TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/18 W254 2206250-2

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W254 2206250-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. IRAN, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2019, Zl. XXXX zu Recht:

A)

I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im österreichischen Bundesgebiet am 28.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Am 27.07.2018 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF unter anderem an, zum Christentum konvertiert zu sein.

2. Mit Bescheid vom 28.08.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Gegen den Beschwerdeführer wurde außerdem ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass der BF sein Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 5.3.2018 verloren hat (Spruchpunkt IX.).

3. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge "BVwG") wies die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.11.2018, L506 2206250-1/16E mit der Maßgabe als unbegründet ab, als Spruchpunkt VII. und Spruchpunkt VIII. zu lauten haben: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt VII.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)." Begründend führte das BVwG aus, dass der Beschwerdeführer kaum über Kenntnisse des christlichen respektive evangelischen Glaubens verfügt und auch wesentliche Fragen dazu nicht beantworten konnte. Es wurde festgestellt, dass es sich um eine Scheinkonversion handelt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhalten.

4. Der BF stellte am 15.10.2019 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der BF aus, dass er zum evangelischen Glauben übergetreten wäre. Sein Vater sagte, er werde ihn persönlich umbringen, weil er seine Religion gewechselt habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.10.2019 wurde dem BF aufgetragen, sich durchgehend in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 22.10.2019 vor dem BFA brachte der BF vor, dass er seine Asylgründe aus dem Erstverfahren aufrecht halte und seinen Antrag auf keine anderen Gründe stütze. Er sei seit seinem letzten Asylverfahren auch 5 Monate und 20 Tage in Deutschland gewesen. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in den Iran zurückkehren könne, weil er Follower auf Instagram habe und weil alle Bescheid wüssten, dass er Christ geworden sei.

Mit Bescheid vom 28.10.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden: AVG), hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 15b Absatz 1 AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen in einem näher genannten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt III.).

Die Zurückweisung des Antrags begründete das Bundesamt damit, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid 28.10.2019 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er seine Asylgründe in den Befragungen bereits dargelegt habe. Darüber hinaus gehe aus den im Bescheid enthaltenen Länderberichten hervor, dass im Iran latente Spannungen bestünden und es immer wieder zu Anschlägen käme.

Der Beschwerdeführer stellte abschließend die Anträge, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. allenfalls subsidiären Schutz zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur ersten Instanz zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verfahrensakt samt dem Beschwerdeschriftsatz dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2019 vor.

Am 19.11. langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher Ausdrucke aus dem Instagram Account des BF vorgelegt werden. Die Instagram Ausdrucke sind auf Farsi und zeigen laut Beschwerdeergänzung Postings des BF mit christlichen Inhalten.

6. Der BF trat in folgenden Fällen strafrechtlich bzw. sicherheitspolizeilich in Erscheinung:

6.1. Am 2.3.2018 wurde der BF vom LG Linz wegen § 288 StGB (falsche Beweisaussage) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

6.2. Am 01.06.2018 erfolgte eine Verwaltungsanzeige gegen den BF bezüglich eines Vorfalls vom 31.05.2018 sowie dessen Festnahme wegen des Delikts der Ordnungsstörung (§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz) in Verbindung mit wiederholt aggressivem Verhalten gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

6.3. Am 29.06.2018 erfolgte eine Meldung der LPD OÖ sowie ein entsprechender Abschlussbericht vom 23.06.2018, wonach der BF eines Handydiebstahls beschuldigt wurde.

6.4. Der BF versetzte lt. Amtsvermerk der LPD OÖ vom 24.10.2018 im Zuge eines Streites einer anderen Person einen Faustschlag.

6.5. Mit Strafverfügung der BH XXXX vom 25.10.2018 wurde über den BF aufgrund der Verletzung der §§ 81 Abs. 1 und 82 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 170,- Euro (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 87 Stunden) verhängt, welche mit 14.11.2018 in Rechtskraft erwuchs.

6.6. Laut Berichterstattung vom 18.11.2019 der LPD Oberösterreich geriet der Beschwerdeführer mit einem anderen Asylwerber bei der Essensausgabe in Streit im Zuge dessen es zu Gewalthandlungen kam.

6.7. Laut Berichterstattung vom 24.11.2019 der LPD Oberösterreich wurde der BF am 23.11.2019 wegen Selbstgefährdung gem § 46 Abs. 2 SPG in eine Krankenanstalt vorgeführt. Aufgrund der Vorfälle an diesem Tag wurde der BF wegen aggressivem Verhalten gem § 82 SPG und Anstandsverletzung angezeigt.

