TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/25 W259 2211015-2

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Veröffentlicht am 25.11.2019
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Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §93
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §93 Abs2
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs2
FPG §94 Abs5
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W259 2211015-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidugsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.01.2017 zu GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 87 Abs. 1, 83 Abs.1 StGB und §§15, 105 Abs.1 und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.12.2017 zu GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§15 und 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

5. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass der zuerkannte Status des Asylberechtigten dem Beschwerdeführer nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 2 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).

6. Dagegen wurde eine Beschwerde nicht fristgerecht erhoben und der oben angeführte Bescheid erwuchs in der Folge am 09.08.2019 in Rechtskraft.

7. Mit Schreiben vom 13.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.2019 ein.

8. Mit Bescheid vom 22.10.2019 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.09.2019 ab und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu.

9. Mit Bescheid vom 26.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass, Nr. XXXX , gem. §§ 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer das genannte Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen hat. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde. Da es sich um kein gültiges Dokument mehr handle, sei dessen Weiterverwendung durch die Behörde zu verhindern, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.

10. Gegen diesen am 28.08.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.09.2019 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass gegen den Aberkennungsbescheid Beschwerde in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurde und das Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus derzeit noch offen sei (AS 53).

11. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.11.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Feststellung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des BFA sowie des Bundesverwaltungsgerichts, an dessen Richtigkeit nicht zu zweifeln war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde:

§ 94 Abs. 1 FPG normiert, dass Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen sind.

Gemäß § 94 Abs. 2 FPG werden Konventionsreisepässe nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

§ 94 Abs. 5 FPG normiert, dass die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

3.1.1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Der Status des Asylberechtigten ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann die Entziehung eines Konventionspasses rechtfertigen (vgl. VwGH vom 04.02.1993, 92/18/0536; ebenso VwGH vom 07.11.2012, 2012/18/0046).

Der Begründung des BFA ist zu folgen, wenn das Bundesamt davon ausgeht, dass durch die rechtskräftige Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer die Voraussetzung zur Ausstellung eines Konventionspasses nicht mehr vorliegt.

Den Einwendungen der rechtskundigen Vertretung, dass das Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus derzeit offen sei, ist nicht zu folgen. Gegen den Bescheid über die Aberkennung des Asylstatus vom 09.07.2019 wurde eine fristgerechte Beschwerde nicht erhoben. Nach Ablauf der Beschwerdefrist stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.09.2019 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte zugleich Beschwerde ein. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 22.10.2019 abgewiesen und dem Antrag zugleich die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zwar wurde gegen den Bescheid vom 22.10.2019 Beschwerde erhoben, jedoch erwuchs der Bescheid vom 09.07.2019 am 09.08.2019 in Rechtskraft und kann die bloße Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2019 die Rechtskraft nicht durchbrechen. Auch wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, bleibt der Bescheid des BFA vom 09.07.2019 formell rechtskräftig. Somit war der Ansicht der rechtskundigen Vertretung nicht zu folgen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das BFA mangelhafte Ermittlungen geführt bzw. rechts- und tatsachenirrig die falschen Schlüsse gezogen hätte. Somit war der Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG zu entziehen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass, Nr. XXXX , gem. § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen hat und der Konventionsreisepass kein gültiges Reisedokument mehr darstellt, ergibt sich aus der zitierten Rechtsnorm.

3.1.2. Im gegenständlichen Fall hat das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Das BFA ging von Gefahr im Verzuge aus und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Rahmen des § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Insoweit das BFA begründend ausführte, dass eine sofortige Passentziehung geboten erscheine und dies mit dem bisher gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich, das im Widerspruch zum Gesetz stehe und Schaden für die Republik bringe, begründete konnte die rechtskundige Vertretung dieser Begründung nicht substantiiert entgegentreten. Allfällige private Interessen des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht über die gegenständliche Beschwerde bereits inhaltlich entschieden, weshalb sich ein weiterer Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt.

3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde abzuweisen war. Ebenso ist im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen, nachdem das Verwaltungsgericht über die gegenständliche Beschwerde unverzüglich zu entscheiden hat (VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Somit war dem Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nicht stattzugeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, aufschiebende Wirkung -
Entfall, Entziehung, Entziehungsbescheid, Entziehungsgrund,
Konventionsreisepass, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W259.2211015.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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