TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 I401 2224524-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §33 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2224524-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, StA: Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Flughafen, vom 10.10.2019, Zl. 1247546307 - 190987982 / BMI-EAST_FLUGHAFEN, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 10.10.2019 wies das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).

Mit dem am 16.10.2018 bei Bundesamt eingelangten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde. Nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde, welche am 18.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, und der verfahrensgegenständliche Akt des Bundesamtes wurden der zuständigen Gerichtabteilung des Bundesverwaltungsgerichts am 21.10.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdatum) und ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er arbeitete in Ägypten als Radlagerfahrer und absolvierte dort die Ausbildung zum Lehrer, als Lehrer hat er jedoch nicht gearbeitet. Seine Identität steht nicht fest.

Er stellte am 08.01.2019 in Deutschland einen auf denselben, wie im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten, Fluchtgrund gestützten Antrag auf Asyl, der negativ beschieden wurde. Er kehrte in der Folge auf Grund eines für ihn ausgestellten Heimreisezertifikats nach Ägypten zurück.

Der Beschwerdeführer landete am 27.09.2019 vom Kairo kommend auf dem Flughafen Wien-Schwechat. Ihm wurde ein Flugticket ausgestellt, für welches er ein (bis 24.02.2025 gültiges) Reisedokument verwendet hat, in dem ein anderer Vor- und Familienname und anderes Geburtsdatum sowie eine andere Nationalität, nämlich Frankreich, angeführt waren. Bei der Einreisekontrolle verfügte er über kein Reisedokument. Im Zuge der grenzpolizeilichen Identitätsfeststellung stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde in weiterer Folge die förmliche Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Zum Zweck des weiteren Verfahrens wurde der Beschwerdeführer in den Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat verbracht, wo er sich seitdem aufhält.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat drohende Gefahr nicht glaubhaft machen. Sein Vorbringen vor dem Bundesamt und die in der Beschwerde behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Ägypten wird in der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Ägypten aufgrund einer Blutsfehde der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass er Ägypten verließ, weil sein Bruder einen Angehörigen einer anderen Familie tötete und diese Familie sich nun am Beschwerdeführer rächen will. Ein konkreter Anlass für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Ursache für die Ausreise des Beschwerdeführers waren persönliche Gründe. Sonstige Gründe, die eine Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor.

Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat gegenüber dem Bundesamt am 10.10.2019 die schriftliche Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, weil das Vorbringen des Antragstellers im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

1.3. Zum Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten vom 24.07.2019 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine Änderungen der wesentlichen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind - mit Bezug auf das Beschwerdevorbringen - folgende Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 22.2.2019).

Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt. Zu diskriminierender Strafverfolgung oder Strafzumessung aufgrund bestimmter Merkmale liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. In diesem Bereich macht sich häufig der Druck der öffentlichen Meinung bemerkbar. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Vor dem Hintergrund allgemein harter und häufig menschen-rechtswidriger Haftbedingungen gibt es Hinweise, dass insbesondere junge und unbekannte politische Straftäter besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sind. Amnestien werden wiederholt angekündigt und auch umgesetzt. Anlässlich ägyptischer Feiertage werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Im November 2016 kam es jedoch zur Amnestierung von über 100 Studenten und Journalisten, die wegen Teilnahme an Demonstrationen oder wegen ihrer Berichterstattung festgenommen wurden (AA 22.2.2019).

Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Andersdenkende inhaftieren zu können und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und Mitarbeiter ein. Die Behörden verwendeten Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen und ließen weiterhin Hunderter von Menschen ungestraft verschwinden. Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen wurden nicht untersucht. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten zahlreiche Menschen zum Tode (AI 26.2.2019; vgl. AI 23.5.2018). Sie hatten im August 2013 an Massenprotesten vor der al-Fateh-Moschee teilgenommen. Das Verfahren gegen die insgesamt 494 Angeklagten war grob unfair. Gerichte verließen sich bei der Urteilsfindung maßgeblich auf Berichte des nationalen Geheimdienstes und ließen Beweise zu, die nicht stichhaltig waren, darunter auch unter Folter erpresste "Geständnisse". Zivilpersonen mussten nach wie vor mit unfairen Gerichtsverfahren vor Militärgerichten rechnen. Mindestens 384 Zivilpersonen wurde 2017 vor Militärgerichten der Prozess gemacht (AI 23.5.2018).

Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Die Gerichte handelten in der Regel unabhängig, obwohl es einzelnen Gerichten manchmal an Unparteilichkeit fehlte und diese zu politisch motivierten Ergebnissen gelangten. Die Regierung respektierte in der Regel Gerichtsbeschlüsse. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus, und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 13.3.2019).

Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 12.2018).

Sicherheitsbehörden

Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei (USDOS 13.3.2019).

Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden weit verbreitet. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition stark angestiegen (AA 22.2.2019). In den meisten Fällen hat die Regierung Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, die zu einem Umfeld der Straflosigkeit beitragen, nicht umfassend untersucht. Die Regierung verfügt nicht über wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die offizielle Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 13.3.2019).

Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 22.2.2019).

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime. Christen. Juden) vorbehalten (AA 24.6.2019a; vgl. AA 22.2.2019).

Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt. heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut". Die meisten Ägypter sind sunnitische Muslime. Koptische Christen bilden eine erhebliche Minderheit. und es gibt eine geringere Anzahl von schiitischen Muslimen. nicht-koptischen christlichen Konfessionen und anderen Gruppen. Religiöse Minderheiten und Atheisten sind mit Verfolgung und Gewalt konfrontiert. wobei insbesondere Kopten in den letzten Jahren zahlreiche Fälle von Zwangsvertreibung. physischen Angriffen. Bomben- und Brandanschlägen sowie Blockade des Kirchenbaus erlitten haben (FH 4.2.2019).

90 % aller Ägypter sind Muslime. fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition. die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. Ca. 9 % gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und dem Praktizieren der islamischen Religion populär (GIZ 2.2018).

Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen "anerkannten" und "nicht-anerkannten" Religionen getroffen. die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die in Ägypten lebenden Schiiten nicht als gleichwertige Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai. die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört (AA 22.2.2019). Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet. das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 24.6.2019a). Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von Blutrache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen. Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung (AA 22.2.2019).

Seit März 2009 ist es beispielsweise den Bahais erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld "Religion" offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führt. Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Das ägyptische Strafrecht sieht den Straftatbestand der Blasphemie und dafür bis zu fünf Jahre Haft vor. Es werden zum Teil lange Gefängnisstrafen wegen des Blasphemievorwurfs verhängt. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht, um diese unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 22.2.2019).

Rückkehr

Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Ägypten beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung vom 28.09.2019 und in der Einvernahme des Bundesamtes am 07.10.2019 sowie auf den Ausführungen in der erhobenen Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und eine Verfolgungsgefahr im Fall seiner Rückkehr nicht glaubhaft ist.

Bei seiner Erstbefragung gab er an, sein Leben sei in Gefahr und sei mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Bruder habe Geld geborgt und es nicht mehr zurückbekommen. Es sei zu einem Streit gekommen und sein Bruder habe diesen Mann getötet. Die Familie des getöteten Mannes habe den Beschwerdeführer und seine Familie aus Blutrache umbringen wollen. Daher sei die ganze Familie geflüchtet.

Bei seiner am 07.10.2019 erfolgten Einvernahme bestätigte Beschwerdeführer, bei seiner Erstbefragung alles wahrheitsgemäß erzählt zu haben. Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinem Sohn sowie seinem Bruder und dessen Ehefrau, sei mit gefälschten Reisepässen nach Griechenland geflohen. Sie würden in Griechenland leben. Sein Bruder und die anderen Familienmitglieder hätten in Griechenland einen Asylantrag gestellt und würden auf eine Entscheidung warten. Er sei nicht mit ihnen gegangen, weil der gefälschte Reisepass für ihn noch nicht fertig gewesen sei.