6.8. Laut Berichterstattung der LPD Oberösterreich vom 15.12.2019 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem § 38a SPG ausgesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:

-

Der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und die im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Länderberichte

-

Sämtliche vorgelegte Beweismittel,

-

Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensumständen im Iran und seiner Integration in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, ist der Volksgruppe der Perser zugehörig, wurde in Stadt XXXX geboren und besuchte dort 11 Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet, gesund und arbeitsfähig und verfügt über seine Eltern und zwei Schwestern im Iran; er steht zu seiner Familie in Kontakt.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung; er ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Österreich eigenständig zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung A1 abgelegt. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers, er hat auch keine sonstigen nahen Bezugspersonen. Ihm kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Der BF hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 5.3.2018 verloren.

Er leidet an keiner akuten lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung.

Der BF ist sowohl einmal strafrechtlich als auch mehrfach sicherheitspolizeilich in Erscheinung getreten:

Der Beschwerdeführer wurde durch das LG Linz mit Protokolls- und Urteilsvermerk vom 02.03.2018 rechtskräftig wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Am 01.06.2018 erfolgte eine Verwaltungsanzeige gegen den BF bezüglich eines Vorfalls vom 31.05.2018 sowie dessen Festnahme wegen des Delikts der Ordnungsstörung (§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz) in Verbindung mit wiederholt aggressivem Verhalten gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Mit Strafverfügung der BH XXXX vom 25.10.2018 wurde über den BF aufgrund der Verletzung der §§ 81 Abs. 1 und 82 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 170,- Euro (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 87 Stunden) verhängt, welche mit 14.11.2018 in Rechtskraft erwuchs.

Am 29.06.2018 erfolgte eine Meldung der LPD OÖ sowie ein entsprechender Abschlussbericht vom 23.06.2018, wonach der BF eines Handydiebstahls beschuldigt wurde.

Der Beschwerdeführer versetzte lt. Amtsvermerk der LPD OÖ vom 24.10.2018 im Zuge eines Streites einer anderen Person einen Faustschlag.

Laut Berichterstattung vom 18.11.2019 der LPD Oberösterreich geriet der Beschwerdeführer mit einem anderen Asylwerber bei der Essensausgabe in Streit im Zuge dessen es zu Gewalthandlungen kam.

Laut Berichterstattung vom 24.11.2019 der LPD Oberösterreich wurde der BF am 23.11.2019 wegen Selbstgefährdung gem § 46 Abs. 2 SPG in eine Krankenanstalt vorgeführt. Aufgrund der Vorfälle an diesem Tag wurde der BF wegen aggressivem Verhalten gem § 82 SPG und Anstandsverletzung angezeigt.

Laut Berichterstattung der LPD Oberösterreich vom 15.12.2019 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem § 38a SPG ausgesprochen.

1.3. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hat sich in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht grundlegend geändert.

In diesem Zusammenhang werden betreffend die maßgebliche Situation im Iran die Länderfeststellungen aus dem angefochtenen Bescheid (S. 14 bis 70 des angefochtenen Bescheides vom 28.10.2019) für die vorliegende Entscheidung herangezogen. Den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen des LIB vom Juni 2019 wurde vom BF auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

1.4. Zu Den Fluchtgründen des BF

Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen im Folgeantrag enthält keine neuen Fluchtgründe im Vergleich mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens, das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.11.2018, L506 2206250-1/16E abgeschlossen wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran Drohungen oder Gewalthandlungen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen betreffend das Verfahren und die Person des Beschwerdeführers:

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seinem Leben und seinen Familienangehörigen im Iran sowie zur Einreise nach Österreich waren aufgrund seiner Angaben zu treffen und wurden bereits in der das Verfahren über seinen vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts getroffen; es ergaben sich im nunmehrigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ergaben sich diesbezüglich keine Neuerungen, so brachte der Beschwerdeführer die Unterlagen zu den besuchten Deutschkursen und zur bestandenen Deutschprüfung sowie betreffend die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten bereits im ersten Asylverfahren in Vorlage. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war auf Basis seiner Angaben vor der belangten Behörde festzustellen, aus dem vorliegenden Akteninhalt ergab sich auch kein Hinweis für das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen.

Aus einem aktuellen Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt ist.

2.2. Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen ausgewogenen aktuellen (Stand: 14.6.2019) Länderberichten zur Lage im Iran. Auch dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der im vorliegenden Fall entscheidungsmaßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeichnen würden.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Iran zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 38 VwGG gilt.

Gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.

Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht (trifft auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu), kommt demnach bereits nach der innerstaatlichen Vorschrift des § 16 Abs. 4 BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet in diesem System die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch kein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden). Dem Fremden bleibt zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung nach Ablauf der einwöchigen Entscheidungsfrist die Möglichkeit der Stellung eines Fristsetzungsantrags (die in diesem System einer eigentlich amtswegigen Entscheidung durch den Gesetzgeber mit § 17 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ausdrücklich eingeräumt wird).

Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. zur vorangehenden Rechtslage VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11, K17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

3.2.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter anderem damit, dass er zum Christentum konvertiert sei und legte auch eine Taufbestätigung vor. Er berief sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf, dass Bekannte und Freunde über seinen Glaubenswechsel Bescheid wüssten und auf seinem Instagram Account viele Bilder zu sehen wären. Die Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2018 mit der wesentlichen Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass seine Konversion zum Christentum nicht glaubhaft sei und es sich um eine Scheinkonversion handle.

Im Rahmen seiner Befragung zu seinem neuerlichen - nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz am 15.10.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits im Erstverfahren alles geschildert hätte, dass er getötet werde, weil er Christ geworden wäre, und dass sein Vater ein fanatischer islamischer Regimeanhänger sei.

3.2.3. Entgegen der Auffassung in der gegenständlichen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt im Sinne der unter Pkt. II.3.2.1. dargelegten Judikatur, sondern macht lediglich denselben Fluchtgrund wie im Erstverfahren geltend. Damit macht er zur Begründung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz einen Sachverhalt geltend, über welchen bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2018 inhaltlich rechtskräftig negativ entschieden wurde. Nach konkreten Änderungen bzw. Neuerungen im Bereich seiner Fluchtgründe befragt gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.10.2019 sogar selbst an, dass es sich um dieselben Gründe wie im Erstverfahren handelte.

Zur Beschwerdeergänzung vom 19.11.2019, in welcher Instagram Postings vom BF vorgelegt wurden, ist einerseits auszuführen, dass auch bereits im Erstverfahren die Asylrelevanz von Instagram Postings verneint wurde. Darüber hinaus wurde bereits im allgemeinen Teil der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass eine Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwSlg 5642 A/1961; VwGH 28. 11. 1968, 571/68; 4. 6.1991, 90/11/0229; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §68 [Stand 1.3.2018] Rz 41).

3.2.4. Soweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf das Refoulement-Verbot keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des Beschwerdeführers nach Äthiopien zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte.

Aus den Länderfeststellungen zum Iran ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert - und vor allem nicht wesentlich verschlechtert - hat, sodass nunmehr von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen wäre. Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands brachte der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Änderungen vor.

3.2.5. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht.

Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Schließlich ist noch festzuhalten, dass grundsätzlich auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 stellt für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH vom 13.02.2018, Ra 2017/18/0332). Gemäß § 59 Abs. 5 FPG kann jedoch im Falle einer rechtskräftigen aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. zu alldem VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082-0087, mwN.).

4. Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, in welchem darüber abgesprochen wurde, dass gemäß § 15b Absatz 1 AsylG 2005 dem BF aufgetragen wurde ab 15.10.2019 in einem näher genannten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen, ist auszuführen, dass die Beschwerde diesem Spruchpunkt nicht explizit entgegengetreten ist.

Gemäß § 15b Absatz 1 AsylG kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im vorliegenden Fall lag das öffentliche Interesse in dem Umstand, dass gegen den BF bereits eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde (§15b Abs. 2 AsylG).

Der über die Verfahrensanordnung vom 15.10.2018 absprechende Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher zu Recht.

5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

5.2. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

5.3. Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen Vorliegens entschiedener Sache gemäß § 68 AVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich.

5.4. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheids unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch die Befragung des Beschwerdeführers zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen auseinander. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Im Beschwerdeverfahren wurden auch keine neuen Länderberichte, die über jene hinausgingen, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind, eingeführt; eine mündliche Verhandlung war daher auch in dem Sinne nicht von Nöten, dass dem Beschwerdeführer in dieser der Inhalt der Länderfeststellungen vorzuhalten gewesen wäre. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich waren aus seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie den vorgelegten Dokumenten ausreichend zu entnehmen.

Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie in der rechtlichen Beurteilung ausführlich unter Zitierung der wesentlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit,
Identität der Sache, non-refoulement Prüfung, Prozesshindernis der
entschiedenen Sache, Wohnsitzauflage, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W254.2206250.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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