Index
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der IG in I, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 7. September 2006, Zl. I-Präs-00516e/2005, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. AI in I, 2. ER in V, 3. HS in I, 4. HFT in M, und 5. AS in M), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der IG in römisch eins, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 7. September 2006, Zl. I-Präs-00516e/2005, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. AI in römisch eins, 2. ER in römisch fünf, 3. HS in römisch eins, 4. HFT in M, und 5. AS in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Baugesuch vom 24. November 2004 (beim Stadtmagistrat Innsbruck eingelangt am 26. November 2004) kamen die Zweitmitbeteiligte, die damals Alleineigentümerin des zu bebauenden Grundstückes war, sowie der Erstmitbeteiligte und der Drittmitbeteiligte um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung betreffend einen Zu- und Umbau sowie für eine teilweise Änderung des Verwendungszweckes beim bestehenden Gästehaus K in I ein (ein früheres Baugesuch vom 20. Juli 2004 wurde zurückgezogen). In der zugleich eingebrachten Baubeschreibung ist als Verwendungszweck angegeben: "Wohnung/Wohnhaus" und "Gewerbe/Industrie". Das zu bebauende Grundstück ist gemäß dem im Jahr 1999 beschlossenen Flächenwidmungsplan IG-F1 (in Kraft seit 18. April 2000) als Wohngebiet gewidmet; es besteht der im Jahr 2000 beschlossene Bebauungsplan Nr. IG-B1a (in Kraft ebenfalls seit 18. April 2000), in dem für das Baugrundstück Baulinien (Straßenfluchtlinie, Baufluchtlinie, Baugrenzlinie) festgelegt sind, weiters die offene Bauweise ("Mindestabstand 0,6" - Hinweis u.a. auf § 6 Abs. 1 lit. b TBO), dann maximal drei Vollgeschoße, maximale Wandhöhen von 9,0 m talseitig und 8,0 m straßenseitig. Das Baugrundstück grenzt nördlich (= nordöstlich - die Orientierung ist lt. Plan um 36 Grad aus der Nordachse verdreht, im Bauverfahren, auch in verschiedenen Plansätzen, werden teils die Bezeichnungen nördlich oder nordöstlich, westlich oder nordwestlich, südlich oder südwestlich und östlich oder südöstlich verwendet), daran anschließend schließt westlich (nordwestlich) das Grundstück der Beschwerdeführerin an; südlich, aber auch östlich, verläuft ein Bach.Mit Baugesuch vom 24. November 2004 (beim Stadtmagistrat Innsbruck eingelangt am 26. November 2004) kamen die Zweitmitbeteiligte, die damals Alleineigentümerin des zu bebauenden Grundstückes war, sowie der Erstmitbeteiligte und der Drittmitbeteiligte um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung betreffend einen Zu- und Umbau sowie für eine teilweise Änderung des Verwendungszweckes beim bestehenden Gästehaus K in römisch eins ein (ein früheres Baugesuch vom 20. Juli 2004 wurde zurückgezogen). In der zugleich eingebrachten Baubeschreibung ist als Verwendungszweck angegeben: "Wohnung/Wohnhaus" und "Gewerbe/Industrie". Das zu bebauende Grundstück ist gemäß dem im Jahr 1999 beschlossenen Flächenwidmungsplan IG-F1 (in Kraft seit 18. April 2000) als Wohngebiet gewidmet; es besteht der im Jahr 2000 beschlossene Bebauungsplan Nr. IG-B1a (in Kraft ebenfalls seit 18. April 2000), in dem für das Baugrundstück Baulinien (Straßenfluchtlinie, Baufluchtlinie, Baugrenzlinie) festgelegt sind, weiters die offene Bauweise ("Mindestabstand 0,6" - Hinweis u.a. auf Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO), dann maximal drei Vollgeschoße, maximale Wandhöhen von 9,0 m talseitig und 8,0 m straßenseitig. Das Baugrundstück grenzt nördlich (= nordöstlich - die Orientierung ist lt. Plan um 36 Grad aus der Nordachse verdreht, im Bauverfahren, auch in verschiedenen Plansätzen, werden teils die Bezeichnungen nördlich oder nordöstlich, westlich oder nordwestlich, südlich oder südwestlich und östlich oder südöstlich verwendet), daran anschließend schließt westlich (nordwestlich) das Grundstück der Beschwerdeführerin an; südlich, aber auch östlich, verläuft ein Bach.
Nach verschiedenen Verfahrensschritten und Planänderungen erfolgte eine Bauverhandlung am 27. April 2005.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 25. April 2005 Einwendungen gegen das Vorhaben: Es widerspreche der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung reines Wohngebiet, weil aus den Planunterlagen ersichtlich sei, dass es sich nunmehr in Wirklichkeit um ein rein gewerblich genutztes Gebäude handeln werde; vorgesehen seien nämlich eine Schischule mit Schireparatur und Schiverleih, ein Wellnesszentrum und ein gastgewerblicher Betrieb. Es seien unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionen zu erwarten. Das Vorhaben umfasse vier Vollgeschoße, der Bebauungsplan gestatte nur drei Vollgeschoße. Es überschreite auch die höchstzulässige Baumassendichte, Geschoßflächendichte und Bebauungsdichte. Es überschreite die im Bebauungsplan festgelegten höchstzulässigen Höhen und verletze damit den Grenzabstand zu ihrem Grundstück. Das derzeitige Geländeniveau zu ihrer Liegenschaft entspreche nicht dem natürlichen Geländeverlauf, weil das Gelände auf dem zu bebauenden Grundstück zweimal erheblich aufgeschüttet worden sei. Im Laufe der letzten dreizehn Jahre hätten die Eigentümer des Baugrundstückes wegen des rutschenden Hanges mindestens zweimal den Zaun auf ihre Kosten "richtig stellen" müssen.
Mit einer am 11. Mai 2005 beim Stadtmagistrat eingelangten Eingabe äußerten sich ein Baumeister und ein Architekt namens der Bauwerber ablehnend zu den Einwendungen: Die Pension K habe laut ursprünglicher Planung und Nutzung im Untergeschoß aus einer Schischule, einem Schiverleih, einem Schiservice und Nassräumen bestanden, im Erdgeschoß habe es Verwaltungsräume, eine Privatwohnung, einen Frühstücks- bzw. Aufenthaltsraum für Pensionsgäste und eine große Wohnküche gegeben; im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoß hätten insgesamt 15 Doppelzimmer mit Vorraum und Sanitäreinheiten bestanden. Etwa 25 % des Dachgeschoßes seien nicht ausgebaut gewesen. Gegenüber der Neuplanung ergäben sich nur Änderungen in geringem Ausmaß; so werde im Untergeschoß im Altbestand eine Saunakabine und Dampfbad eingebaut sowie ein kleiner Zubau geschaffen, der als Ruheraum genutzt werde. Diese Sauna diene ausschließlich der hausinternen Nutzung. Von einem Wellnesszentrum könne nicht annähernd die Rede sein. Für den Schiverleih werde im Untergeschoß (unterhalb der Abstellplätze) ein Schiservice- und Lagerraum geschaffen. Im Erdgeschoß werde der bestehende Wohnbereich belassen bzw. geringfügig vergrößert. Für diesen Wohnbereich werde eine abgeschlossene Wohneinheit geschaffen. Dazu gehöre auch eine anschließende Terrasse. Der große bestehende Frühstücksraum und die bestehende Küche mit Speis würden in ein kleines Cafe (mit Bar) und Küche umgestaltet, wobei die Küche verkleinert werde und ausschließlich der Herstellung von Imbissen diene. Im ersten Obergeschoß befänden sich derzeit sechs Doppelzimmer und zwei Einbettzimmer mit Sanitäreinheiten. Durch Änderung der Raumaufteilung werde hier nur ein weiteres Einbettzimmer (Personalzimmer) geschaffen. Im zweiten Obergeschoß (Dachgeschoß) würden die zwei bestehenden Doppelzimmer mit Sanitäreinheiten und zwei bestehenden Einbettzimmern mit Sanitäreinheit sowie für den Anteil des rohen Dachbodens (25 %) eine abgeschlossene Wohneinheit geschaffen. Der bestehende Balkon Richtung Osten werde vergrößert. Von einer Vermehrung der zu erwartenden Immissionen könne keine Rede sein (wurde näher ausgeführt). An den bestehenden drei Vollgeschoßen ändere sich nichts. Alle Abstandsvorschriften würden eingehalten.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2005 erklärten der Viertmitbeteiligte und der Fünftmitbeteiligte, als neue Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes ausdrücklich dem laufenden Bauverfahren beizutreten. Das entsprechende Einverständnis der bisherigen Bauwerber zu diesem Eintritt erfolge hiemit ausdrücklich durch Unterfertigung dieser Eingabe (es folgen die Unterschriften der bisherigen Bauwerber).
Nach weiteren Verfahrensschritten und Planänderungen erteilte der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck mit Bescheid vom 14. Juli 2005 die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen; die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden als unzulässig zurückgewiesen und teils als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit Eingabe vom 5. September 2005 erklärte der genannte Baumeister namens des Erstmitbeteiligten, des Dritt-, des Viert- und des Fünftmitbeteiligten eine Projektmodifikation vorzunehmen (angeschlossen ist eine Vollmacht, wonach die "derzeitigen Eigentümer" des Baugrundstückes, nämlich der Viert- und Fünftbeschwerdeführer, dem genannten Baumeister als Planer des Zu- und Umbaues der Pension K die Vollmacht erteilten, mit dem Nachbarn "Herrn Dr. G" und seinem Vertreter, dem Beschwerdevertreter, die Verhandlung über die abzuändernden Punkte bzw. Bauteile gemäß den genehmigten Plänen der erstinstanzlichen Baubewilligung in der Weise zu führen, dass ohne weiteren Einspruch des Nachbarn der Baubescheid Rechtskraft erlangen könne. Diese Vollmacht weist vier Unterschriften auf, sichtlich nicht auch jene der Zweitmitbeteiligten). Gemäß einem beigelegten Grundbuchsauszug vom 31. Mai 2005 waren nunmehr der Viert- und der Fünftmitbeteiligte je zur Hälfte Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes (gemäß einem späteren Grundbuchsauszug vom 3. Oktober 2005 war dieser Stand unverändert).
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2006 erklärten der genannte Baumeister und jener Architekt, "Bauwerberschaft" seien nur der Erstmitbeteiligte, sowie der Dritt-, der Viert- und der Fünftmitbeteiligte; die Zweitmitbeteiligte sei im gegenständlichen Bauverfahren "in keiner wie immer gearteten Weise mehr involviert". Mit Eingaben dieses Baumeisters bzw. Architekten erfolgten im Zuge des Berufungsverfahrens verschiedene Planänderungen; mit Schriftsatz vom 13. April 2006 legten sie einen Satz an Austauschplänen ("Tekturplan 3") vom 13. April 2006 vor (Eingangsvermerk des Stadtmagistrates jeweils vom 14. April 2006), die verschiedene Planänderungen enthielten. Zum Verwendungszweck des Gebäudes heißt es in der Eingabe, das Objekt werde als Wohn-, Geschäfts- und Appartementhaus genutzt. Auf Grund des besonderen Verwendungszweckes (Appartementhaus) mit keiner durchgehenden Wohnnutzung (saisonbedingt) bedürfe es keines Kinderspielplatzes und weiterer Nebeneinrichtungen im Sinne des § 10 der Tiroler Bauordnung 2001.Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2006 erklärten der genannte Baumeister und jener Architekt, "Bauwerberschaft" seien nur der Erstmitbeteiligte, sowie der Dritt-, der Viert- und der Fünftmitbeteiligte; die Zweitmitbeteiligte sei im gegenständlichen Bauverfahren "in keiner wie immer gearteten Weise mehr involviert". Mit Eingaben dieses Baumeisters bzw. Architekten erfolgten im Zuge des Berufungsverfahrens verschiedene Planänderungen; mit Schriftsatz vom 13. April 2006 legten sie einen Satz an Austauschplänen ("Tekturplan 3") vom 13. April 2006 vor (Eingangsvermerk des Stadtmagistrates jeweils vom 14. April 2006), die verschiedene Planänderungen enthielten. Zum Verwendungszweck des Gebäudes heißt es in der Eingabe, das Objekt werde als Wohn-, Geschäfts- und Appartementhaus genutzt. Auf Grund des besonderen Verwendungszweckes (Appartementhaus) mit keiner durchgehenden Wohnnutzung (saisonbedingt) bedürfe es keines Kinderspielplatzes und weiterer Nebeneinrichtungen im Sinne des Paragraph 10, der Tiroler Bauordnung 2001.
Zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin und zu diesen verschiedenen Planänderungen kam es magistratsintern zu einer Reihe von fachlichen Stellungnahmen, die Beschwerdeführerin äußerte sich jeweils ablehnend.
Zuletzt kam es zu magistratsinternen Stellungnahmen vom 13. Juni, 7. Juli, 19. Juli und 20. Juli 2006. In den Verwaltungsakten befindet sich weiters ein Austauschplan betreffend das Erdgeschoß mit einem Eingangsvermerk des Stadtmagistrates vom 19. Juli 2006. Diese letzten Stellungnahmen und dieser Austauschplan wurden der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zu Kenntnis gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 7. September 2006) hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Genehmigung auf die am 14. April 2006 eingereichte Tekturplanung 3 vom 13. April 2006, auf die am 27. April 2006 eingereichten Flächen-, Kubatur- und Dichtennachweise zur Tekturplanung 3 vom 13. April 2006 sowie auf den am 19. Juli 2006 eingereichten Plan betreffend das Erdgeschoß beziehe; es folgen eine Baubeschreibung und eine Reihe von Vorschreibungen mit dem Bemerken, dass die übrigen vorgeschriebenen Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich aufrecht blieben; schließlich erfolgt eine Feststellung hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an Stellplätzen.
In der Begründung wird der Gang des Berufungsverfahrens ausführlich wiedergegeben, insbesondere die Stellungnahmen vom 13. Juni und 7. Juli 2006. Dazu heißt es, diese beiden Stellungnahmen seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden, weil dies auf Grund der geklärten Rechts- und Sachlage als nicht mehr notwendig erachtet worden sei. Da die vorangegangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2006 keine neuen Argumente mehr enthalten habe, hätten auch die nachfolgenden Stellungnahmen für die belangte Behörde keine neuen bzw. keine relevanten Erkenntnisse mehr gebracht. Zudem sei die belangte Behörde verpflichtet, auf Grund der auch schon fortgeschrittenen Verfahrensdauer zu einer Entscheidung zu gelangen. Die Zustellung dieser Stellungnahmen hätte auf Grund des bisherigen Verfahrenslaufes bewirkt, dass die Beschwerdeführerin wiederum dieselben Argumente wie in ihren früheren Schriftsätzen vorgebracht hätte.
Am 19. Juli 2006 sei bei der belangten Behörde ein Änderungsplan betreffend das Erdgeschoß eingelangt. Hiezu gebe es eine magistratsinterne Stellungnahme vom 19. Juli 2006. Diese enthalte nur die Baubeschreibung zu den Tekturplänen 3 und die Änderung im Erdgeschoß sowie die entsprechenden Auflagen. Aus dem Plan sei ersichtlich, dass an Stelle des Cafes nunmehr eine Wohnung im Erdgeschoß untergebracht werde. Dieser Plan und die Stellungnahme vom 19. Juli 2006 seien der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden, weil dies auf Grund der geklärten Rechts- und Sachlage als nicht mehr notwendig erachtet worden sei. Zudem sei hier festzustellen, dass die Änderung - Errichtung einer Wohnung an Stelle eines Cafes - für die Beschwerdeführerin einen Vorteil bringe (nach dem Kontext gemeint: wegen einer geringeren Immissionsbelastung). Ebenso sei eine Stellungnahme vom 20. Juli 2006 der Beschwerdeführerin nicht mehr zugestellt worden (es folgt die wörtliche Wiedergabe), weil es sich hier um einen Themenkreis handle, der von den Nachbarrechten nicht umfasst sei (in dieser Stellungnahme werden die geplanten Baumaßnahmen stark zusammengefasst beschrieben; ein Teil der Weiterungen diene der Wohnnutzung, ein Teil der betrieblichen Nutzung. Es werde zusätzlich eine betrieblich genutzte Baumasse von 49,72 m3 errichtet, womit der gemäß § 38 TROG maximal zulässige Wert von 400 m3 nicht überschritten werde).Am 19. Juli 2006 sei bei der belangten Behörde ein Änderungsplan betreffend das Erdgeschoß eingelangt. Hiezu gebe es eine magistratsinterne Stellungnahme vom 19. Juli 2006. Diese enthalte nur die Baubeschreibung zu den Tekturplänen 3 und die Änderung im Erdgeschoß sowie die entsprechenden Auflagen. Aus dem Plan sei ersichtlich, dass an Stelle des Cafes nunmehr eine Wohnung im Erdgeschoß untergebracht werde. Dieser Plan und die Stellungnahme vom 19. Juli 2006 seien der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden, weil dies auf Grund der geklärten Rechts- und Sachlage als nicht mehr notwendig erachtet worden sei. Zudem sei hier festzustellen, dass die Änderung - Errichtung einer Wohnung an Stelle eines Cafes - für die Beschwerdeführerin einen Vorteil bringe (nach dem Kontext gemeint: wegen einer geringeren Immissionsbelastung). Ebenso sei eine Stellungnahme vom 20. Juli 2006 der Beschwerdeführerin nicht mehr zugestellt worden (es folgt die wörtliche Wiedergabe), weil es sich hier um einen Themenkreis handle, der von den Nachbarrechten nicht umfasst sei (in dieser Stellungnahme werden die geplanten Baumaßnahmen stark zusammengefasst beschrieben; ein Teil der Weiterungen diene der Wohnnutzung, ein Teil der betrieblichen Nutzung. Es werde zusätzlich eine betrieblich genutzte Baumasse von 49,72 m3 errichtet, womit der gemäß Paragraph 38, TROG maximal zulässige Wert von 400 m3 nicht überschritten werde).