Er wiederholte den vorgebrachten Fluchtgrund, wonach sein Bruder jemandem einen größeren Geldbetrag geliehen habe. Nach langer Zeit habe sein Bruder das Geld zurückverlangt. Der Typ habe das Ganze in die Länge gezogen und habe immer auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Zuletzt habe er seinem Bruder gesagt, er schulde ihm gar nichts mehr. Die Familie des Getöteten arbeite im Zwiebelhandel. Das letzte Mal, als sein Bruder ihn angerufen habe, habe diese Person seinen Bruder und seine Ehefrau beschimpft. Sein Bruder habe am nächsten Tag auf ihn gewartet, bis er mit dem Auto zurückgekommen sei. Sein Bruder habe ihn aufgefordert, auszusteigen. Es sei zu einem Streit gekommen. Er habe angefangen, seinen Bruder zu schlagen; sein Bruder habe sich mit ihm gestritten. Sein Bruder, der ein Messer bei sich gehabt habe, habe ihn zwei Mal mit dem Messer attackiert. Als die Leute dazugekommen seien, sei sein Bruder mit dem Auto des anderen weggefahren. Alles, was er (der Beschwerdeführer) nunmehr erzähle, habe sein Bruder der Mutter am Telefon erzählt. Der Vorfall sei Ende April 2018 gewesen. Sein Bruder sei danach nach Kairo gefahren. Nachdem die Polizei gerufen worden sei und den Tod der Person festgestellt habe, sei sie in der Nacht zu ihnen gekommen. Es seien auch Angehörige (zu ergänzen: des Getöteten) mitgekommen. Sie hätten nach seinem Bruder nachgefragt. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie nicht wüssten, wo er sei. Der Vater des Getöteten habe in Anwesenheit der Polizei gesagt, dass man sich beim Beschwerdeführer rächen werde, sollte sich der Bruder nicht finden lassen. Die Familie des Getöteten habe es abgelehnt, eine Trauerfeier zu machen. Die Polizei habe versucht, sie davon zu überzeugen, eine Trauerfeier zu machen, und das Problem untereinander zu lösen. Am nächsten Tag habe ihn ein Freund angerufen, der zu dieser Familie Kontakt gehabt habe, und habe zu ihm gesagt, er möge aufpassen, weil es die Familie auf ihn abgesehen habe. Daraufhin habe er sein Zuhause verlassen und sei nach Alexandria gegangen. Eine Woche später seien die Leute gekommen und hätten das Haus, obwohl die Familie des Beschwerdeführers noch drinnen gewesen sei, in Brand gesteckt. Das sei passiert, als die Leute festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr da sei. Seine Mutter habe ihn angerufen und er habe ihr gesagt, dass sie bis zum nächsten Tag warten solle, bis es einen Bericht von der Polizei über die Brandstiftung gebe. Er sagte ihr auch, sie solle zu ihm nach Alexandria kommen, was sie dann getan habe.

Er habe schon einmal versucht, ins Ausland, nämlich nach Deutschland, zu kommen. Dort habe er um Asyl angesucht. Sein Asylantrag sei abgelehnt und er sei nach Ägypten abgeschoben worden. Als er in Alexandria gewesen sei, habe er von dem Freund, mit dem er Kontakt gehabt habe, erfahren, dass die Familie (zu ergänzen: des Getöteten) sie ("uns") gesucht habe. Nach seiner Ausreise nach Deutschland habe die Familie sie im Dorf gesucht, sie sei schon in ihrer Sphäre gewesen. Auf den Vorhalt, dass die Familie des Beschwerdeführers und die Familie des Getöteten aus derselben Stadt sein sollen, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Familie (des Beschwerdeführers) jemanden aus dem Dorf getroffen habe, der gesagt habe, dass sie nach ihnen suchen würden. Diese Fluchtgründe habe er auch bei seinem Asylantrag in Deutschland angegeben. Nach dem ablehnenden Bescheid in Deutschland sei er mit einem Heimreisezertifikat nach Hause geschickt worden. Er sei zwar zurückgekehrt, aber sein Leben sei weiterhin bedroht. Es sei kein normales Leben, er gehe nicht aus dem Haus. Es könne gut sein, dass ihn die Familie (des Getöteten) einmal zufälligerweise irgendwo sehe. Sie sei wohlhabend. Bei solchen Racheangelegenheiten sei die Polizei sehr behutsam und versuche zwischen den Streitparteien zu vermitteln, weil man gewusst habe, dass man unbedingt Rache gewollt und es abgelehnt habe, eine Trauerfeier zu machen. Da sie die Trauerfeier nicht machen wollten, sei klar gewesen, dass sie Vermittlungen ablehnen würden. Bei seiner Rückkehr befürchte er, von dieser Familie getötet zu werden.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt noch aus der Beschwerde konnte eine konkrete gegen ihn als Person gerichtete Verfolgung oder sonstige Bedrohung festgestellt werden. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr, die von staatlichen Institutionen in Ägypten ausginge oder diesen zurechenbar wäre, glaubhaft zu machen. Das Bundesamt beurteilte sein Vorbringen insgesamt als nicht glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen widersprüchlich und unsubstantiiert geblieben sei. Auch auf mehrmaliges Nachfragen seien seine Angaben vage geblieben.

Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fußt primär auf seinen widersprüchlichen Angaben zu seiner Person. Die Person, die den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist mit jener, die im Besitz eines auf eine andere Person für den 27.09.2019 ausgestellten Flugtickets von Kairo nach Wien war, nicht ident.

Dass er keiner gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung durch die Familie des Getöteten ausgesetzt war und er bei seiner Rückkehr nicht mit einer Bedrohungssituation aus Gründen der Blutrache konfrontiert sein wird, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die angebliche Messerattacke seines Bruders, die zum Tod des M R, der vom Beschwerdeführer in der Folge als "der Typ", "diese Person" und der "andere" bezeichnet wurde, geführt haben soll, und das in Brand setzen ihres Hauses durch die Familie des Getöteten ihm nur "zu Ohren" gekommen sind, nicht hingegen aus eigener Wahrnehmung. So habe der Bruder, der nach der Tat nach Kairo gefahren sei, der Mutter alles am Telefon erzählt, die auch den Beschwerdeführer darüber informiert habe, und die Mutter habe ihm telefonisch die Brandstiftung mitgeteilt. Sein Vorbringen beruht somit auf Angaben vom "Hörensagen".

Auch seine Behauptungen, die Polizei habe nach der tödlichen Messerattacke seines Bruders versucht, den Streit zwischen der Familie des Täters und jener des Opfers zu schlichten, ist nicht glaubhaft. Wenn der Polizei in einem Land eine Bluttat mit tödlichem Ausgang bzw. ein Verbrechen angezeigt wird, wird sie die Strafverfolgung durch Ermittlungen über die näheren Tatumstände aufnehmen und nicht Vermittlungsversuche zwischen den beteiligten Familien unternehmen.

Es ist auch seinen wiederholt getätigten Äußerungen, die Familie des Getöteten habe es abgelehnt, eine Trauerfeier zu machen, kein Glauben beizumessen. Die islamische Kultur gebietet es den religiösen muslimischen Familien, beim Tod einer Person die Trauerfeierlichkeiten nach muslimischen Ritus durchzuführen und die Bestattung innerhalb von 48 Stunden abzuschließen. Es ist daher nicht plausibel, dass es im konkreten Fall keine Trauerfeier gegeben haben soll, wobei hinzukommt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe für das Unterbleiben der Trauerfeierlichkeiten hat nennen können.

Auch der Umstand, dass sich die angebliche tödliche Messerattacke seines Bruders im April 2018 ereignet haben soll, der Beschwerdeführer erst im Jänner 2019 nach Deutschland ausgereist ist und er nach der Ablehnung seines in diesem Monat in Deutschland gestellten Asylantrages nach Ägypten zurückgekehrt ist, spricht dafür, dass er sich längere Zeiträume, ohne einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen zu sein, - nach seinen Angaben in Alexandria - aufgehalten hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart bedrohlichen Situation befunden hätte, dass er Ägypten unverzüglich und unvorbereitet verlassen hat müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen.

Der Beschwerdeführer behauptet, der ägyptische Staat sei, wie die oben angeführten Länderberichte belegen würden (wobei jene, die im bekämpften Bescheid dargelegt wurden, gemeint sein dürften, zumal es in der Beschwerde keine diesbezüglichen, [auszugsweise] Bezug nehmenden Länderberichte gibt), nicht willens und nicht in der Lage, ihn vor Verfolgung zu schützen. Abgesehen davon, dass in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen die ägyptischen Sicherheitskräfte sehr wohl schutzwillig und schutzfähig sind, würde es sich, falls es eine solche tatsächlich gegeben hätte, um eine Verfolgung durch Dritte handeln. Besonders fällt dabei aber ins Gewicht, dass die Polizei, wie der Beschwerdeführer erklärt hat, versucht habe, zwischen der Familie des Getöteten und seiner Familie zu vermitteln. Es gab somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit den staatlichen Behörden in Ägypten Probleme gehabt hätte, was den Schluss zuließe, ihm sei in seinem Heimatstaat der nötige Schutz versagt worden.

In der erhobenen Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass es trotz einer Einverständniserklärung des Beschwerdeführers keine Nachforschungen vor Ort gegeben habe. Hätte das Bundesamt ihr Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre es zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gekommen. Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, bei wem welche Recherchen vor Ort zum Beweis der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu seiner "Verfolgung" für ihn zu einem besseren Ergebnis geführt hätten. Angesichts der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens konnte das Bundesamt von den Nachforschungen vor Ort Abstand nehmen, wobei es auch darauf hinzuweisen gilt, dass sich im erstinstanzlichen Akt keine Hinweise für eine Aufforderung des Beschwerdeführers finden, für allfällige Recherchen vor Ort sein Einverständnis zu geben.

Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Ägypten ergeben sich aus den von ihn in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es hat dabei Berichte verschiedener, allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Der Beschwerdeführer ist weder vor dem Bundesamt noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die unsubstantiiert gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers vermochten den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte nicht zu widerlegen oder diese in Zweifel zu ziehen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Der mit "Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren" überschriebene § 33 AsylG 200 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) lautet:

"(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden."

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.1.2. Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) lautet (auszugsweise):

"Verfolgungshandlungen

(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

...

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

....

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen."

Artikel 10 Statusrichtlinie lautet:

"Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;

b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;

c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;

d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

-

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

-

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;

e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden."

3.1.3. Als Flüchtling im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Es hat offensichtlich keine ihn betreffende individuelle Bedrohungssituation gegeben und es besteht auch sonst kein begründeter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.

Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er infolge der tödlichen Messerattacke seines Bruders in Ägypten die Blutrache der Familie des Getöteten habe fürchten müssen, sich deshalb nicht mehr sicher habe fühlen können sowie im Fall der Rückkehr weiterhin mögliche Bedrohungen durch die Familie des Getöteten zu befürchten habe, ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.

Der Beschwerdeführer hielt sich seit dem angeblich im April 2018 geschehenen Vorfall bis zu seiner Ausreise nach Deutschland im Jänner 2019 sowie nach seiner erfolgten Abschiebung nach Ägypten bis zu seiner erneuten Ausreise nunmehr nach Österreich im September 2019 in Ägypten auf. Eine gegen ihn gerichtete Verfolgungs- bzw. Blutfehdehandlung der Familie des Getöteten in den Zeiträumen seines Aufenthaltes in Ägypten brachte er nicht vor. Er erging sich im Mutmaßungen, dass er bei seiner Rückkehr nach Ägypten der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte, wenn er äußert, sein Leben sei weiter bedroht; denn es könne gut sein, dass ihn die Familie des Getöteten einmal irgendwo zufälligerweise sehe. Er legte damit nicht konkret dar, warum er, zumal sein Bruder nach der Messerattacke im April 2018 Ägypten verlassen habe, immer noch einem Risiko der Blutrache ausgesetzt sein soll.

Der von ihm behaupteten Blutrache, die primär den Beweggrund für seine Ausreise gebildet und mit der er bei seiner Rückkehr noch immer zu rechnen habe, kommt daher keine Asylrelevanz zu.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich im privaten Interesse gelegenen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war daher davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Die belangte Behörde ist somit im Hinblick auf § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach.

Das zuständige Büro des UNHCR hat gegenüber der belangten Behörde die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen offensichtlicher Unbegründetheit erteilt.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.

3.3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr (zur Gänze) nicht glaubwürdig war. Eine unmittelbare Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG kann nicht erkannt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte.

Er ist gesund und arbeitsfähig. Er machte Ausbildung zum Lehrer. Beim Beschwerdeführer kann davon ausgegangen werden, dass ihm grundsätzlich die Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist, weshalb er im Herkunftsstaat - wie vor seinen Ausreisen - grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Dies zeigt sich vor allem auch daran, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst vor dem Bundesamt angab, in der Lage war, einem Schlepper einen Betrag von USD 6.000,-- für seine Ausreise nach Österreich zu bezahlen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Ägypten aufgewachsen ist, im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.

Daher war gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (zu Spruchpunkt III.):

Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint: einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) begründete das Bundesamt damit, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat befinde und ihm die Einreise nicht gestattet worden sei. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG scheitere daher schon am Umstand, dass er sich nicht im Bundesgebiet aufhalte.

In der erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer dazu aus, das Bundesamt übersehe, dass gemäß der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 B-VG das Bundesgebiet die Gebiete der Bundesländer umfasse. Das Bundesamt habe für die Annahme, der Transitbereich am Flughafen Wien gehöre nicht zum Hoheitsgebiet der Republik Österreich, keine rechtliche Grundlage angegeben. Da das AsylG das Bundesgebiet nicht und daher auch nicht anders als das B-VG definiere, sei die Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 B-VG im Sinne einer systematischen Interpretation auch für das AsylG maßgebend. Beim Transitbereich handle es sich lediglich um einen Bereich am Flughafen Wien-Schwechat, in dem grundsätzlich keine Visumspflicht bestehe, nicht jedoch um einen - wie das Bundesamt offensichtlich annehme - extraterritorialen Bereich. Da der Transitbereich somit zum Bundesgebiet zähle, sei der Beschwerdeführer als im Bundesgebiet aufhältig im Sinne der §§ 55, 57 AsylG anzusehen. Das Bundesamt hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegen seien. Hätte es das getan, hätte es dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG ausstellen müssen.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist grundzusätzlich beizupflichten.

Nach § 3 Abs. 1 BFA-VG ist Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

Nach Abs. 2 leg. cit. obliegt dem Bundesamt - unter anderem - die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 (Z 1), die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005 (Z 2) und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Z 4).

Der Beschwerdeführer hält sich, auch wenn er sich im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat befindet und ihm die Einreise nicht gestattet worden ist, im Staatsgebiet Österreichs auf. Das Bundesamt war in seinem das gesamte Bundesgebiet umfassenden Zuständigkeitsbereich zur Erlassung von Hoheitsakten berechtigt und damit - auch - für die (Nicht-) Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen von Amts wegen gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG zuständig.

Dieser Umstand führt jedoch die Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet allein der Spruch eines Bescheides oder Erkenntnisses normative Wirkung, welche ein Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung ist. Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit keine Bindungswirkung. Was Gegenstand eines Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. VwGH vom 28.02.2012, Zl. 2010/15/0169; vom 30.06.2017, Zl. 2013/07/0262; vom 01.03.2018, Ra 2017/16/0102, mwN).

Aus dem unmissverständlichen Spruch geht hervor, dass das Bundesamt gegenüber dem Beschwerdeführer eine normative, rechtsverbindliche Anordnung treffen wollte, nämlich ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen. Dass die Begründung des Bescheides diesen Spruchpunkt III. nicht zu tragen vermag, macht die Entscheidung nicht rechtswidrig.

Umstände, dass vom Bundesamt allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Derartige Umstände wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu gewähren, geht deshalb ins Leere, weil die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht den Gegenstand des bekämpften Bescheides gebildet hat.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht vorlagen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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