TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/18 W279 2229549-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs6
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W279 2229549-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX .1983, vertreten durch RA KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX03.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 10.03.2020 bis 18.03.2020 wird gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein usbekischer Staatsangehöriger, ist am XXXX .04.2019 von Taschkent nach Minsk, am folgenden Tag mit einem Reisebus nach Lettland, einen Tag später nach Deutschland und am XXXX .05.2019 mit dem Zug nach Österreich gereist. Der BF sei mit seinem eigenen Reisepass gereist, welchen der BF am XXXX .05.2019 verloren habe.

Der BF wurde am XXXX .03.2020 von der Polizei in Österreich bei der Schwarzarbeit betreten. Der BF war im Zuge dieser Kontrolle nicht im Besitze von Dokumenten, welche ihn zu einer legalen Beschäftigung in Österreich berechtigen würden.

Der BF wurde am XXXX .03.2020 auf Anordnung des Bundesamts festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt und im Beisein eines Dolmetschers einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt.

Mit Bescheid des Bundesamts vom XXXX .03.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG, erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach USBEKISTAN wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6, 7 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF am XXXX .03.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am XXXX .03.2020 wurde bei der Botschaft der Republik Usbekistan ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt. Für den BF wurde am Montag den XXXX .03.2020 in der Konsularabteilung Usbekistan ein Vorführtermin avisiert. Dieser wurde aufgrund der Asylantragstellung des BF abgesagt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Asylantrag und wurde im Zuge dieses Antrages am 10.03.2020 niederschriftlich erstbefragt.

Am 10.03.2020 wurde dem BF ein Aktenvermerk, mit dem die Schubhaft aufrechterhalten wurde, gemäß § 76 Absatz 6 FPG zugestellt. Begründet wurde dieser damit, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.

Am 12.03.2020 erhob der BF Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der BF aufgrund fehlender Perspektiven in seinem Herkunftsland sowie seiner dort bestehenden Schulden, fürchte von seinen Gläubigern ums Leben gebracht zu werden. Als Asylwerber dürfe er nur gemäß Art. 8 Abs 1 RL 2013/33/EU angehalten werden, diese Voraussetzungen lägen allerdings nicht vor. Aufgrund seines Einreisevisums nach Lettland sei seine Identität nicht unklar, somit sei daraus ersichtlich, dass der Bescheid die Inhaftnahme zumindest ab Asylantragstellung mit 10.03.2020 nicht tragen kann. Aufgrund des nunmehr bestehenden faktischen Abschiebeschutzes hätte die Behörde den BF daher spätestens am 10.03.2020 aus der Schubhaft entlassen müssen; auch hätte die Behörde auch nicht die Verhängung eines gelinderen Mittels geprüft.

Der BF beantragte 1.) die Anhaltung in Schubhaft ab Asylantragstellung am 10.03.2020 für rechtswidrig zu erklären, 2.) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, sowie 3.) den Zuspruch von Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

Das Bundesamt legte am XXXX .03.2020 den Verwaltungsakt vor, gab dazu eine ausführliche Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens Fluchtgefahr vorliege. Der BF halte sich ohne Visum und Reisepass, also illegal, in Österreich auf. Der BF habe sich seit seiner Einreise noch nie meldeamtlich erfassen lassen und war noch nie greifbar. Der gestellte Asylantrag diene lediglich der Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Gegen den BF bestand vor Asylantragstellung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot.

Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, sei nicht gegeben. Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann im Falle des BF, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reiche allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, reiste am XXXX .05.2019 in das Bundesgebiet ein. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist in Österreich unbescholten. Der BF verfügt über kein Dokument zum Nachweis seiner Identität.

