Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2211514-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zl. 352425809-180889878, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.09.2018 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bereits am 31.10.2005 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer unter der Identität XXXX , geb. XXXX , einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 (idF BGBl I Nr. 101/2003), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2005, Zl. 05 18.406-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) wurde. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.08.2007, GZ. 312.928-1/6E-XV/54/07, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ferner wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Mit Beschluss vom 23.02.2011, Zl. 2008/23/0506-9, lehnte der Verwaltungsgerichtshof eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab.
Am 21.06.2011 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.
1.3. Am Tag der gegenständlichen Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Er habe eine Ehefrau namens (phon.) " XXXX ". Diese sei deutsche Staatsbürgerin und sei eventuell in Österreich aufhältig. Näheres könne er dazu nicht angeben, da er mit ihr bereits seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr habe. Der Beschwerdeführer habe Nigeria am XXXX .09.2018 mit einem Flugzeug verlassen und sei mit einem von XXXX .08.2018 bis XXXX .09.2018 gültigen Visum legal nach Portugal geflogen. Von dort aus sei er mit dem Zug über Spanien, Frankreich und die Schweiz nach Österreich gelangt. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil er hier seine Ehefrau getroffen habe. Da er nur auf der Durchreise gewesen sei, könne der Beschwerdeführer über die anderen Länder nichts sagen. Er habe in keinem der anderen Länder um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer wolle hier in Österreich bleiben.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 19.09.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Portugal die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag unterfertigt (vgl. AS 5).
Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer unter der Identität XXXX , geb. XXXX , von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Nigeria ein Schengen-Visum für 14 Tage im Zeitraum XXXX .08.2018 bis XXXX .09.2018 erteilt worden war (vgl. AS 41).
Im Akt befindet sich eine Kopie des nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers mit der Identität XXXX , geb. XXXX , aus dem das portugiesische Visum ersichtlich ist.
1.4. Am 04.10.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer er zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Auf Vorhalt seines Vorverfahrens gab der Beschwerdeführer an, er sei von 2002 bis 2011 in Österreich gewesen. 2011 habe er einen negativen Bescheid erhalten und sich entschlossen, freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Er sei gemeinsam mit seiner Freundin nach Nigeria gereist, die er dort geheiratet habe, da ihm seine Anwältin geraten habe, dass eine Heirat nötig sei, damit er mit seiner Frau in Österreich leben könne. Nach der Hochzeit habe seine Frau noch zwei oder drei Wochen bei ihm gelebt und sei dann alleine nach Österreich zurückgekehrt. Sie habe versprochen, im Sommer nach Nigeria zurückzukommen, habe dies jedoch nicht getan. Von Oktober 2011 bis September 2018 habe der Beschwerdeführer in Nigeria gelebt. Im September sei er nach Österreich gekommen, wobei er sich zuvor einen Reisepass und ein portugiesisches Schengen-Visum besorgt habe. Er sei nach Portugal geflogen und danach mit einem Zug über ihm nicht mehr bekannte Länder nach Österreich gelangt.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Er sei verheiratet und habe zwei, in den Jahren 1996 und 2017 geborene Kinder. Seine Ehefrau heiße XXXX . Sie habe ihm gesagt, dass sie in Deutschland geboren sei. Er glaube, sie sei 1971 oder 1972 geboren. Auf die Frage nach der Telefonnummer seiner Frau gab der Beschwerdeführer an, das Telefon, in dem ihre Nummer gespeichert gewesen sei, sei ihm gestohlen worden. Seine Frau sei deutsche Staatsbürgerin und habe in Österreich gelebt. Warum sie sich in Österreich aufgehalten habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Damals habe sie für eine Firma namens XXXX "mit Paketen" gearbeitet. Er glaube, seine Frau im Jahr 2006 kennengelernt zu haben. Wo sie jetzt lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht und lebe daher mit ihr auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie hätten im Jahr 2011 eine Woche nach seiner Ankunft in Nigeria am Standesamt in XXXX geheiratet. Den genauen Tag wisse er nicht. Eine Heiratsurkunde könne er vorlegen. Nachdem seine Frau im Jahr 2011 Nigeria verlassen habe und nicht wiedergekommen sei, habe er noch bis zum Jahr 2014 Kontakt mit ihr über Facebook gehabt. Danach sei der Kontakt abgebrochen, da sie nicht mehr geantwortet habe. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bestehe keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Er habe nur das Problem, dass er keine andere Frau heiraten könne, da er sich erst scheiden lassen müsse. Mit seiner Ehefrau habe er keine Kinder, habe jedoch zwei Töchter, die 1996 und 2017 geboren worden seien. Im Jahr 2016 habe er in Nigeria die Mutter seiner zweiten Tochter kennengelernt, die schwanger geworden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht mehr mit ihr zusammen.
1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.10.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Portugal.
Mit E-Mail vom 29.10.2018 stimmte die portugiesische Dublinbehörde der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 115).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Portugal angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 05.11.2018 nachweislich übergeben.
1.6. Am 26.11.2018 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe Probleme mit seinen Augen und auch schon einen Termin bei einem Zahnarzt gehabt. Der Beschwerdeführer habe Rezepte für eine Brille, für Medikamente und für Augentropen bekommen. Einen weiteren Augenarzttermin habe er nicht. Wegen politischer Probleme habe er erstmals im Jahr 2002 Nigeria verlassen. Im Zuge dieser Probleme habe er bereits ein Auge verloren. Nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zu seiner Ehegattin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von ihr zwar nicht abhängig, aber ihretwegen hierhergekommen sei. Er lebe mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundeamtes, ihn nach Portugal zu auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass Portugal nicht sein Zielland gewesen sei. Er sei hierhergekommen, um sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Eigentlich wolle er seine Frau wiedersehen, aber wenn das nicht möglich sei, wolle er die Scheidung. Wenn Österreich ihn nicht hier haben wolle, könne er auch selbstständig woanders hingehen. Er wolle nicht nach Portugal zurückgebracht werden und sei Portugal nicht seine Heimat. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Portugal gab der Beschwerdeführer an, er wolle hierzu keine Stellungnahme abgeben, da er nicht an Portugal interessiert sei. In Portugal habe er keinen Asylantrag gestellt. Er habe nur am Flughafen seinen Reisepass mit dem Visum vorgewiesen und sei dann weiter mit dem Zug nach Österreich gefahren.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein "Certificate of Marriage" (handschriftlich, in englischer Sprache ausgefüllt) vom XXXX .07.2011, abgeschlossen zwischen XXXX und XXXX , vor (vgl. AS 85).
Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführte Recherche im Zentralen Melderegister weist eine Frau XXXX , geb. XXXX .1967 in XXXX , StA. Österreich, auf.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Portugal gemäß Art. 12 Abs. 2/3 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Portugal zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Ein Visaabgleich habe einen Treffer in Portugal ergeben und habe Portugal der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer sei allein nach Österreich eingereist und sei für niemanden sorgepflichtig. Laut seinen Angaben sei seine Ehefrau im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Portugal systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 23 bis 29 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum portugiesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Portugal.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben im österreichischen Bundesgebiet befinde. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in Portugal ärztlich untersuchen lasse. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich die Zuständigkeit Portugals gemäß Art. 12 Abs. 2/3 Dublin III-VO. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Er sei alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Laut seinen eigenen Angaben sei der letzte Kontakt zu seiner Ehefrau im Jahr 2014 über Facebook gewesen. Er sei von ihr nicht abhängig und lebe nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Unter diesen Umständen sei seine Überstellung nach Portugal keine ungerechtfertigte Maßnahme. Auch wenn in Bezug auf seine Ehefrau ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK vorliege, sei keine Verletzung dieses Rechts zu befürchten und habe keine Veranlassung bestanden, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Feststellungen zu Portugal würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in Portugal untergebracht und versorgt werden würde. In Portugal sei die Versorgung von Asylwerbern ausreichend gewährleistet.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 2/3 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei allein in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei für niemanden sorgepflichtig. Die Behörde könne keinerlei Familienbindung und Abhängigkeitsverhältnis feststellen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seiner Ehefrau habe machen können. Die Dauer seines Aufenthalts vermöge kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Portugal sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Portugal treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Portugal mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 13.12.2018 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgebracht habe, dass Portugal das Zielland gewesen sei und er nicht in seine Heimat zurückkehren wolle, da er dort bereits zweimal bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Portugal noch keine Einvernahme gehabt und sei ihm auch noch keine Entscheidung mitgeteilt worden, sodass ihm Gefahr einer Kettenabschiebung nach Nigeria drohe, da sein Visum bereits abgelaufen sei. Die belangte Behörde hätte daher nähere Ermittlungen zum Verfahrensstand in Portugal einholen müssen, um die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Nigeria ausschließen zu können. Dadurch könne es zu einer Verletzung der durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte kommen, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei. Darüber hinaus befinde sich der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung und habe eine Überweisung an einen Facharzt für Augenheilkunde. Er nehme auch Augentropfen, wobei darauf zu verweisen sei, dass der Beschwerdeführer bereits auf einem Auge erblindet sei.
Der Beschwerde beigelegt war eine undatierte Überweisung an einen Facharzt für Augenheilkunde mit dem Hinweis "Begutachtung erbeten". Ausgestellt war diese Überweisung für XXXX , geb. XXXX .
4. Mit Bericht vom 13.02.2019 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag komplikationslos auf dem Luftweg nach Portugal überstellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehöriger von Nigeria, wurde von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Nigeria unter der Identität XXXX , geb. XXXX , ein Schengen-Visum für 14 Tage im Zeitraum XXXX .08.2018 bis XXXX .09.2018 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich bzw. im Zeitpunkt der Antragstellung in Besitz eines gültigen portugiesischen Visums war.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits am 31.10.2015 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , in Österreich einen Asylantrag nach den Bestimmungen des AsylG 1997 stellte, der in weiterer Folge vom Bundesasylamt in allen Spruchpunkten negativ beschieden wurde und eine Berufung hiergegen sodann vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen wurde. Eine Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Am 21.06.2011 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.10.2018 ein Aufnahmegesuch an Portugal, welches von der portugiesischen Dublinbehörde am 29.10.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Portugals wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Portugal sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Portugal Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Aufgrund einer erlittenen Verletzung im Jahr 2002 ist der Beschwerdeführers am rechten Auge blind. Wegen daraus resultierender Probleme suchte er in Österreich einen Facharzt für Augenheilkunde auf und wurde ihm Rezepte für eine Brille und für Augentropfen ausgestellt. Eine darüber hinausgehende aktuell vorliegende bzw. zum Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Portugal aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX .07.2011 in Nigeria eine in Österreich aufhältige Frau geheiratet, zu der er nach deren Ausreise aus Nigeria wenige Wochen nach der Eheschließung keinen persönlichen Kontakt mehr hatte. Bis zum Jahr 2014 bestand lediglich Kontakt über Facebook, der von der Ehefrau des Beschwerdeführers abgebrochen wurde. Ob es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine österreichische oder um eine deutsche Staatsangehörige handelt, kann nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau weder im gemeinsamen Haushalt lebt noch, dass wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur bestehen. Weitere Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren zwei unterschiedliche Identitäten verwendet hat.
Am 13.02.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg komplikationslos nach Portugal überstellt.
1.2. Zum portugiesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Portugal:
Zum portugiesischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Portugal wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 23 bis 29 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Dublin-Rückkehrer:
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).
Dublin-Rückkehrer nach Portugal haben Zugang zum Asylverfahren. Bei Ankunft am Flughafen Lissabon werden sie für den nächsten Tag zu einem Interview eingeladen und können dort gegebenenfalls einen Asylantrag stellen. Bereits laufende Verfahren können fortgesetzt werden. Rückkehrer haben auch Zugang zu medizinischer Versorgung. Ist der Rückkehrer bedürftig, wird die Sozialbehörde im Zuge eines Interviews erheben, welche Unterstützung diesem während seines Asylverfahrens zusteht (DU 17.3.2016).
b). Non-Refoulement:
Das portugiesische Asylgesetz verbietet die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung werden würden (Asylgesetz, Art. 47).
c). Versorgung:
In Portugal entsteht das Recht auf Unterbringung mit der Einbringung eines Asylantrags. Antragsteller erhalten Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, medizinische Versorgung und wenn nötig Schulsachen, sowie ein Taschengeld von EUR 150 im Monat. Geldleistungen für Antragsteller richten sich nach der Sozialhilfe für portugiesische Staatsbürger. Portugal besitzt geschlossene Unterbringungskapazitäten an den Grenzen (nicht für Vulnerable) mit insgesamt 50 Plätzen und zwei Erstaufnahmezentren mit insgesamt 60 Plätzen. Das Land nutzt auch Privatgebäude, Hotels usw. mit variabler Kapazität zur Unterbringung von Antragstellern. Im Falle von zusätzlichem Bedarf an Unterbringungskapazitäten werden so in Zusammenarbeit mit Privaten und NGOs zusätzliche Kapazitäten geschaffen. Es gibt ein spezialisiertes Zentrum für UMA mit 20 Plätzen. Vulnerabilität wird bei der Unterbringung berücksichtigt, die Kapazitäten zur Unterbringung Vulnerabler sind ebenfalls variabel (EASO 2.2016).
Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vgl. Asylgesetz Art. 57f).
Laut NGO-Angaben ist das Unterbringungszentrum in Lissabon weiterhin überbelegt (USDOS 3.3.2017).
[...]
Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Art. 54).
[...]
Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung gemäß ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vgl. Asylgesetz, Art. 52).
Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen, die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Art. 60).
Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung in Portugal wird von Ungleichheit, insbesondere Randgruppen betreffend, berichtet (AI 22.2.2017).
Für viele Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes in Portugal sind Kostenbeteiligungen nötig. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, Erstversorgung und ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es aber eine Kostenbefreiung für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Asylwerber und Flüchtlinge. Im April 2016 waren 6,1 Mio. Nutzer von den Gebühren befreit, das entspricht 60% der Bevölkerung (WHO 2017).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das portugiesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Portugal den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass dem Beschwerdeführer von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Nigeria ein Schengen-Visum für 14 Tage im Zeitraum XXXX .08.2019 bis XXXX .09.2019 erteilt wurde, dieser sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich bzw. im Zeitpunkt der Antragstellung in Besitz eines gültigen portugiesischen Visums war, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres (vgl. AS 41). Ebenso gab der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt an, dass er sich einen Reisepass besorgt habe und mit einem von XXXX .08.2018 bis XXXX .09.2018 gültigen portugiesischen Visum legal von Nigeria aus nach Portugal geflogen sei (vgl. AS 17, AS 19, AS 73 und AS 147). Auch aus der im Akt erliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers ist das portugiesische Visum ersichtlich. Hieraus ergibt sich ferner auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das Visum unter der Identität XXXX , geb. XXXX , ausgestellt wurde. Ferner wurde die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die portugiesische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO stützt.
Die Feststellung zum zuvor geführten Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich (Antragstellung am 31.10.2015 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , abweisende Entscheidungen des Bundesasylamtes sowie des Unabhängigen Bundesasylsenats, Ablehnung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof und Ausreise aus dem Bundesgebiet am 21.06.2011) ergibt sich aus der Einsicht in den vom Bundesamt übermittelten Akt zur Zahl 05 18.406-BAE. Gegenteiliges lässt sich auch den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Dieser gab in seiner Einvernahme am 04.10.2018 an, dass er sich nach Erhalt eines negativen Bescheides im Jahr 2011 dazu entschlossen habe, freiwillig nach Nigeria zurückzukehren (vgl. AS 73).
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Portugal ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Portugals beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer im Jahr 2002 erlittenen Verletzung am rechten Auge blind ist, gründet auf seinem eigenen Vorbringen vor dem Bundesamt am 26.11.2018 (vgl. AS 143) und ist dieser Umstand auch deutlich auf dem im Akt erliegenden Foto des Beschwerdeführers erkennbar (vgl. AS 33). Ebenso ergeben sich die weiteren Feststellungen (einmaliges Aufsuchen eines Augenarztes und Ausstellung von Rezepten) aus seinen eigenen Angaben und aus der mit der Beschwerde vorgelegten Überweisung an einen Facharzt für Augenheilkunde. Die (Negativ)feststellung, dass eine darüber hinausgehende aktuell vorliegende bzw. zum Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden kann, gründet sich darauf, dass - abgesehen von der undatierten Überweisung an einen Augenarzt - im Verfahren (auch nicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) keine medizinischen Unterlagen und/oder ärztliche Atteste vorgelegt wurden, die auf eine erforderliche Behandlung hinweisen. Da sohin bis zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Portugal am 13.02.2019 weder Unterlagen vorgelegt worden waren, die eine (weitere) Behandlungsbedürftigkeit indizieren, noch ein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die seiner Überstellung nach Portugal aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Die Feststellung zur Eheschließung des Beschwerdeführers am XXXX .07.2011 in Nigeria ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde (= Certificate of Marriage; vgl. AS 85) und lässt sich auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie mit dem Akteninhalt (insbesondere betreffend seine Ausreise aus Österreich am 21.06.2011) in Einklang bringen. Ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers basiert die Feststellung, dass er nach der Ausreise seiner Ehefrau aus Nigeria wenige Wochen nach der Eheschließung keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihr und bis zum Jahr 2014 lediglich Kontakt über Facebook hatte, der von ihr danach abgebrochen wurde. So gab er am 04.10.2018 vor dem Bundesamt an, dass er gemeinsam mit seiner Freundin nach Nigeria gereist sei und diese dort geheiratet habe. Zwei bis drei Wochen nach der Hochzeit sei seine Frau nach Österreich zurückgekehrt und nicht wiedergekommen. Bis zum Jahr 2014 hätten sie noch Kontakt über Facebook gehabt, der dann abgebrochen sei, da seine Frau nicht mehr geantwortet habe (vgl. AS 73 und AS 79). Dass nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei der Frau des Beschwerdeführers um eine deutsche oder um eine österreichische Staatsangehörige handelt, gründet auf dem Umstand, dass die diesbezüglich vagen und ungenauen Angaben des Beschwerdeführers nicht ausreichend sind, um die Person seiner Ehegattin tatsächlich festzustellen, zumal die Erhebungen des Bundesamtes mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sind. Betreffend seine Ehegattin brachte der Beschwerdeführer nämlich vor, dass diese XXXX heiße (auf diesen Namen lautet auch die Heiratsurkunde), 1971 oder 1972 in Deutschland geboren und deutsche Staatsangehörige mit Aufenthalt in Österreich sei (vgl. AS 75). Aus dem Akt ist ersichtlich, dass das Bundesamt bei einer Recherche im Zentralen Melderegister zwar auf eine Frau namens XXXX gestoßen ist, allerdings ist diese im Jahr 1967 in XXXX geboren und österreichische Staatsangehörige (vgl. AS 125). Ob es sich tatsächlich um die Ehefrau des Beschwerdeführers oder um eine zufällige Namensgleichheit handelt, kann sohin nicht gesagt werden und kann daher auch keine Feststellung dahingehend getroffen werden, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers deutsche oder österreichische Staatsangehörige ist. Dass weder ein gemeinsamer Haushalt vorliegt noch wechselseitige Abhängigkeiten bestehen, ergibt sich eindeutig aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So gab er vor dem Bundesamt an, dass er von seiner Ehegattin nicht abhängig sei und mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe (vgl. AS 79 und AS 145). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Verfahren zwei unterschiedliche Identitäten verwendet hat, ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt. Den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte er unter der Identität XXXX , geb. XXXX . Auf diese Identität lautet auch sein vorgelegter Reisepass samt Visum. Hingegen gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.10.2018 an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei (vgl. AS 73). Auch die Überweisung an einen Facharzt für Augenheilkunde weist diese Identität auf. Anzumerken ist allerdings, dass die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person (Name und Geburtsdatum) im Verfahren vor dem Bundesamt nicht thematisiert wurden.
Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Portugal aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.02.2019.
2.2. Die Feststellungen zum portugiesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Portugal beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Portugal ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und (jedenfalls zum Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Portugal) aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Portugal ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt verzichtete er auf die Möglichkeit der Stellungnahme zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Portugal und gab dazu lediglich an, dass er an Portugal nicht interessiert sei (vgl. AS 146). Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum portugiesischen Asylsystem erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Besitz eines gültigen portugiesischen Visums war. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Nigeria ein Visum für 14 Tage im Zeitraum XXXX .08.2018 bis XXXX .09.2018 erteilt. Zudem stimmte die portugiesische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 29.10.2018 gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Portugals in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.
In Zusammenhang mit den zwei unterschiedlichen Identitäten, die der Beschwerdeführer in gegenständlichem Verfahren benutzt hat, ist auf Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO zu verweisen, aus dem klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt. Aus der Abfrage im VIS System geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer über ein zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet gültiges, von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Nigeria ausgestelltes Visum verfügte. Wie die Erteilung dieses Visums erreicht wurde, ist daher für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen