TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/19 W241 2223014-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2019
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Entscheidungsdatum

19.09.2019

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §57
FPG §61

Spruch

W241 2223014-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019, Zl. 637134505/190741347/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 und § 61 FPG mit der Maßgabe als

unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt."

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013 wurde der Asylantrag negativ beschieden und eine Ausweisung in die Türkei erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014, L515 1437494-1/23E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Gem. § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde das Verfahren am 05.05.2017 gem. § 24 Abs. 1 AsylG eingestellt.

I.2. Am 15.05.2019 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit/Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Beschwerdeführers ein. Am 22.05.2019 wurde die ho. Behörde per E-Mail von der Stadtgemeinde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, am 31.05.2019 eine österreichische Staatsangehörige zu heiraten.

I.3. Am 01.06.2019 wurde der Beschwerdeführer von Polizeibeamten an seiner Wohnadresse angetroffen und zu seinem Aufenthalt befragt. Da er unter anderem angab, nach 90 Tagen Aufenthalt Österreich wieder verlassen zu wollen, wurde seitens der Polizei von weiteren Maßnahmen abgesehen.

I.4. Am 11.07.2019 erlangte das Bundesamt dahingehend Kenntnis, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mindestsicherung beim Sozialamt der Stadt XXXX gestellt hatte.

I.5. Mit Schriftsatz vom 22.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung zum Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und damit mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und das Bundesamt beabsichtige, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

I.6. Am 22.07.2019 wurde bezüglich des fremdenpolizeilichen Status in Italien vom BFA eine Anfrage an das Polizeikooperationszentrum gesendet. Dieses teilte am 22.07.2019 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien asylberechtigt ist.

I.7. Mit Schriftsatz vom 12.08.2019 wurden dem Beschwerdeführer die Länderinformationsblätter zu Italien und erneut eine Mitteilung zum Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.

I.8. In einer Stellungnahme vom 19.08.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich von 31.03.2019 bis 15.05.2019 in Österreich aufgehalten habe, dann nach Italien gereist und nach etwa einer Woche nach Österreich zurückgekehrt sei. Er habe am 31.05.2019 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Er sei immer regelmäßig "vor drei Monaten bzw. nach zwei Monaten" von Österreich nach Italien gereist. Seine Ehefrau sei berufstätig und sie würden von seiner Schwiegermutter finanziell unterstützt. Sie würden keine Sozialhilfe beziehen. Er besitze eine bis 10.03.2021 gültige Aufenthaltsgenehmigung für Italien, daher verfüge er auch über keine Ein- und Ausreisestempel. Er habe bei der Fremdenpolizei eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt.

Der Stellungnahme lagen folgende Unterlagen bei:

-

Antragformular auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung vom 17.06.2019

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Kursplan Deutsch A 1/2

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Mietvertrag der Ehefrau des Beschwerdeführers

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Heiratsurkunde

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Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehefrau des Beschwerdeführers

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Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Ehefrau vom 15.12.2009

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Geburtsurkunde der Ehefrau

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Kopie der E-Card des Beschwerdeführers

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Kopie des italienischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers

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Kopie des italienischen Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers

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Kopie des Reisepasses der Ehefrau

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Dokument in italienischer Sprache

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Dienstvertrag der Ehefrau

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Vorschreibung für die Wohnung der Ehefrau vom Juni 2018

I.9. Am 20.08.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

I.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen diesen die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig.

Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst:

Schutzberechtigte

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, humanitärer Aufenthalt wird für zwei Jahre gewährt. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für sechs weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für zwölf oder mehr Monate. Wenn Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung einen Platz im SPRAR erhalten (selbe Zeitlimits wie oben), müssen sie diesen annehmen, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SPRAR verlieren. Die meisten Asylwerber in Italien leben jedoch in CAS, wo andere, regional sehr unterschiedliche Regeln gelten, wenn Antragsteller von einem Schutzstatus in Kenntnis gesetzt werden (Dauer des weiteren Verbleibs im Zentrum schwankend zwischen mehreren Monaten und lediglich einem Tag). In der Folge kann es daher auch zu Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten kommen. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 21.3.2018). Manchmal ist es Asylwerbern und Flüchtlingen, die illegaler Arbeit nachgehen, besonders in großen Städten nicht möglich Wohnungen zu mieten. Oft leben sie unter schlechten Bedingungen in besetzten Gebäuden. Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 20.4.2018).

Schätzungen der NGO Medecins sans Frontieres (MSF) zufolge, waren im Feber 2018 im ganzen Land mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzen Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden viele legalisiert wurden. Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und betreut nach eigenen Angaben eine steigende Zahl von Inhabern eines Schutztitels (MSF 8.2.2018). Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 21.3.2018).

