TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/18 LVwG-2020/23/0076-10

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §5
FSG 1997 §24
FSG 1997 §26

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2019, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehungsdauer von 12 Monaten auf 14 Monate, gerechnet ab dem 26.08.2019, erhöht wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der ursprünglich ergangene Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.08.2020, bestätigt. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, A1, A2, B, BE und F, Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Y, Ausstellungsdatum 21.12.2011, FS-Nummer *** für den Zeitraum von 12 Monaten (gerechnet ab dem 26.08.2019) entzogen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Anordnungen wurden die Teilnahme an einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vorgeschrieben.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Anhalteversuche der Polizei missachtet habe und es erst nach 10-minütiger Verfolgungsjagd gelungen sei, den Beschwerdeführer anzuhalten. Im Verlauf der Verfolgungsjagd sei es zu massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen gekommen, wobei auch die Fahrbahnmitte überfahren worden sei, Kurven geschnitten und auch Personen gefährdet worden seien. Die anschließend von den Beamten angeordnete Absolvierung einer Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt habe der Beschwerdeführer verweigert.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 07.01.2020 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Der Bescheid leide an Begründungsmängeln. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft und eine Überprüfung derselben nicht möglich, da sie sich im formalhaften Verweis auf die Ausführungen des Amtsarztes und auf den Inhalt des Aktes erschöpfe. Die vom Beschwerdeführer beigebrachte fachärztliche Stellungnahme sei weitgehend unberücksichtigt geblieben.

Zudem erachte sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

Weiters seien sämtliche Feststellungen hinsichtlich der Fahrweise des Beschwerdeführers, insbesondere die Feststellung der überhöhten Geschwindigkeit unrichtig. Dies ergebe sich alleine schon aufgrund der Art und Weise, wie die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen wurde (durch Ablesen vom Tacho des Dienstfahrzeuges). In diesem Fall hätte die belangte Behörde Messtoleranzen von zumindest 10% zu berücksichtigen und abzuziehen gehabt. Keinesfalls hätten gefährliche Verhältnisse vorgelegen, ein Führerscheinentzug für 12 Monate sei vor diesem Hintergrund unzulässig.

Außerdem habe auch eine Verweigerung der Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft durch den Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Die Behörde habe verkannt, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen sei, das Gerät zu bedienen.

Zudem beständen Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des am 26.08.2019 verwendeten Alkomaten – das Atemalkoholmessgerät habe kein Messprotokoll ausgedruckt, der einschreitende Beamte hätte daher eine Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Alkomatgerätes vorzunehmen gehabt bzw. ein neues Gerät zur Überprüfung anzufordern und einzusetzen gehabt. Auch am Vorhandensein der gesetzlich geforderten Eichbestätigung für das eingesetzte Gerät zum angeführten Zeitpunkt beständen Zweifel.

Die Feststellung der belangten Behörde, wonach sich durch die Auswertung der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Blutprobe erwiesen habe, dass der Beschwerdeführer eine starke Alkoholisierung (1,63 Promille) aufgewiesen habe, erweise sich als akten- und rechtswidrig zumal im gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahren der Entzug der Lenkberechtigung ausschließlich mit der Begründung einer Verweigerung des Alkotests ausgesprochen worden sei, ohne dass jemals im gesamten Verfahren ein Alkoholisierungsgrad festgestellt worden sei.

Abschließend wurden seitens des Beschwerdeführers folgende Beweisanträge gestellt:

?    Einholung einer fachärztlichen Expertise zum Gesundheitszustand/Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkotests mittels Alkomat am 26.8.2019

?    Einvernahme des CC als Zeuge zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers am 26.08.2019

?    Einvernahme der DD als Zeugin zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers am 26.08.2019

?    Parteieneinvernahme

?    Einholung eines chemisch-toxikologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das Gutachten von EE in Bezug auf die Alkoholisierung des Beschwerdeführers keinerlei Aussagekraft habe

?    Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Alkomatmessungen

Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 03.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen FF und GG einvernommen wurden.

Nachdem die Verhandlung infolge zur Ladung der Zeugen JJ und KK, PI X bzw. PI W vertagt wurde, fand am 04.03.2020 deren Fortsetzung statt. Einvernommen wurden im Zuge der fortgesetzten Verhandlung neben JJ und KK außerdem die Zeugen LL und MM.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2020 gab der Beschwerdeführer nach Studium der Gebrauchsanweisung für das verwendete Atemalkoholmessgerät noch eine abschließende Stellungnahme ab. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass sich die Aussagen des FF hinsichtlich der Fehlversuche des Beschwerdeführers im Zuge der versuchten Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sich widersprächen.

Außerdem seien diese nicht mit den Ausführungen in der Gebrauchsanweisung vereinbar. In der Gebrauchsanweisung sei z.B das von den Beamten erwähnte „Klacken“. an keiner Stelle erwähnt. Das zu Beweiszwecken notwendige Messprotokoll sei weiters nicht ausgedruckt worden.

Es ergebe sich insgesamt daher eindeutig, dass der Beschwerdeführer die Überprüfung des Atemalkoholgehaltes nicht verweigert habe, sondern vielmehr entweder das eingesetzte Atemluftalkoholmessgerät nicht funktionsfähig gewesen sei oder der einschreitende Beamte eine fehlerhafte Bedienung vorgenommen habe.

II.      Sachverhalt:

Am 26.08.2019 um ca. 23:15 Uhr wollte die Sektorstreife Z, bestehend aus FF und GG, das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Gemeindegebiet von Z, Kreisverkehr „NN“, anhalten um ihn einer Verkehrskontrolle zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer nahm die Anhalteversuche der Beamten mittels Lichtsignale durch Blaulicht und Lichthupe aber nicht zum Anlass anzuhalten, im Gegenteil beschleunigte der Beschwerdeführer und es entwickelte sich infolge eine Verfolgungsjagd durch das Ortsgebiet und in weiterer Folge auf der Landesstraße Adresse 2 bis nach X.

Im Laufe dieser Fahrt kam es zu massiven Überschreitungen der höchst zulässigen Geschwindigkeit durch den Beschwerdeführer. So lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW im Ortsgebiet von Z, Ortsteil V auf Höhe des dortigen OO-Geschäftes mit einer Geschwindigkeit von 110Km/h. Die Geschwindigkeit wurde hierbei vom Tachographen des nachfahrenden Polizeiautos abgelesen.

Weiters lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW in der Adresse 4 auf der Adresse 2 mit bis zu 145 km/h. Bei diesem Fahrtabschnitt gelang es dem nachfolgenden Polizeifahrzeug nicht mehr aufzuschließen. Die Geschwindigkeit wurde wiederum am Tachographen des nachfahrenden Polizeifahrzeuges abgelesen. Als es den Polizeibeamten in der zweiten Galerie gelang zum Beschwerdeführer aufzuschließen und diese versuchten ihn zu überholen zog der Beschwerdeführer sein Fahrzeug so zur Fahrbahnmitte, dass ein überholen nicht mehr möglich war. Während dieses Fahrtabschnittes war das Blaulicht durchgehend aktiviert.

Ein Anhalten des Fahrzeugs des Beschwerdeführers gelang schließlich erst mithilfe der zwischenzeitlich verständigten Sektorstreife X, bestehend aus JJ und KK im Gemeindegebiet von X, immer noch auf der Adresse 2. Der Beschwerdeführer missachtete zunächst das eindeutige Anhaltesignal, verringerte aber seine Geschwindigkeit. So konnte sich das Einsatzfahrzeug der Streife „Z Sektor“ am Fahrzeug des Beschwerdeführers vorbeibewegen und ihn so kontrolliert ausbremsen und schließlich anhalten.

Auf die Aufforderungen der Beamten, sich langsam aus dem Fahrzeug zu bewegen, reagierte der Beschwerdeführer erst nicht – schließlich öffnete er aber doch die Fahrertüre und stieg aus dem Fahrzeug aus. Aufgrund des Umstandes, dass die Situation für die Beamten äußerst undurchsichtig war und der Beschwerdeführer zuvor ein derartiges Fluchtverhalten vor den Beamten gezeigt hatte, wurde er aufgefordert, sich auf den Boden zu legen. Dort wurden ihm infolge Handfesseln hinter dem Rücken angelegt. Diese konnten jedoch bereits nach zwei Minuten aufgrund seines plötzlich kooperativeren Verhaltens abgenommen werden.

Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Fahrt Alkohol konsumiert. Um 23:20 Uhr forderte FF den Beschwerdeführer zum Alkomattest auf. In der 15-minütigen Wartezeit, wurde der Beschwerdeführer u.a. gefragt, ob er Medikamente einnehme. Außerdem wurde er über die Verweigerungsgründe und –folgen belehrt.

Schließlich erfolgte um 23:45 Uhr die Durchführung des Alkomattests. Im Zuge der vier Messversuche kam kein gültiges Ergebnis zustande, da der Beschwerdeführer das Mundstück mit der Zunge verlegte, ansaugte bzw zu schwach in das Mundstück blies.

Aufgrund dieses Verhaltens wurde dem Beschwerdeführer sein Führerschein an Ort und Stelle abgenommen.

Nach Abschluss der Amtshandlung begab sich der Beschwerdeführer ins Krankenhaus U und ließ sich Blut abnehmen. Diese Blutprobe wurde auf Anordnung der Staatsanwaltschaft T sichergestellt und vom gerichtsmedizinischen Institut in T ausgewertet. Die Auswertung ergab eine Alkoholkonzentration von 1,63 Promille im Blut.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Einvernahme der Zeugen FF, GG, JJ, KK, LL und MM im Rahmen der am 03.02.2020 und 04.03.2020 stattfindenden öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommen.

Außerdem wurde seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol die Gebrauchsanweisung und der Überprüfungsbericht des verfahrensgegenständlichen Atemalkoholmessgeräts „PP“ sowie dessen Eichbestätigung vom 07.08.2019 eingeholt. Seitens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt, in die allesamt Einsicht genommen wurde: ein ergänzendes Gutachten von QQ zu den Angaben der im nachfahrenden Fahrzeug sitzenden Polizisten, ein Screenshot eines WhatsApp-Nachrichten-Verlaufs des Beschwerdeführers mit LL, das Urteil des Bezirksgerichts Y vom 05.03.2020, Zl. ***.

Der Sachverhalt ist ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, der von der Verfolgungsjagd nichts bemerkt haben will, bestätigen sämtliche Zeugen den Eindruck einer Verfolgungsjagd. Die Aussagen der sich im Dienstfahrzeug der Polizei befindlichen Zeugen FF und GG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung 03.02.2020 decken sich in dieser Hinsicht mit den Angaben des Zeugen MM und der Einsicht in die vorgelegte WhatsApp-Nachricht vom 26.08.2019, 23:31 Uhr des Zeugen und Schwagers des Beschwerdeführers LL an den Beschwerdeführer mit dem Inhalt: „Hat dich die Polizei gerade verfolgt mit Blaulicht??“. Im Übrigen ergibt sich sowohl aus den Ausführungen der vernommenen Polizeibeamten als auch aus den Aussagen der beiden zivilen Zeugen, dass das dem Beschwerdeführer nachfahrende Polizeiauto mit aktiviertem Blaulicht unterwegs war. Im Zuge der Verfolgung gelang es den Polizeibeamten mehrfach, so etwa im Bereich Kreuzung Adresse 3 bzw in der Adresse 4 (2. Abschnitt) auf Adresse 2 Gemeindegebiet S, aufzuschließen. Vor diesem Hintergrund ergibt es sich in Verbindung mit dem fluchtartigen Fahrverhalten des Beschwerdeführers, dass er sehr wohl wusste, dass ihm ein Polizeifahrzeug folgt und, dass es ihm darauf ankam sich einer Kontrolle zu entziehen.

Dass es im Laufe der Verfolgungsjagd zu massiven Überschreitungen der jeweils höchst zulässigen Geschwindigkeit kam, sowie außerdem zur Gefährdung von Fußgängern, so etwa im Bereich der Kreuzung Adresse 3, legten FF und GG ebenfalls in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2020 nochmals in äußerst glaubwürdiger Weise dar.

JJ hatte zu den Geschwindigkeitsübertretungen zwar keine unmittelbare eigene Wahrnehmung da er sich nicht im Einsatzfahrzeug befand, gab im Rahmen seiner Aussage in der am 04.03.2020 stattfindenden, zweiten öffentlichen mündlichen Verhandlung aber zu Protokoll, dass während des Funkspruchs seitens der Streife „Z Sektor“ mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer aktuell mit 135 km/h unterwegs sei. Aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen von FF, GG und JJ ergibt sich für das erkennende Gericht eindeutig und zweifellos, dass es im Rahmen der Verfolgung zu Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschwerdeführers im festgestellten Ausmaß gekommen ist.

Dass der Beschwerdeführer Alkohol konsumiert hatte steht außer Streit.

Jene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Überprüfung der Atemluft auf Alkohol mehrfach hinsichtlich der möglichen Verweigerungsgründe und -folgen belehrt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (der Anzeige, dem Amtsvermerk des FF vom 27.08.2019, aus der Stellungnahme des FF vom 25.09.2019) sowie aus dessen Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2020. Auch JJ konnte die erfolgte Belehrung im Rahmen seiner Aussage in der Verhandlung am 04.03.2020 bestätigen. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, diesen Umstand in Zweifel zu ziehen zumal auch seitens des Beschwerdeführers nichts Gegenteiliges behauptet wurde.

Die festgestellte bewusst herbeigeführte Provokation der negativen Messversuche wurde im Rahmen der Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2020 sowie in der fortgesetzten Verhandlung am 04.03.2020 für das erkennende Gericht nochmals bestätigt. Die diesbezüglichen Schilderungen von FF decken sich auch mit jenen von JJ (Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.03.2020 „…hat der Beschwerdeführer nur ganz leicht in den Alkomaten hineingeblasen und das ist so nicht gegangen“), von KK (Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.03.2020 „…für mich war schon der Eindruck da, dass der Beschwerdeführer versucht hat, den Alkomattest zu verhindern.“) und von GG (Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.02.2020 „Wenn man das Mundstück mit der Zunge verschließt oder ansaugt dann kommt von einer Membran ein Klacken und dieses Klacken war immer hörbar“).

Dass der Beschwerdeführer für die Messversuche durch seine inkorrekte Handhabung selbst verantwortlich war und nicht etwa eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufwies, die geeignet war, eine Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten unmöglich zu machen, ergibt sich in erster Linie – wie im bekämpften Bescheid dargelegt – aus der amtsärztlichen Stellungnahme des RR vom 10.10.2019. Anlässlich seiner Stellungnahme legte dieser in einer für das erkennende Gericht äußerst nachvollziehbaren Weise jene Gründe dar, aus denen er davon ausgeht, dass eine Überprüfung des Atemalkoholgehalts mittels Alkomat im gegenständlichen Fall möglich gewesen wäre. Der Amtsarzt lässt in seiner Stellungnahme auch nicht die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Arztbriefe außer Acht, im Gegenteil würdigt er die Argumente und begründet seine Ausführungen äußerst gründlich und denklogisch. Auch die Schilderungen von FF in seinem Amtsvermerk vom 27.08.2019 und in seiner Stellungnahme vom 25.09.2019 ergeben, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Amtshandlung kein einziges Mal hustete und auf Nachfrage eine gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die Einnahme von Medikamenten sogar verneinte.

IV.      Erwägungen:

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig (§ 7) sind.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Fahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand (Z.1).

Als bestimmte Tatsache iSd Abs 3 leg cit. gilt dabei insbesondere, wenn jemand

?    „…ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (…)“ (Z. 1) oder

?    „als Lenker eines Fahrzeugs durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen“ (Z. 3)

?    „die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde“ (Z. 4)

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht (…) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.  die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein  Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.  bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall  in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall zeigt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer nicht verkehrszuverlässig iSd § 7 FSG ist:

Zunächst lässt sich sein Verhalten unter § 7 Abs 3 Z 1 leg. cit. subsummieren, verwirklichte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten der Verweigerung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt doch den Tatbestand des § 99 Abs 2 StVO 1960. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits wiederholt dargelegt hat, gilt als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung – ein Verhalten setzt, dass zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann (VwGH 25.11.2005, 2005/02/0254). Das Verlegen des Mundstücks mit der Zunge, Ansaugen und schwaches Blasen stellen jedenfalls ein Verhalten des zu Untersuchenden dar, dass ein Zustandekommen eines gültigen Messergebnis verhindert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines gültigen Testergebnisses bewusst verhindert hat.

Zum fehlenden Messprotokoll ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung und gestützt auf die oben angegebene Beweiswürdigung den glaubhaften Angaben der vernommenen Polizeibeamten zu folgen und sowohl von einem störungsfreien Testablauf als auch von einem verwertbaren (negativem) Ergebnis auszugehen. Die Annahme, allein ein Messprotokoll könne einen Beweis über die Alkoholisierung erbringen, ist unzutreffend (VwGH 24.5.2013, 2013/02/0085). Eine solche Beweisregel, die im Übrigen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widerspräche, findet sich nicht in der Judikatur des VwGH (vgl.VwGH 15.12.1992, 92/11/0198). Der VwGH hat im Gegenteil auch in einem Fall eines nicht vorhandenen Messstreifens in freier Beweiswürdigung den Beweis von gültigen Blasversuchen als erbracht angesehen (VwGH 17.6.2004, 2002/03/0111). Zur Feststellung einer Alkoholisierung mittels Alkomaten bedarf es keines Messstreifens (VwGH 28.6.2013, 2010/02/0235). Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (VwGH 23.2.2001, 2000/02/0142), vielmehr war das Landesverwaltunsggericht ohne konkrete Behauptungen, worin die Mangelhaftigkeit des Alkomaten gelegen sein sollte, nicht gehalten einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen.

Der festgestellte Sachverhalt fällt auch unter § 7 Abs 3 Z 3 FSG, verstieß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten doch mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften, indem er sich unter massiven Überschreitungen der zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten, unter dem Überfahren der Fahrbahnmitte und dem Schneiden von Kurven eine derartige Verfolgungsjagd mit der Polizei, teilweise im Ortsgebiet, lieferte.

Zusätzlich ist auch § 7 Abs 3 Z 4 FSG im gegenständlichen Fall verwirklicht. Mit der im Ortsgebiet mittels Tachometer festgestellten Geschwindigkeit von 110 km/h hat der Beschwerdeführer selbst nach Abzug der Messtoleranz die Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten. Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (VwGH 30.5.2007, 2003/03/0155). Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet (VwGH 18.9.1991, Zl 91/03/0061). Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (VwGH 15.5.1990, Zl 89/02/0162, und 20.7.2004, Zl 2002/03/0195).

Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Abweichend davon sieht § 26 Abs 2 Z 1 eine Entziehungsdauer von mindestens sechs Monaten vor, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird. Ein Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers verzeichnet in dieser Hinsicht noch keinerlei Eintrag.

Der Judikatur des VwGH ist zu entnehmen, dass im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach § 99 Abs 1 lit b StVO nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden darf, wenn der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker nicht iSd § 5 Abs 1 StVO durch Alkohol beeinträchtigt war, wobei dieser Nachweis nur durch eine Blutuntersuchung oder allenfalls durch eine Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät als erbracht anzusehen ist. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, einen derartigen Nachweis zu erbringen, vielmehr erbrachte die gerichtlich angeordnete Auswertung einer unmittelbar nach Abschluss der Amtshandlung abgenommenen Blutprobe eine starke Alkoholisierung des Beschwerdeführers.

Wenn man nun der Systematik des § 26 Abs 2 FSG folgt, so ergibt es sich, dass an sich von einem gesetzlichen Mindestentzug auszugehen ist, insofern keine erschwerenden Umstände hinzukommen. Beim Beschwerdeführer kommen mehrere erschwerende Umstände hinzu. So sind die massiven Übertretungen der jeweils höchst zulässigen Geschwindigkeit sowie die besondere Rücksichtslosigkeit durch die Missachtung der Anhalteversuche der Polizei, die – zumindest potentiell – erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, und die absolute Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers als erschwerend zu werten. Insgesamt erschien sein im Zuge der Verfolgungsjagd an den Tag gelegte Verhalten sogar derart verstörend, dass es den Beamten notwendig erschien, dem Beschwerdeführer zur Eigensicherung Handfesseln anzulegen. Der Umstand, dass gegen diesen Vorgang vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wurde, zeigt, dass das Verhalten der Beamten in dieser Hinsicht für ihn selbst offensichtlich nachvollziehbar war.

Im Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers scheint außerdem bereits eine einschlägige Vorstrafe wegen einer Geschwindigkeitsübertretung auf (BH Y, Zl. ***, Übertretung nach § 52 lit a / 10 a StVO 1960).

Es ergibt sich daher, dass bei einer rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes und der Beantwortung der Frage bis wann der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt, mit einem gesetzmäßigen Mindestentzug bei Weitem nicht das Auslangen zu finden ist.

Vielmehr erscheint es so, dass in Einberechnung der Erschwerungsgründe eine Entzugsdauer von 12 Monaten, gerechnet ab Beginn des nunmehrigen Entzuges unzureichend ist und eine Entzugsdauer von 14 Monaten jedenfalls notwendig ist um dem Beschwerdeführer die Bedeutung der hier besonders geschützten Güter zu verdeutlichen.

Ergänzend wird zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeführt:

Jener Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt, geht ins Leere. Spätestens im Laufe des verwaltungsgerichtlichen ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu sämtlichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Sämtliche vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit sowie die infrage gestellte Eichungsbestätigung des Alkomaten sind unerheblich, da sich für das erkennende Gericht aufgrund der Zeugenaussagen ohnehin ergibt, dass der Beschwerdeführer den Test verweigerte. Da im Zuge einer Verweigerung nach § 99 Abs 1 lit b die Frage nach der Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgeblich ist, kommt es auf die Funktionsfähigkeit und Eichung des verwendeten Alkomaten nicht an (eine gültige Eichbestätigung findet sich zudem im Akt).

Das Vorbringen bezüglich der Akten- und Rechtswidrigkeit jener Feststellungen seitens der belangten Behörde, welche sich auf die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Blutprobe beziehen, ist unerheblich, zumal sich – wie von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers auch selbst ausgeführt – die Entziehung der Lenkberechtigung im gegenständlichen Fall auf die rechtswidrige Verweigerung der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt stützt. Diese Übertretung ist aber nicht weniger verwerflich als das Lenken von Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017).

Im Rahmen der Wertung gem. § 7 Abs 3 FSG ist aber „…ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung. In jenen (Ausnahmsfällen) Fällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, kann nämlich nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart iSd § 7 Abs 1 FSG geschlossen werden. Nur dann, wenn wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Feststellung über die Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich ist, ist es nämlich gerechtfertigt, in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit denjenigen, der die Untersuchung der Atemluft verweigert hat, in gleicher Weise zu behandeln wie denjenigen, der in dem im § 99 Abs 1 lit a StVO beschriebenen Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt war und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat“ (VwSlg 15364 A/2000).

Die Blutprobe des Beschwerdeführers hätte im gegenständlichen Verfahren demnach lediglich insoweit eine Rolle spielen können, als dass der Beschwerdeführer damit einen Nachweis erbringen hätte können, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein. Ein derartiger Nachweis wurde vom Beschwerdeführer – wie bereits festgestellt – aber nicht erbracht.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

Verweigerung Alkotest;
Verfolgungsfahrt;
Messprotokoll;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.23.0076.10

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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