2. Der BF ist gesund und haftfähig.

3. Der BF wird seit XXXX .03.2020 in Schubhaft angehalten.

4. Am XXXX .03.2020 wurde bei der Botschaft der Republik Usbekistan ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt. Der BF hätte am Montag den XXXX .03.2020 in der Konsularabteilung einen Vorführtermin gehabt. Dieser wurde aufgrund der Asylantragstellung des BF abgesagt. Die usbekische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus, die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erscheint möglich.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt in Österreich über eine aufrechte Meldung und lebte mehr als 9 Monate untergetaucht im Bundesgebiet. Der BF wurde von der Polizei bei der Schwarzarbeit betreten. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und kann daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Der BF ist nicht rückkehrwillig.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .03.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Am XXXX .03.2020 wurde der BF zu den Gründen seiner Asylantragstellung erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung brachte der BF keine gegen seine Person gerichtete konkrete Verfolgung vor. Die Asylantragstellung erfolgte einzig und alleine um den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern.

4. Am XXXX .03.2020 wurde dem BF ein - nur rudimentär begründeter Aktenvermerk - nach § 76 Abs 6 FPG zugestellt und die Anhaltung in Schubhaft nunmehr auf diese Rechtsgrundlage gestützt.

Zur sozialen und familiären Komponente

Der BF verfügt in Österreich über keine familiäre Beziehung, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, ist mittellos und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist in Österreich nicht integriert und verfügt über keine ausreichenden sozialen Kontakte, die ihn vom Untertauchen abhalten würden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in die Einvernahme des BF vom XXXX .03.2020 und die Erstbefragung vom XXXX .03.2020. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

2.1. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet, sowie der Umstand, dass der BF keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der darin enthaltenen Niederschriften über die Einvernahmen bzw. Befragungen des BF, wo er gleichlautend angab, nach seiner legalen Einreise in das Schengengebiet seinen Reisepass verloren zu haben. Dass er usbekischer Staatsangehöriger ist, wurde vom BF sowohl in seiner Einvernahme am XXXX .03.2020, als auch im Zuge seiner Erstbefragung im Asylverfahren am XXXX .03.2020 vorgebracht. Ebenso ist auf der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie eines abgelaufenen Schengen Visums ersichtlich, dass dieses in Taschkent ausgestellt wurde. Dass der BF bei der Schwarzarbeit betreten wurde, ergibt sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Kopie der Anzeige durch die LPD. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregister. Dass der BF der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge seiner Erstbefragung am 10.03.2020 (Seite 5 von 8), die mittels Dolmetsch in russischer Sprache durchgeführt wurde. In der Beschwerde wurde den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid nicht entgegengetreten. Die fehlende Rückkehrwilligkeit des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme am XXXX .03.2020.

2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in seinen Einvernahmen. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus den Angaben der Anhaltedatei. In der Beschwerde wurde den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid nicht entgegengetreten.

3. Dass der BF seit XXXX .03.2020 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

4. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des Bundesamtes an die usbekische Vertretungsbehörde ergibt sich, dass am XXXX .03.2020 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF angesucht worden ist. Aus dem Verwaltungsakt einliegenden internen Schriftverkehr ergibt sich die Terminvereinbarung für den Vorführtermin sowie die Terminabsage nach der Asylantragstellung des BF. Grundsätzlich funktioniert die Zusammenarbeit mit den usbekischen Vertretungsbehörden, es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die einer HRZ Ausstellung entgegenstehen.

2.2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1. Dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet seiner Meldungsverpflichtung nachgekommen ist und seit seiner Einreise in Österreich untergetaucht lebt, ergibt sich aus dem ZMR sowie aus seinen eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme am 07.03.2020. Wie bereits unter 2.1. ausgeführt verfügt der BF über keine Dokumente.