Nach Beschreibung des Vorhabens und des wesentlichen Inhaltes des Bebauungsplanes sowie der Rechtstellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (die Beschwerdeführerin sei Nachbarin im Sinne des § 25 Abs. 3 TBO 2001) führte die belangte Behörde weiter aus, zur Frage, ob die Baubewilligung an einem gemäß § 37 Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 mit Nichtigkeit bedrohten Mangel leide, komme der Beschwerdeführerin kein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu. Im Übrigen sei auf das Schreiben der bücherlichen Eigentümer vom 3. Juni 2005 zu verweisen, "welches als Art Zustimmung zur Bauführung zu werten" sei. Die Beschwerdeführerin vertrete die Auffassung, dass die Grenzen der zulässigen Projektmodifikation überschritten seien. Dazu sei festzustellen, dass durch die Tekturplanung 3 die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert worden sei. Diese sehe lediglich eine für die Beschwerdeführerin günstigere Nutzungsänderung vor. Zudem ändere sich die Baumasse nur geringfügig.Nach Beschreibung des Vorhabens und des wesentlichen Inhaltes des Bebauungsplanes sowie der Rechtstellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (die Beschwerdeführerin sei Nachbarin im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001) führte die belangte Behörde weiter aus, zur Frage, ob die Baubewilligung an einem gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 mit Nichtigkeit bedrohten Mangel leide, komme der Beschwerdeführerin kein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu. Im Übrigen sei auf das Schreiben der bücherlichen Eigentümer vom 3. Juni 2005 zu verweisen, "welches als Art Zustimmung zur Bauführung zu werten" sei. Die Beschwerdeführerin vertrete die Auffassung, dass die Grenzen der zulässigen Projektmodifikation überschritten seien. Dazu sei festzustellen, dass durch die Tekturplanung 3 die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert worden sei. Diese sehe lediglich eine für die Beschwerdeführerin günstigere Nutzungsänderung vor. Zudem ändere sich die Baumasse nur geringfügig.
Aus den Unterlagen betreffend den bewilligten Altbestand sei ersichtlich, dass das Objekt im Kellergeschoß für einen Schischulbetrieb, im Erdgeschoß, ersten Obergeschoß und Dachgeschoß als Gästehaus genützt worden sei. In diesem Zusammenhang habe der Amtssachverständige auch darauf verwiesen, dass in den damaligen Plänen keine Angaben im Hinblick auf Wandhöhen erfolgt seien, ebenso sei keine absolute Höhenlage definiert worden. Daher seien die in den nunmehr vorliegenden Tekturplänen 3 dargestellten Bereiche des Bestandes als genehmigt anzusehen. Dem sei beizutreten. Nunmehr seien im Kellergeschoß eine Wohneinheit geplant, im Erdgeschoß nunmehr vier, im ersten Oberschoß sechs, im Erdgeschoß werde an Stelle des Cafes eine Wohnung untergebracht. Somit ergebe sich eindeutig, dass die Wohnnutzung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a die TROG 2006 einen überwiegenden Teil, die Schischule mit Schiverleihservice und Lager (Nutzung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. d TROG 2006) hingegen nur einen untergeordneten Anteil der Nutzfläche darstelle. Damit sei die Nutzung widmungskonform. Für die belangte Behörde sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigung oder Erschütterung bei der geplanten Nutzung nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass sich in Igls die Patscherkofelbahn befinde, die zum Schigebiet Patscherkofel führe. Die Schischule mit Schiverleih, Service und Lager diene daher der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes.Aus den Unterlagen betreffend den bewilligten Altbestand sei ersichtlich, dass das Objekt im Kellergeschoß für einen Schischulbetrieb, im Erdgeschoß, ersten Obergeschoß und Dachgeschoß als Gästehaus genützt worden sei. In diesem Zusammenhang habe der Amtssachverständige auch darauf verwiesen, dass in den damaligen Plänen keine Angaben im Hinblick auf Wandhöhen erfolgt seien, ebenso sei keine absolute Höhenlage definiert worden. Daher seien die in den nunmehr vorliegenden Tekturplänen 3 dargestellten Bereiche des Bestandes als genehmigt anzusehen. Dem sei beizutreten. Nunmehr seien im Kellergeschoß eine Wohneinheit geplant, im Erdgeschoß nunmehr vier, im ersten Oberschoß sechs, im Erdgeschoß werde an Stelle des Cafes eine Wohnung untergebracht. Somit ergebe sich eindeutig, dass die Wohnnutzung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, die TROG 2006 einen überwiegenden Teil, die Schischule mit Schiverleihservice und Lager (Nutzung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera d, TROG 2006) hingegen nur einen untergeordneten Anteil der Nutzfläche darstelle. Damit sei die Nutzung widmungskonform. Für die belangte Behörde sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigung oder Erschütterung bei der geplanten Nutzung nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass sich in Igls die Patscherkofelbahn befinde, die zum Schigebiet Patscherkofel führe. Die Schischule mit Schiverleih, Service und Lager diene daher der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes.
Aus den Planunterlagen des genehmigten Altbestandes ergebe sich, dass früher im Erdgeschoß ein Frühstücksraum untergebracht gewesen sei. An dessen Stelle werde nunmehr eine Wohnung untergebracht. Die möglicherweise resultierenden Immissionen, beispielsweise durch zu- und abgehende Personen, stellten sich für die belangte Behörde nunmehr weit wesentlich geringer dar als gegenüber dem früheren Bestand. Auch ändere sich der "Stellplatzbestand" gegenüber dem genehmigten Altbestand nicht. Daher sei die erstinstanzliche Behörde auch nicht dazu verhalten gewesen, Befund und Gutachten eines lärmtechnischen sowie auch eines medizinischen Sachverständigen einzuholen.
Zu Frage, inwieweit die Baumasse durch das Projekt vermehrt werde, komme der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht zu. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf zu verweisen, dass zusätzlich eine betrieblich genutzte Baumasse von lediglich 49,72 m3 errichtet werde.
Auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die befürchtete Brandgefahr seien unberechtigt (wurde näher ausgeführt). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch entgegenzuhalten, dass für den Bauplatz nicht etwa ein Bebauungsplan im Sinne des § 112 TROG 2006 (nämlich ein solcher nach § 18 TROG 1984) bestehe, sondern der näher bezeichnete, seit 18. April 2000 in Kraft befindliche Bebauungsplan. Zur Frage der Dichte stehe der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht zu. Das Haus weise drei Vollgeschoße auf, das Dachgeschoß bilde kein anrechenbares Geschoß (wurde näher ausgeführt).Auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die befürchtete Brandgefahr seien unberechtigt (wurde näher ausgeführt). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch entgegenzuhalten, dass für den Bauplatz nicht etwa ein Bebauungsplan im Sinne des Paragraph 112, TROG 2006 (nämlich ein solcher nach Paragraph 18, TROG 1984) bestehe, sondern der näher bezeichnete, seit 18. April 2000 in Kraft befindliche Bebauungsplan. Zur Frage der Dichte stehe der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht zu. Das Haus weise drei Vollgeschoße auf, das Dachgeschoß bilde kein anrechenbares Geschoß (wurde näher ausgeführt).
Die Beschwerdeführerin behaupte auch eine Verletzung der Grenzabstände. Dazu habe der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2005 zum entsprechenden Berufungsvorbringen ausgeführt (es folgt eine wörtliche Wiedergabe, hier auszugsweise wiedergegeben): Er habe im Zuge des Bauverfahrens eigens einen Ortsaugenschein mit dem Planverfasser und nachfolgend mit Herrn Dr. GG zur Abklärung des Geländeverlaufes durchgeführt. Eine Veränderung des Geländeniveaus im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung sei für den Sachverständigen, auch unter Beiziehung der Altbestandspläne, nicht erkennbar. Der Mindestgrenzabstand des Zubaues im Kellergeschoß nach Nordwesten betrage im Tekturplan 4,07 m (in den Einreichplänen vom 28. Februar 2005 4,10 m), bei einer Wandhöhe von maximal 4,31 m. Aus dem vorhandenen Grenzabstand errechne sich gemäß § 6 TBO 2001 die Zulässigkeit einer Wandhöhe von 6,78 m, sodass auch bei einer theoretischen Geländeaufschüttung von 2,47 m jedenfalls noch die Bewilligungsfähigkeit für den Kellergeschoßanbau gegeben wäre.Die Beschwerdeführerin behaupte auch eine Verletzung der Grenzabstände. Dazu habe der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2005 zum entsprechenden Berufungsvorbringen ausgeführt (es folgt eine wörtliche Wiedergabe, hier auszugsweise wiedergegeben): Er habe im Zuge des Bauverfahrens eigens einen Ortsaugenschein mit dem Planverfasser und nachfolgend mit Herrn Dr. GG zur Abklärung des Geländeverlaufes durchgeführt. Eine Veränderung des Geländeniveaus im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung sei für den Sachverständigen, auch unter Beiziehung der Altbestandspläne, nicht erkennbar. Der Mindestgrenzabstand des Zubaues im Kellergeschoß nach Nordwesten betrage im Tekturplan 4,07 m (in den Einreichplänen vom 28. Februar 2005 4,10 m), bei einer Wandhöhe von maximal 4,31 m. Aus dem vorhandenen Grenzabstand errechne sich gemäß Paragraph 6, TBO 2001 die Zulässigkeit einer Wandhöhe von 6,78 m, sodass auch bei einer theoretischen Geländeaufschüttung von 2,47 m jedenfalls noch die Bewilligungsfähigkeit für den Kellergeschoßanbau gegeben wäre.
Die belangte Behörde führte weiter aus, sämtliche - zu Recht -
eingewendeten fehlerhaften Maß- und Höhenangaben in den Plänen seien in der Tekturplanung 3 richtig gestellt worden. Es führe auch der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2006 aus, in Bezug auf die Höhenangaben und den daraus resultierenden Wandhöhen für die geplanten Anbauten könne mitgeteilt werden, dass aus seiner Sicht nachvollziehbare und jedenfalls ausreichende Grenzabstände gegeben seien. Dies habe die belangte Behörde überprüft und komme zum selben Ergebnis.
Zur Frage der Stellplätze komme der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht zu.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2006, B 1796/06-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind insbesondere die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001 - Wiederverlautbarung), i.d.F. LGBl. Nr. 60/2005, und das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 27 (TROG - 2006 Wiederverlautbarung), anzuwenden.Im Beschwerdefall sind insbesondere die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001 - Wiederverlautbarung), i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2005,, und das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, Landesgesetzblatt , Nr. 27 (TROG - 2006 Wiederverlautbarung), anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u. v.a.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u. v.a.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 42, AVG in der Fassung seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, die Parteistellung behalten hat.
§ 25 Abs. 3 und 4 TBO 2001 lautet: Paragraph 25, Absatz 3 und 4 TBO 2001 lautet:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
a) im Gewerbe- und Industriegebiet, im Kerngebiet, auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47 und 50 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 und im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 49 und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 und zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, und a) im Gewerbe- und Industriegebiet, im Kerngebiet, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47 und 50 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 und im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 49 und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 und zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, und
b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 49 und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 49 und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a und b vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen." beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a und b vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen."
§ 21 TBO 2001 enthält nähere Bestimmungen zum Bauansuchen und lautet auszugsweise: Paragraph 21, TBO 2001 enthält nähere Bestimmungen zum Bauansuchen und lautet auszugsweise:
a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; ..."
§ 38 TROG 2006 lautet: Paragraph 38, TROG 2006 lautet:
"§ 38
Wohngebiet
a) gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw. gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m3, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und
b) die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.
§ 54 TROG 2006 trifft allgemeine Bestimmungen zu Bebauungsplänen; Abs. 1 lautet: Paragraph 54, TROG 2006 trifft allgemeine Bestimmungen zu Bebauungsplänen; Absatz eins, lautet: