TE Lvwg Erkenntnis 2016/9/19 LVwG-1/372/14-2016

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Veröffentlicht am 19.09.2016
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Entscheidungsdatum

19.09.2016

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG §10
WRG §103
AVG §13 Abs8
AVG §6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde des Herrn Z. A., C. (vertreten durch RA Dr. D. und E., Salzburg), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 21.9.2015, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben.

       Die Angelegenheit wird im Umfang des Antrages vom 26.09.2014 sowie Antragsergänzung vom 13.6.2016 gemäß § 6 AVG 1991 an die zuständige Behörde weitergeleitet.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:

Mit Bescheid der BH St. Johann i.Pg. vom 21.9.2015, Zahl xxx, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 26.9.2014 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme auf Grundstück aa, KG C., über einen Bohrbrunnen zur Nutzung als Trink- und Brauchwasser zur Wasserversorgung des Jugendsporthotels B.-Hof, C., abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Abweisung des Antrages von der belangten Behörde damit begründet, dass in den Einreichunterlagen für die Bewilligung eines neuen Brunnens auf GP aa, KG C., auf die Ausweisung eines Schutzgebietes im Einzugsbereich dieses Brunnens aufgrund der lokalen Gegebenheiten und der langjährigen Qualitätskontrollen des entnommenen Wassers verzichtet worden sei. Ein solcher Verzicht auf die Ausweisung eines Schutzgebietes entspreche jedoch laut Stellungnahme des geologischen Dienstes vom 6.11.2014 sowie des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 24.10.2014 nicht dem Stand der Technik im Sinne des § 104 Abs 1 lit b WRG 1959. Weiters sei nach Ansicht der Behörde eine solche Ausweisung aufgrund der gegebenen Randbedingungen nicht umsetzbar gewesen und unterliege der geplante Trinkwasserbrunnen laut Stellungnahme der Sachverständigen für Gewässerschutz vom 20.11.2014 einem erhöhten Gefährdungspotenzial für gesundheitsschädliche Folgen im Sinne des § 105 Abs 1 lit a WRG 1959.

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Vom Gericht wurde mit Schreiben vom 26.1.2016 der wasserbautechnische Amtssachverständige um Prüfung sowie Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zum eingereichten Projekt ersucht.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige DI E. F. führte in seiner Stellungnahme vom 2.3.2016 Folgendes aus:

„Nach Prüfung der im Wasserrechtsakt der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vorhandenen Unterlagen gebe ich zu Ihren Fragen vom 26.1.2016 folgende Stellungnahme ab:

1.   Entspricht die geplante Anlage (Grundwasserbrunnen zur Nutzung als Trink-und Brauchwasser zur Wasserversorgung des Jugend Sporthotels B.-Hof) dem Stand der Technik?

Vorab zur "alten" Anlage:

Im Akt liegen die Bearbeitungen "Grundwasserbrunnen B.-Hof Ersichtlichmachung im Wasserbuch", Geschäftszahl bb, der H. Wasser Ingenieurbüro H. GmbH, Bearbeitungsdatum 18.11.2010 und "Hydrogeologischer Bericht Jugendsporthotel B.-Hof in C." der Boden + Wasser Sachverständigenbüro für Boden und Wasser GmbH, Bearbeitungsdatum 31.10.2012 vor. In diesen Bearbeitungen wird die seit 1967 bestehende eigene Trinkwasserversorgung im Keller des B.-Hofes aus einem Schlagbrunnen mit Enthärtung und ohne Speicherbehälter (ausgenommen den Windkessel) sowie Grundwassernutzungen und Untergrundaufschlüsse im Y.-tal in X. und C. beschrieben. Es wird um Ersichtlichmachung im Wasserbuch angesucht. Um wasserrechtliche Bewilligung wird nicht angesucht.

Für diese Wasserversorgung wird in meinem Aktenvermerk vom 25.11.2010 als wasserbautechnischer Sachverständiger für die Bezirkshauptmannschaft St. Johann, in der Stellungnahme des landesgeologischen Dienstes, Herr Mag. K. M., vom 13.12.2010 und in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, Herr Dipl.-Ing. N. P., vom 14.1.2011 der Stand der Technik verneint und eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht erkannt. In inhaltlicher Fortführung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans schreibt Frau Dipl. -Ing. R. S. in der Vorbegutachtung vom 31.01.2011 zur Teil­ Abänderung der Flächenwidmung der Parzellen cc, dd, ee und ff jeweils KG C., dass die Trinkwasserversorgung nicht immer den rechtlichen Erfordernissen der Trinkwasserverordnung entspricht und empfiehlt einen Anschluss des B.-Hofs an die öffentliche Wasserversorgung.

Der Stand der Technik (im speziellen die dauernde Gewährleistung der Trinkwasserqualität) ist für die Ersichtlichmachung nicht zwingend erforderlich. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist in der Vergangenheit seit 1967 mit dem zunehmenden Ausbau des B.-Hofes die Grenze von der Bewilligungsfreiheit zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der Grundwassernutzung über­ schritten worden. Bereits im Bescheid des Landeshauptmanns vom 16.1.1988, Zahl yyy wird auf die mögliche Beeinträchtigung der Einzelwasserversorgung des B.-Hofs aus der Versickerung von Straßenwässern, die fehlenden Schutzvorkehrungen und die Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung mit Vorschreibung der Baubehörde eingegangen. Aufgrund dieser Umstände komme ich in meinem Aktenvermerk vom 25.11.2010 auf die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die "alte" Wasserversorgungsanlage des B.-Hofs, die Anlage entspricht allerdings nicht dem Stand der Technik und ist im beschriebenen Zustand nicht bewilligungsfähig.

Zur Wechselwirkung zwischen "alter" Anlage, "neuer" Anlage und Anlage am Grundstück gg KG C. und gemeinsamen Merkmalen:

Mit großer Wahrscheinlichkeit hat das Grundwasser aufgrund der natürlichen Gegebenheiten ohne Schutzgebiet und ohne technische Aufbereitung einen Großteil des Jahres Trinkwasserqualität. Mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ist an einigen Tagen im Jahr (z. B. Düngung der landwirtschaftlichen Flächen im Einzugsgebiet gefolgt von starken Niederschlägen) die Trinkwasserqualität nicht gegeben. Die Wasseranalysen dokumentieren ausschließlich die Wasserqualität zum Zeitpunkt der Probennahme und lassen keine Rückschlüsse auf die Wasserqualität für den Zeitraum zwischen 2 Analysen zu.

Im Fall von technischen Mängeln (z. B. Undichtheit im Schmutzwasserkanal bzw. Hausanschlusskanal) oder Unfällen (z.B. Umweltverschmutzung mit Diesel / Heizöl / Lösungsmittel) ist die Trinkwasserqualität nicht gewährleistet. Für den Stand der Technik fehlen zur dauerhaften Sicherung der Trinkwasserqualität Schutzvorkehrungen als natürliche Deckschicht geringer Durchlässigkeit bzw. Einschränkungen der Nutzung in einem Schutzgebiet oder eine technische Aufbereitung "auf Verdacht" (UV-Behandlung, Ozonung, Aktivkohlefilterung, ... ).

Die Brunnen liegen innerhalb des projektierten Schongebiets für den U.-Brunnen der Gemeinde C. Mit großer Wahrscheinlichkeit verbietet die zukünftige Schongebietsverordnung zusätzliche Grundwasserentnahmen innerhalb des Schongebiets bzw. werden diese Grundwasserentnahmen ungeachtet der Menge wasserrechtlich bewilligungspflichtig oder sind stillzulegen.

Abweichend vom Spruch im Bescheid des Bezirkshauptmanns vom 2.1.1967,

Zahl ii ist im Bereich dieser Brunnen nur ein "Grundwasserhorizont" ohne wirksame Deckschicht und nicht mehrere gegeneinander getrennte Grundwasserstockwerke vorhanden. Alle Grundwassernutzungen nutzen den einzigen vorhandenen Grundwasserleiter. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tritt eine gegenseitige Beeinflussung der Grundwasserentnahmen ein, weil die Brunnen sich in ihrer Absenkung jeweils überschneiden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit reicht die Absenkung des Grundwasserspiegels bei maximaler Wasserentnahme auf Fremdgrundstücke. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist durch die großflächigen Oberflächenversiegelungen kein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung auf eigenem Grund gegeben. Privat­ rechtliche Verträge zur Regelung dieser Umstände liegen nicht vor.

Zur „neuen" Anlage:

Im Akt liegt die Bearbeitung" WR-Einreichung Trinkwasserversorgungsanlage (Brunnen) Familie A., Jugendsporthotel B.-Hof, Gst. ee KG C." der ZZ GmbH, Bearbeitungsdatum 08.07.2014 vor. In dieser Bearbeitung wird ein zwischenzeitlich bereits errichteter neuer Brunnen in der Nähe der Bestandsbrunnen am Grundstück yyyyy KG C. beschrieben. Die Grundwasser- und Unter­ Grundverhältnisse werden aufgrund der in der Nähe vorhandenen Aufschlüsse und Grundwassernutzungen abgeschätzt. Es wird eine 60- Tagesgrenze auch über Fremdgrundstücke über eine Länge von 335 m nach Westen inklusive der A 10 Tauernautobahn dargestellt, aber in der weiteren Bearbeitung (Seite 19) zum Ausdruck gebracht, dass die Einschränkungen der Nutzung nur für die Eigengrundstücke anzuwenden sind. Aufgrund der langjährigen Qualitätskontrolle (eine Wasseranalyse pro Jahr) wird die Ausweisung eines Schutzgebiets auf Fremdgrundstücken mit den damit verbundenen Nutzungseinschränkungen als nicht erforderlich eingestuft. Es wird um wasserrechtliche Bewilligung mit einem Entnahmekonsenses 4,10 l/s, 85 m+/d, 14.140 m3/a angesucht.

Im Aktenvermerk vom 24.10.2014 bringt Herr Dipl.-Ing. E. F. für das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan zum Ausdruck, dass auch der neue Brunnen aufgrund seiner Lage im verbauten Gebiet und zukünftigen Schongebiet, aufgrund der nicht gegebenen Umsetzbarkeit eines Schutzgebiets, aufgrund der vorhandenen Untergrundverhältnisse und aufgrund des Gefährdungspotenziales in der Umgebung bzw. im Anströmbereich nicht die dauerhafte Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gewährleisten kann und nicht dem Stand der Technik entspricht. Der angesuchten Bewilligung wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt. Weiter wird in der Stellungnahme eine Neuberechnung des Wasserbedarfs für den Badebereich bezüglich der Bäderhygieneverordnung (Wasserzugabe 30 II (Badegast*d), Wasserbedarf für Rückspülung, Reinigung, ...) als Projektsergänzung gefordert. Es wird darauf eingegangen, dass ab einer Entnahmemenge von 5 l/s die Behördenzuständigkeit vom Bezirkshauptmann auf den Landeshauptmann wechselt.

Im Aktenvermerk vom 6.11.2014 fordert Herr Mag. K. M. für den Landesgeologischen Dienst den Anschluss des B.-Hofes an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde C. Der Entfall von Schutzgebietsvorschreibungen auf Fremdgrundstücken, die Beschränkung von Schutzgebietsvorschreibungen auf Eigengrundstücke bzw. die nicht gegebene Umsetzbarkeit sind nicht nachvollziehbar. Der Geologische Dienst stimmt einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht zu und fordert den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung.

In meinem Aktenvermerk vom 6.11.2014 als wasserbautechnischer Sachverständiger für die Bezirkshauptmannschaft St. Johann fordere ich die Überarbeitung der Unterlagen mit gemessenen anstelle der angeschätzten Werte und empfehle einen zwischengeschalteten Speicherbehälter. Die im technischen Bericht angeführten Schutzgebietsvorkehrungen werden auf Fremdgrundstücken technisch nicht bzw. schwierig und vermutlich nur gegen den Willen der betroffenen Grundbesitzer aber mit hohen Kosten für den Einschreiter umzusetzen sein. Aufgrund dieses Umstands empfehle ich eine technische Aufbereitung des Grundwassers "auf Verdacht".

Im Aktenvermerk vom 20.11.2014 geht Frau Dipl.-Ing. Dr. V. S. für den Gewässerschutz auf das erhöhte Gefährdungspotenzial durch die Oberflächenentwässerung der A 10 Tauernautobahn ein. Aus den Arbeiten für das Schongebiet U.-Brunnen ist ableitbar, dass am Standort des neuen Brunnens keine wirksamen Deckschichten vorhanden sind, die Grundwasserfließrichtung etwa dem B.-bogen folgt und nicht linear von W nach E erfolgt und der Einfluss der A 10 Tauernautobahn und der Landesstraße B jj bis zum Brunnenstandort reicht. Aufgrund dieser Umstände stimmt der Gewässerschutz einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht zu und fordert den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung.

In der E-Mail vom 10.02.2015 führt Herr HR Dr. F.J. die negativen Stellungnahmen des Gewässerschutzes und des Landesgeologischen Dienstes mit dem Problem der möglichen Beeinflussung des grundwasserstromabwärts gelegenen U.-Brunnens und dem Problem des realiter nicht umsetzbaren Schutzgebiets an. Aufgrund dieser Ausführungen wird das Projekt als fachlich und rechtlich nicht bewilligungsfähig eingeschätzt.

Im Gespräch erläutert Herr Dipl. -Ing. N. P., das aus Sicht des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans jede wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgung ein Schutzgebiet als Stand der Technik erfordert und eine technische Aufbereitung des Trinkwassers nur in Ergänzung des Schutzgebiets den Stand der Technik bilden kann.

Die in den Stellungnahmen geforderten Projektsergänzungen und Überarbeitungen sind bisher nicht vorgelegt worden. Ohne diese Projektsergänzungen und Überarbeitungen wird in den Projektsunterlagen nicht der Stand der Technik bzw. kein aktueller Stand des Wissens abgebildet, das Einreichprojekt ist nicht verhandlungsreif.

Eine Projektsergänzung mit einer technischen Trinkwasseraufbereitung "auf Verdacht" als zweitbeste Lösung anstelle eines wirksamen Schutzgebiets ist bisher nicht vorgelegt worden. Das vorliegende Projekt entspricht bezüglich einer technischen Wasseraufbereitung nicht dem Stand der Technik.

Sowohl für den alten wie auch für den neuen Brunnenstandort ist es nicht möglich und auch nicht beantragt, ein ausreichendes Schutzgebiet § 34 (1) WRG mit Nutzungsbeschränkungen auf Fremdgrundstücken auszuweisen. Ein dauerhafter Schutz der Wasserqualität aufgrund des Schutzgebiets ist in den vorliegenden Projektsunterlagen nicht erkennbar. Das vorliegende Projekt entspricht bezüglich der Schutzgebietsvorkehrungen nicht dem Stand der Technik.

2.   Ob und inwieweit werden durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105 WRG) berührt?

Das Projekt widerspricht mit der nicht dauerhaft gesicherten Trinkwasserqualität dem öffentlichen Interesse und könnte durch den Eintrag von Krankheitserregern oder Verschmutzungen zu gesundheitsschädlichen Folgen § 105 (1) a) WRG führen. Eine Überschreitung der Indikatorwerte oder Grenzwerte der Trinkwasserverordnung führt nicht zwingend zu gesundheitsschädlichen Folgen.

Das Projekt widerspricht mit den unzureichenden Schutzvorkehrungen, mit der Lage im bebauten Gebiet mit erheblichen Gefährdungspotenzial und im zukünftigen Schongebiet U.-Brunnen dem öffentlichen Interesse der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink und Nutzwasserversorgung § 105 (1) l) WRG. Dieser Widerspruch kann auch durch Vorschreibungen nicht aufgelöst werden.

Das Projekt widerspricht einer zukünftigen Schongebietsausweisung § 34 (2) WRG für den U.-Brunnen der Gemeinde C.

Das Projekt hat aus wasserbautechnischer Sicht keine Auswirkungen auf öffentliche Interessen § 105 (1) b), c), d), e), f), g), h), i), k), m), n) WRG.

Das Projekt führt zu keiner Bedrohung der gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgung in wirtschaftlicher Beziehung § 36 (1) WRG. Ein Anschlusszwang aufgrund einer Gesundheitsgefährdung durch die nicht dauernd gesicherte Trinkwasserqualität der eigenen Anlage bzw. mit einem negativen Einfluss auf die öffentliche Wasserversorgung aus dem U.-Brunnen ist denkbar.

3.   Welche Maßnahmen sind zum Schutz der Gewässer vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich?

Maßnahmen zum Schutz der Gewässer § 104 (1) c) WRG sind ausschließlich für das Grundwasser erforderlich. Oberflächengewässer einschließlich ihrer hydromorphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche (die B., der künstlich angelegte Q.-Graben) sind durch die Umsetzung des Projekts nicht oder höchstens geringfügig und nur während der Bauzeit durch die Durchführung eines Pumpversuchs mit Einleitung in diese Oberflächengewässer betroffen. Der Boden und der Tier- und Pflanzenbestand erfordern voraussichtlich keine Maßnahmen zu ihrem Schutz.

Die im Projekt vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers zur Eigenversorgung (Schutzgebiet auf eigenem Grund) sind fachlich unzureichend. Das Projekt steht im Widerspruch zu einem zukünftigen Schongebiet U.-Brunnen. Der Schutz der Gewässer bzw. speziell des Grundwassers für den U.-Brunnen ist nur mit der Stilllegung des alten und des neuen Brunnens vollständig und eindeutig gegeben.

4.   ließe sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen oder Änderungen des Vorhabens beheben?

Die dauerhaft gesicherte Trinkwasserqualität der eigenen Versorgung kann theoretisch durch die Ausweisung eines ausreichend großen Schutzgebiets mit der Einschränkung sonstiger Nutzungen oder mit einer ergänzenden technischen Aufbereitung "auf Verdacht" gewährleistet werden.

Ein ausreichendes Schutzgebiet mit Dienstbarkeiten auf Fremdgrundstücken ist voraussichtlich rechtlich nur gegen den Willen der betroffenen Grundbesitzer und technisch teilweise nicht oder am Rande der technischen Machbarkeit umsetzbar. Im Einreichprojekt werden auf Seite 20 die Nutzungseinschränkungen beispielhaft angeführt. Diese Nutzungseinschränkungen würden auch die Beseitigung vorhandener Infrastruktur im Schutzgebiet erfordern. Für die verbleibende Infrastruktur in einem Schutzgebiet müssten alle Oberflächenwässer aus versiegelten Flächen inklusive der Entwässerung der Tauernautobahn A 10 in dichten Leitungen aus dem Schutzgebiet abgeleitet werden, alle Leitungen im Schutzgebiet wären regelmäßig auf Dichtheit zu überprüfen, alle Bodenplatten von Gebäuden im Schutzgebiet mit Gefährdungspotenzial (Werkstätten, Treibstofflagerung, Öllagerungen, ...) wären auf Dichtheit nachzubessern und regelmäßig zu überprüfen. Der technische Aufwand für diese Maßnahmen und der Eingriff in bestehende Rechte stehen insbesondere im Hinblick auf die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde C. in der Y-Gasse in keinem angemessenen Verhältnis zum erhofften Nutzen der eigenen Wasserversorgung.

Eine technische Aufbereitung "auf Verdacht" (UV-Behandlung, Ozonung, Aktivkohlefilterung, ...) ist im Vergleich zur öffentlichen Wasserversorgung (vorher UV- behandeltes Wasser der W.-Quellen, jetzt natives Trinkwasser des U.-Brunnens) eindeutig die schlechtere Lösung. Die technische Aufbereitung muss durchgehend laufen, obwohl sie voraussichtlich nur an wenigen Tagen des Jahres tatsächlich erforderlich ist und führt zu einem hohen technischen und wirtschaftlichen Aufwand. In der Beurteilung des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans kann die technische Aufbereitung nur als ergänzende Maßnahme zum Schutzgebiet den Stand der Technik bilden.

Bei einer Beurteilung des Stands der Technik entsprechend Anhang G WRG wird aus wasserbautechnischer Sicht die Kombination Schutzgebiet auf Eigengrund/technische Aufbereitung des Trinkwassers in folgenden Punkten hinter der öffentlichen Wasserversorgung gereiht:

4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden

9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz

11. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern

Der Widerspruch zum öffentlichen Interesse mit dem möglichen negativen Einfluss auf den U.-Brunnen kann durch Auflagen oder Änderungen des Projekts nur eingeschränkt, aber nicht vollständig behoben werden. Ein Einfluss auf den U.-Brunnen kann nur ausgeschlossen werden, wenn sowohl der alte als auch der neue Brunnen stillgelegt werden.

5.   Ob und inwieweit die geplante Wasserversorgungsanlage für den angestrebten Zweck geeignet ist und welche Schutzmaßnahmen (§34 WRG) voraussichtlich erforderlich sind?

Die geplante Wasserversorgung mit dem beantragten Konsens 4,10 l/s, 85 m3 /d, 14.140 m3/a ist quantitativ den Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung des B.-Hofes geeignet. Die geplante Wasserversorgung ist quantitativ auch bei einer großzügigen Neuberechnung des Badewasserbedarfs für den Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung des B.-Hofes geeignet.

Das vorliegende Projekt beinhaltet weder ein ausreichendes Schutzgebiet noch eine technische Wasseraufbereitung. Die geplante Wasserversorgung ist qualitativ nur nach Projektsergänzungen für den Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung des B.-Hofes geeignet. Die Schutzmaßnahmen in einem Schutzgebiet § 34 (1) WRG erscheinen weder technisch noch rechtlich umsetzbar. Die technische Wasseraufbereitung ist gegenüber der öffentlichen Wasserversorgung technisch-wirtschaftlich extrem aufwendig und insgesamt sinnlos, aber möglicherweise bewilligungsfähig.

Ich kenne C. und den B.-Hof aus meiner Zeit als wasserbautechnische Sachverständiger der Bezirkshauptmannschaft St. Johann von mehreren Verhandlungen mit Augenschein in der Nähe. Ich war das letzte Mal vor der Errichtung des neuen Brunnens vor Ort. Soweit im Beschwerdeverfahren weitere Detailfragen gestellt werden, kann ich voraussichtlich erst nach einem Augenschein vor Ort ohne Schneelage und nach Durchsicht des Bauaktes (bei der Gemeinde C.) und des Gewerbeaktes (bei der Gruppe Bau und Gewerbe auf der Bezirkshauptmannschaft St. Johann) auf die Fragen eingehen.“

Im Zuge der Einräumung des Parteiengehörs zu der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 2.3.2016 wurde von der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers nach vorherigen Anträgen um Fristerstreckung jeweils vom 30.3.2016 sowie vom 9.5.2016 mit Schriftsatz vom 13.06.2016 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigenbüro für CC GmbH sowie der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung ausdrücklich dahingehend ergänzt, dass der Brunnen mit einer UV-Desinfektions-anlage in der Ausführung der laut Projektmodifikation der CC GmbH vom 13.6.2016 samt Anhang, ausgeführt werde. Mit dieser Stellungnahme und Antragsergänzung wurde vom Bewilligungswerber auch ein Vorschlag zur Schutzgebietsausweisung nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien eingebracht und der Antrag gestellt, den Brunnen zur Entnahme von Grundwasser für Trink- und Nutzwasser im projektierten Ausmaß in der entsprechenden dieser Eingaben (13.6.2016) modifizierten Form und allenfalls unter gleichzeitiger Bescheid mäßiger Statuierung eines entsprechenden Schutzgebietes zu erteilen.

Das Gericht ersuchte mit Schreiben vom 20.6.2016 sowohl den wasserbautechnischen Amtssachverständigen als auch den Landesgeologen um Prüfung der eingereichten Unterlagen und Abgabe einer Stellungnahme, ob die Projektsergänzung (Wasseraufbereitung) samt Vorschlag für eine Schutzgebietsausweisung dem Stand der Technik entsprechen und ob eine Verhandlungsreife gegeben sei.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige bestätige mit Schreiben vom 22.7.2016 sowohl das Vorliegen der Verhandlungsreife als auch den Stand der Technik bezüglich der eingereichten Projektsergänzung einer UV-Anlage. Der Sachverständige wies jedoch auf einen intensiven Diskussionsbedarf bezüglich des eventuellen Verzichtes einer Aktivkohlefilteranlage hin.

In seiner Stellungnahme vom1.9.2016 wies der landesgeologische Dienst, Dr. L. L., darauf hin, dass mit den nachgereichten Unterlagen auf alle geologisch relevanten Fragen, die in den Vorgutachten von geologischen Amtssachverständigen aufgeworfen wurden, eingegangen worden und beurteilte die geologisch relevanten Unterlagen als dem Stand der Technik entsprechend. Der Landesgeologe attestierte zwar das Vorliegen der geologischen Verhandlungsreife bezüglich der vorgelegten Unterlagen - insbesondere zur Schutzgebietsausweisung – wies jedoch hin, dass damit nicht auch die Genehmigungsfähigkeit der Anlage bzw. des Schutzgebietes impliziert werden könne.

2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

Mit Schreiben vom 18.11.2010 stellte der Beschwerdeführer durch das Ingenieure Büro H. GmbH einen Antrag auf Ersichtlichmachung des auf Grundstück ee, KG C., bestehenden Grundwasserbrunnens des Jugendsporthotels B.-Hof, C. Nach Auffassung des Geologischen Dienstes sowie des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wurde dem Antragsteller aufgrund der negativen Beurteilung der Sachverständigen von der Behörde mitgeteilt, dass eine Ersichtlichmachung der Anlage auf GP ee KG C. im Wasserbuch ausgeschlossen sei.

Daraufhin reichte die ZZ GmbH namens der Familie A. mit Schreiben vom 26.09.2014 Einreichunterlagen für die Bewilligung eines neuen Brunnens auf GP aa, KG C. ein, der den bestehenden Brunnen auf GP ee ersetzen und als Alternative zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung errichtet werden soll. Auf die Ausweisung eines Schutzgebiets im Einzugsbereich des Brunnens wurde aufgrund der lokalen Gegebenheiten und der langjährigen Qualitätskontrollen des entnommenen Wassers seitens des Beschwerdeführers verzichtet.

Nach Prüfung und negativer Beurteilung durch den Sachverständigendienst sowie des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wurde das Ansuchen vom 26.09.2014 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme auf Grundstück aa, KG C. über einen Bohrbrunnen zur Nutzung als Trink- und Brauchwasser zur Wasserversorgung des Jugendsporthotels B.-Hof, C. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 21.09.2015, Zahl xxx abgewiesen.

Nach Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 13.06.2016 vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben, sowie eine Antragsergänzung zum ursprünglichen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Brunnes zur Entnahme von Grundwasser als Trink- und Nutzwasser für das Jugend- und Sporthotel B.-Hof ausdrücklich dahingehend ergänzt, dass der Brunnen mit einer UV- Desinfektionsanlage in der Ausführung laut der Projektmodifikation der Boden und Wasser GmbH vom 13.06.2016 und den darin zum Anhang 6 angeschlossenen Datenblättern ausgeführt werde. Weiters wurde im Schriftsatz ausgeführt, dass mit angeführter gutachterlichen Stellungnahme das Sachverständigenbüro für Boden und Wasser GmbH- entgegen sämtlichen anderen bisherigen Darlegungen- ferner nachgewiesen sei, dass auch die Etablierung eines Schutzgebietes im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Brunnen nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien möglich sei. Zugleich wurde mit Schriftsatz vom 13.06.2016 auch der Antrag gestellt, dass die vom Beschwerdeführer beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des gegenständlichen Brunnens zur Entnahme von Grundwasser für Trink- und Nutzwasser im projektierten Ausmaß in der entsprechend dieser Eingabe modifizierten Form und allenfalls unter gleichzeitiger bescheidmäßiger Statuierung eines entsprechenden Schutzgebietes erteilt werden möge.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich obiger Sachverhalt zweifelsfrei aus den aufliegenden Akten der belangten Behörde sowie aus dem Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg ergibt. Letztlich wird der Sachverhalt als solches auch nicht von den Beteiligten bestritten, sondern bleibt schlussendlich die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes offen.

Rechtslage:

3. Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Das Verwaltungsgericht hat, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind, gemäß § 17 VwGVG, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 13 Abs. 8 AVG 1991 lautet:

Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 252/1990 idgF. lauten (auszugsweise):

Benutzung des Grundwassers.

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, dass in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

….

(3) Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 2 findet § 114 Anwendung.

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

(5) Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sind die sich aus ihren Anordnungen ergebenden Beschränkungen im Grundbuch ersichtlich zu machen.

(6) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 oder 2a erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen,

         -        zu versehen:

a)       Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b)       grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c)       die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d)       Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e)       die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f)       bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g)       bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h)       bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i)       bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j)       bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k)       bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l)       bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m)       Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;

n)       gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o)       Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.

(2) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen werden.

Vorläufige Überprüfung

§ 104. (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

a)       ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

b)       ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

c)       welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

d)       ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

e)       ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

f)       ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

g)       ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

h)       ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (§ 55g) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

i)       ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108 sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.

Öffentliche Interessen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a)       eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b)       eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c)       das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d)       ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e)       die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f)       eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g)       die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h)       durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i)       sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k)       zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l)       das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m)       eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n)       sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.

4. Erwägungen:

Wie oben bereits im Sachverhalt anschaulich dargestellt, hat die belangte Behörde mit ihrer abweisenden Entscheidung vom 21.9.2015, Zahl xxx, über den Antrag vom 26.9.2014 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für einen (neuen) Brunnen auf GP aa, KG C., der den bestehenden Brunnen auf GP ee ersetzen soll, entschieden. Im Projekt zu diesem Antrag war weder eine UV-Desinfektions-Anlage noch ein Vorschlag für eine Schutzgebietsausweisung enthalten und waren diese daher von der Entscheidung der belangten Behörde auch nicht umfasst.

Mit Antragsergänzung vom 13.6.2016 wurde das ursprünglich eingereichte Projekt durch ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers und durch die Vorlage umfassender Unterlagen ergänzt und gemäß den Ergänzungsunterlagen modifiziert. Insbesondere wurde das ursprünglich eingereichte Projekt um eine UV-Desinfektionsanlage erweitert und zudem wurde ein Vorschlag für eine Schutzgebietsausweisung vorgelegt.

Auch im Beschwerdeverfahren ist eine Antragsänderung – wie schon vor der Novelle BGBl I 1998/158 (§ 66 Rz 77; Onz/Kraemmer, RdU 1999, 138; VwGH 29. 3. 2007, 2006/07/0108; 22. 5. 2012, 2007/04/0193) – grundsätzlich zulässig (VwGH 20. 3. 2006, 2002/17/0023; 21. 6. 2007, 2003/10/0283; 20. 6. 2013, 2012/06/0092;

Allerdings zieht Art 130 Abs 4 B-VG iVm §§ 27 f VwGVG (vgl Leeb, Verfahrensrecht 98, 109 f, 121 f) solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs 8 AVG (vgl auch VwGH 23. 4. 1987, 86/06/0253; 26. 2. 2009, 2006/05/0283; 23. 6. 2010, 2009/06/0007). Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruchs) beschränkt (VwGH 10. 9. 2008, 2007/05/0107; 11. 5. 2010, 2009/05/0052; 20. 6. 2013, 2012/06/0092; ferner idS auch Hauer/Leukauf 6 AVG § 13 Anm 26; lediglich auf § 13 Abs 8 AVG abstellend aber VwGH 28. 9. 2010, 2009/05/0316). Ob bei dem der Rechtsmittelinstanz vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist (VwGH 23. 4. 1987, 86/06/0253). Die „Sache“ des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl VwSlg 14.346 A/1995; Hengstschläger4 Rz 520).

Ausweitungen eines Projekts (zB die Erhöhung eines Bauwerks um ein Geschoß, verbunden mit einer wesentlich größeren Gebäudehöhe) sind hingegen – von geringfügigen abgesehen (vgl auch VwGH 11. 5. 2010, 2009/05/0052) – im Rechtsmittelverfahren weiterhin unzulässig (VwGH 4. 9. 2001, 2001/05/0154; 27. 11. 2007, 2006/06/0337; 26. 5. 2008, 2008/06/0023) und daher als neue Anträge zu werten. Diesfalls hat die Rechtsmittelinstanz den unterinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 29. 10. 1996, 95/07/0227) und die (neue) Sache gem. § 6 Abs 1 AVG an die dafür zuständige Behörde erster Instanz (VwGH 1. 7. 1997, 95/04/0129) zu verweisen.

Im Beschwerdeverfahren hat die Rechtsmittelbehörde nur über die durch den Spruch des unterinstanzlichen Bescheides entschiedene Sache und nicht über mehr abzusprechen, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage eine Instanz genommen und infolge der Unzuständigkeit der Rechtsmittelinstanz das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde (Rz 60; VfSlg 5822/1968; 8886/1980).

Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags nur insoweit zulässig ist, als die Änderung nicht zu einem „aliud“ gegenüber dem ursprünglichen Projekt führt (VwGH 22. 2. 2005, 2003/06/0011) und die Anwendung einer anderen Norm zur Folge hat (VwSlg 14.346 A/1995) oder im Mehrparteienverfahren zusätzliche subjektive Rechte der mitbeteiligten Parteien (§ 13 Rz 47, § 42 Rz 19) oder anderer Parteien als bisher (VwGH 15. 9. 2005, 2003/07/0025) berührt.

Ebenso wenig darf die Rechtsmittelbehörde ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand ihrer Entscheidung machen, das über den in erster Instanz gestellten und entschiedenen Antrag hinausgeht (VwGH 12. 11. 1974, 1218/72; 17. 5. 1989, 89/03/0019; 23. 10. 1990, 90/11/0085).

Im vorliegenden Fall hat der verfahrenseinleitende Antrag und damit auch das ursprüngliche Projekt durch die Einbringung des Ergänzungsantrages vom 13.6.2016 samt umfangreicher Unterlagen eine wesentliche Änderung erfahren, weshalb das Gericht von einem „aliud“ gegenüber dem ursprünglichen Projekt und damit von einem neuen Antrag ausgeht. Weder die nachgereichten Unterlagen für die UV-Desinfektionsanlage noch der Antrag samt Vorschlag für eine Schutzgebietsausweisung war Gegenstand des ursprünglichen Antrages und damit auch nicht von der Entscheidung der belangten Behörde umfasst.

Das Gericht stellt zudem klar, dass die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde zur Folge hat, dass der Antrag der Partei wieder unerledigt und darüber neuerlich zu entscheiden ist (vgl. VwGH 29. 10. 1998, 98/07/0111; VwGH 27. 6. 2006, 2005/05/0374; VwGH 13. 4. 2000, 99/07/0202). Aus diesem Grund wird der gegenständliche ergänzte Antrag auch zuständigkeitshalber an die Wasserrechtsbehörde weitergeleitet.

Gemäß § 44 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig feststeht und es galt, eine reine Rechtsfrage zu beantworten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb auf die oa. zitierte Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, Antragsergänzung, Wesensänderung, verfahrenseinleitend, Antrag, Ergänzung, Änderung, aliud, Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.372.14.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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