TE Bvwg Beschluss 2019/5/28 G308 2178209-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Entscheidungsdatum

28.05.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

G308 2178209-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vom 01.09.2017, Zahl: XXXX, betreffend die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich der Schmutzzulagen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im Beschwerdeumfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheiden der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.10.2015 und vom 12.05.2016 wurden Prüfungsaufträge (darunter eine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung) für eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Zeiträume 01.01.2011 bis 31.12.2011, 01.01.2012 bis 31.12.2014 sowie 01.01.2015 bis 31.12.2015 gegenüber dem XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) erteilt.

2. Am 15.04.2016 fand seitens des Prüfers eine Begehung in der XXXX-Schule in XXXX (im Folgenden: geprüfte Schule) im Beisein der zuständigen Verwaltungsleitung statt. In deren Rahmen wurde seitens des Prüfers betreffend die den, als Fach- oder Hausarbeitern beschäftigten, Dienstnehmern gewährten Schmutzzulagen eine "beispielhafte" Überprüfung der Arbeitsberichte der Dienstnehmer "XXXX" (im Folgenden: L.), "XXXX" (im Folgenden: K.) und "XXXX" (im Folgenden: N.) durchgeführt.

Aus dieser Begehung leitete der Prüfer die nachfolgenden Feststellungen ab:

Rechtsgrundlage für die gewährte Schmutzzulage sei § 60 des Kollektivvertrages für Universitäten.

Aus diesen Arbeitsberichten hätte sich für den Zeitraum von 30.09.2015 bis 23.10.2015 ergeben, dass gesamt 27 Arbeitsmaßnahmen (Reparaturarbeiten an diversen Anlagen, Türen nacheinstellen, Beamereinstellungen, Fensterreparaturen, Lichtschaltermontagen, Nacheinstellen von Bewegungsmeldern usw.) eingetragen worden seien, wovon lediglich vier Eintragungen, nämlich "WC-Spülung" defekt, und eine Eintragung "Waschbecken undicht" womöglich zu einer erheblichen Verschmutzung führen hätten können. Aus der "allgemeinen Erfahrung des täglichen Lebens" könne von keinem Überwiegen der zwangsläufigen erheblichen Verschmutzung ausgegangen werden. Dazu liegt dem Prüfbericht eine zweiseitige Kopie des Arbeitsbuches bei.

Der Prüfer trifft weder Feststellungen dazu, auf welche Dienstnehmer welche Arbeiten entfallen sind, noch dazu, welche Arbeiten in den Zeiträumen 01.01.2011 bis 29.09.2015 sowie von 24.10.2015 bis 31.12.2015 durchgeführt wurden. Weiters stellt der Prüfer nicht fest, um welchen Dienstnehmer N. es sich bei dem konkret Überprüften handelt, da sich aus der Beitragsnachverrechnung zwei unterschiedliche Personen mit dem Nachnamen N. ergeben.

Sodann stellte der Prüfer fest, dass hinsichtlich des Dienstnehmers L. (ein Installateur) Arbeitsnachweise vorgelegt worden seien, aus denen ersichtlich sei, dass am 19.05.2015 eine Tätigkeit, die zwangsläufig zu einer erheblichen Verschmutzung führen würde (nämlich Filtertausch und Abflussreinigung, für zweieinhalb Stunden durchgeführt worden wäre. Hinsichtlich des Dienstnehmers L. liegen sechs Kopien von "Arbeitsnachweisen" (datiert mit 15.12.2015, 19.05.2015 und 15.01.2016) dem Prüfbericht bei.

Die Arbeitsanweisungen vom 15.01.2016 beziehen sich nicht auf den Prüfungszeitraum. Darüber hinaus wurden für keinen weiteren Dienstnehmer solche Arbeitsanweisungen ermittelt und zum Akt genommen.

Zum Sachverhalt vom Prüfer befragt, gab die Verwaltungsleitung der geprüften Schule bekannt, dass die betroffenen Fach- und Hausarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeiten Verschmutzungen im überwiegenden und erheblichen Ausmaß unterliegen würden. Sie würden Tätigkeiten durchführen, wie die Entfernung von Decken, Arbeiten an Abortanlagen und Kanälen, Gartenarbeiten, besonders verschmutzende Räumungs- und Transportarbeiten, Zerlegungs- und Reinigungsarbeiten einschließlich Reparaturen an gebrauchten Maschinen und Anlagen, Behebung von Verstopfungen der 80 WC-Anlagen, Neuanfertigungen im Bereich der Tischlerei, Schlosserei und Elektrik sowie Pflege und Reinigung der Außenanlagen mit einer Fläche von 44.550 m².

Aktenkundig sind einige Fotografien aus der Begehung der Zimmerei-Tischlerwerkstätte, der Schlosserei und des Werkraumes. Aus dem Stand der technischen Ausstattung ergebe sich, dass bei der Arbeit keine erhebliche Verschmutzung der Fach- und Hausarbeiter erfolgen würde. Die Pflege der Außenanlagen würde maschinell unterstützt erfolgen, sodass eine über das normale Ausmaß an zumutbarer Verschmutzung hinausgehende Verschmutzung nicht vorliege.

Aus diesem Grund seien für den Bereich der Fach- und Hausarbeiter die pauschal gewährten Schmutzzulagen zur Gänze nachzuversteuern.

Aus der vom Prüfer erstellten Auflistung der Dienstnehmer ergibt sich, dass im Jahr 2011 insgesamt 69, im Jahr 2012 insgesamt 62, im Jahr 2013 insgesamt 62, im Jahr 2014 insgesamt 64 und im Jahr 2015 insgesamt 62 Dienstnehmer von der Nachverrechnung betroffen sind. Der Prüfer hat keinerlei Zuordnung der Dienstnehmer zu den Schulen vorgenommen, an welchen diese tätig sind und somit auch nicht festgestellt, welche Tätigkeiten (schon aufgrund der Schulart oder des Schulzweiges) dort von den Dienstnehmern durchgeführt worden sind bzw. werden. Es ist somit auch nicht ersichtlich, welche Schulen Gegenstand der "Überprüfung" gewesen sind.

3. Am 28.09.2016 fand eine Schlussbesprechung gemäß § 149 BAO statt, an welcher Vertreter des BF teilnahmen. Der Niederschrift ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass diese sich gegen eine Nachverrechnung der Schmutzzulage ausgesprochen hätten und die "weitere Vorgangsweise", insbesondere eine Bescheidanforderung, erörtert worden sei.

Aus der, der Niederschrift über die Schlussbesprechung beigefügten Ergebnisübersicht ergibt sich ein Nachverrechnungsbetrag hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 96.760,30 ohne Verzugszinsen.

4. Im Prüfbericht der GPLA-Prüfung vom 05.10.2016 wird festgehalten, dass vom BF als Dienstgeber Unterlagen zur Lohnverrechnung aus dem SAP, "Arbeitsberichte Schulwarte, diverse Arbeitsaufzeichnungen, Reisebelege" zur Prüfung herangezogen worden wären.

Die Nachverrechnung hinsichtlich der Schmutzzulagen begründet der Prüfer im Prüfbericht für jeden einzelnen betroffenen Dienstnehmer und für jeden Beitragszeitraum mit einer Judikaturzusammenfassung, ohne hinsichtlich des jeweiligen Dienstnehmers konkrete Feststellungen zu treffen, weshalb dieser entweder keine entsprechenden (überwiegenden) Arbeiten durchgeführt hat oder weshalb sich für diesen aus den Feststellungen zu Dienstnehmer L. ein analoger Sachverhalt ableiten lasse. Diese Begründung ist auch hinsichtlich des Dienstnehmers K. und des/der Dienstnehmer N. trotz "beispielhafter Überprüfung" gleichgehalten. Ausführungen zum überwiegend der Prüfung unterzogenen Dienstnehmer L. fehlen überhaupt.

Darüber hinaus kam es im Prüfbericht zur Nachverrechnung von Beiträgen im Zusammenhang mit einem Sachbezug für Dienstwohnungen.

Insgesamt wurden dem BF für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015 mit dem Prüfbericht somit EUR 96.000,34 an nachverrechneten Beiträgen zuzüglich EUR 12.838,98, somit gesamt EUR 108.839,32 nachverrechnet. Woraus sich die Differenz zu dem in der Schlussbesprechung festgestellten Nachverrechnungsbetrag ergibt, wird im Prüfbericht nicht erklärt.

5. Der BF beantragte mit Schreiben vom 14.10.2016 die Erlassung eines Bescheides über den Nachverrechnungsbetrag.

6. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2017 wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 ASVG festgestellt, dass der BF wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 04.10.2016 und dem dazugehörigen Prüfbericht vom 05.10.2016 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 60.386,99 (davon EUR 53.263,58 an anteiligen Beiträgen und EUR 7.123,41 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 04.10.2016 und der dazugehörige Prüfbericht vom 05.10.2016 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.

Begründend wurde ausgeführt, der BF beschäftige an verschiedenen Schulen Dienstnehmer, die als Fach- und Hausarbeiter verwendet werden würden. Diese Dienstnehmer würden eine Schmutzzulage erhalten, deren arbeitsrechtlicher Anspruch im Kollektivvertrag für Universitäten geregelt sei. Im Zuge der GPLA-Prüfung sei vom Prüfer festgestellt worden, dass an die Dienstnehmer pauschal Schmutzzulagen ausbezahlt und diese sowohl lohnsteuer- als auch beitragsfrei abgerechnet worden seien. Am 15.04.2016 habe der Prüfer eine Begehung in der überprüften Schule durchgeführt.

In der Folge gibt die belangte Behörde die aktenkundigen, schriftlich festgehaltenen Feststellungen des Prüfers wieder (siehe oben Punkt 2.), stellt diese jedoch fälschlicherweise als Angaben der Verwaltungsleitung der überprüften Schule fest. Sodann trifft die belangte Behörde Feststellungen zur, schließlich seitens des BF nicht mehr bestrittenen, Nachverrechnung bezogen auf den Sachbezug von Dienstwohnungen. Im Zuge der GPLA seien für den gesamten Prüfungszeitraum die ausbezahlten Schmutzzulagen daher der Beitragspflicht unterworden und die dadurch anfallenden Beiträge mit Beitragsabrechnung vom 04.10.2016 in Rechnung gestellt worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde lediglich aus, dass sich die getroffenen Feststellungen auf die beim BF durchgeführte Beitragsprüfung und insbesondere den Bericht des Prüfers vom 26.09.2016 über die durchgeführte Betriebsbesichtigung und Einsichtnahme in Arbeitsberichte gründen würden. Am 14.10.2016 habe der BF die Ausstellung des gegenständlichen Bescheides beantragt.

Sodann gab die belangte Behörde hinsichtlich der strittigen Schmutzzulagen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG, des § 49 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 ASVG, des § 68 Abs. 5 EStG 1988 sowie des § 60 des Kollektivvertrages für Universitäten als maßgebliche Rechtsgrundlagen wieder. Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Rechtsprechung und Rechtssätzen des VwGH. Da für den Bereich der Fach- und Hausarbeiter keine Arbeiten, die überwiegend zu einer außerordentlichen zwangsläufigen Verschmutzung geführt hätten, festgestellt worden seien, seien die pauschal gewährten Schmutzzulagen zur Gänze im Ausmaß von EUR 42.450,10 nachzuverrechnen gewesen. Die Höhe des Nachverrechnungsbetrages für den Sachbezug bei Dienstwohnungen belaufe sich auf EUR 10.813,48 und die Verzugszinsen auf EUR 7.123,41. Es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

7. Mit Schriftsatz vom 28.09.2017, bei der belangten Behörde am 03.10.2017, erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung für Schmutzzulagen und stellte jene betreffend den Sachbezug Dienstwohnungen außer Streit. Der BF werde durch den Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt und habe die belangte Behörde mit der Anwendung des Kollektivvertrages für Universitäten eine falsche arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage für die Schmutzzulage herangezogen. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die ausbezahlten Schmutzzulagen aufheben und zur neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückverweisen. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 29.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In der mit der Vorlage der Verwaltungsakten übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.11.2017 führt diese aus, dass der BF selbst den arbeitsrechtlichen Anspruch für die Schmutzzulage aus dem Kollektivvertrag für Universitäten abgeleitet habe. Dazu werde auf den angefochtenen Bescheid vom 01.09.2017 verwiesen. Darüber hinaus wäre Steuerfreiheit (und damit auch Beitragsfreiheit) der Schmutzzulage nur bei Vorliegen einer lohngestalteten Vorschrift iSd § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988, somit einem Kollektivvertrag, gegeben. Fehle eine solche, wäre Steuerfreiheit von vornherein nicht gegeben. Im Rahmen der GPLA habe sich der Prüfer lediglich damit auseinandergesetzt, ob die Dienstnehmer während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut gewesen seien, die eine rechtlich relevante Verschmutzung zwangsläufig bewirken würden. Die durchgeführten Erhebungen hätten eine solche nicht ergeben. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

9. Dieser Vorlagebericht vom 20.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer sodann mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2017 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Der BF nahm mit Schreiben vom 19.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2017 einlangend, Stellung und führte aus, dass die gegenständlich anzuwendende korrekte Rechtsgrundlage für die Schmutzzulage gemäß § 68 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 auch eine von einer Gebietskörperschaft erlassene Dienstordnung sein könne. Anspruchsbegründende Dienstordnung sei gegenständlich der Schmutzzulagenkatalog des Bundesministeriums für Bildung, Zahl BKA-GZ 924.500/0022-III/2/2010, welche eine Steuerbefreiung für Dienstnehmer des BF gemäß § 20 Abs. 1 GehG iVm § 22 VBG vorsehe. Darüber hinaus habe der Prüfer seine Feststellungen lediglich auf die Überprüfung einer Schule und drei Dienstnehmer gestützt. Daraus könnten jedoch aus Sicht des BF nicht pauschal Feststellungen für alle anderen Schulen (betroffen seien in etwa zwanzig Schulen) und die dort tätigen Dienstnehmer getroffen werden. Es hätte eine qualifizierte Anzahl an Schulen überprüft werden müssen. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid betreffend die Schmutzzulagen zu beheben.

10. Das Schreiben des BF vom 19.12.2017 wurde sodann der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2013 zur Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt.

Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 08.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2019 einlangend, Stellung und verwies auf die vom Prüfer vorgenommene Dokumentation (Bericht, Fotos). Die Begehung habe auf Wunsch des BF an der XXXXschule stattgefunden. Diese habe neben dem normalen Schulbetrieb auch unterschiedliche Werkstättenbereiche und wäre eine, eine Schmutzzulage begründende, Verschmutzung der Dienstnehmer am ehesten dort festzustellen gewesen. Somit sei ein Rückschluss auf die übrigen Schulen sehr wohl zulässig. Wenn schon an dieser Schule keine erhebliche Verschmutzung vorläge, so werde eine solche in einem normalen Schulbetrieb noch weniger vorhanden sein. Die Beitragsnachverrechnung sei zu Recht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014,

Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache von der belangten Behörde jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid für durchschnittlich 60 bis 70 Dienstnehmer pro zu prüfendem Beitragsjahr generell die Beitragsfreiheit der, diesen gewährten, Schmutzzulage wegen fehlender maßgeblicher Verschmutzung verneint und diese Beurteilung ausschließlich auf die Prüfergebnisse der durchgeführten GPLA gestützt.

Zur durchgeführten GPLA-Prüfung ist vorweg festzuhalten, dass der Prüfer weder Feststellungen dazu traf, auf welche Dienstnehmer welche Arbeiten entfallen sind, noch dazu, welche Arbeiten in den Zeiträumen 01.01.2011 bis 29.09.2015 sowie von 24.10.2015 bis 31.12.2015 durchgeführt wurden. Weiters stellte der Prüfer nicht fest, um welchen Dienstnehmer N. es sich bei dem konkret überprüften handelt, da sich aus der Beitragsnachverrechnung zwei unterschiedliche Personen mit dem Nachnamen N. ergeben. Die vom Prüfer "erhobenen" Arbeitsanweisungen vom 15.01.2016 beziehen sich nicht auf den Prüfungszeitraum. Darüber hinaus wurden für keinen weiteren Dienstnehmer solche Arbeitsanweisungen ermittelt und zum Akt genommen. Aus der vom Prüfer erstellten Auflistung der Dienstnehmer ergibt sich, dass im Jahr 2011 insgesamt 69, im Jahr 2012 insgesamt 62, im Jahr 2013 insgesamt 62, im Jahr 2014 insgesamt 64 und im Jahr 2015 insgesamt 62 Dienstnehmer von der Nachverrechnung betroffen sind. Der Prüfer hat keinerlei Zuordnung der Dienstnehmer zu den Schulen vorgenommen, an welchen diese tätig sind und somit auch nicht festgestellt, welche Tätigkeiten (schon aufgrund der Schulart oder des Schulzweiges) dort von den Dienstnehmern durchgeführt worden sind bzw. werden. Es ist somit auch nicht ersichtlich, welche Schulen Gegenstand der "Überprüfung" gewesen sind. Das Argument der belangten Behörde in ihrer letzten Stellungnahme vom 08.04.2019, wonach es sich bei der überprüften Schule um jene gehandelt habe, bei welcher man aufgrund des Schulzweiges von der erheblichsten Verschmutzung habe ausgehen können, vermag unter Berücksichtigung des Umstandes, dass überhaupt nicht festgestellt wurde, welche Schulen und Schularten sonst betroffen waren, jedenfalls nicht zu überzeugen.

Auch wenn dem Prüfbericht der GPLA-Prüfung vom 05.10.2016 zu entnehmen ist, dass vom BF als Dienstgeber Unterlagen zur Lohnverrechnung aus dem SAP, "Arbeitsberichte Schulwarte, diverse Arbeitsaufzeichnungen, Reisebelege" zur Prüfung herangezogen worden wären, ergeben sich aus dem tatsächlichen Akteninhalt jedoch nur die bereits angeführten Kopien und Fotografien hinsichtlich der überprüften Schule und der drei dort tätigen Dienstnehmer. Die einzige aktenkundige Gehaltsabrechnung bezieht sich zudem auf Dienstnehmer L. und auf den Monat Februar 2016 - somit außerhalb des Prüfungszeitraumes. Die Nachverrechnung hinsichtlich der Schmutzzulagen begründet der Prüfer im Prüfbericht für jeden einzelnen betroffenen Dienstnehmer und für jeden Beitragszeitraum mit einer Judikaturzusammenfassung, ohne hinsichtlich des jeweiligen Dienstnehmers konkrete Feststellungen zu treffen, weshalb dieser entweder keine entsprechenden (überwiegenden) Arbeiten durchgeführt hat oder weshalb sich für diesen aus den Feststellungen zu Dienstnehmer L. ein analoger Sachverhalt ableiten lasse. Diese Begründung ist auch hinsichtlich des Dienstnehmers K. und des/der Dienstnehmer N. trotz "beispielhafter Überprüfung" gleichgehalten. Ausführungen zum überwiegend der Prüfung unterzogenen Dienstnehmer L. fehlen überhaupt.

Insgesamt wurden dem BF für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015 mit dem Prüfbericht somit EUR 96.000,34 an nachverrechneten Beiträgen zuzüglich EUR 12.838,98, somit gesamt EUR 108.839,32 nachverrechnet. Woraus sich die Differenz zu dem in der Schlussbesprechung festgestellten Nachverrechnungsbetrag ergibt, wird im Prüfbericht nicht erklärt.

Überhaupt ist den gesamten Unterlagen zur GPLA bis auf die angeführten Ermittlungsergebnisse nicht zu entnehmen, dass der Prüfer von der BF entsprechend aussagekräftige Aufzeichnungen der Arbeitstätigkeit der betroffenen Dienstnehmer zur Feststellung ihrer tatsächlichen Tätigkeiten (und des damit verbundenen Verschmutzungsgrades) für die jeweils zu prüfenden Zeiträume, daher zwischen 01.01.2011 und 31.12.2015, in einer repräsentativen - die pauschale und vollständige Verneinung einer solchen Verschmutzung für jeden einzelnen Dienstnehmer zu tragen vermögenden - Anzahl angefordert und/oder überprüft hätte. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass alle verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse der nicht geprüften Dienstnehmer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gleich gestaltet gewesen sind, wie jene der überprüften Dienstnehmer.

Bereits die GPLA-Prüfung erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als qualifiziert mangelhaft. Über die GPLA hinausgehend hat die belangte Behörde auch keinerlei weitere Ermittlungen, wie eine Nachforderung von Unterlagen, die Einvernahme von Dienstnehmern oder dergleichen durchgeführt. Weder dem Prüfbericht noch dem angefochtenen Bescheid kann darüber hinaus entnommen werden, dass im gegenständlichen Fall tatsächlich eine Schätzung iSd § 42 Abs. 3 ASVG vorgenommen worden wäre.

Selbst wenn die belangte Behörde die Ermittlungs- bzw. Schätzungsbefugnis nach § 42 Abs. 3 ASVG heranziehen hätte wollen, so bleibt unklar, auf welche anderen Ermittlungen oder welche Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber oder Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe sie sich berufen hätte bzw. welche Annahmen sie einer allfälligen Ermittlung von Schätzwerten zugrunde gelegt hätte.

Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet (vgl VwGH vom 28.01.2015, 2012/08/0309, mit Verweis auf VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0069 mwN).

Die Anwendung einer Schätzung setzt nach § 42 Abs. 3 ASVG voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist, wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind. Es trifft zwar zu, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies entbindet die belangte Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten. Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl VwGH vom 28.01.2015, 2012/08/0309, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0148, mwN).

Ein ausreichendes und adäquates Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde somit nicht durchgeführt. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen der belangten Behörde, dass alle Beschäftigungsverhältnisse gleich ausgestaltet waren, ist daher für das erkennende Gericht mangels ausreichender Begründung nicht schlüssig und nachvollziehbar.

Darüber hinaus ergeben sich sowohl aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung der GPLA, dem Prüfbericht zur GPLA und dem nunmehr angefochtenen Bescheid maßgeblich unterschiedliche Nachverrechnungsbeträge, die seitens des erkennenden Gerichtes, auch mangels entsprechender Darstellung im angefochtenen Bescheid, überhaupt nicht nachvollzogen werden können.

Die von der belangten Behörde als integrierende Bestandteile des angefochtenen Bescheides herangezogene Beitragsabrechnung vom 04.10.2016 sowie des zugehörigen Prüfberichtes vom 05.10.2016 stellen angesichts des festgestellten Inhalts und einer unübersichtlichen Aufstellung von Zahlen jedenfalls keinen ausreichenden Ersatz für eine ausreichende Bescheidbegründung dar (vgl VwGH vom 28.01.2015, 2012/08/0309).

3.3. Nicht unerwähnt bleiben kann im gegenständlichen Fall darüber hinaus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die vom GPLA-Prüfer in einer Zusammenfassung dargestellten Feststellungen, die auch ein Vorbringen der Verwaltungsleitung der überprüften Schule enthielt, zur Gänze dem Vorbringen der Verwaltungsleitung und damit implizit des BF zurechnete und darauf aufbauend den Einwand des BF, die belangte Behörde hätte die falsche Rechtsgrundlage für die Schmutzzulage (nämlich den Kollektivvertrag für Universitäten) angewandt, mit der Bemerkung abtat, dass die BF selbst angegeben habe, diesen Kollektivvertrag als arbeitsrechtliche Rechtsgrundlage heranzuziehen.

Tatsächlich handelt es sich aber um eine - von der belangten Behörde offensichtlich nicht überprüfte - Annahme des GPLA-Prüfers. Entsprechend dem Vorbringen des BF wird auf die anzuwendende Rechtsgrundlage des Schmutzzulagenkataloges des Bundeskanzleramtes in der jeweils geltenden Fassung sowie die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 GehG und § 22 VBG hingewiesen.

3.4. Mit Blick auf die in Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze, insbesondere jenes der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit, (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren9 (2011), Rz 315ff), wonach die belangte Behörde zur amtswegigen Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes verpflichtet ist, wäre es der belangten Behörde mit Hinblick auf ihre mangelhaften Ermittlungen und unterlassenen Feststellungen sohin verwehrt gewesen, den gegenständlichen Sachverhalt als im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hätte hinreichende Feststellungen zu treffen, diese zu begründen und durch Subsumtion des erhobenen Sachverhaltes unter die einschlägigen rechtlichen Normen eine Entscheidung zu treffen und diese hinreichend und nachvollziehbar zu begründen gehabt. (vgl. VwGH 13.2.1991, 90/03/0112; 17.8.2000, 99/12/0254; 3.9.2002, 2002/09/0055: wonach rechtliche Beurteilungen auf getroffene Feststellungen zu beruhen haben.)

Da die belangte Behörde all dies jedoch unterlassen hat, erweist sich deren Entscheidung sohin als gravierend mangelhaft.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid und das diesem zugrundeliegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuhalten, dass eine Begründung für den Bescheid zu vermissen ist und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG - infolge der Außerstreitstellung hinsichtlich des Sachbezuges Dienstwohnung nur hinsichtlich der Schmutzzulage - spruchgemäß zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die belangte Behörde als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren Bezug habende Ermittlungsschritte, insbesondere hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse und tatsächlichen Tätigkeiten der Dienstnehmer (bezogen auf die Verschmutzung) sowie den konkreten Schultypen/-zweigen, wo diese ihre Arbeit verrichten, in einer repräsentativen Anzahl oder mit entsprechend ausreichender Begründung vorzunehmen und den dabei erhobenen Sachverhalt sowie die vorgelegten Beweismittel, allenfalls mit Setzung von weiteren Ermittlungsschritten rechtlich unter die konkret anzuwendenden Normen zu subsumieren und zu würdigen haben.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Davon abgesehen hat der BF ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Schmutzzulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2178209.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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