TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/23 W129 1409728-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §57 Abs1
VwGVG §22 Abs3

Spruch

W129 1409728-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. GERHOLD über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Ingeborg HALLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zl. 791063500-190795404/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Verfahren bezüglich Zu-/Aberkennung des Status eines Asylberechtigten

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 3.9.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab er an, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nichts zu befürchten, jedoch dort niemanden mehr zu haben.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 3.9.2009 gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde gemäß § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben habe, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da sich sein Vater 2007 den Widerstandskämpfern angeschlossen habe. Auch die Berichte, die seitens der Staatendokumentation angeführt worden seien, würden von einem hohen Risiko für Angehörige dieser Personen sprechen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft gewesen.

1.3. Aus einer Meldung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 30.5.2016 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag mit einem russischen Führerschein auswies und eine nachfolgende Echtheitsprüfung ergeben habe, dass es sich um ein echtes Dokument handle. Durch einen Mitarbeiter der AGM sei mitgeteilt worden, dass ein russischer Führerschein persönlich in Russland abgeholt werden müsse. Der Führerschein sei am 5.8.2014 in Russland ausgestellt und eigenhändig durch den Beschwerdeführer unterschrieben worden. Es bestehe sohin der Verdacht, dass dieser über ein russisches Reisedokument verfüge, welches ihm die Einreise nach Russland ermögliche.

1.4. Mit Urteil des Bezirksgericht Traun vom 1.8.2016, 003 U 137/2016m, rechtskräftig am 5.8.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5,- Euro, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Der Beschwerdeführer hatte im März 2016 in Traun anlässlich einer Lenkerkontrolle den Polizeibeamten einen verfälschten internationalen Führerschein, mithin eine falsche Urkunde, vorgewiesen, zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich, dass er im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sei.

1.5. Mit Urteil des Bezirksgericht Salzburg vom 6.2.2017, 029 U 151/2016s, rechtskräftig am 10.2.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betrugs gemäß § 146 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgericht Traun, 003 U 137/2016m, zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 4,- Euro, im Falle der Uneinbringleichkeit zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Der Beschwerdeführer hatte im Jänner 2016 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte einer Tankstelle durch die Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Duldung der Betankung seines Fahrzeuges mit 69,52 L Treibstoff im Wert von 67,64,- Euro verleitet, was die Genannten in diesem Betrag an ihrem Vermögen geschädigt hat.

1.6. Mit Urteil des Bezirksgericht Salzburg vom 23.5.2017, 027 U 126/2017a, rechtskräftig am 1.7.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2016 unter Angabe von Daten fiktiver Personen, jedoch real existierender Lieferadressen, online Waren bei verschiedenen Firmen bestellte, während des Liefervorganges eine Änderung der Zustellung auf einen in der Nähe befindlichen Postpartner veranlasste, die Waren unter Vorweisen einer Kurzmitteilungs-Verständigung abholte und die Waren bis dato nicht bezahlte.

1.7. Aus einer Meldung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29.6.2017 geht hervor, dass bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer über keinen österreichischen Führerschein verfügt, sondern lediglich über einen russischen, der im Jahr 2014 in Tschetschenien ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer habe bei der Kontrolle selbst angegeben, dass er seit 2009 in Österreich aufhältig sei, der Führerschein im Jahr 2014 in seiner ehemaligen Heimat ausgestellt worden sei und er seit 26.3.2015 in Österreich durchgehend wohnhaft sei. An das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Ersuchen um Prüfung des Sachverhaltes gerichtet, da der Beschwerdeführer nachweislich in seiner ehemaligen Heimat gewesen sei.

Gegen den Beschwerdeführer wurde Anzeige erstattet, da er ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte, obwohl er nicht im Besitz einer im EWR ausgestellten Lenkerberechtigung war.

1.8. Zwischen 30.3.2015 und 16.2.2018 wurden über den Beschwerdeführer wegen diverser Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrzeuggesetz und nach dem Führerscheingesetz sowie der Straßenverkehrsordnung insgesamt achtzehnmal Geldstrafen beziehungsweise Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

1.9. Mit 21.6.2018 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.

1.10. Am 30.7.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, niederschriftlich einvernommen. Er gab eingangs an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er verneinte die Frage, ob er verheiratet sei oder sich in einer Beziehung befinde und gab an, keine Kinder zu haben. Er sei seit 2017 berufstätig und verdiene mindestens 1.500,- Euro netto pro Monat. In seiner Freiheit gehe er spazieren, fahre mit dem Auto oder treffe er sich mit österreichischen oder tschetschenischen Freunden. In Österreich befände sich seine Schwester; diese sei in Salzburg wohnhaft. In der Russischen Föderation seien eine Tante mütterlicherseits sowie zwei Onkel väterlicherseits aufhältig, wobei zu diesen Familienangehörigen kein Kontakt bestehe. Auf die Frage, wann er zuletzt in Russland gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Einreise in Österreich nicht mehr dort gewesen zu sein. Er habe dort keine Eltern und seine Schwester sei hier. Nachgefragt, weshalb er einen russischen Führerschein habe, der im Jahr 2014 ausgestellt worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, während seiner Schulzeit in Tschetschenien auch eine Fahrschule besucht zu haben. Seine Schwester habe dann mit jemandem zu Hause Kontakt hergestellt und sei der Führerschein daraufhin übermittelt worden. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er damals den Führerschein nicht mehr abholen können, weil er bereits Zugtickets gehabt habe. Auf die Frage, weshalb er den Führerschein erst fünf Jahre nach seiner Einreise beantragt habe, führte der Beschwerdeführer aus, sich hier zuerst eingelebt und erst dann daran gedacht zu haben, dass er ja die Fahrschule besucht habe. Auf die Lageänderung seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2010 angesprochen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es nicht stimme, dass seit 2011 Kriegsveteranen nicht verfolgt würden; Ihre Häuser würden nach wie vor verbrannt werden, dafür gebe es zahlreiche Videos. Auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen angesprochen, führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er, soweit ihm bekannt sei, nur zweimal strafgerichtlich verurteilt worden sei; einmal habe er an der Tankstelle getankt und wegen Stresses vergessen, die Tankfüllung zu bezahlen, dies habe er aber gleich mit der Polizei geklärt. Auf die 18 Strafverfügungen der LPD Salzburg angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass von diesen nunmehr vielleicht noch zwei oder drei offen seien; er zahle alles in Raten ab. In letzter Zeit habe er nichts mehr angestellt, die Strafen hätte er alle aus eigener Tasche bezahlen müssen, er wolle nun nicht mehr delinquent werden.

1.11. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.8.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.10.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FPG 2005 erlassen und wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

1.12. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis vom 30.07.2019, Zl. W125 1409728-2/21E, als unbegründet abgewiesen.

Die Zustellung des genannten Erkenntnisses erfolgte am 01.08.2019.

1.13. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2019, Zl .E 3354/2019-6, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.14. Mit Begleitschreiben vom 14.11.2019 wurde die außerordentliche Revision seitens des Bundesverwaltungsgerichtes samt Verwaltungsakt der belangten Behörde und Akt des Bundesverwaltungsgerichtes dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist derzeit offen.

Gegenständliches Verfahren gem. § 57 Abs 1 FPG (Wohnsitzauflage)

2.1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 13.09.2019, Zl. 791063500-190795404/BMI-BFA_SZB_RD, wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, binnen dreier Tage seine Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX , durchgängig bis zu seiner Ausreise zu nehmen.

Die Zustellung des Mandatsbescheides erfolgte am 08.10.2019.

2.2. Mit im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 16.10.2019 eingebrachtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung.

2.3. Mit Schreiben vom 18.10.2019 übermittelte die belangte Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach gegen den Beschwerdeführer seit 01.08.2019 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung vorliege. Der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht zur Ausreise nicht nachgekommen, halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei ausreisepflichtig. Es liege keine aufrechte Duldung gem. § 46a FPG vor; der Beschwerdeführer sei seiner aufgetragenen Wohnsitzauflage nicht nachgekommen.

2.4. Im Rahmen des Parteiengehörs äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.11.2019 dahingehend, dass er seit 10 Jahren im Bundesgebiet lebe, eine Lebensgefährtin in Österreich habe, die er noch in diesem Jahr heiraten wolle, und dass er sich regelmäßig mit seiner in Österreich lebenden Schwester und deren Kinder treffe.

Das Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof sei noch offen, es sei dort der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden.

2.5. Mit Bescheid vom 11.11.2019, Zl. 791063500-190795404/BMI-BFA_SZB_RD, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX , zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

2.6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG mit Begleitschreiben vom 16.12.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf.

1.3. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung erwuchs mit 01.08.2019 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen, die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen.

Er hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist nicht geduldet.

Der Beschwerdeführer ist seit 17.10.2018 in einer Kontaktstelle der Sozialberatung in Salzburg behördlich als "obdachlos" gemeldet.

1.4. In Österreich hält sich die Schwester des Beschwerdeführers gemeinsam mit deren Familie auf. Diese besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Ein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis besteht zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nicht.

1.5. Der Beschwerdeführer hat den Wunsch einer Eheschließung mit einer in Österreich asylberechtigten Angehörigen aus der tschetschenischen Volksgruppe. Diese Frau lebt bei ihren Eltern, nicht aber bei dem als obdachlos gemeldeten Beschwerdeführer.

1.6. Mit Urteil des Bezirksgericht Traun vom 1.8.2016, 003 U 137/2016m, rechtskräftig am 5.8.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5,- Euro, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgericht Salzburg vom 6.2.2017, 029 U 151/2016s, rechtskräftig am 10.2.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betrugs gemäß § 146 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgericht Traun, 003 U 137/2016m, zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 4,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgericht Salzburg vom 23.5.2017, 027 U 126/2017a, rechtskräftig am 1.7.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.

Zwischen 30.3.2015 und 16.2.2018 wurden über den Beschwerdeführer wegen diverser Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrzeuggesetz und nach dem Führerscheingesetz sowie der Straßenverkehrsordnung insgesamt achtzehnmal Geldstrafen beziehungsweise Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2019, Zl. W125 1409728-2/21E, festgestellt.

2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, zum unrechtmäßigen Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung sowie zum Nichtvorliegen einer Duldung und zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

2.3. Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf jenen Feststellungen im - nach Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung - am 30.07.2019 ergangenen Erkenntnis des BVwG.

Obwohl bereits im genannten Erkenntnis erhebliche Zweifel am Bestehen einer Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführer geäußert wurden, da der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, seine Schwester und seine Lebensgefährtin hätten sich bereits oft gesehen, wovon die als Zeugin befragte Schwester jedoch nichts wusste (vgl. S.76: "Es ist für den erkennenden Richter keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester derart unterschiedliche Angaben machten und schien es so, also ob der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Lebensgemeinschaft verschleiern wollte."), fehlt es dem Vorbringen im beschwerdegegenständlichen Verfahren an jeglicher, über das bloße Behaupten des Bestehens einer Lebensgemeinschaft hinausreichenden Substanz. Soweit im Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 13.09.2019 vorgebracht wurde, dass "noch in diesem Jahr" eine Hochzeit beabsichtigt sei, wird in der gegenständlichen Beschwerde weder eine entsprechende Urkunde vorgelegt noch - wenige Tage vor Jahresende - ein konkreter Termin genannt, an welchem die Eheschließung erfolgen wird, obwohl gerade die gegenständliche Verhängung einer Wohnsitzauflage im Osten Österreichs eine Eheschließung in einem westlichen Bundesland erheblich erschweren würde.

Somit kann lediglich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Wunsch hat, eine in Österreich lebende asylberechtigte Frau aus der tschetschenischen Volksgruppe zu ehelichen. Da die Frau bei ihren Eltern lebt, welche einer näheren Beziehung laut Vorbringen des Beschwerdeführers erst im Falle einer Eheschließung zustimmen würden, und da der Beschwerdeführer an der Kontaktstelle der Sozialberatung als obdachlos gemeldet ist, kann eine über Bekanntschaft oder Freundschaft hinausreichende Lebensgemeinschaft nicht festgestellt werden.

2.4. Das Bestehen der strafrechtlichen Verurteilungen und der Verwaltungsstrafen wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2019 festgestellt.

