TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/20 2002/17/0023

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Veröffentlicht am 20.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs8;
AVG §37;
AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs2;
AVG §6;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §82 Abs6 idF 1998/I/158;
GebAG 1975 §34 Abs1;
GebAG 1975 §34 Abs2;
GebAG 1975 §38;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 82 heute
  2. AVG § 82 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 82 gültig von 25.07.2025 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. AVG § 82 gültig von 28.12.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  5. AVG § 82 gültig von 21.07.2023 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  6. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  7. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  8. AVG § 82 gültig von 01.08.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  9. AVG § 82 gültig von 14.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  10. AVG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  11. AVG § 82 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  12. AVG § 82 gültig von 31.12.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. AVG § 82 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  15. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AVG § 82 gültig von 28.02.2004 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  17. AVG § 82 gültig von 10.08.2002 bis 27.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  18. AVG § 82 gültig von 20.04.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  19. AVG § 82 gültig von 28.11.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  20. AVG § 82 gültig von 01.06.2000 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  21. AVG § 82 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des FB in Wien, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 21. Dezember 2001, Zl. 225.665/2-II/C/12/01, in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. März 2002, Zl. 225665/2-II/C/12/02, betreffend Sachverständigengebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Spruchpunkte II., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. März 1995 wurde der Beschwerdeführer in eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren (betreffend die Eigentümer S und L) zum Sachverständigen auf dem Gebiet des Bergwesens bestellt. Zum Hintergrund des Verfahrens ist auch auf das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zlen. 96/03/0340 und 0341, zu verweisen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof die im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheide betreffend die hier gegenständlichen Gebühren für die Erstellung von Gutachten insoweit aufhob, als damit der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

1.2. Für das Verständnis der einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ist aus dem Verwaltungsgeschehen insbesondere Folgendes hervorzuheben:

Mit Schreiben vom 31. März 1995 hatte der Beschwerdeführer eine Honorarnote für Besprechungen und Dienstreisen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Gutachtensaufträgen in der Höhe von S 26.709,60 gelegt. Mit zwei weiteren Schreiben vom 8. Mai 1995 hatte der Beschwerdeführer Honorarnoten für die Erstellung von zwei Gutachten betreffend "Substanzwertbestimmung über Abbauverluste durch die Trassenführung der Umfahrung M. der Hochleistungsstrecken AG - Firma S" beziehungsweise "Firma L" vorgelegt. In diesen "auf Grund des § 31 des Ingenieurkammergesetzes - IKG " erstellten Honorarnoten beanspruchte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Arbeitsaufwand" 175 beziehungsweise 100 Stunden Arbeitsaufwand a S 718,--, somit insgesamt S 150.780,-- (inklusive USt) beziehungsweise S 86.160,-- (inklusive USt). Mit Schreiben vom 31. März 1995 hatte der Beschwerdeführer eine Honorarnote für Besprechungen und Dienstreisen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Gutachtensaufträgen in der Höhe von S 26.709,60 gelegt. Mit zwei weiteren Schreiben vom 8. Mai 1995 hatte der Beschwerdeführer Honorarnoten für die Erstellung von zwei Gutachten betreffend "Substanzwertbestimmung über Abbauverluste durch die Trassenführung der Umfahrung M. der Hochleistungsstrecken AG - Firma S" beziehungsweise "Firma L" vorgelegt. In diesen "auf Grund des Paragraph 31, des Ingenieurkammergesetzes - IKG " erstellten Honorarnoten beanspruchte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Arbeitsaufwand" 175 beziehungsweise 100 Stunden Arbeitsaufwand a S 718,--, somit insgesamt S 150.780,-- (inklusive USt) beziehungsweise S 86.160,-- (inklusive USt).

Mit dem an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gerichteten Schreiben vom 6. September 1995 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass bezüglich der von ihm gelegten Honorarnoten bereits drei Mahnungen ergangen seien. Der Beschwerdeführer forderte darin die Zahlung der ausgewiesenen Honorare in der Höhe von S 263.649,60 zuzüglich Zinsen in der Höhe von S 2.312,08 sowie Informations- und Mahnkosten in der Höhe von S 2.856,-- bis zum 20. September 1995. 1.3. In den im weiteren Verwaltungsverfahren (nach Erhebung von Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof) ergangenen Berufungsbescheiden des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 25. September 1996 wurden die vom Beschwerdeführer mit den genannten Eingaben vom 31. März 1995 und vom 8. Mai 1995 beantragten Sachverständigengebühren für das S betreffende Enteignungsverfahren (Zl. 225.665/6-II/2/96) mit S 15.834,-- (inklusive USt) und für das L betreffende Enteignungsverfahren (Zl. 225.665/7-II/2/96) mit S 15.945,-- (inklusive USt) festgesetzt. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.

1.4. Mit dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zlen. 96/03/0340 und 0341, wurden die beiden Berufungsbescheide vom 25. September 1996 insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als damit das Begehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Ungeachtet der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht hätte die belangte Behörde dort, wo es ihr nicht möglich gewesen wäre, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, dem Beschwerdeführer mitzuteilen gehabt, mit welchen Angaben er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu entsprechen gehabt hätte.

1.5. Im fortgesetzten Verfahren hielt die belangte Behörde am 20. Oktober 2000 eine mündliche Verhandlung ab. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer eine Darstellung der aufgewendeten Zeiten (gegliedert nach Zeitversäumnis und Mühewaltung) für den Zeitraum vom 3. März 1995 bis zum 24. März 1995 anhand seiner mitgebrachten Kalenderaufzeichnungen zu Protokoll gegeben. Für die Zeit nach dem 24. März 1995 wurde eine detaillierte Angabe durch Vorlage einer neuen Kostennote angekündigt.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 legte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die mündliche Verhandlung am 20. Oktober 2000 überarbeitete Honorarnoten vor, in denen die Gebühren für das Enteignungsverfahren L mit S 748.484,-- und für das Enteignungsverfahren S mit S 1.357.076,--, zusammen sohin S 2.105.560,-- neu berechnet wurden (der große Unterschied in der Höhe des Anspruches ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass in diesen Kostennoten als Stundensatz für Mühewaltung ein Betrag von S 6.301,-- angewendet wurde, somit fast das Neunfache des ursprünglich beantragten Stundensatzes, der von der belangten Behörde auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde). Das Schreiben enthält abschließend den Antrag, "daher" die "seinerzeit verzeichneten Kostenbeträge laut vorgelegten Honorarnoten im Betrag" von insgesamt "S 263.649,60 im vollen Umfang zuzusprechen". Hinsichtlich der Mühewaltung in den beiden Enteignungsverfahren waren dem Schreiben zwei Aufstellungen angeschlossen, in denen eine schlagwortartige Angabe der Tätigkeit und der dafür aufgewendeten Zeit aufgegliedert nach den beiden Verfahren S und L enthalten ist. Für das Verfahren L wurden im Zeitraum vom 3. März 1995 bis zum 3. Mai 1995 97,75 Stunden, im Verfahren S im Zeitraum vom 3. März 1995 bis zum 6. Mai 1995 178,75 Stunden unter dem Titel der Mühewaltung verzeichnet.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine auf Grund seiner Angaben korrigierte Aufstellung der geltend gemachten Sachverständigengebühren und hielt fest, dass sohin insgesamt Reisekosten im Umfang von 1.388 km, Zeitversäumnis im Umfang von 19 Stunden und Mühewaltung im Umfang von 276,5 Stunden geltend gemacht würden und dass dem Beschwerdeführer bereits im ersten Rechtsgang ein Betrag von insgesamt S 31.779,-- zugesprochen worden sei, der vom nunmehr geltend gemachten Anspruch abzuziehen sein werde. Weiters informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über ihre Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von ihm unter dem Titel der Mühewaltung verzeichneten Stundenanzahl, die nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, nähere Angaben zu seiner Forderung (Höhe und Anspruchsgrundlage) zu machen und weitere Unterlagen vorzulegen.

Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 10. Jänner 2001 und 12. Jänner 2001, legte die von ihm erstellten Gutachten sowie Pläne und Tabellen vor, und begehrte die Zahlung von Zinsen in der Höhe von "3 % über der jeweiligen Sekundärmarktrendite". Gemäß § 14 Autonome Honorarrichtlinien sei die ausgewiesene Leistung binnen vierzehn Tagen nach Legung der Kostennote zu bezahlen gewesen. Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 10. Jänner 2001 und 12. Jänner 2001, legte die von ihm erstellten Gutachten sowie Pläne und Tabellen vor, und begehrte die Zahlung von Zinsen in der Höhe von "3 % über der jeweiligen Sekundärmarktrendite". Gemäß Paragraph 14, Autonome Honorarrichtlinien sei die ausgewiesene Leistung binnen vierzehn Tagen nach Legung der Kostennote zu bezahlen gewesen.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, weitere Fragen zu beantworten und insbesondere auch sein Zinsbegehren zu konkretisieren.

Zu diesem Schreiben der Behörde nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Jänner 2001 Stellung, in der er abschließend beantragte, die verzeichneten Kosten in der Höhe von S 150.780,-- und S 86.160,-- unter Berücksichtigung der Teilzahlungen zuzusprechen.

1.6. Nach Erhebung von Säumnisbeschwerden (zu den hg. Zlen. 2001/17/0161 und 0162) erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid. Mit diesem setzte die belangte Behörde

  • -Strichaufzählung
    unter Spruchpunkt I. die Gebühr für die Erstellung der Sachverständigengutachten in den Enteignungsverfahren S und L mitunter Spruchpunkt römisch eins. die Gebühr für die Erstellung der Sachverständigengutachten in den Enteignungsverfahren S und L mit
    S 24.784,-- (EUR 1.801,12) fest,
  • -Strichaufzählung
    wies unter Spruchpunkt II. das Gebührenmehrbegehren in der Höhe von S 31.779,-- (EUR 2.309,47) wegen entschiedener Sache zurück,wies unter Spruchpunkt römisch zwei. das Gebührenmehrbegehren in der Höhe von S 31.779,-- (EUR 2.309,47) wegen entschiedener Sache zurück,
  • -Strichaufzählung
    wies unter Spruchpunkt III. das in der Gebührenforderung vom 31. März 1995 und den beiden Gebührenforderungen vom 8. Mai 1995 ausgewiesene Gebührenmehrbegehren in der Höhe vonwies unter Spruchpunkt römisch drei. das in der Gebührenforderung vom 31. März 1995 und den beiden Gebührenforderungen vom 8. Mai 1995 ausgewiesene Gebührenmehrbegehren in der Höhe von
    S 207.086,60 (EUR 15.049,57) ab,
  • -Strichaufzählung
    wies das Gebührenbegehren vom 27. Oktober 2000 in der Höhe von insgesamt S 2.105.560 (EUR 153.017,01) unter Spruchpunkt IV. zurück undwies das Gebührenbegehren vom 27. Oktober 2000 in der Höhe von insgesamt S 2.105.560 (EUR 153.017,01) unter Spruchpunkt römisch vier. zurück und
  • -Strichaufzählung
    wies unter Spruchpunkt V. das Begehren auf Zahlung von Zinsen undwies unter Spruchpunkt römisch fünf. das Begehren auf Zahlung von Zinsen und
  • -Strichaufzählung
    unter Spruchpunkt VI. das Begehren auf Zahlung von Mahnkosten inklusive Kosten für rechtsfreundliche Vertretung in der Höhe von S 2.856,-- (EUR 207,55) zurück.unter Spruchpunkt römisch sechs. das Begehren auf Zahlung von Mahnkosten inklusive Kosten für rechtsfreundliche Vertretung in der Höhe von S 2.856,-- (EUR 207,55) zurück.
Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass keine Zurückziehung der mit den einzelnen Gebührennoten gestellten Anträge erfolgt sei und daher über alle Anträge abzusprechen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe keine "schlüssige Aufstellung seiner Forderung erhoben".
Begründend führte sie unter anderem aus, dass für die gegenständlichen Gutachten, auch wenn ihre Verwertung im Enteignungsverfahren auf Grund ihrer Mangelhaftigkeit nicht möglich gewesen sei, grundsätzlich ein Gebührenanspruch bestehe. Von einer qualifizierten Unbrauchbarkeit, die zur Annahme der Nichterfüllung des Auftrages führen würde, sei nicht auszugehen. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 3. März 1995 bis zum 24. März 1995 gehe die belangte Behörde im Wesentlichen (mit den dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 22. Dezember 2000 bekannt gegebenen Korrekturen) von den vom Beschwerdeführer für die Erstellung der Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2000 und im Schreiben vom 27. Oktober 2000 angegebenen Zeiten aus. Sofern der Beschwerdeführer die Heranziehung eines anderen Sachverständigen aus dem Bergbaugebiet zur Feststellung des erforderlichen Aufwandes fordere, sei ihm entgegen zu halten, dass ein solcher Sachverständiger lediglich angeben könnte, welcher Aufwand für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens durch seine Person erforderlich sei, nicht aber, ob der vom Beschwerdeführer verrechnete Zeitaufwand tatsächlich richtig wiedergegeben worden sei. Dem Beschwerdeführer stehe aber nicht die Gebühr zu, die für entsprechende Gutachten gewöhnlich bezahlt werde, sondern nur die Gebühr, die sich aus den Ansätzen des AVG in Verbindung mit den Bestimmungen des GebAG auf Grund der konkret aufgewendeten Zeit ergebe. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der für die Erstellung der Gutachten aufgewendeten Zeiten nach dem 24. März 1995 nicht glaubwürdig seien. Es bestehe auf Grund der vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen und vorgelegten Unterlagen große Unsicherheit, wie viele Stunden vom Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens aufgewendet werden hätten müssen. Es sei davon auszugehen, dass für beide Gutachten gleich viel Zeit aufgewendet worden sei. Es sei weiters zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Enteignungsverhandlungen die Berücksichtigung der Ergebnisse der Enteignungsverhandlungen angekündigt habe. Diese Verhandlungsschriften seien dem Beschwerdeführer erst nach dem 13. April 1995 zugestellt worden. Für die Behörde ergebe sich die Notwendigkeit, einen bestimmten Zeitraum als erwiesen anzusehen, obwohl hiefür nur unzureichende Ermittlungsergebnisse vorlägen. Dies sei größtenteils darauf zurückzuführen, dass seitens des Beschwerdeführers eine entsprechende Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes unterblieben sei. Die belangte Behörde nehme es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer nach dem 24. März 1995 für beide Gutachten jeweils zusätzliche fünf Stunden, zusammen sohin zehn Stunden, aufgewendet habe.
Eine Entschädigung für Zeitversäumnis für Tätigkeiten bis zum 24. März 1995 wurde für 17 Stunden als gebührend angenommen, für Mühewaltung wurden für die Tätigkeit bis zum 24. März 1995 45,5 Stunden als erwiesen angenommen.
Auf dieser Grundlage ermittelte die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von S 718,-- (einschließlich Kilometergeld für Reisekosten sowie eine Stunde Zeitversäumnis für Postweg) eine Gebühr von insgesamt S 56.563,--, von der der bereits zugesprochene Betrag in der Höhe von S 31.779,-- abzuziehen sei (mit dem Berichtigungsbescheid, der einen Rechenfehler bei der Berechnung des Kilometergeldes berücksichtigte, wurde der zuerkannte Betrag auf S 30.608,-- geändert).
Die Gebührennote vom 27. Oktober 2000 sei einerseits als Gebührenmehrbegehren und andererseits inhaltlich hinsichtlich der angeführten Gebührenbestandteile auch als Konkretisierung der Gebührennoten vom 31. März 1995 und vom 8. Mai 1995 gewertet worden.
Bei der am 27. Oktober 2000 geltend gemachten Forderung handle es sich um keine Konkretisierung der (innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde geltend zu machenden) Ansprüche, die mit den früheren Gebührennoten geltend gemacht worden seien, sondern um ein anderes Begehren. Dieses neue Begehren werde von der belangten Behörde als verspätet angesehen, da es nicht innerhalb von zwei Wochen gestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer nur dann beschwert sein könnte, wenn die Behörde über diesen Anspruch nicht abspreche, sei in den Spruch die Zurückweisung dieses Anspruches aufgenommen worden.
Der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, für welche Summe die Zinsen mit welchem Zinssatz und für welchen Zeitraum begehrt würden. Es gebe aber jedenfalls keine rechtliche Grundlage und somit auch keine Fristen für die Geltendmachung dieser Forderung. Die Forderung habe daher nicht als verspätet zurückgewiesen werden können. Das Ansuchen sei daher dem Grunde nach zu behandeln gewesen, aber mangels Rechtsgrundlage für die Forderung im Verwaltungsverfahren zurückzuweisen gewesen.
Auch für die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 1995 geltend gemachte Forderung der im Verwaltungsverfahren in der "Kanzlei aufgelaufenen Informations- und Mahnkosten von S 2.856,--" gebe es keine Rechtsgrundlage und keine Frist für die Geltendmachung dieser Forderung. Das Ansuchen sei daher zu behandeln gewesen, aber mangels Rechtsgrundlage für die Forderung im Verwaltungsverfahren zurückzuweisen gewesen.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

1.8. Mit Bescheid vom 25. März 2002 berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, dass unter Spruchpunkt I. die Gebühr für die Erstellung der Sachverständigengutachten im Enteignungsverfahren betreffend Firma S und Firma L mit S 30.608,-- (EUR 2.224,37) festgesetzt werde und dass unter Spruchpunkt III. das aus der Gebührenforderung vom 31. März 1995 und den beiden Gebührenforderungen vom 8. Mai 1995 ausgewiesene Gebührenmehrbegehren in der Höhe von S 201.262,60 (EUR 14.626,32) abgewiesen werde. Bei der Berechnung des Kilometergeldes sei bei der Multiplikation der verzeichneten Kilometer mit den Reisekosten pro Kilometer ein für den Beschwerdeführer klar erkennbarer Rechenfehler unterlaufen, der von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei der Bescheiderlassung vermieden werden hätte können (entsprechend der Erhöhung des zuerkannten Betrages wurde die Höhe des unter Spruchpunkt III. abgewiesenen Betrages vermindert). 1.8. Mit Bescheid vom 25. März 2002 berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend, dass unter Spruchpunkt römisch eins. die Gebühr für die Erstellung der Sachverständigengutachten im Enteignungsverfahren betreffend Firma S und Firma L mit S 30.608,-- (EUR 2.224,37) festgesetzt werde und dass unter Spruchpunkt römisch drei. das aus der Gebührenforderung vom 31. März 1995 und den beiden Gebührenforderungen vom 8. Mai 1995 ausgewiesene Gebührenmehrbegehren in der Höhe von S 201.262,60 (EUR 14.626,32) abgewiesen werde. Bei der Berechnung des Kilometergeldes sei bei der Multiplikation der verzeichneten Kilometer mit den Reisekosten pro Kilometer ein für den Beschwerdeführer klar erkennbarer Rechenfehler unterlaufen, der von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei der Bescheiderlassung vermieden werden hätte können (entsprechend der Erhöhung des zuerkannten Betrages wurde die Höhe des unter Spruchpunkt römisch drei. abgewiesenen Betrages vermindert).

1.9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt (und dieser Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer unangefochten gelassen), so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zu Grunde zu legen. Der unangefochten gebliebene Berichtigungsbescheid wirkt auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurück und bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit. Der angefochtene Bescheid ist somit in der Fassung des Berichtigungsbescheides Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2002/07/0013, sowie den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007, VwSlg. 12.329 A/1986). 2.1. Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt (und dieser Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer unangefochten gelassen), so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zu Grunde zu legen. Der unangefochten gebliebene Berichtigungsbescheid wirkt auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurück und bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit. Der angefochtene Bescheid ist somit in der Fassung des Berichtigungsbescheides Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2002/07/0013, sowie den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007, VwSlg. 12.329 A/1986).

2.2. Im Beschwerdefall sind die Ansprüche des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger im Jahr 1995 gegenständlich. Mangels entgegenstehender Übergangsvorschriften ist für den Fall einer Änderung der Rechtslage zwischen der Entstehung des Anspruches und der bescheidmäßigen Erledigung zur Festsetzung der Höhe des Anspruches davon auszugehen, dass für die Beurteilung des Anspruches die zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltende Rechtslage maßgeblich ist. Auch allfällige Verfahrensvorschriften für die Geltendmachung des Anspruches oder für das Verfahren zu seiner bescheidmäßigen Erledigung wären in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben. Dies ist im vorliegenden Beschwerdefall allenfalls insofern von Bedeutung, als der ausdrückliche Verweis auf § 38 Gebührenanspruchsgesetz erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in § 53a Abs. 1 AVG eingefügt wurde. Nach § 53a Abs. 2 AVG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 158/1998 war der Anspruch nach Abs. 1 aber ebenfalls binnen zwei Wochen nach Abschluss der Tätigkeit vom Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die ihn tatsächlich in Anspruch genommen hatte. 2.2. Im Beschwerdefall sind die Ansprüche des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger im Jahr 1995 gegenständlich. Mangels entgegenstehender Übergangsvorschriften ist für den Fall einer Änderung der Rechtslage zwischen der Entstehung des Anspruches und der bescheidmäßigen Erledigung zur Festsetzung der Höhe des Anspruches davon auszugehen, dass für die Beurteilung des Anspruches die zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltende Rechtslage maßgeblich ist. Auch allfällige Verfahrensvorschriften für die Geltendmachung des Anspruches oder für das Verfahren zu seiner bescheidmäßigen Erledigung wären in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben. Dies ist im vorliegenden Beschwerdefall allenfalls insofern von Bedeutung, als der ausdrückliche Verweis auf Paragraph 38, Gebührenanspruchsgesetz erst durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, in Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG eingefügt wurde. Nach Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, war der Anspruch nach Absatz eins, aber ebenfalls binnen zwei Wochen nach Abschluss der Tätigkeit vom Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die ihn tatsächlich in Anspruch genommen hatte.

Zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Tätigkeit im Jahre 1995 bestand der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 53a Abs. 1 AVG auf Gebühren, und zwar "unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige und Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren" (§ 53a Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998). Abgesehen davon, dass den seither ergangenen Novellen zum AVG keine Regelung zu entnehmen ist, dass eine Anwendung novellierter Bestimmungen auch auf bereits entstandene Ansprüche vorzunehmen wäre (vgl. insbesondere § 82 Abs. 6 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998), bestand der Anspruch des Sachverständigen auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, der am 2. Jänner 2002 zugestellt wurde, in vergleichbarer Weise, nämlich "nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975" (§ 53a Abs. 1 AVG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001, die sich insofern nicht von der Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 unterscheidet). Zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Tätigkeit im Jahre 1995 bestand der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG auf Gebühren, und zwar "unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige und Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren" (Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,). Abgesehen davon, dass den seither ergangenen Novellen zum AVG keine Regelung zu entnehmen ist, dass eine Anwendung novellierter Bestimmungen auch auf bereits entstandene Ansprüche vorzunehmen wäre vergleiche insbesondere Paragraph 82, Absatz 6, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,), bestand der Anspruch des Sachverständigen auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, der am 2. Jänner 2002 zugestellt wurde, in vergleichbarer Weise, nämlich "nach den Paragraphen 24, bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975" (Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, die sich insofern nicht von der Rechtslage nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, unterscheidet).

Im Beschwerdefall ist die Höhe der Gebühren insoweit strittig, als die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer geltend gemachte zeitliche Ausmaß der Tätigkeit nicht als erwiesen angenommen hat und daher entsprechende Kürzungen des Anspruchs vorgenommen hat. Sie legte der Berechnung auf Grund ihrer Beweiswürdigung einen Aufwand von je fünf Stunden für die Ausarbeitung der Gutachten nach dem 24. März 1995 zu Grunde.

Als Gebühr für die Mühewaltung legte die belangte Behörde die ursprünglich vom Beschwerdeführer angesprochenen S 718,-- je Stunde zu Grunde.

2.3. Die nach den obigen Ausführungen maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, im Folgenden: GebAG; die §§ 25, 34 und 38 idF BGBl. Nr. 623/1994), BGBl. Nr. 136/1975, lauten auszugsweise: 2.3. Die nach den obigen Ausführungen maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, im Folgenden: GebAG; die Paragraphen 25, 34 und 38 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, lauten auszugsweise:

"III. Abschnitt

Sachverständige

Umfang der Gebühr

§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfasst Paragraph 24, Die Gebühr des Sachverständigen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

  1. 3.Ziffer 3
    die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  2. 4.Ziffer 4
    die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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