TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/22 W189 2134049-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W189 2134049-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEPL, über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019, Zl. 1050249609-190614914, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte VII. und VIII. gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG, § 15b Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.06.2019 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2. Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.01.2015 im Anschluss an ihre schlepperunterstütze, illegale Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 20.01.2015 gab diese an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens sowie der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig zu sein. Sie habe keinen Reisepass, ihr Inlandsreisepass befinde sich beim Schlepper und sie könne keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorlegen. Die Ausreise habe sie selbst organisiert. Sie sei am XXXX in XXXX geboren und ledig. Ihr beiden Söhne XXXX sowie XXXX (gemeint wohl: XXXX ) halten sich vermutlich in Österreich auf. Als Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr erster Bruder im Krieg umgekommen sei und ihr zweiter Bruder am XXXX von unbekannten Tätern in Tschetschenien ebenfalls getötet worden sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders seien unbekannte maskierte Männer nach Hause gekommen und hätten die Beschwerdeführerin über ihren Bruder und seinen Freund ausgefragt. Sie hätten ihr mit dem umbringen gedroht, falls sie sich weigern sollte, ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ihr Bruder habe einen Freund gehabt, welcher ihn in letzter Zeit öfters besucht habe, näheres darüber wisse sie nicht. Die maskierten Männer hätten sie geschlagen, woraufhin sie aus Angst um ihr Leben nach Österreich geflüchtet sei.

In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 21.07.2016 gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache an, keine Krankheiten zu haben und lediglich ein blutdrucksenkendes Medikament einzunehmen. Befragt nach ihren Söhnen gab die Beschwerdeführerin an, dass diese mit dem Vater nach Österreich gekommen seien. Die Beschwerdeführerin sei schon lange vom Vater ihrer Kinder geschieden. Ihre beiden Söhne heißen XXXX (gemeint wohl: XXXX ) und XXXX . Letzterer sei am XXXX geboren. Ihren Sohn XXXX habe die Beschwerdeführerin vor ca. zwei Wochen in der Untersuchungshaft besucht. Ihr Exmann heiße XXXX , sei mit einer neuen Frau zusammen und habe bereits vier weitere Kinder. Er sei mit ihren beiden Söhnen schon seit 2007 nicht mehr bei ihr gewesen. Auf die Aufforderung hin, ihre Lebensumstände zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, am XXXX geboren und 11 Jahre lang in der Schule gewesen zu sein. Im Jahr 1988 habe sie ihren Schulabschluss gemacht und 1989 geheiratet. Sie sei ca. 6 - 7 Jahre verheiratet gewesen. XXXX seien ihre beiden Kinder auf die Welt gekommen. Nach dem Datum der Scheidung befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht so genau sagen könne, sie seien nie standesamtlich verheiratet gewesen. Damals habe sie mit ihrem Exmann und seinen Eltern in einem Haus in XXXX gewohnt. Nach dem Trennungsgrund befragt gab sie an, dass sie sich öfters gestritten haben, darüber hinaus habe es jedoch keinen besonderen Grund für die Trennung gegeben. Nach der Scheidung habe die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern gelebt und als Näherin und Babysitterin gearbeitet. Ihre Eltern wollten nicht, dass sie sich nach der Schule weiterbilde. Ihre finanzielle Situation vor der Ausreise sei ausreichend gewesen. In Tschetschenien leben nach dem Tod ihres Vaters XXXX und ihrer Mutter XXXX noch ihre Schwester XXXX mit ihrer Familie und ein Bruder namens XXXX mit dessen Familie. Jetzt habe sich nur noch mit ihrer Schwester Kontakt. Der letzte Kontakt mit der Schwester per Internet habe vor ca. einem Monat stattgefunden. Nach weiteren Geschwistern befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie fünf Kinder seien, 2 weiblich und 3 männlich. Auf Nachfrage wo der dritte Bruder sei, führte sie aus, dass dieser 2014 vermutlich umgekommen sei. Sie wisse jedoch nicht was passiert sei. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ihr Bruder einen Freund gehabt habe, welcher sie manchmal besucht habe. Es haben sodann maskierte Leute gefragt, wer dieser Mensch sei. Auf Nachfrage, wann ihr Bruder XXXX verstorben sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie es nicht wisse. Auf Vorhalt, wonach sie in der Erstbefragung angab, dass dieser Bruder am XXXX gestorben sei, führte sie aus, dass es ihr jetzt wieder erinnerlich sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders habe sie noch ca. zwei Wochen dort gewohnt, danach sei sie geflüchtet. In diesen zwei Wochen habe sie sich bei ihrer Schwester bzw. bei einer Freundin versteckt. Auf Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin gelegentlich ihrer Erstbefragung von Schlägen erzählt habe, gab diese an, dass sie danach heute nicht gefragt worden sei. Auf Nachfrage ob sie diese Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, erwiderte sie, dass dies nichts bringe und es noch schlimmer gewesen wäre. In ihrer Heimat sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Befragt danach wieviel sie dem Schlepper bezahlt habe und woher sie das Geld gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie 130.000 Rubel bezahlt habe und das Geld durch langes Sparen aufgetrieben habe. Sie habe bei ihren Eltern gewohnt und ihre Mutter habe für sie gesorgt. Durch ihre Tätigkeit als Näherin habe sie sich daher das Geld ersparen können. Auf Nachfrage, ob es möglich sei, die Männer, die sie angeblich geschlagen haben, zu beschreiben, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies nicht könne und es drei Männer gewesen seien. Sie seien zweimal gekommen. Beim ersten Mal haben sie nur gefragt, beim zweiten Mal haben sie sie dann geschlagen. Dies sei im Dezember 2014 gewesen. Befragt danach, was sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien erwarten werde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dort nicht mehr hin könne. Als die Männer sie geschlagen haben, habe sie Angst gehabt, dass diese sie umbringen würden. Befragt nach den davongetragen Verletzungen gab sie an, am ganzen Körper Blutergüsse davongetragen zu haben. Ins Krankenhaus sei sie deshalb jedoch nicht gegangen, da sie ihre Schwester davon abgehalten habe. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie auch nicht zu einer NGO oder einem Ombudsmann gegangen sei, da sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Es gäbe sehr wenige Fälle in denen eine muslimische Frau vor Gericht als unschuldig gelte. Zu den ihr vorgelegten Länderfeststellungen machte die Beschwerdeführerin keine Angaben. Nach ihrer bisherigen in Österreich stattgefundenen Integration befragt gab sie an, einen Deutschkurs an der Universität XXXX zu besuchen. Sie lerne auch selbst Deutsch mittels YOUTUBE Videos. Abschließend bat die Beschwerdeführerin darum, in Österreich bleiben zu dürfen, da sie sich erst hier als selbständige Frau fühle.

2.2. Mit Bescheid vom 16.08.2016, zugestellt am 22.08.2016, wies das Bundesamt ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Unter einem erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen; gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das Bundesamt fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III) und sprach gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG aus, dass die Frist für ihr freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).

Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Beschwerdeführerin sei russische Staatsbürgerin, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei Moslem. Sie sei ledig und habe zwei leibliche Söhne. Die Beschwerdeführerin sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter in einem Haus in der Russischen Föderation gelebt. Sie sei eine gesunde und arbeitsfähige Frau, die weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung leide. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2015 im Bundesgebiet aufhalte, in Österreich nicht berufstätig sei und über kein Einkommen verfüge. Sie wohne in einer Unterkunft für Asylwerber und befinde sich in der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig. Ihre beiden leiblichen Kinder halten sich im Bundesgebiet auf. Ihr Sohn XXXX sei mit Bescheid vom 01.04.2016 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden und das Verfahren befinde sich in Beschwerde. Des Weiteren habe sie von 2007 bis 2015 von ihren Kindern getrennt gelebt; diese seien durch die neue Frau ihres Ex-Mannes großgezogen worden. Die Beschwerdeführerin sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation im Bundesgebiet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe.

Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Eine konkrete, gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung habe von ihr nicht glaubhaft gemacht werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder anderer staatlicher Organe und Behörden oder von Privaten drohe. Ebenso habe keine sonstige Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden können. Sie verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland und könne dort Unterstützung bekommen. Sie würde nicht in eine wirtschaftliche und finanzielle auswegslose Lage geraten. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig und es sei die elementare Grundversorgung in ihrem Herkunftsland gewährleistet.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. So würden auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Da bei der Beschwerdeführerin keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege, könne daher auch nicht angenommen werden, dass sie deshalb einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sei, stelle doch das Vorliegen einer solchen Gefahr die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres bestehenden familiären Netzwerkes möglich, ihre existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Auch habe sie einen Anspruch auf soziale Unterstützung durch den Staat, den sie geltend machen könne. Aus den Länderfeststellungen habe sich weder ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund ihrer Asylantragstellung drohe, noch, dass in der Russischen Föderation eine Situation vorherrsche, in der die Staatsgewalt zusammen gebrochen oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen seien. Im Fall ihrer Rückkehr könne davon ausgegangen werden, dass ihr im Rahmen ihres sozialen Netzes jedenfalls soziale und wirtschaftliche Unterstützung zuteilwerde. Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst seit 18.01.2015 in Österreich sei und die deutsche Sprache nicht beherrsche. Sie beziehe kein regelmäßiges Einkommen und habe auch keine Arbeit weshalb sie in Österreich auf Unterstützung angewiesen sei. Der Großteil ihrer Verwandten lebe nach wie vor in der Russischen Föderation; es befänden sich auch alle Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin, die sich noch bis Jänner 2015 in Russland aufgehalten habe, dort. Eine besondere Integrationsverfestigung habe von der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch nicht nachgewiesen werden können. Weder nehme sie am sozialen Leben teil, noch sei sie selbsterhaltungsfähig und die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens sei darüber hinaus als zu gering einzustufen. Obwohl im Fall der Beschwerdeführerin ihre zwei leiblichen Kinder im Bundesgebiet aufhältig seien, könne man aufgrund der Vorgeschichte in keinster Weise von einem Eingriff in das Familienleben sprechen.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet, bis 31.08.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus über die Verpflichtung zur Ausreise informiert. Mit einer weiteren Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