Am 06.11.2019 wurde der Beschwerdeführer beim Lenken eines Kfz ohne EWR-Lenkberechtigung auf dem Parkplatz vor der Polizeiinspektion Bad Ischl angehalten; am 06.12.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt Salzburg-Stadt wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz angezeigt. Für beide Verwaltungsdelikte wurden bis dato keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen verhängt, sodass weiterhin nur von 18 Verwaltungsübertretungen auszugehen ist.

Die Unterlagen zu den beiden neuen Verwaltungsdelikten wurden im BVwG-Gerichtsakt zu W125 1409728-2 protokolliert und am 18.11.2019 dem VwGH elektronisch nachgereicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 57 FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

[...]"

3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."

3.1.4. Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und er trotz der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung die Ausreise aus Österreich verweigert hat. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

3.1.5. Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich und verwaltungsbehördlich für ein Delikt in Bezug auf die Verwendung eines verfälschten internationalen Führerscheines zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich, dass er im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sei, belangt. Dazu kommen zwei weitere strafgerichtliche Verurteilungen wegen Betrug.

Es ist daher nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass er mit Hilfe neu erlangter ge- oder verfälschter Urkunden seine Identität verschleiert und sich seiner Ausreiseverpflichtung entzieht.

3.1.6. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

3.1.7. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in Salzburg, sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in Salzburg) bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Maßgeblich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer über keinen eigenen Wohnsitz verfügt, sondern an einer Kontaktstelle der Sozialberatung als obdachlos gemeldet ist, sodass keine engen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort und an eine (bestimmte) Wohnung festgestellt werden konnten.

Hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Es besteht zwar ein Kontakt zu seiner in Österreich asylberechtigt lebenden Schwester und deren Familie, es bestehen aber keine wechselseitigen Abhängigkeiten und Verpflichtungen. Auch besteht ein freundschaftlicher Kontakt zu einer in Österreich asylberechtigt lebenden Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe; diese Frau lebt jedoch bei ihren Eltern, welche eine nähere Bindung ihrer Tochter zum Beschwerdeführer ohne Eheschließung ablehnen. Ein bevorstehender Termin für die (nur) seitens des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 angekündigte Eheschließung konnte nicht belegt werden.

Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist.

Demgegenüber wiegen die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen und seine mangelnde Mitwirkung an notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Salzburg nicht aufrechterhalten wird können.

Weiters wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen drei Mal strafgerichtlich (zunächst wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, zwei Mal wegen Betruges) verurteilt und in achtzehn Fällen verwaltungsrechtlich bestraft, sodass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckte, selbst nach Verhängung einer Vorstrafe auch weiterhin willentlich gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen.

In Abwägung der seit 2017 vorliegenden Erwerbstätigkeit und des Besuchs seiner Schwester bzw. der Familie der Schwester sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige - insbesondere in der Beschwerde monierten - Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Angesichts der bestehenden Meldung des Beschwerdeführers als "obdachlos" ist eine Wohnsitzauflage in einer bestimmten betreuten Unterkunft des Bundes auch nicht als unzumutbar anzusehen.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 13 VwGVG lautet:

"§ 13

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG lautet:

"§ 22

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben unter Punkt 3.1.9. ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

3.2.3. Gem § 13 Abs. 4 VwGVG haben Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss (Abs 2) [oder die Zuerkennung (Abs 3)] der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung. Einer solchen Beschwerde kann - mangels entsprechender Rechtsgrundlage - die aufschiebende Wirkung auch nicht zuerkannt werden. Allerdings trifft die Behörde die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Vorlage der Beschwerde an das VwG, das daraufhin ebenso "unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" über die Beschwerde zu entscheiden hat (vgl VwGH 19. 6. 2017, Fr 2017/19/0023; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 13 VwGVG, Anmerkung 8). Bereits unter diesem Gesichtspunkt hatte eine "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung iSd Beschwerdeantrags zu unterbleiben.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Abänderung des Bescheids eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheids in diesem Umfang faktisch erübrigt (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046).

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen weder im Mandatsbescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid substantiiert bestritten. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unbsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt.

Das übrige Beschwerdevorbringen, das sich auf Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in Salzburg bezog, beschreibt Notorisches, sodass sich diesbezüglich keine Veranlassung für eine weitere mündliche Erörterung ergab.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen sind aufgrund der klaren Rechtslage nicht hervorgekommen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen, strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit,
Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.1409728.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten