Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des FB in Wien, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 21. Dezember 2001, Zl. 225.665/2-II/C/12/01, in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. März 2002, Zl. 225665/2-II/C/12/02, betreffend Sachverständigengebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Spruchpunkte II., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. März 1995 wurde der Beschwerdeführer in eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren (betreffend die Eigentümer S und L) zum Sachverständigen auf dem Gebiet des Bergwesens bestellt. Zum Hintergrund des Verfahrens ist auch auf das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zlen. 96/03/0340 und 0341, zu verweisen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof die im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheide betreffend die hier gegenständlichen Gebühren für die Erstellung von Gutachten insoweit aufhob, als damit der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
1.2. Für das Verständnis der einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ist aus dem Verwaltungsgeschehen insbesondere Folgendes hervorzuheben:
Mit Schreiben vom 31. März 1995 hatte der Beschwerdeführer eine Honorarnote für Besprechungen und Dienstreisen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Gutachtensaufträgen in der Höhe von S 26.709,60 gelegt. Mit zwei weiteren Schreiben vom 8. Mai 1995 hatte der Beschwerdeführer Honorarnoten für die Erstellung von zwei Gutachten betreffend "Substanzwertbestimmung über Abbauverluste durch die Trassenführung der Umfahrung M. der Hochleistungsstrecken AG - Firma S" beziehungsweise "Firma L" vorgelegt. In diesen "auf Grund des § 31 des Ingenieurkammergesetzes - IKG " erstellten Honorarnoten beanspruchte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Arbeitsaufwand" 175 beziehungsweise 100 Stunden Arbeitsaufwand a S 718,--, somit insgesamt S 150.780,-- (inklusive USt) beziehungsweise S 86.160,-- (inklusive USt). Mit Schreiben vom 31. März 1995 hatte der Beschwerdeführer eine Honorarnote für Besprechungen und Dienstreisen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Gutachtensaufträgen in der Höhe von S 26.709,60 gelegt. Mit zwei weiteren Schreiben vom 8. Mai 1995 hatte der Beschwerdeführer Honorarnoten für die Erstellung von zwei Gutachten betreffend "Substanzwertbestimmung über Abbauverluste durch die Trassenführung der Umfahrung M. der Hochleistungsstrecken AG - Firma S" beziehungsweise "Firma L" vorgelegt. In diesen "auf Grund des Paragraph 31, des Ingenieurkammergesetzes - IKG " erstellten Honorarnoten beanspruchte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Arbeitsaufwand" 175 beziehungsweise 100 Stunden Arbeitsaufwand a S 718,--, somit insgesamt S 150.780,-- (inklusive USt) beziehungsweise S 86.160,-- (inklusive USt).
Mit dem an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gerichteten Schreiben vom 6. September 1995 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass bezüglich der von ihm gelegten Honorarnoten bereits drei Mahnungen ergangen seien. Der Beschwerdeführer forderte darin die Zahlung der ausgewiesenen Honorare in der Höhe von S 263.649,60 zuzüglich Zinsen in der Höhe von S 2.312,08 sowie Informations- und Mahnkosten in der Höhe von S 2.856,-- bis zum 20. September 1995. 1.3. In den im weiteren Verwaltungsverfahren (nach Erhebung von Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof) ergangenen Berufungsbescheiden des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 25. September 1996 wurden die vom Beschwerdeführer mit den genannten Eingaben vom 31. März 1995 und vom 8. Mai 1995 beantragten Sachverständigengebühren für das S betreffende Enteignungsverfahren (Zl. 225.665/6-II/2/96) mit S 15.834,-- (inklusive USt) und für das L betreffende Enteignungsverfahren (Zl. 225.665/7-II/2/96) mit S 15.945,-- (inklusive USt) festgesetzt. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.
1.4. Mit dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zlen. 96/03/0340 und 0341, wurden die beiden Berufungsbescheide vom 25. September 1996 insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als damit das Begehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Ungeachtet der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht hätte die belangte Behörde dort, wo es ihr nicht möglich gewesen wäre, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, dem Beschwerdeführer mitzuteilen gehabt, mit welchen Angaben er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu entsprechen gehabt hätte.
1.5. Im fortgesetzten Verfahren hielt die belangte Behörde am 20. Oktober 2000 eine mündliche Verhandlung ab. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer eine Darstellung der aufgewendeten Zeiten (gegliedert nach Zeitversäumnis und Mühewaltung) für den Zeitraum vom 3. März 1995 bis zum 24. März 1995 anhand seiner mitgebrachten Kalenderaufzeichnungen zu Protokoll gegeben. Für die Zeit nach dem 24. März 1995 wurde eine detaillierte Angabe durch Vorlage einer neuen Kostennote angekündigt.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 legte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die mündliche Verhandlung am 20. Oktober 2000 überarbeitete Honorarnoten vor, in denen die Gebühren für das Enteignungsverfahren L mit S 748.484,-- und für das Enteignungsverfahren S mit S 1.357.076,--, zusammen sohin S 2.105.560,-- neu berechnet wurden (der große Unterschied in der Höhe des Anspruches ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass in diesen Kostennoten als Stundensatz für Mühewaltung ein Betrag von S 6.301,-- angewendet wurde, somit fast das Neunfache des ursprünglich beantragten Stundensatzes, der von der belangten Behörde auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde). Das Schreiben enthält abschließend den Antrag, "daher" die "seinerzeit verzeichneten Kostenbeträge laut vorgelegten Honorarnoten im Betrag" von insgesamt "S 263.649,60 im vollen Umfang zuzusprechen". Hinsichtlich der Mühewaltung in den beiden Enteignungsverfahren waren dem Schreiben zwei Aufstellungen angeschlossen, in denen eine schlagwortartige Angabe der Tätigkeit und der dafür aufgewendeten Zeit aufgegliedert nach den beiden Verfahren S und L enthalten ist. Für das Verfahren L wurden im Zeitraum vom 3. März 1995 bis zum 3. Mai 1995 97,75 Stunden, im Verfahren S im Zeitraum vom 3. März 1995 bis zum 6. Mai 1995 178,75 Stunden unter dem Titel der Mühewaltung verzeichnet.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine auf Grund seiner Angaben korrigierte Aufstellung der geltend gemachten Sachverständigengebühren und hielt fest, dass sohin insgesamt Reisekosten im Umfang von 1.388 km, Zeitversäumnis im Umfang von 19 Stunden und Mühewaltung im Umfang von 276,5 Stunden geltend gemacht würden und dass dem Beschwerdeführer bereits im ersten Rechtsgang ein Betrag von insgesamt S 31.779,-- zugesprochen worden sei, der vom nunmehr geltend gemachten Anspruch abzuziehen sein werde. Weiters informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über ihre Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von ihm unter dem Titel der Mühewaltung verzeichneten Stundenanzahl, die nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, nähere Angaben zu seiner Forderung (Höhe und Anspruchsgrundlage) zu machen und weitere Unterlagen vorzulegen.
Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 10. Jänner 2001 und 12. Jänner 2001, legte die von ihm erstellten Gutachten sowie Pläne und Tabellen vor, und begehrte die Zahlung von Zinsen in der Höhe von "3 % über der jeweiligen Sekundärmarktrendite". Gemäß § 14 Autonome Honorarrichtlinien sei die ausgewiesene Leistung binnen vierzehn Tagen nach Legung der Kostennote zu bezahlen gewesen. Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 10. Jänner 2001 und 12. Jänner 2001, legte die von ihm erstellten Gutachten sowie Pläne und Tabellen vor, und begehrte die Zahlung von Zinsen in der Höhe von "3 % über der jeweiligen Sekundärmarktrendite". Gemäß Paragraph 14, Autonome Honorarrichtlinien sei die ausgewiesene Leistung binnen vierzehn Tagen nach Legung der Kostennote zu bezahlen gewesen.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, weitere Fragen zu beantworten und insbesondere auch sein Zinsbegehren zu konkretisieren.
Zu diesem Schreiben der Behörde nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Jänner 2001 Stellung, in der er abschließend beantragte, die verzeichneten Kosten in der Höhe von S 150.780,-- und S 86.160,-- unter Berücksichtigung der Teilzahlungen zuzusprechen.
1.6. Nach Erhebung von Säumnisbeschwerden (zu den hg. Zlen. 2001/17/0161 und 0162) erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid. Mit diesem setzte die belangte Behörde
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
1.8. Mit Bescheid vom 25. März 2002 berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, dass unter Spruchpunkt I. die Gebühr für die Erstellung der Sachverständigengutachten im Enteignungsverfahren betreffend Firma S und Firma L mit S 30.608,-- (EUR 2.224,37) festgesetzt werde und dass unter Spruchpunkt III. das aus der Gebührenforderung vom 31. März 1995 und den beiden Gebührenforderungen vom 8. Mai 1995 ausgewiesene Gebührenmehrbegehren in der Höhe von S 201.262,60 (EUR 14.626,32) abgewiesen werde. Bei der Berechnung des Kilometergeldes sei bei der Multiplikation der verzeichneten Kilometer mit den Reisekosten pro Kilometer ein für den Beschwerdeführer klar erkennbarer Rechenfehler unterlaufen, der von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei der Bescheiderlassung vermieden werden hätte können (entsprechend der Erhöhung des zuerkannten Betrages wurde die Höhe des unter Spruchpunkt III. abgewiesenen Betrages vermindert). 1.8. Mit Bescheid vom 25. März 2002 berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend, dass unter Spruchpunkt römisch eins. die Gebühr für die Erstellung der Sachverständigengutachten im Enteignungsverfahren betreffend Firma S und Firma L mit S 30.608,-- (EUR 2.224,37) festgesetzt werde und dass unter Spruchpunkt römisch drei. das aus der Gebührenforderung vom 31. März 1995 und den beiden Gebührenforderungen vom 8. Mai 1995 ausgewiesene Gebührenmehrbegehren in der Höhe von S 201.262,60 (EUR 14.626,32) abgewiesen werde. Bei der Berechnung des Kilometergeldes sei bei der Multiplikation der verzeichneten Kilometer mit den Reisekosten pro Kilometer ein für den Beschwerdeführer klar erkennbarer Rechenfehler unterlaufen, der von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei der Bescheiderlassung vermieden werden hätte können (entsprechend der Erhöhung des zuerkannten Betrages wurde die Höhe des unter Spruchpunkt römisch drei. abgewiesenen Betrages vermindert).
1.9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt (und dieser Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer unangefochten gelassen), so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zu Grunde zu legen. Der unangefochten gebliebene Berichtigungsbescheid wirkt auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurück und bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit. Der angefochtene Bescheid ist somit in der Fassung des Berichtigungsbescheides Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2002/07/0013, sowie den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007, VwSlg. 12.329 A/1986). 2.1. Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt (und dieser Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer unangefochten gelassen), so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zu Grunde zu legen. Der unangefochten gebliebene Berichtigungsbescheid wirkt auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurück und bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit. Der angefochtene Bescheid ist somit in der Fassung des Berichtigungsbescheides Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2002/07/0013, sowie den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007, VwSlg. 12.329 A/1986).
2.2. Im Beschwerdefall sind die Ansprüche des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger im Jahr 1995 gegenständlich. Mangels entgegenstehender Übergangsvorschriften ist für den Fall einer Änderung der Rechtslage zwischen der Entstehung des Anspruches und der bescheidmäßigen Erledigung zur Festsetzung der Höhe des Anspruches davon auszugehen, dass für die Beurteilung des Anspruches die zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltende Rechtslage maßgeblich ist. Auch allfällige Verfahrensvorschriften für die Geltendmachung des Anspruches oder für das Verfahren zu seiner bescheidmäßigen Erledigung wären in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben. Dies ist im vorliegenden Beschwerdefall allenfalls insofern von Bedeutung, als der ausdrückliche Verweis auf § 38 Gebührenanspruchsgesetz erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in § 53a Abs. 1 AVG eingefügt wurde. Nach § 53a Abs. 2 AVG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 158/1998 war der Anspruch nach Abs. 1 aber ebenfalls binnen zwei Wochen nach Abschluss der Tätigkeit vom Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die ihn tatsächlich in Anspruch genommen hatte. 2.2. Im Beschwerdefall sind die Ansprüche des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger im Jahr 1995 gegenständlich. Mangels entgegenstehender Übergangsvorschriften ist für den Fall einer Änderung der Rechtslage zwischen der Entstehung des Anspruches und der bescheidmäßigen Erledigung zur Festsetzung der Höhe des Anspruches davon auszugehen, dass für die Beurteilung des Anspruches die zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltende Rechtslage maßgeblich ist. Auch allfällige Verfahrensvorschriften für die Geltendmachung des Anspruches oder für das Verfahren zu seiner bescheidmäßigen Erledigung wären in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben. Dies ist im vorliegenden Beschwerdefall allenfalls insofern von Bedeutung, als der ausdrückliche Verweis auf Paragraph 38, Gebührenanspruchsgesetz erst durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, in Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG eingefügt wurde. Nach Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, war der Anspruch nach Absatz eins, aber ebenfalls binnen zwei Wochen nach Abschluss der Tätigkeit vom Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die ihn tatsächlich in Anspruch genommen hatte.
Zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Tätigkeit im Jahre 1995 bestand der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 53a Abs. 1 AVG auf Gebühren, und zwar "unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige und Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren" (§ 53a Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998). Abgesehen davon, dass den seither ergangenen Novellen zum AVG keine Regelung zu entnehmen ist, dass eine Anwendung novellierter Bestimmungen auch auf bereits entstandene Ansprüche vorzunehmen wäre (vgl. insbesondere § 82 Abs. 6 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998), bestand der Anspruch des Sachverständigen auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, der am 2. Jänner 2002 zugestellt wurde, in vergleichbarer Weise, nämlich "nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975" (§ 53a Abs. 1 AVG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001, die sich insofern nicht von der Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 unterscheidet). Zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Tätigkeit im Jahre 1995 bestand der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG auf Gebühren, und zwar "unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige und Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren" (Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,). Abgesehen davon, dass den seither ergangenen Novellen zum AVG keine Regelung zu entnehmen ist, dass eine Anwendung novellierter Bestimmungen auch auf bereits entstandene Ansprüche vorzunehmen wäre vergleiche insbesondere Paragraph 82, Absatz 6, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,), bestand der Anspruch des Sachverständigen auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, der am 2. Jänner 2002 zugestellt wurde, in vergleichbarer Weise, nämlich "nach den Paragraphen 24, bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975" (Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, die sich insofern nicht von der Rechtslage nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, unterscheidet).
Im Beschwerdefall ist die Höhe der Gebühren insoweit strittig, als die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer geltend gemachte zeitliche Ausmaß der Tätigkeit nicht als erwiesen angenommen hat und daher entsprechende Kürzungen des Anspruchs vorgenommen hat. Sie legte der Berechnung auf Grund ihrer Beweiswürdigung einen Aufwand von je fünf Stunden für die Ausarbeitung der Gutachten nach dem 24. März 1995 zu Grunde.
Als Gebühr für die Mühewaltung legte die belangte Behörde die ursprünglich vom Beschwerdeführer angesprochenen S 718,-- je Stunde zu Grunde.
2.3. Die nach den obigen Ausführungen maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, im Folgenden: GebAG; die §§ 25, 34 und 38 idF BGBl. Nr. 623/1994), BGBl. Nr. 136/1975, lauten auszugsweise: 2.3. Die nach den obigen Ausführungen maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, im Folgenden: GebAG; die Paragraphen 25, 34 und 38 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, lauten auszugsweise:
"III. Abschnitt
Sachverständige
Umfang der Gebühr
§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfasst Paragraph 24, Die Gebühr des Sachverständigen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;