2.3. Mit Schreiben vom 01.09.2016, bei der belangte Behörde eingelangt am 02.09.2016, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang gegen den im Spruch genannten Bescheid aufgrund von mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und der Beschwerdeführerin Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation zukomme, sowie festzustellen dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG 2005 vorliegen und ihr daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amtswegen zu erteilen. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zusammenfassend bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer detaillierten und nachvollziehbaren Schilderung der Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Die belangte Behörde habe gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Die belangte Behörde habe den verfahrensrechtlichen Grundsatz der Objektivität und Unparteilichkeit nicht beachtet, der es der Beschwerdeführerin garantiere, dass für diese günstige Umstände in gleichem Maße der Entscheidung der Behörde einfließen müssen, wie ungünstige. Diesen Anforderungen habe die erstinstanzliche Behörde nicht genügt, womit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei.

So würden die von der Behörde vorgelegten Länderberichte eindeutig von einer massiven Unterdrückung von Frauen in Tschetschenien ausgehen. Demnach nehme das traditionelle Gesellschaftssystem den Frauen jegliche Rechte und es sei für Frauen unmöglich dort Schutz bei den Behörden zu finden. Die Beschwerdeführerin sei als alleinstehende Frau - mit Verweis auf einen ECOI-Bericht über Frauen in Tschetschenien vom 04.07.2012 - daher besonders gefährdet. Der Beschwerde wird ein Link zu einem Bericht der Lage in Tschetschenien angefügt. In der Beweiswürdigung habe die Behörde die Feststellungen zur Situation von Frauen in Tschetschenien jedoch gänzlich ignoriert, weshalb der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei, da die belangte Behörde aufgrund dieser mangelhaften und selektiv ausgewerteten Länderfeststellungen keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gehabt habe.

Des Weiteren wurde gerügt, dass sich die belangte Behörde eines länderkundigen Sachverständigen hätte bedienen müssen, welcher Aufschluss über die tatsächliche Situation in Tschetschenien geben könne. Die belangte Behörde verfüge offensichtlich nicht über nötige Kenntnisse der Situation in Tschetschenien um damit die wahre Gefährdung der Beschwerdeführerin einzuschätzen, zumal sie sich auch in den Länderberichten nicht konkret damit auseinandergesetzt habe und damit ihre Ermittlungspflicht gemäß § 37 AVG verletzt habe. Die belangte Behörde hätte das Vorbringen der Beschwerdeführerin durch einen Vertrauensanwalt vor Ort überprüfen lassen können.

Zudem sei das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung in Verbindung mit den Länderberichten zumindest als wahrscheinlich anzusehen. So verlange der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbingens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlange (VwGH vom 26.11.2003, 2003/20/0389). Bevor die Behörde das Vorbringen zur Gänze für unglaubwürdig erklären dürfe, sei sie aufgrund der bestehenden Zweifel verpflichtet gewesen, alle Beweismittel auszuschöpfen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei lebensnah und plausibel, zumal sie von unbekannten Dritten massiv bedroht worden sei. Zudem sei unerheblich, ob es sich im konkreten Fall bei den Männern um FSB-Mitarbeiter oder Kriminelle handle, da die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau keinen Schutz der Behörden zu erwarten hätte, respektive auch von diesen eine Gefahr ausgehen könne. Das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich vor Verfolgung und dem fehlenden staatlichen Schutz insbesondere als alleinstehende Frau fürchte, sei gedeckt durch die Länderberichte, zumindest als wahrscheinlich anzusehen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin eine reale Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. ihres Lebens zu befürchten hätte und daher asylberechtigt sei.

Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat habe im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht stattgefunden.