Die Wohnsitzmeldung ist für Asylwerber und Schutzberechtigte die größte administrative Hürde für die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst. Wenn sie aus der Unterbringung ausziehen, wird ihr Wohnsitz dort abgemeldet. Folglich müssen sie sich anderswo melden. Eine Wohnsitzmeldung in einem besetzten Gebäude oder unter einer fiktiven Adresse (wie bei Obdachlosen) ist in der Regel nicht möglich, wenn auch in Rom einzelne Kommunen gelegentlich schon Ausnahmen gemacht haben. Die Folge ist ein zunehmender Rückgriff auf das System der vorübergehend aufhältigen Fremden (Straniero Temporaneamente Presente, STP), das illegal aufhältigen Migranten den Zugang zu medizinischer Notfallbehandlung ermöglicht. Medizinische Behandlung wird vermehrt über die Notaufnahmen der Krankenhäuser in Anspruch genommen. Auch die medizinischen Leistungen von privaten humanitären Organisationen werden immer wichtiger. Diese können aber keine Medikamente zu Kassenkonditionen verschreiben, so dass die von ihnen behandelten Migranten die Medikamente zum vollen Preis kaufen müssen (MSF 8.2.2018).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

-

MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines bis 10.03.2021 gültigen italienischen Konventionsreisepasses sei. Er sei mittellos und habe in Österreich um Mindestsicherung angesucht. Er halte sich bereits mehr als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet auf. Er habe am 31.05.2019 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht. Ein schützenswertes Familienleben habe aufgrund des kurzen Aufenthalts nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG seien nicht gegeben. Da sich im Verfahren keine Hinweise auf besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben hätten, sei sein Privat- und Familienleben weniger beachtlich als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe und diese daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Weder aus der Rechtsprechung des EGMR noch aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.

I.11. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.08.2019, worin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Italien nicht über eine Aufenthaltserlaubnis in Österreich verfügen müsse. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet und strafrechtlich unbescholten. Er habe sich immer unter drei Monaten in Österreich aufgehalten bzw. sei regelmäßig aus- und wieder eingereist. Ende Juni 2019 sei er für ein paar Tage nach Deutschland und anschließend nach Italien ausgereist. Seine Frau sei erwerbstätig und er selbst verfüge über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten nie Sozialhilfe bezogen. Er habe am 20.08.2019 beim Magistrat eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt.

I.12. In einer Beschwerdeergänzung vom 06.09.2019 wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme eingegangen sei. So habe er vorgebracht, regelmäßig alle drei Monate aus Österreich ausgereist zu sein. Er habe sich zwar nicht korrekt abgemeldet, dies bedeute jedoch nicht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Ehefrau habe als österreichische Staatsbürgerin das Recht, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, diese habe aber mittlerweile wieder eine Anstellung gefunden. Von Erschleichung von Leistungen könne somit keine Rede sein. Der Beschwerdeführer könne sich als Angehöriger einer Österreicherin und als türkischer Staatsangehöriger gemäß Abkommen zwischen der EU und der Türkei rechtmäßig in Österreich aufhalten. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und sei freiwillig aus Österreich aus- und eingereist. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, er habe ein fremdenrechtliches Vergehen begangen, und stütze sich die Abschiebung nach Italien auf keine nachvollziehbare Rechtsgrundlage, sondern stehe im Widerspruch zur Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

I.13. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 09.09.2019 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Ihm wurde in Italien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, er ist im Besitz eines bis 10.03.2021 gültigen Konventionsreisepasses.

1.2. Er stellte am 09.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013 wurde der Asylantrag negativ beschieden und eine Ausweisung in die Türkei erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014, L515 1437494-1/23E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Gem. § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, wurde das Verfahren am 05.05.2017 gem. § 24 Abs. 1 AsylG eingestellt.

1.3. Der Beschwerdeführer war von 01.08.2017 bis 05.11.2018 im Bundesgebiet gemeldet. Seit 01.04.2019 erscheint erneut eine Meldung im Zentralen Melderegister. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er sich im Jahr 2019 nur 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufgehalten hat. Eine Ausreise und ein längerer Aufenthalt außerhalb Österreichs wurden nicht nachgewiesen.

1.4. Der Beschwerdeführer ist seit 31.05.2019 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Mit dieser besteht seit 01.04.2019 ein gemeinsamer Haushalt.

1.5. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung. Er ist nicht erwerbstätig. Seit 18.06.2019 ist er krankenversichert (Selbstversicherung). Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

1.6. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

1.7. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schweren gesundheitlichen Problemen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seines Flüchtlingsstatus in Italien ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, die in Kopie im Akt aufliegen.

2.2. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014, L515 1437494-1/23E, liegt ebenfalls im Akt auf.

2.3. Die Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2019.

Nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat - z. B. also Italien - ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monaten. Hierzu wird auf Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) verwiesen.

Art. 21 SDÜ regelt in seinem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme und im Beschwerdeschriftsatz zwar behauptet, sich nicht länger als 90 Tage durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben, aus seinem Vorbringen geht jedoch hervor, dass er immer nur kurz aus Österreich ausreiste, offenbar in der Annahme, sich daraufhin wieder 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen:

"Meine letze einreise nach Bundesrepublik war, am 31.03.2019 ich bin ca. 15.05.2019 von Österreich nach Italien abgereist und ca. nach einer Woche wieder nach Österreich zu meiner Familie (...) eingereist. (...) Ich bin immer regelmäßig vor drei Monate bzw. nach zwei Monaten von Österreich nach Italien" (Stellungnahme vom 19.08.2019, Fehler im Original), "Ich habe mich immer unter 3 Monate aufgehalten bzw. Österreich verlassen, regelmäßig ausgereist und wieder eingereist. Lt. Mein Schreiben vom 19.08.2019 habe ich handschriftlich angefügt, dass ich nie über drei Monate in Österreich mich aufgehalten habe, bzw. regelmäßig unter 3 Monate immer ausgereist bin, dass wurde leider von Ihnen nichts berücksichtigt. Außerdem nachdem ich geheiratet habe, Ende Juni 2019 bin ich für ein paar Tage nach Deutschland gefahren und anschließend nach Italien ausgereist." (Beschwerdeschriftsatz vom 30.08.2019, Fehler im Original), "So hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.08.2019 klar vorgebracht (siehe Beilage), dass er regelmäßig alle drei Monate aus Österreich ausgereist ist."

(Beschwerdeergänzung vom 06.09.2019).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich von 31.03.2019 bis 15.05.2019, also 45 Tage, in Österreich aufgehalten hat. Da die Eheschließung mit der Frau des Beschwerdeführers am 31.05.2019 erfolgte, muss er sich ab diesem Tag wieder in Österreich aufgehalten haben. Ende Juni reiste er laut eigenen Angaben nach Deutschland und Italien aus, genaue Zeitangaben fehlen hier jedoch. Dass er sich nach dem 31.05.2019 nur noch insgesamt 45 Tage in Österreich aufgehalten (da der Zeitraum von sechs Monaten, beginnend mit 31.03.2019, am 31.09.2019 endet und dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nur insgesamt 90 Tage Aufenthalt zustehen würden) oder dass er sich nach 90 Tagen in Österreich wieder 90 Tage in Italien aufgehalten hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Es wurde auch kein Wohnsitz in Italien nachgewiesen oder nur behauptet und keine Meldung in Italien vorgelegt. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass auch die früheren Meldungen des Beschwerdeführers im ZMR auf eine deutliche Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer hindeuten (so war er von 01.08.2017 bis 05.11.2018, also mehr als 15 Monate, durchgehend gemeldet). Es muss daher, auch auf Basis der durchgehenden Meldung im ZMR seit 01.04.2019, davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.04.2019, mit Unterbrechungen von wenigen Tagen im Mai und im Juni 2019, in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zustehende Aufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits überschritten und ist daher unrechtmäßig in Österreich aufhältig.

2.4. Die Eheschließung und der gemeinsame Haushalt ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Dass ein Familienleben schon vor dem 01.04.2019 bestanden hätte, wurde im Verfahren nicht behauptet.

2.5. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung stellte, ergibt sich aus dem Schreiben des zuständigen Sozialamts vom 08.07.2019. Die Krankenversicherung ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Eine Erwerbstätigkeit wurde nicht behauptet oder nachgewiesen. Eine angeblich vorhandene Einstellungszusage wurde nicht in Vorlage gebracht. Dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhals verfügt, ergibt sich aus der Beantragung von Mindestsicherung und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf finanzielle Unterstützung durch seine Ehefrau und seine Schwiegermutter angewiesen ist.

2.6. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht vorgebracht.

2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Abweisung der Beschwerde):

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 61 FPG lautet:

(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Art. 5 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet:

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.

b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.

c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muß die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muß. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.

(3) Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt.

Art 21 SDÜ lautet:

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.

(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuss die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.

Art. 23 SDÜ lautet:

(1) Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.

(2) Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.

(3) Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen werden kann, daß diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muß der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht zulässig, so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittausländer den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.

(4) Der betroffene Drittausländer kann in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist, abgeschoben werden.

(5) Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I):

Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 Asylgesetz" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint (S. 15 des Bescheids, AS 65). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.3. Zur Anordnung zur Außerlandesbringung:

Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat - z. B. also Italien - ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, wobei Art. 21 SDÜ gilt.

Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten hat. Weiters fehlt für einen rechtmäßigen Aufenthalt mindestens eine weitere erforderliche Voraussetzung, da es dem Beschwerdeführer an finanziellen Mitteln und hinreichenden legalen Erwerbsmöglichkeiten mangelt. Aus der Beantragung von Mindestsicherung ergib sich, dass der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensunterhalts in Österreich verfügt. Da er nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, ist er auch nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

Gemäß Art. 21 SDÜ wäre der Beschwerdeführer nur zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten innerhalb von sechs Monaten berechtigt, aus seinen Angaben im Verfahren und dem Beschwerdeschriftsatz ist jedoch zweifelsfrei abzuleiten, dass er sich in den sechs Monaten vor Bescheiderlassung schon länger als 90 Tage in Österreich aufhält und eine dauerhafte Niederlassung in Österreich beabsichtigt, ohne dazu berechtigt zu sein. Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als unrechtmäßig.

Die belangte Behörde stütze die Anordnung zur Außerlandesbringung auf § 61 Abs. 1 Z 2 FPG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung kommt nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige (gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus § 61 Abs. 2 erster Satz FPG ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig.

Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen "Mitgliedstaat" kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FPG vor allem jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG zu ergehen hat, bezieht sich die Z 2 auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, festgehalten hat, wird die "Dublin-Verordnung" im FPG nicht eigens definiert. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG scheint zwar seinem Wortlaut nach nur dann zu greifen, wenn der Staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, noch eine Prüfung dieses Antrags durchzuführen hat. Ausgehend von der Überlegung, dass es mit § 61 Abs. 1 FPG insgesamt in erster Linie um eine Effektuierung des "Dublin-Systems" geht, muss indes eine extensive Auslegung Platz greifen, wonach via Anordnung zur Außerlandesbringung auch Überstellungen ermöglicht werden sollen, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO).

Gleiches muss auch für Fälle wie den vorliegenden gelten, in welchem über den Asylantrag des Beschwerdeführers bereits positiv entscheiden wurde. Gegenständlich kommt nämlich eine Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG nicht in Betracht. § 52 Abs. 6 FPG sieht vor, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu begeben hat. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, ist eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen. Eine Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen nach § 52 Abs. 8 FPG jedoch zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat oder einen anderen Drittstaat. Eine Rückkehrentscheidung kommt somit im Fall von Asylberechtigten nicht in Betracht, weshalb § 52 Abs. 6 FPG gegenständlich nicht anwendbar ist.

Wäre auch § 61 Abs. 1 Z 2 FPG auf Fälle, in denen über den Asylantrag des Drittstaatsangehörigen bereits positiv abgesprochen wurde, nicht anwendbar, hätte dies zur Konsequenz, dass gegen in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigte Fremde, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, überhaupt keine Außerlandesbringung bzw. Ausweisung ausgesprochen werden könnte, da wie oben ausgeführt eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG aufgrund des Flüchtlingsstatus nicht in Betracht kommt. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden. Entsprechend der oben zitierten Judikatur des VwGH (Ra 2015/21/0004) ist § 61 Abs. 1 Z 2 FPG daher dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung auch auf in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigte Drittstaatsangehörige Anwendung findet.

Die belangte Behörde stütze die Anordnung zur Außerlandesbringung daher zu Recht auf § 61 Abs. 1 Z 2 FPG. Demzufolge ist gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig.

Auch aus dem Verweis auf das "Abkommen zwischen der EU und der Türkei" (offenbar gemeint: Beschluss des Assoziationsrates Nr. 1/80 ARB 1/80) und auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin im Beschwerdeschriftsatz ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen:

Soweit sich der Beschwerdeführer offenbar auf die Bestimmung des Art. 6 ARB 1/80 über die Rechte türkischer Arbeitnehmer bezieht, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmer, sondern als Asylberechtigter in Italien aufenthaltsberechtigt ist. Zudem berechtigt Art. 6 ARB von vornherein nicht zur Niederlassung oder Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat.

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Staatsbürgerin eines EU-Mitgliedstaats, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ist, sondern als österreichische Staatsbürgerin in Österreich lebt, ist der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Als Ehemann einer Österreicherin kommt ihm jedoch kein "automatisches" Aufenthaltsrecht zu. Vielmehr ist ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu beantragen und die Erfüllung der dafür notwendigen Voraussetzungen nachzuweisen.

3.4. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Aus den Länderberichten geht hervor, dass Begünstigte internationalen Schutzes vollen Zugang zum italienischen Wohlfahrtssystem (medizinische, soziale und finanzielle Zuwendung) haben. Mängel im italienischen Versorgungssystem (die bei einem assoziierten Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht worden.

Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.

3.5. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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