TE OGH 2020/4/14 13Os26/20b

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Veröffentlicht am 14.04.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dr. Josef H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. November 2019, GZ 56 Hv 71/19y-52, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Josef H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Ricarda S***** und Micaela S***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zu Handlungen, nämlich zur wiederholten Übergabe von Bargeld und von Sparbüchern, die Ricarda S***** in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten,

(I) verleitet, nämlich am 20. Dezember 2013 von 6.000 Euro (A) und im Jänner 2014 von zwei Sparbüchern mit einer Einlage von jeweils 15.000 Euro unter Bekanntgabe der Losungswörter sowie von 10.000 Euro (B), und

(II) zu verleiten versucht, nämlich im Jänner 2015 von 8.000 Euro (A) und im Jänner 2016 von 10.000 Euro (B).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Entgegen der Mängelrüge sind die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Denn die Ableitung der entsprechenden Absicht aus „dem äußeren Geschehensablauf“, insbesondere aus der wiederholten Tatbegehung, dem längeren Tatzeitraum und „der Höhe der erlangten beziehungsweise angestrebten Beträge“ (US 9 und 10 f), widerspricht nicht den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0118317, RS0116882).

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus vom Erstgericht angeführten Prämissen – insbesondere den Aussagen der Zeuginnen Ricarda S***** und Micaela S***** (vgl US 5 f) – für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zieht als die Tatrichter, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674). Soweit die Rüge Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).

Die Subsumtionsrüge (Z 10), geht mit ihrer Kritik, das Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit, nicht von der Gesamtheit der Konstatierungen aus (RIS-Justiz RS0099810), die sich nicht – wie behauptet – in der bloßen Wiedergabe der verba legalia ohne Sachverhaltsbezug erschöpfen (vgl US 4 f und 10 f).

Der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) zuwider steht der Zuspruch von 31.000 Euro an die Privatbeteiligte Ricarda S***** der gleichzeitigen Anordnung des Verfalls in dieser Höhe (US 2) nicht entgegen (RIS-Justiz RS0129916). Die ins Treffen geführte, zur Abschöpfung der Bereicherung (nach § 20a StGB idF BGBl 1987/605) ergangene Entscheidung (15 Os 149/92) ist infolge zwischenzeitiger Gesetzesänderung insoweit überholt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E127969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00026.20B.0414.000

Im RIS seit

11.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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