Die Beschwerdeführerin sei entgegen der Ausführungen der belangten Behörde bereits gut integriert und könne eine Anstellung zur Begründung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit annehmen. In diesem Sinne werde sie alsbald einen Vorvertrag vorlegen. Zudem gelte das Argument des kurzen Aufenthaltes spätestens mit der Einbringung der Beschwerde nicht mehr, da dieser aufschiebende Wirkung zukomme und es daher eine wesentliche Änderung der Umstände gebe, weshalb die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung neu zu bewerten sein werde. Allgemein formulierte Interessen in Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur würden nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung der Beschwerdeführerin zu begründen. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung komme diesem öffentlichen Interesse weder absoluter Charakter zu, noch habe eine Relativierung der Integration aufgrund eines unsicheren Aufenthaltes zur Folge, dass diesen Umständen nie eine Bedeutung dahin zukommen könnte, eine Rückkehrentscheidung sei nicht (mehr) dringend geboten, sondern es sei immer eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (VwGH 16.01.2007, 2006/18/0402).

Die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund der Probleme in ihrem Herkunftsort dort nicht mehr niederlassen und habe auch keine Möglichkeit, sich woanders in der Russischen Föderation niederzulassen, womit sie faktisch keine Bindung mehr zu ihrem Herkunftsland und ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich habe, womit die Rückkehrentscheidung als für dauerhaft unzulässig erklärt hätte werden müsse.

2.4. Das Bundesamt legte den Akt am 05.09.2016 vor, sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdeführerin erteilte am 14.11.2016 XXXX sowie XXXX , die auch eine Zustellvollmacht umfasst. In dem Schreiben wurde ausdrücklich darum ersucht, sämtliche Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen zu Handen des ausgewiesenen Vertreters zu übermitteln.

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W112 zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht lud die Beschwerdeführerin mit Ladung vom 19.05.2017, zugestellt zu Handen Ihres Vertreters am 26.05.2017, zur mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.06.2017 eine mündliche Verhandlung im Verfahren der Beschwerdeführerin durch, wobei die Verhandlung mit der im Beschwerdeverfahren ihres Sohnes XXXX verbunden wurde.

Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung. Ihr rechtsfreundlicher Vertreter gab an, dass er zum Nichterscheinen der Beschwerdeführerin nichts sagen könne, aber die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantrage. Eine Stellungnahme wollte er nicht abgeben. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt und um 10:30 Uhr unterbrochen. Um 13:00 Uhr wurde die Verhandlung zur Einvernahme ihres Sohnes als Zeuge in ihrem Verfahren fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin war immer noch nicht erschienen, ihr rechtsfreundlicher Vertreter verließ trotz Belehrung die Verhandlung um 13:15 Uhr.

Dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 01.06.2016, Stand 24.04.2017, unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ausgehändigt. Zudem wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter eine Frist von einer Woche zur Vorlage einer Bescheinigung des Grundes, der die Beschwerdeführerin an der Teilnahme an der hg. mündlichen Verhandlung hinderte, aufgetragen.

Nachdem mit Ablauf der Wochenfrist keine Stellungnahme zum Nichterscheinen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung vorlag, teilte der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin auf telefonische Nachfrage des Gerichts mit, dass weiterhin kein Kontakt zur Beschwerdeführerin bestehe und daher keine Stellungnahme abgegeben werden könne.

Am 26.06.2017 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin per Telefax mit, dass die Beschwerdeführerin ersuche, ihre Abwesenheit in der Verhandlung am 12.06.2017 zu entschuldigen. Eine postalische Verständigung habe sie nicht erreicht und sie habe übersehen, ihren Rechtsvertreter über ihre neue Telefonnummer zu verständigen, nachdem sie ihr Telefon verloren habe. Eine gesonderte Stellungnahme zu den Länderberichten werde nicht abgegeben, aber darauf verwiesen, dass die Familien von Terrorverdächtigen häufig Repressionen ausgesetzt seien. Bescheinigungsmittel wurden der Stellungnahme nicht beigelegt.

2.5. Mit Erkenntnis vom 12.09.2017, Zl. W112 2134049-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm.

§ 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1-3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: "III. Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist."

Im Wesentlichen führte das Bundesverwaltungsgericht, sofern verfahrensrelevant, in dieser Entscheidung nach Wiedergabe allgemeiner Länderinformationen zum Herkunftsstaat wie folgt aus:

"1. Feststellungen:

Die 46-jährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem.

Sie lebte ihr gesamtes Leben bis kurz vor ihrer Ausreise in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, in der Stadt XXXX . Sie absolvierte Grundschule elf Jahre lang bis 1988. XXXX heiratete sie nach muslimischem Ritus und zog zu der Familie ihres Gatten nach muslimischem Ritus, die ebenfalls in XXXX wohnte. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte trennten sich ungefähr im Jahr 1995 nach der Geburt ihrer Kinder XXXX XXXX und XXXX XXXX . Die Kinder blieben bei deren Großmutter väterlicherseits, die Beschwerdeführerin zog zurück in ihr Elternhaus, wo sie bis zur Ausreise wohnte. Bis zur Ausreise der Kinder XXXX kamen diese die Beschwerdeführerin hin und wieder mit ihrem ehemaligen Gatten nach muslimischem Ritus besuchen.

Die Beschwerdeführerin lebte bis zum Tod ihres Vaters XXXX und ihrer Mutter XXXX mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Sie ist ledig.

Die Beschwerdeführerin hat drei Brüder und zwei Schwestern. Keines ihrer Geschwister ist aus der Russischen Föderation ausgereist; mit Ihrer Schwester XXXX steht die Beschwerdeführerin auch von Österreich aus in Kontakt über einen Internetdienst.

Die Beschwerdeführerin bestritt ihren Lebensunterhalt bis zur Ausreise, die sie selbständig organisierte, durch die Unterstützung ihrer Mutter sowie Erwerbsarbeit als Näherin und Kinderbetreuerin.

Die Beschwerdeführerin ist abgesehen von erhöhtem Blutdruck gesund und arbeitsfähig. Sie kann russisch und tschetschenisch sprechen und schreiben.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie hält sich seit ihrer Einreise im Jänner 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung und war in Österreich nie legal erwerbstätig. Sie besuchte einen Deutschkurs, nahm aber darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. März 2015 bis August 2016 war die Beschwerdeführerin in einem Quartier der Grundversorgung in XXXX untergebracht. Nachdem sie die Verlegung in ein anderes Quartier der Grundversorgung verweigerte, wohnt die Beschwerdeführerin ein einer Betreuungseinrichtung der XXXX , wo sie auch gemeldet ist.

Gegen den 24-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , wird mit heutigem Datum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Er befindet sich seit XXXX in Strafhaft, die XXXX endet. Die Beschwerdeführerin besuchte ihn sowohl während seines Gefängnisausbruchs 2015 als auch in der Strafhaft häufig.

Der Antrag ihres 25-jährigen Sohnes XXXX wurde sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Er ist seit XXXX auf Grund einer Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich aufenthaltsberechtigt. XXXX zog er nach XXXX , ab März XXXX war er dort nur noch obdachlos gemeldet. Seit Mai XXXX ist er wieder in XXXX gemeldet. Er ließ sich XXXX einen russischen Reisepass ausstellen. Zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gibt es wieder Kontakt durch Besuche, seit sie nach Österreich eingereist ist.

Kontakt zu ihrem Ex-Mann nach muslimischem Ritus und dessen zweiter Frau sowie deren gemeinsamen Kindern gibt es nicht.

(...)

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Dass sie die Mutter von XXXX und seinem Bruder XXXX ist, steht auf Grund der Angaben ihres Sohnes in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Angaben zur Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Söhnen und ihrem Ex-Mann nach muslimischem Ritus ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren, den Angaben des Sohnes in der hg. mündlichen Verhandlung sowie den bezughabenden Registerauskünften. Die Angaben zum Aufenthaltsstatus ihrer Söhne ergeben sich aus den hg. Akten sowie den IZR-Auszügen.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem GVS-Auszug, dem IZR-Auszug, dem Auszug aus dem ZMR und den Angaben der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wird durch den Strafregisterauszug dokumentiert.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat, ihrer Ausbildung, ihren Berufen und ihren Sprachkompetenzen beruhen auf ihren Angaben vor dem Bundesamt.

Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt sowie dem von ihr vorgelegten blutdrucksenkenden Medikament; dass die Beschwerdeführerin psychisch beeinträchtigt ist, wie die Beschwerde ausführt, hat die Beschwerdeführerin selbst nie angegeben, in der Beschwerde nicht belegt und in der hg. mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine wirtschaftlich aussichtslose Lage geraten würde, da sie weiterhin arbeitsfähig ist und wie vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern kann. Daran ändert auch der Tod ihrer Mutter XXXX nichts, die die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Tod unterstützt hat, da die Beschwerdeführerin auf staatliche Unterstützung zurückgreifen kann und angibt, dass ihr XXXX sie in Österreich finanziell unterstützt; dies kann er auch tun, wenn sie in der Russischen Föderation lebt. Auch gegen ihren Sohn XXXX wird mit heutigem Datum eine Rückkehrentscheidung erlassen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin weitere Verwandte in der Russischen Föderation, zB ihre Schwester XXXX , mit der sie auch von Österreich aus Kontakt pflegt. Vor dem Hintergrund, wieviel Geld die Beschwerdeführerin für ihre Ausreise ansparen konnte, bestehen keine Bedenken daran, dass sie auch nach der Rückkehr in die Russische Föderation wieder ihren Lebensunterhalt sichern wird können.

Die Feststellung zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin beruht auf dem unglaubwürdigen Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren: Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Das Gericht konnte sich keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da sie der Ladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht nachkam.

Bescheinigungsmittel legte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor.

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete die Beschwerdeführerin kein stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen:

Im Wesentlichen gab die Beschwerdeführerin - dass sie wegen Eheproblemen ausgereist sei, wie sie in der niederschriftlichen Einvernahme zunächst angab, führte sie danach nicht weiter aus, sondern gab an, dass sie ledig sei und mit ihrer Mutter zusammengelebt habe - als Fluchtgrund an, dass ein Bruder im Krieg und der andere Bruder 2014 in Tschetschenien getötet worden sei. Seitdem seien unbekannte Täter zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten sie nach ihrem Bruder und dessen Freund befragt, sie mit dem Umbringen bedroht und geschlagen.

In der niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zunächst an, der Bruder, der mit seiner Familie in Tschetschenien lebe, heiße XXXX (AS 68), danach jedoch, XXXX sei XXXX verstorben, der Bruder XXXX sei XXXX verstorben, der Bruder XXXX lebe (AS 69). Während Sie vor der kurzen Unterbrechung angab, ein Bruder sei 2014 vermutlich umgekommen, sie wisse nicht, was passiert sei, gab sie danach an, XXXX sei 2014 verstorben. Im Gegensatz zur polizeilichen Erstbefragung am 20.01.2016, bei der sie ausführte, ihr zweiter Bruder sei am XXXX von unbekannten Tätern in Tschetschenien getötet worden, gab sie in der niederschriftlichen Einvernahme an, sie wisse nicht genau, wann er getötet worden sei, nach Vorhalt ihrer ersten Aussage aber: "Ja, genau, jetzt fällt es mir wieder ein. [ ] Ich habe dann noch ca. 2 Wochen dort gewohnt und ich bin dann geflüchtet." Diese Aussage steht ihrerseits wieder im Widerspruch zur polizeilichen Erstbefragung, wonach sie am XXXX von XXXX aus ausgereist sei und erst einen Monat zuvor den Ausreisebeschluss gefasst habe. In der niederschriftlichen Einvernahme hingegen gab sie an, nicht von zu Hause aus geflüchtet zu sein, sondern zunächst bei ihrer Schwester gewohnt und sich dann bei einer Freundin versteckt zu haben und von dort geflüchtet zu sein; sie sei nach dem Tod des Bruders noch zwei Wochen zuhause geblieben; danach habe sie einige Zeit bei der Schwester gewohnt. Die maskierten Männer, vor denen die Beschwerdeführerin angab geflüchtet zu sein, kamen laut ihren Angaben in der Erstbefragung "zu mir nach Hause". In der niederschriftlichen Einvernahme gab sie an, diese Männer seien zwei Mal, das zweite Mal im Dezember XXXX gekommen. Dies ist jedoch mit ihrem Vorbringen, zwei Wochen nach dem Tod ihres zweiten Bruders einige Zeit zu ihrer Schwester gezogen zu sein und sich danach bei einer Freundin versteckt zu haben, nicht vereinbar.

Die Beschwerdeführerin konnte im Übrigen auf Aufforderung die Männer zu beschreiben, keinerlei Angaben zu diesen machen, außer dass sie zwei Mal gekommen und maskiert gewesen seien und gab den Umstand, dass sie geschlagen worden sei, erst nach Vorhalt ihrer Angaben bei der polizeilichen Erstbefragung an. Es widerspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, sich an einen derartigen Vorfall, aufgrund dessen man sich gezwungen sah, sein Heimatland zu verlassen, nicht detailgetreuer erinnern zu können.

Unplausibel ist schließlich, dass die Beschwerdeführerin weder medizinische Hilfe nach den relevierten Misshandlungen in Anspruch nahm, noch Anzeige erstattete, sondern eine hohe Summe für eine schlepperunterstützte Ausreise nach Österreich aufbrachte. Unplausibel ist vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der Länderberichte überdies, dass ihre Geschwister unbehelligt mit ihren Familien im Herkunftsstaat weiterleben können, während die Beschwerdeführerin flüchten musste.

Dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auf Grund ihres Geschlechts verfolgt wurde, konnte sie ebenso wenig glaubhaft machen: Die Beschwerdeführerin absolvierte die gesamte Grundschule im Herkunftsstaat. Soweit sie angibt, ihre Eltern hätten sie am Erwerb weiterer Bildung gehindert, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies nach dem Tod ihrer Eltern weiterhin einen Hinderungsgrund darstellen könnte. Vielmehr nahm die Beschwerdeführerin auch in Österreich keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch und wies nicht einmal den positiven Abschluss eines Deutschkurses nach mehr als zweijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nach. Auch das Vorbringen, sie fühle sich erst in Österreich richtig frei, kann im Fall der über 40-jährigen Beschwerdeführerin, die ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit als Näherin und Kinderbetreuerin bestritt und ihre Ausreise nach Österreich selbständig organisierte, nicht nachvollzogen werden. Soweit in der Beschwerde eine Gefährdung als alleinstehende Frau releviert wird, kann ob des Alters des Beschwerdeführerin, des Umstandes, dass sie nach muslimischen Ritus geschieden ist und zwei Kinder hat sowie des Umstandes, dass sie seit dem Tod ihrer Mutter mit niemandem in Hausgemeinschaft lebt, kein Bezug der im Länderinformationsblatt geschilderten möglichen Gefährdungen alleinstehender Frauen zur Situation der Beschwerdeführerin hergestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist zwar "alleinstehend" im Sinne von "ledig", verfügt jedoch sehr wohl über männliche Bezugspersonen im Herkunftsstaat, da sie angibt, ein Bruder lebe weiterhin in Tschetschenien, und das Vorbringen zum Tod eines weiteren Bruders unglaubwürdig ist. Zudem ist auch ihr Sohn XXXX von einer Rückkehrentscheidung betroffen. Der Beschwerdeführerin droht daher auch aus den - erst in der Beschwerde vorgebrachten - Gründen keine Verfolgung.

Es kann schon deshalb nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin wegen des dritten Bruders, der ihren Angaben zufolge bereits XXXX verstarb, eine Gefahr droht, da die Beschwerdeführerin - wie der Rest ihrer Familie - zehn weitere Jahre nach seinem relevierten Tod im Herkunftsstaat wohnhaft blieb und nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführerin nunmehr, zehn Jahre später, aus diesem Grund Verfolgung drohen sollte.

Dass der Beschwerdeführerin nicht allein auf Grund der Asylantragstellung in Österreich Verfolgung im Falle der Rückkehr droht, ergibt sich aus den Länderberichten.

Eine Verfolgung aus anderen Gründen machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Eine solche kann auch vor dem Hintergrund ihrer sonstigen Angaben nicht von amtswegen erkannt werden.

Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation gründen sich auf das in der mündlichen Verhandlung ausgehändigte (aktuellere) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation idF 24.04.2017, dem der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin nicht entgegentrat; er verwies nur auf die Verfolgung der Familienangehörigen von Rebellen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Erhebungen der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation durch länderkundliche Sachverständige vor Ort, wie dies in der Beschwerde beantragt wurde.

Die Beschwerdeführerin erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung zu Handen ihres gewillkürten Vertreters, dem sie Zustellvollmacht erteilt hatte, nicht zu der mündlichen Verhandlung, in der ihr Vertreter ihre Einvernahme beantragte, ohne dass ein Hinderungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vorgelegen wäre, da der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vergaß, ihrem Vertreter ihre neue Telefonnummer mitzuteilen, ob ihrer gleichgebliebenen Adresse und der hinreichenden Vorbereitungszeit vor der mündlichen Verhandlung kein begründetes Hindernis darstellt, das sie von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abhielt, sondern vielmehr eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorgfaltswidrigkeit, die die Beschwerdeführerin zu vertreten hat. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hinderte das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass ihr Vertreter trotz Belehrung die mündliche Verhandlung verließ, das Erlassen der Entscheidung nicht.

Eine Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne der GFK kann sohin nicht festgestellt werden. Auch eine Gefährdung der Art. 2, 3 EMRK und des 6. Oder 12. ZPEMRK kann auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der Länderberichte nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung

(...)

3.1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:

(...)

3.1.3. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann keine asylrelevante staatliche Verfolgung der Beschwerdeführerin erkannt werden. Dass aus anderen Gründen ein Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin bestanden hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nie behauptet. Auch von Amts wegen ist keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin erkennbar, die der Mehrheitsethnie sowie der Mehrheitsreligion in Tschetschenien angehört, sich nicht politisch betätigte und auch selbst angab, sonst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben.

Eine Verfolgung durch Private hat die Beschwerdeführerin ebenso wenig glaubhaft vorgebracht. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Lage von Frauen war keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation ableitbar.

Eine Gefahr bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation besteht angesichts der Tatsache, dass nach der Beschwerdeführerin nicht gefahndet wird oder wurde, der Beschwerdeführerin nicht die Zugehörigkeit zu aufständischen Gruppen unterstellt wird oder wurde, der Beschwerdeführerin auch kein gegenwärtiges Engagement gegen die Machthaber, ebenso wenig die Propagierung des fundamentalistischen Islam unterstellt wird, nicht. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland nicht verfolgt (vgl. AA 05.01.2016).

Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

(...)

3.2.3. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).

Ausgehend von den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien, besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit der Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation kann nicht erkannt werden: Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist die Beschwerdeführerin arbeitsfähig, kann ihren Lebensunterhalt nach der Wiedereinreise durch Erwerbstätigkeit als Näherin und Kinderbetreuerin bestreiten, zudem Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen und auf ein familiäres Netz zurückgreifen.

Sie nimmt ein blutdrucksenkendes Medikament, ist davon abgesehen aber gesund.

Im Lichte dieses Sachverhaltes ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage oder ausweglose Situation geraten sollte, zumal sie den Herkunftsstaat erst vor weniger als drei Jahren verlassen hat.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hat beinahe ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht und dort bis vor kurzem noch gelebt. Sie beherrscht die Landessprachen und sie ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut.

Unter Verweis auf die Länderinformationen kann für die Russische Föderation und auch für Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Auf Grund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien, steht überdies fest, dass sich Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe auch in anderen Landesteilen niederlassen können und aus den Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass ihr dies nicht zumutbar bzw. möglich wäre, sollte sie dies wollen.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existentielle Notlage geraten würde, oder dass sie mangels Krankenbehandlung in eine aussichtslose Lage geriete.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr sprechen, nicht feststellbar.

3.2.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist sohin in Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den damit verbundenen Aussprüchen:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

(...)

Die Beschwerdeführerin ist seit Jänner 2015 in Österreich aufhältig, ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der dargelegten Bestimmung geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005; ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Daher ist die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

3.3.3. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4), kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da auf Grund der Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.3.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(...)

Die Beschwerdeführerin ist von ihrem ehemaligen Ehemann nach muslimischem Ritus bereits seit vielen Jahren geschieden und hat mit ihm seit 2007 keinen Kontakt mehr. Es liegt daher insoweit keine Beziehung vor, in die durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte.

Gegen ihren Sohn XXXX wird mit heutigem Tag eine Rückkehrentscheidung erlassen. Auch im Hinblick auf diese Beziehung wird durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben eingegriffen.

Ihr Sohn XXXX ist zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Mit ihren beiden mittlerweile volljährigen Söhnen hatte die Beschwerdeführerin seit 2007 keinen Kontakt mehr, wobei die Beziehung seit ungefähr 1998 nur durch Besuche aufrechterhalten wurde. Seit der Einreise der Beschwerdeführerin 2015 wird die Beziehung wiederum durch Besuche gelebt. Eine Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihren volljährigen Söhnen liegt nicht vor. Die Rückkehrentscheidung greift sohin auch betreffend ihren Sohn XXXX nicht in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben ein. Diese Beziehung ist jedoch im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen.

(...)

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführerin, die sich erst seit Jänner 2015 - sohin seit zwei Jahren und acht Monaten - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen.

Selbst wenn man von schützenswertem Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ausginge, wäre der Eingriff in dieses verhältnismäßig:

Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, hat abgesehen vom Besuch eines Deutschkurses keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen, war in Österreich zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig, sondern bestritt ihren gesamten Aufenthalt aus Mitteln der Grundversorgung und übt auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Ihre beiden erwachsenen Söhne leben im Bundesgebiet. Allerdings ist nur ihr Sohn XXXX im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Die Beziehung zu ihm wird durch Besuche gelebt, wie auch ca.1998-2007, während 2007-2015 kein Kontakt bestand. Eine über die Beziehung zu ihren Söhnen hinausgehende Bindung zu im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen konnte nicht festgestellt werden.

Im Gegensatz dazu verfügt die Beschwerdeführerin über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Dass sie auf Grund ihres Fluchtvorbringens keine Bindung mehr zu diesem habe, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, kann wegen der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht festgestellt werden.

Die 46-jährige Beschwerdeführerin verbrachte abgesehen von den weniger als drei Jahren in Österreich ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat, wo nach wie vor ihre Schwester, mit der sie auch von Österreich aus Kontakt hat, und ihr Bruder mit deren Familien leben. Die Beschwerdeführerin spricht sowohl ihre Muttersprache Tschetschenisch, als auch die Landessprache Russisch. Sie besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule und bestritt ihren Lebensunterhalt abgesehen von der Unterstützung durch ihre Mutter als Näherin und Kinderbetreuerin. Hinzu kommt, dass auch gegen ihren Sohn XXXX mit Erkenntnis vom heutigen Tag eine Rückkehrentscheidung erlassen wird und auch er verpflichtet ist, in die Russische Föderation zurückzukehren.

Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein musste: Die Beschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Den Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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