TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/23 I416 2221420-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2019
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Entscheidungsdatum

23.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2221420-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX StA. Mali, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2019 Zl. XXXX Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er bereits in Italien und Deutschland um Asyl angesucht hatte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Zugleich wurde seine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Gegenständlicher Bescheid wurde in Ermangelung einer zustellfähigen Adresse im Akt hinterlegt. Nach Aufgriff des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Rahmen einer Kontrolle wurde dieser am 25.11.2015 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Am 03.02.2016 wurde der Beschwerdeführer wiederum im Bundesgebiet aufgegriffen und nach Anhaltung in Schubhaft am 07.03.2016 wiederum auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. In Folge reiste der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt erneut illegal ins Bundesgebiet ein und wurde dieser am 16.02.2017 wegen des Verdachtes des Vergehens/Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.03.2018, Zl. XXXX, wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und das Strafmaß auf 3 Jahre und 6 Monat erhöht. Begründend wurde zusammengefasst angeführt, dass trotz zweier vorliegender Milderungsgründe im Hinblick auf die beträchtliche in Verkehr gesetzte Menge (139-fache Grenzmengenüberschreitung) eine Strafverschärfung tat- und schuldangemessen ist. Das Urteil ist mit 28.03.2018 in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 30.04.2019, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten, die restliche Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen, wobei als künftige Wohnanschrift XXXX in XXXX eingetragen wurde.

Mit Schreiben vom 28.05.2019, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 5 Tagen, zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Beweisaufnahme in der Angelegenheit "Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG", verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Mit Fax vom 31.05.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, dass er derzeit in der JA XXXX sei, aber am 14.06.2019 auf Bewährung freigelassen werde. Er sei zuletzt 2016 von Italien nach Österreich eingereist, habe eine Freundin in XXXX, zu welcher er gewollt habe. Er habe keine Familie in Österreich, arbeite seit ca. 1 Monat, während seines Freiganges in einer Gärtnerei und habe eine Beschäftigung. Nach seiner Haftentlassung gebe es die Möglichkeit im Rahmen von betreutem Wohnen eine Wohnung zu finden, oder mit seiner Freundin zusammenzuziehen. Letztlich führte er aus, dass er bereits den Staplerschein gemacht habe und eine A2 Zertifikat habe und gute Chancen auf einen Job nach seiner Haftentlassung habe. Der Stellungnahme beigelegt war eine Schwangerschaftsbestätigung für Frau XXXX, eine Kursbestätigung des BFI vom 24.05.2019 bezüglich eines Hubstaplerkurses 1. HJ und ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Intensiv-Deutschkurs für Anfänger zur Vermittlung von Basiskenntnissen der deutschen Sprache vom 20.12.2018.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zuletzt erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).

Mit Schriftsatz vom 09.07.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass keine eingehende Überprüfung hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens vorgenommen worden sei, so habe er eine Schwester, die in Deutschland lebe, würde er sich auf seine Deutschprüfung vorbereiten und würde er Deutsch auf dem Niveau A2 sprechen. Zudem befinde er sich seit 2014 in einer Beziehung mit Frau XXXX und habe sich beim BFI zur Weiterbildung angemeldet, um seine Aus- und Weiterbildung fortzuführen und habe einen Hubstaplerkurs besucht. Es könne im gegenständlichen Fall auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd. Art 3 EMRK ausgesetzt werden würde. Zudem habe keine objektive Abwägung der betroffenen Interessen stattgefunden und sei die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung verhältnismäßig sei nicht richtig. Letztlich führte er aus, dass das unbefristete Einreiseverbot aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt und überzogen sei. So bestreite er jegliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von seiner Person ausgehen solle. Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und zurückzuverweisen, die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung zu beheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asyl zu erteilen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben in eventu Spruchpunkt IV. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot reduziert werde und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2019 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, gesund, arbeitsfähig und gegenüber niemandem sorgepflichtig.

Der Beschwerdeführer hat am 25.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zweimal nach Italien abgeschoben. Nicht festgestellt werde kann, wann der Beschwerdeführer zuletzt ins Bundesgebiet eingereist ist.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 18.11.2015 bis 25.11.2015, vom 03.02.2016 bis 07.03.2016 im Polizeianhaltezentrum XXXX XXXX und vom 17.02.2017 bis 14.06.2019 in der JA XXXX und XXXX XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer war vom 19.06.2019 bis 25.06.2019 an der Meldeadresse von Frau XXXX gemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 26.06.2019 über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Nicht festgestellt werden kann, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angeblichen Freundin, für die eine Schwangerschaftsbestätigung vorliegt, eine Lebensgemeinschaft bzw. ein schützenswertes Familienleben besteht.

Der Beschwerdeführer hat während seines Gefängnisaufenthaltes im Bundesgebiet einen Kurs "Hubstapler 1.HJ." besucht und an einem Intensiv-Deutschkurs für Anfänger teilgenommen.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Weitere Unterlagen die für eine integrative Verfestigung sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Mali aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Mali mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf:

01) 01) XXXXXXXX XXXX vom 19.06.2017 RK 28.03.2018

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG

§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate

zu XXXXXXXX XXXX RK 28.03.2018

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.06.2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

XXXXXXXX XXXX vom 30.04.2019

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.06.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Mali auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt:

Das politische System Malis basiert auf der Verfassung von 1992, die ein republikanisches, semi-präsidentielles Regierungssystem (angelehnt an das Frankreichs) eingeführt hat. Sie sieht eine Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Judikative vor. Präsident und Parlament werden in freien, gleichen und geheimen Wahlen vom Volk bestimmt. Um die Macht bewerben sich insgesamt ca. 170 Parteien, deren politische Aktivität nicht durch staatliche Institutionen behindert wird.

Ende März 2012 fand ein Militärputsch statt. Militärs unter Führung von Hauptmann Amadou Sanogo stürmten den Präsidentenpalast und setzten die Regierung ab. Anfang April 2012 trat der gestürzte Präsident Touré offiziell zurück, um die Machtübergabe an eine Übergangsregierung zu ermöglichen, und floh nach Senegal. Der bisherige Parlamentspräsident Dioncounda Traoré wurde zum Übergangspräsident vereidigt. In der von den Militärs eingesetzten Regierung waren neben zahlreichen Zivilisten auch den Putschisten nahestehende hochrangige Militärs vertreten. Am 15.5.2015 wurde in Bamako durch die Regierung und einen Teil der bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen unterzeichnet. Weitere nach Unabhängigkeit strebende Gruppen unterzeichneten das Abkommen im Juni 2015. Ein neu geschaffenes Ministerium für Versöhnung und Entwicklung des Nordens bemüht sich um Versöhnung zwischen allen Bevölkerungsgruppen des Landes. Wichtige Elemente des Friedensvertrags, wie eine Verfassungsreform mit dem Ziel von mehr Dezentralisierung, Übergangsverwaltungen zum Zweck der Rückkehr staatlicher Ordnung in den Norden und gemeinsame Patrouillen der Konfliktparteien, konnten seitdem auf den Weg gebracht werden.

Staatliche Repressionen knüpfen nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Keine bestimmten Personen oder Personengruppen sind wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt. Im Vielvölkerstaat Mali sind alle ethnischen Gruppen im Staatsapparat und den Sicherheitsbehörden vertreten.

Im Süden des Landes wacht der Staat über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier auch seiner Schutzaufgabe gerecht. In den von bewaffneten Gruppen und islamistischen Terroristen dominierten Gebieten des Nordens besteht kein Schutz gegen Repressalien. Die Betroffenen können solchen Maßnahmen in den nicht staatlich kontrollierten Gebieten durch einen Umzug in Gebiete unter staatlicher Kontrolle entgehen. Im Zentrum Malis haben die Auseinandersetzungen im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum weiter zugenommen, laut Nichtregierungsorganisationen hat dies auch zu einem Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt. Besonders negativ entwickelte sich die Menschenrechtssituation zuletzt in der Region Menaka. Mutmaßlich verfolgt dort die terroristische Gruppe Islamischer Staat in der Großsahara (ISGS) das Ziel, durch gezielte Angriffe gegen Zivilisten einen ethnisch aufgeladenen Konflikt zwischen Fulani (Peulh) und Tuareg weiter anzustiften. Im Kontext des Konflikts hat sich auch die humanitäre Situation in der Region Menaka deutlich verschlechtert.

Der Schutz der Menschenrechte ist in der malischen Verfassung verankert. Niedriger Bildungsstand und unzureichende Ausbildung sowie ein Strafprozesssystem, das im Wesentlichen nur das Geständnis als Beweismittel kennt, lassen vermuten, dass die Sicherheitskräfte Praktiken anwenden, die nach modernem Menschenrechtsverständnis als Folter anzusehen sind. Die Todesstrafe wurde in Mali trotz verschiedener Gesetzesinitiativen bisher nicht abgeschafft und wird mehrmals jährlich verhängt, jedoch seit 30 Jahren nicht mehr vollstreckt.

Die Friedenstruppen der Mission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA), die französische Mission Barkhane, wie auch malisches Militär und Zivilisten werden immer wieder Ziel von terroristischen Anschlägen. Seit Juli 2013 unterstützt die große, multifunktionale Mission der UNO mit der Bezeichnung MINUSMA die malische Regierung bei der Stabilisierung des Landes.

Der Schutz der Menschenrechte ist in der malischen Verfassung verankert. Mali ist zudem dem Rom-Statut zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) beigetreten und steht dem IStGH positiv gegenüber. Mali hat ebenfalls die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords und die Genfer Konventionen inklusive der beiden Zusatzprotokolle ratifiziert. Außerdem hat Mali die Konventionen von ECOWAS und alle Konventionen der AU zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Die malische Regierung unterstützt die Arbeit des Menschenrechtsrates, ist seit 2008 aber nicht mehr Mitglied im Rat gewesen. Mali hat den Großteil der Empfehlungen aus dem Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) 2013 im Menschenrechtsrat angenommen; eine Annahme der Empfehlungen des UPR 2018 steht noch aus. Seit 2013 entsendet der VN-Menschenrechtsrat einen unabhängigen Experten, der regelmäßig über die Menschenrechtslage in Mali berichtet.

Mali hat die meisten größeren VN-Konventionen ratifiziert. Die Ratifizierung des unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) wurde mit Hinweis auf mangelnde personelle Ressourcen zur Umsetzung vorerst abgelehnt. Das 2. Zusatzprotokoll zum ICCPR (Abschaffung der Todesstrafe) hat Mali bislang weder unterzeichnet, noch ratifiziert.

Die Sicherheitsbehörden umfassen die nationale Polizei, die Armee (FAMA), die nationale Gendarmerie, die Nationalgarde, und die Generaldirektion für Staatssicherheit (DGSE). Polizeibeamte sind für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten. Der nationalen Polizei mangelt es an Ressourcen und Ausbildung. Korruption ist ein Problem, vor allem auch bei der Verkehrspolizei. Das Mandat der UN-Mission MINUSMA ist es, Sicherheit zu gewährleisten, Zivilisten zu schützen, Regierungskontrolle wiederherzustellen und den Sicherheitssektor wieder aufzubauen. Unter anderem werden weitreichende Patrouillen in den nördlichen Landesteilen durchgeführt. Im Rahmen der französischen Militäroperation Barkhane sind etwa 1000 Soldaten in Mali stationiert und führen gemeinsam mit der malischen Armee Anti-Terror-Operationen in Nordmali durch.

Der Sicherheitsrat und der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, die Afrikanische Union und die Regionalorganisation ECOWAS haben Menschenrechtsbeobachter nach Mali entsandt. Der Internationale Strafgerichtshof führt auf Antrag der malischen Regierung aufgrund möglicher Völkerrechtsverbrechen sogenannte Vorermittlungen durch. Menschenrechte sind auch ein Teil der Ausbildung durch die Ausbildungsmission der EU für die malische Armee, EUTM Mali, sowie der zivilen Ausbildungsmission EUCAP Sahel Mali.

Die Verfassung gewährleistet Meinungsfreiheit, aber die Regierung schränkt dieses Recht gelegentlich ein. Ein Pressegesetz aus dem Jahr 2000 setzt Gefängnisstrafen für Beleidigung fest. Ebenso sind Vergehen wie die Unterminierung der Staatssicherheit, Demoralisierung der Streitkräfte, Beleidigung des Staatschefs u.a. unter Strafe gestellt. Journalisten hatten Schwierigkeiten von der Regierung als heikel eingestufte militärische Informationen zu erhalten und hatten Probleme aus nördlichen Gegenden zu berichten.

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf Versammlungsfreiheit sowie Vereinigungsfreiheit. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird seitens der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert. In Bezug auf Vereinigungsfreiheit ist das Recht zwar via Verfassung gewährleistet, gesetzlich sind jedoch als unmoralisch angesehene Vereinigungen verboten.

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis. Die Armee unterhält allerdings Checkpoints und die Sicherheitslage schränkt die Bewegungsfreiheit ein. Die Bevölkerung von Gao, Kidal, Timbuktu und Teilen von Mopti haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, die Städte zu verlassen. Die Polizei führt routinemäßig Fahrzeugkontrollen durch, um Schmuggel zu unterbinden und die Fahrzeugzulassung zu überprüfen. Die Anzahl der polizeilichen Checkpoints bei den Zufahrtsstraßen nach Bamako wurde nach einem Anstieg terroristischer Angriffe im Land erhöht.

Nach der Krise 2012/2013, vor der mehrere hundert Tausend Malier geflohen waren, ist seit Mitte 2013 ein Großteil in ihre Heimatorte im Norden Malis zurückgekehrt. Knapp 176.000 Menschen sind weiterhin auf der Flucht, davon rund 140.000 in Nachbarstaaten und 36.000 innerhalb Malis. Ein Rückkehrhemmnis bleibt die prekäre Sicherheitslage im Norden des Landes (AA 10.2017a). Im Jahr 2016 betrug die Anzahl der Binnenflüchtlinge ca. 39.000, ein starker Rückgang im Vergleich zum Vorjahr. Kämpfe in Kidal Mitte Juli 2016 führten allerdings zur Vertreibung einiger Tausender Tuareg in der Region.

Seit der Krise ist die wirtschaftliche Entwicklung Malis stabil, das hohe Bevölkerungswachstum stellt aber besonders für die mehrheitlich junge malische Bevölkerung ein hohes Armutsrisiko dar. Im Jahr 2016 belief sich das Wirtschaftswachstum auf geschätzt 5,4%, was auf verbesserte Rahmenbedingungen wie einer Verbesserung der Sicherheitssituation in vielen Landesteilen, politischen Fortschritten und einer daraus resultierenden Wiederaufnahme der Geberunterstützung sowie auf günstige Wetterbedingungen zurückzuführen ist.

Die malische Wirtschaft wird geprägt von der Dominanz des Agrarsektors sowie der rasch zunehmenden Bedeutung des Goldbergbaus. Es besteht ein deutliches Süd-Nord-Gefälle der wirtschaftlichen Entwicklung. Südmali mit der Agglomeration Bamako, der Baumwollanbauzone und den Goldbergbaugebieten weist deutlich bessere Indikatoren der Wirtschaftsentwicklung auf als die zentralen und nördlichen Landesteile. Von sehr erheblicher Bedeutung sind die Rücküberweisungen von im Ausland lebenden Maliern.

Die Verringerung der Armut macht - u.a. wegen des hohen Bevölkerungswachstums und institutioneller Schwächen - nur langsam Fortschritte. Mali zählt zu den ärmsten Ländern der Erde; über 50% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Kaufkraftbereinigt verdienen Malier etwa 1.500 USD pro Jahr. Im 2015 veröffentlichten Human Development Index wird Mali auf Rang 179 von 187 untersuchten Ländern geführt (AA 10.2014b). Die Masse der malischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Die Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz im modernen Wirtschaftssektor (Industrie und Dienstleistungen) zu finden, beschränken sich weitgehend auf die Städte. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und der anhaltend hohen Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit auch in den Städten ein ernstes Problem dar, wovon auch zahlreiche Hochschulabsolventen betroffen sind. Hieran konnten bislang auch staatliche Förderprogramme nur wenig ändern. Gewerkschaften engagieren sich unter anderem gegen Arbeitsplatzabbau in Folge der Privatisierung staatlicher Unternehmen und für bessere Arbeitsbedingungen in den Goldminen.

Mali hat ein beitragsabhängiges Krankenversicherungssystem, d. h. öffentlicher Krankenversicherungsschutz ist abhängig von der Berufstätigkeit im formellen Sektor. Da ca. 70 % im informellen Sektor tätig sind, ist davon auszugehen, dass dieser Teil der Bevölkerung ohne Krankenversicherungsschutz lebt. Für sie gibt es staatliche Aufnahmestationen zur medizinischen Erstversorgung (bis hin zur Malariabehandlung), fachärztliche Untersuchungen und Operationen werden hier nicht durchgeführt.

Es existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können und die für chronische Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten bieten. Die Behandlung dort setzt die Deckung durch den Krankenversicherungsschutz oder die private Bezahlung voraus. Die Versorgung mit Medikamenten ist (die Deckung durch die Krankenversicherung oder die notwendigen finanziellen Ressourcen vorausgesetzt) auf dem lokalen Markt möglich. Medikamente werden von Apotheken importiert. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in den vom Staat kontrollierten Gebieten größtenteils gewährleistet. Rückkehrer werden durch regionale Büros der IOM sowie auf dem Gebiet tätiger NROs betreut. Ein wichtiges Kernelement der nationalen Gesundheitspolitik war das PRODESS, ein auf die Verbesserung des Gesundheitswesens abzielendes nationales Entwicklungsprogramm. Im Rahmen der Dezentralisierung des Gesundheitswesens wurden als eine neue Institution der Basisgesundheitsversorgung die CSCOM gegründet. Insbesondere auf dem Lande sind in den letzten fünfzehn Jahren zahlreiche neue CSCOM gebaut worden. Bei den CSCOM handelt es sich um Gesundheitszentren, die von Nutzergruppen betrieben werden und vor allem in den folgenden Bereichen tätig sind: Impfungen gegen die wichtigsten ansteckenden Krankheiten, Erste-Hilfe-Versorgung, Entbindungen sowie die Bekämpfung der Kindersterblichkeit.

Rückgeführte Malier erfahren keine Repressalien von staatlicher Seite (auch dann nicht, wenn sie einen Asylantrag gestellt haben), werden jedoch ggf. in den Herkunftsgemeinden und -familien gesellschaftlich als "Versager" gebrandmarkt.

Eine nach Mali zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Maqli nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er gesund und arbeitsfähig ist. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o. a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Mali allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Mali unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentralen Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich, einen aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB, den Besucher und Ausgangslisten der JA, sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Mali.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen und hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Arbeitsfähigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seinen Asylanträgen in Italien und Deutschland, seinem Asylverfahren in Österreich und seinen Abschiebungen nach Italien ergeben sich aus dem unbestritten gebliebene Verfahrensakt.

Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt oder familiäre Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen hat und auch keine relevante Integration aufweist ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt.

Auch seine Angaben zu seiner Freundin und der mit dieser seit 19.09.2014 bestehenden Beziehung sind unter Zugrundelegung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen zu relativieren, dies erschließt sich einerseits aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme betreffend Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2015, wo er angegeben hat, dass er 1,5 Jahre in Italien aufhältig gewesen wäre und dann 8 Monate in Deutschland und andererseits, dass er seine Freundin weder in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im August 2015 erwähnt hat. Es erscheint zudem auch nicht nachvollziehbar, dass ihn seine von ihm schwangere Freundin während seines Aufenthaltes in der JA XXXX nie besucht hat, sie auf keiner Ausgangsliste als Kontaktperson aufscheint, wie aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Besucher- und Ausgangsliste der JA XXXX XXXX für den Zeitraum April 2017 bis Juni 2019, hervorgeht.

Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 19.05.2019 bis 25.06.2019 an der Wohnsitzadresse seiner Freundin mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ist von keinem schützenswerten Familienleben im Sinne der EMRK auszugehen, weder in zeitlicher Hinsicht noch hinsichtlich der Intensität, dies insbesondere auch, da er seit 25.06.2019 über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet verfügt.

Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes einen Deutschkurs besucht und einen Hubstaplerschein gemacht hat, es wird aber auch nicht verkannt, dass er bisher keine Sprachprüfung abgelegt hat, dass er kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution ist und dass sämtliche Integrationsschritte seinem Aufenthalt in österreichischen Haftanstalten geschuldet sind.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Aus den oben angeführten Angaben und in Ermangelung vorgelegter Unterlagen ergeben sich keine Integrationsbemühungen, die den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Die Feststellung hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden ist, die Feststellungen hinsichtlich der Strafhöhe und seiner bedingten Entlassung, ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 18.07.2019 und eines aktuellen ZMR Auszuges.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Mali beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mali in irgendeiner Form gefährdet wäre.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Mali samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Mali ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (9.1.2018): Mali - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 9.1.2018

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.1.2018): Reisehinweise Mali, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mali/reisehinweise-fuermali.html, Zugriff 9.1.2017

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FD - France Diplomatie (9.1.2018): Mali, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/mali/, Zugriff 9.1.2018

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017b): Mali - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2018

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Mali - Wirtschaftspolitik,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/wirtschaft/208260, Zugriff 12.1.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2018): Mali - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/mali/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 12.1.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (3.1.2018): The World Factbook - Mali,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ml.html, Zugriff 10.1.2018

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/334713/476542_de.html, Zugriff 10.1.2018

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- AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

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CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017

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OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017

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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

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UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.8.2016

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DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Fact-sheet zu Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 27.7.2017

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

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FT - Financial Times (9.4.2017): Talks help crude and peace flow in the Niger Delta,

https://www.ft.com/content/8fc6b24c-152a-11e7-80f4-13e067d5072c, Zugriff 26.7.2017

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N24 - News 24 (29.5.2016): Buhari to keep Delta amnesty programme, http://www.news24.com/Africa/News/buhari-to-keep-delta-amnesty-programme-20160529-2, Zugriff 26.7.2017

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NT - Nigerian Tribune (9.7.2016): Operation Delta Safe gets new Coordinator,

http://tribuneonlineng.com/operation-delta-safe-gets-new-coordinator/, Zugriff 26.7.2017

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NW - Newsweek (29.6.2017): Nigeria Oil: Militants Will 'Give Peace a Chance' and Stop Attacks in Niger Delta, http://www.newsweek.com/nigeria-oil-yemi-osinbajo-niger-delta-629964, Zugriff 26.7.2017

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NW - Newsweek (30.8.2016): Niger Delta Avengers say 'Hostilities ceased' against Nigerian Government, http://europe.newsweek.com/niger-delta-avengers-say-hostilities-ceased-against-nigerian-government-494387?rm=eu, Zugriff 2.8.2017

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OP - Oilprice.com (22.6.2017): Once Again, Tensions Are Rising In Nigeria's Oil Sector,

http://oilprice.com/Energy/Crude-Oil/Once-Again-Tensions-Are-Rising-In-Nigerias-Oil-Sector.html, Zugriff 25.7.2017

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PT - Premium Times (22.6.2016): Nigerian military scraps Niger Delta 'Operation Pulo Shield',

http://www.premiumtimesng.com/news/top-news/205761-nigerian-military-scraps-niger-delta-operation-pulo-shield.html, Zugriff 26.7.2017

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Reuters (14.6.2017): Nigeria Oil: Militants Will 'Give Peace a Chance' and Stop Attacks in Niger Delta, http://www.reuters.com/article/nigeria-security-avengers-idUSL8N1J94QB, Zugriff 26.7.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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