2. Der Bescheid des Bundesamts vom XXXX .03.2020 Zl.: XXXX mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, liegt im Gerichtsakt ein. Somit lag zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3. Dass der BF im Stande der Schubhaft einen Asylantrag stellte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass er diesen Antrag ausschließlich deshalb stellte, um seine Abschiebung zu verzögern, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der BF hielt sich entsprechend seinen Angaben in der Einvernahme am XXXX .03.2020 und der Erstbefragung am 10.03.2020, nach seiner Einreise in Österreich bereits mehr als 9 Monate auf, ohne einen Asylantrag zu stellen. Weder im Zuge seiner Festnahme am XXXX .03.2020, noch im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX .03.2020 stellte der BF einen Asylantrag. Erst während der Anhaltung in Schubhaft, nachdem bereits von der Behörde ein Vorführtermin zur HRZ Erlangung vereinbart wurde, stellte der BF den gegenständlichen Asylantrag.

Im Zuge der Erstbefragung am XXXX .03.2020 führte der BF zum Fluchtgrund befragt aus, dass er fürchte in seinem Herkunftsland von seinen Gläubigern, bei denen er Schulden angehäuft habe, umgebracht zu werden und er mit seiner Ausbildung keinen Job bekäme und seine Familie nicht ernähren könne. Die konkret gestellte Frage im Zuge der Erstbefragung, warum er - obwohl er sich bereits seit Ende Mai 2019 in Österreich befand - den Asylantrag erst jetzt stelle, beantwortete er mit: "Ich schlief auf der Straße, bei Bekannten, in der Kirche. Menschen haben mich mit Essen versorgt und mir geholfen. Ich wusste nicht, dass ich um Asyl ansuchen kann - erst nachdem ich von der Polizei verhaftet wurde, wurde mir das gesagt." Der BF bringt somit keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung vor. Sämtliche Angaben zu seinem Fluchtgrund sind abstrakt und nicht asylrelevant. Darüber hinaus erfolgte die Stellung des Antrags zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich bereits über neun Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch erfolgte die Asylantragstellung weder bei seiner Festnahme, noch im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Der BF konnte keinen nachvollziehbaren Grund für den späten Zeitpunkt seiner Antragstellung erklären. Aufgrund dieser Umstände, ist das Gericht davon überzeugt, dass der BF den Asylantrag einzig und alleine stellte, um den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern.

2.3. Zur sozialen und familiären Komponente

Dass der BF in Österreich nicht sozial verankert ist und über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt und im Zuge seiner Erstbefragung. Seine Mittellosigkeit ergibt sich aus der Anhaltedatei. Diesen Feststellungen wurde auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Zur Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheids und der Anhaltung in Schubhaft bis 10.03.2020

3.1.3.1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.3.2. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet wurde.

3.1.3.3. Das Bundesamt ging daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus. Der Umfang der, von einem berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten Rechtsanwalt verfassten Beschwerde (siehe Rz 10) wurde eindeutig erkennbar auf die Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft ab Asylantragstellung mit 10.03.2020 eingeschränkt. Auch wurde den beweiswürdigenden Ausführungen des Bescheids zum Vorliegen der Fluchtgefahr nicht inhaltlich entgegengetreten. Somit erfolgte auch kein separater Abspruch durch das BVwG im gegenständlichen Erkenntnis. Das Vorliegen der Fluchtgefahr ist jedoch als Vorfrage für die Beurteilung der Anhaltung nach § 76 Abs 6 FPG relevant.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Durch sein Untertauchen - unmittelbar nach seiner Einreise - hat der BF sein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme behindert, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, verfügt der BF in Österreich über keine familiäre Beziehung, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, ist mittellos und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist in Österreich nicht integriert, spricht kein Deutsch und verfügt über keine ausreichenden sozialen Kontakte, die ihn vom Untertauchen abhalten würden.

Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG erfüllt sind.

Das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag zusätzlich der Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 3 FPG vor, da mit Bescheid des Bundesamts vom XXXX .03.2020 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.

3.1.3.4. Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der BF hat sich zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet behördlich gemeldet und hat sich durch illegale Arbeit seinen Lebensunterhalt finanziert. Wie das Bundesamt richtig vorbringt, besteht an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse und es reicht schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Der BF wurde am XXXX .03.2020 von der Polizei bei der Schwarzarbeit betreten.

3.1.3.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. In Österreich verfügt der BF über keine familiäre Beziehung, ist mittellos und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist in Österreich nicht integriert, spricht kein Deutsch und verfügt über keine hinreichenden sozialen Kontakte. Sämtliche Familienangehörige des BF befinden sich in Usbekistan. Er finanzierte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit.

Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen und hat das Bundesamt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrechtzuerhalten insofern Rechnung getragen, als die Vorführung des BF vor die usbekische Vertretungsbehörde zeitnahe erfolgt ist.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.3.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF - leben im Verborgenen, Schwarzarbeit - ist nicht damit zu rechnen, dass er diesem nachkommen werde.

3.1.3.7. Die Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.1.4. Zu Spruchpunkt I. - Anhaltung in Schubhaft seit 10.03.2020

3.1.4.1. Der BF stellte einen Asylantrag, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen.

Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des § 76 Abs. 6 FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

3.1.4.2. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der BF den Asylantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft grundsätzlich gemäß § 76 Abs. 6 FPG berechtigt war.

Das Bundesamt hat es jedoch unterlassen, die Gründe warum es davon ausgeht, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden, im gegenständlichem Aktenvermerk anzuführen. Das Bundesamt beschränkt sich im Aktenvermerk auf die Formulierungsfloskel: "Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des § 76 Abs 6 FPG Gründe zur Annahme, dass der am XXXX .03.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Abs 5 FPG." Es geht somit in keiner Weise auf die einzelfallbezogenen Gründe für die Annahme, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, ein. Im vorliegenden Fall liegt somit ein Begründungsmangel des Aktenvermerks nach § 76 Abs 6 FPG vor. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, 2017/21/0007).

Die Aufrechterhaltung der Schubhaft, aufgrund eines Aktenvermerks, der inhaltlich nicht begründet ist, kann die konkret verhängte Schubhaft somit nicht tragen. Auch wenn das Bundesamt sämtliche erforderlichen Ermittlungsschritte getätigt hat, hat es verabsäumt diese in die Begründung des Aktenvermerks aufzunehmen. Die Anhaltung in Schubhaft vom 10.03.2020 bis 18.03.2020 war somit rechtswidrig und der Beschwerde stattzugeben.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt sowie Sicherungsbedarf besteht.

Zusätzlich ist nunmehr auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG in qualifizierter Form erfüllt, da zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF in Schubhaft angehalten wurde.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.

3.2.3. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren - wie ausführlich beweiswürdigend ausgeführt - haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF seinen Asylantrag nicht ausschließlich in der Absicht, seine Abschiebung zu verzögern, gestellt hat. Auch die Dauer des Verfahrens auf Grund des Asylantrages ist nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt unverzüglich das Verfahren eingeleitet hat und zügig führt. Die Einvernahme des BF im Asylverfahren wurde vom Bundesamt für XXXX .03.2020 festgesetzt.

Auch die derzeit vorliegende Pandemielage, ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da mit einer Aufhebung der derzeitigen Flugeinschränkungen binnen weniger Wochen zu rechnen ist und von einer baldigen Abschiebung des BF nach Abschluss seines Asylverfahrens auszugehen ist. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG weiterhin vor.

3.2.4. Da bei einer Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Sicherung des Verfahrens im Vordergrund steht und im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt, sowie Sicherungsbedarf besteht, ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vom BF noch vom Bundesamt beantragt.

3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte IV. und V. - Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.3. Beide Parteien haben teilweise obsiegt, somit entfallen beide Kostenzusprüche.

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aktenvermerk, Begründungsmangel, Fluchtgefahr, Fortsetzung der
Schubhaft, illegale Beschäftigung, Pandemie, Rechtswidrigkeit,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Teilstattgebung,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W279.2229549.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten