TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/16 I411 2158371-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2019
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Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §2
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 2158371-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 25.01.2019, Zl. XXXX(EAM), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, und gab als Grund seiner Flucht im Wesentlichen an, in seiner Heimat keine Arbeit zu haben und nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Er werde in seiner Heimat nicht politisch oder religiös verfolgt. Dies sei sein einziger Fluchtgrund; zu befürchten habe er gar nichts. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er erneut an, Marokko lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, doch fügte er hinzu, homosexuell zu sein und deshalb von seiner Familie keine Unterstützung zu bekommen. Außerdem habe er Angst vor seinen Brüdern und befürchte bei einer Rückkehr, von seinen Familienmitgliedern getötet zu werden. Ethnische, politische oder religiöse Fluchtgründe habe er keine.

2. Dieser erste Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013, XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die hiergegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, Zl. I406 1439273-1, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) zurückverwiesen.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 04.09.2015, rechtskräftig mit 08.09.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs 1 5. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

4. Aufgrund dieser Verurteilung wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich niederschriftlich einvernommen. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.11.2015 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er nach Österreich gekommen sei, um seine sexuelle Neigungen öffentlich ausleben zu können. Er werde in Marokko von der Familie seines damaligen Freundes verfolgt. In Marokko habe er noch Kontakt zu seiner Schwester, welche ihm alle drei Monate 1000 € überweisen würde. Überdies habe er in Österreich eine Frau traditionell geheiratet, diese erwarte von ihm ein Kind. Am 27.01.2016 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei sie erklärte, dass sie bereits seit zwei Jahren mit dem Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft lebe. Sie hätten eine gemeinsame Tochter, welche am 11.01.2016 geboren sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Schwester in Marokko täglich Kontakt, sie schicke ihm monatlich 500

€.

5. Am 11.01.2016 wurde die erste Tochter des Beschwerdeführers in Österreich geboren.

6. Mit Bescheid vom 28.01.2016, XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass gemäß § 55 Ab. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt IV.).

7. Dieser Bescheid konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, da dieser an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war. Der Bescheid wurde nicht im Akt hinterlegt. Der Bescheid vom 28.01.2016, XXXX, ist somit nicht rechtswirksam ergangen.

8. Am 05.04.216 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, welchen er wie folgt begründete: "Ich habe bei meinem ersten Asylantrag in Bezug auf die Asylgründe gelogen. Meine wahren Asylgründe sind folgende: Ich habe einen großen Betrug in Marokko gemacht. Ich habe die Eigentumswohnung meines Vaters in Casablanca verpfändet und habe mir einen Kredit von 25.000,- Euro aufgenommen. Die Unterlagen hierzu wurden gefälscht. Die Sache wurde zum Gericht weitergeleitet. Aus Angst vor der gerichtlichen Verfolgung bin ich sofort aus meiner Heimat geflüchtet. Ich wurde von dem Gericht gesucht."

9. Am 14.12.2016 heiratete der Beschwerdeführer eine EU-Bürgerin.

10. Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Folgeantrag vom 05.04.2016 niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen erklärte, dass er in Marokko Dokumente gefälscht habe und auf der Grundlage dieser bei einer Bank einen Kredit aufgenommen habe. Nach drei Monaten habe er von der Bank einen Brief bekommen, welche ihm mitgeteilt habe, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht seien, woraufhin er sofort das Land verlassen habe.

11. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2017, XXXX9, wies die belangten Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.04.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt III). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2018, Zl. I406 2158371-1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Youness LOUATRI wird gemäß § 70 Abs. 4 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt."

12. Am 07.09.2017 wurde die zweite Tochter des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in Österreich geboren.

13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 27.08.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs 1 5. Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie wegen § 12 2. Fall StGB, § 28a Abs 1 2. und 3. Fall und Abs 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und wurde der bedingt nachgesehene Teil der mit Urteil vom 04.09.2015, XXXX, verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.

14. Aufgrund dieser neuerlichen strafrechtlichen Verurteilung wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots eingeleitet und wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich am 21.01.2019 niederschriftlich einvernommen.

15. Mit gegenständlichem Bescheid vom 25.01.2019, XXXX (EAM), erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 22.02.2019 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag), mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt wurde, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Gattin des Beschwerdeführers als Zeugin zu laden.

17. Mit Schriftsatz vom 25.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Moslem. Seine Identität steht fest.

Er ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen, XXXX, verheiratet, mit welcher er zwei gemeinsame Töchter, XXXX und XXXX, hat. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch nimmt, begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 28.11.2013 im Bundesgebiet auf. Davor war er einige Zeit in Italien aufhältig, wo er allerdings keinen Asylantrag stellte.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinem Vater, fünf Schwestern und vier Brüdern lebt in Marokko. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über seine Ehefrau und zwei Töchter. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus hat er in Österreich keine Verwandten und verfügt er über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Schule. In Italien arbeitete er in der Landwirtschaft und in der Kfz-Branche. Aufgrund dieser Arbeitserfahrung hat er eine Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 04.09.2015, rechtskräftig mit 08.09.2015, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt, wobei das Gericht bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis, den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die erfolgte Konfiskation wertete. Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 27.08.2018, erneut wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in der Form des Bestimmungstäters rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe sowie der Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht auch keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er finanziert seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Suchtgift. Darüber hinaus erhält er monatliche Zahlungen von einer seiner Schwestern aus Marokko und durch die Sozialleistungen, die seine Ehefrau erhält. Er verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Hirtenberg.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftliche Einvernahme vom 21.01.2019, durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die Akten der Vorverfahren; weiters in das Strafregister der Republik Österreich, das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungssystem sowie das Zentrales Fremdenregister.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 21.01.2019). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer mit einer EU-Staatsbürgerin verheiratet ist und mit ihr zwei Kinder hat, darüber hinaus aber über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 21.01.2019).

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität fest.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 28.02.2019. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit seine Freiheitsstrafe verbüßt.

Die Feststellung, dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem am 28.02.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung, dass er seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Suchtgift bestritt, ergibt sich aus der Begründung des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 27.08.2018, XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

3.1.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I NR. 87/2012 idgF lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.3. Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" überschriebene § 70 FPG lautet:

"(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides):

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist rumänische Staatsangehörige, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhält. Durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau am 14.12.2016 ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv § 2 Abs 4 Z 11 FPG. Gegenständlich ist daher der persönliche Anwendungsbereich von § 67 FPG eröffnet. Da sich der Beschwerdeführer erst seit rund fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs 1 Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Danach ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose ist demnach auf das Gesamtverhalten des Fremden im Bundesgebiet abzustellen, wobei im vorliegendem Fall die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Mittelpunkt stehen:

Der Beschwerdeführer wurde von österreichischen Strafgerichten bereits zweimal nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 27.08.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt und verbüßt er diese Haftstrafe gegenwärtig. Hierbei wurde sein reumütiges Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe sowie der Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet.

Beachtlich ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb seiner offenen Probezeit erneut ein Verbrechen beging, was auf eine hohe kriminelle Energie schließen lässt. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX stellte im Urteil vom 27.08.2018, XXXX, fest: "Ungeachtet der oben genannten einschlägigen Vorverurteilung fasste der Erstangeklagte (gemeint der Beschwerdeführer XXXX) spätestens im März 2016 den Entschluss, seinen Lebensunterhalt erneut durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgift zu bestreiten." Durch sein strafbares Verhalten hat der Beschwerdeführer wiederholt seine Gleichgültigkeit gegenüber der Suchtgiftkriminalität demonstriert. Weiters ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er nach Abschluss seines ersten Asylantrages vom 28.11.2013, rechtskräftig mit 27.05.2015, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und illegal im Bundesgebiet verblieb.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 21.02.2013, Zl. 2011/23/0192). Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch nie erwerbstätig war und seinen Lebensunterhalt nur durch Unterstützung seiner Schwester und Ehefrau sowie durch den Handel mit Drogen finanzierte und weiters auch keinerlei Schritte zur Fort- und Weiterbildung unternommen hat, ist im Gegenteil von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.

Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher nach Auffassung des erkennenden Richters - wie auch von der belangten Behörde angenommen - unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).

Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246). Auch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Da der Beschwerdeführer in Österreich mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr zwei Kinder hat, mit denen er bis vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt lebte, ist auch das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und zu prüfen, ob mit dem verhängten Aufenthaltsverbot in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen gegeben:

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2013 erst fünfeinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist). Darüber hinaus beruhte der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz; erst seit der Eheschließung am 14.12.2016 ist sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein Familienleben mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Töchtern beruft, ist die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. zum Ganzen VwGH 20.03.2012, Zlen. 2010/21/0471 bis 0475, mwN). Demzufolge kann der erst nach Erlassung der rechtskräftigen negativen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgenommenen Eheschließung nur "eingeschränkte" Bedeutung bei der Interessenabwägung zugebilligt werden (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). In gleicher Weise ist zu berücksichtigen, dass die Ehe des Beschwerdeführers erst seit dem 14.12.2016 besteht und zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem es bereits eine rechtskräftige negative Asylentscheidung gab und über seinen Folgeantrag vom 05.04.2016 noch nicht rechtskräftig abgesprochen war; somit zu einem Zeitpunkt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatusses bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Mit Ausnahme seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nachweislichen Kenntnisse der deutschen Sprache, eine soziale oder berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt nicht vor. Vielmehr ist seine Integration in Österreich abgesehen von seiner Ehefrau und seiner Vaterschaft aufgrund seines bisherigen strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens als geringfügig einzustufen. Hingegen bestehen noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort den Großteil seines Lebens verbracht hat und seine Familie dort lebt.

Bei der Abwägung seiner persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten und seine mangelnde Rechtstreue seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Schwer ins Gewicht fällt weiters die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Bestehen eines Familienlebens erneut straffällig wurde, dies durch die wiederholte Begehung eines Verbrechens. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass seine beharrlichen Verstöße gegen die österreichischen Strafgesetze weder durch das Bestehen seiner Ehe noch durch seine Vaterschaft aufgewogen werden können.

Bei der Abwägung seiner persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten und mangelnde Rechtstreue seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Allerdings ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen und zu prüfen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuch aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).

Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."

Der gegenständliche Fall hat allerdings völlig andere Voraussetzungen: Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, gegenwärtig befindet er sich in Haft, weshalb er sich im Alltag nicht um die Kinder kümmern kann und die Kinder auch gar nicht an seine Anwesenheit in ihrem täglichen Leben gewöhnt sind. Es wird auch nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist, dass es den Töchtern des Beschwerdeführers möglich sein wird, ihren Vater häufig in Marokko zu besuchen. Allerdings kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Trennung vom Beschwerdeführer eine Traumatisierung mit sich bringt, da beide Kinder noch sehr klein sind und an ein gemeinsames Leben mit ihrem Vater aufgrund dessen Inhaftierung nicht gewöhnt sind. Es wird daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder eine Bindung abgebrochen noch ein Familienband zerrissen werden. Wenn daher selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet, muss in einem Fall wie dem vorliegenden, ein Eingriff im Sinne eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden.

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Vielmehr ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten.

3.2.2. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann.

Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren nicht voll auszuschöpfen ist, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren zu reduzieren:

Hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen gegen Bestimmungen des SMG beging und ihn seine erste Verurteilung und die Probezeit nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnten. Wie oben bereits ausgeführt, beging der Beschwerdeführer die zweite Straftat innerhalb offener Probezeit und darüber hinaus während seinem offenen Asylverfahren im Zuge seines Folgeantrages.

Im Hinblick auf die Art und Schwere dieser Straftaten und das sich daraus ergebende, oben bereits näher dargelegte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von fünf Jahren - bei grundsätzlich möglicher Dauer von zehn Jahren - somit jedenfalls angemessen.

Die Befristungsdauer ist aber auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer sich erst seit fünfeinhalb Jahren und teilweise lediglich auf der Grundlage eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhält, er in keiner Weise am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist und er mit Ausnahme seiner in Österreich aufhältigen rumänischen Ehefrau - die er zu einem Zeitpunkt, in dem sein Aufenthalt illegal war, heiratete - und den gemeinsamen minderjährigen Kindern im Bundesgebiet keine maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte aufweist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.

3.3. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides):

3.3.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.2. Voraussetzung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FPG sowie für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG ist demnach, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Vor dem Hintergrund des oben beschriebenen deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers (wiederholte Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz, dies auch innerhalb offener Probezeit) und der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zur Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch für die Zukunft zu verschaffen bzw. sich den Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern, der Tatsache, dass ihn seine erste Verurteilung und die Setzungen der Probezeit sowie das Bestehen eines Familienlebens nicht davon abgehalten haben, erneut eine strafbare Handlung - basierend auf derselben schädlichen Neigung - zu setzen und des Umstandes, dass er nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, ist eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich und war daher vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes Abstand zu nehmen.

Da somit auch die Voraussetzungen des § 18 Abs 3 BFA-VG erfüllt sind, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides):

Wie bereits oben ausgeführt, ist gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG vom Bundesamt einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie ebenfalls bereits oben ausführlich dargelegt, ist im gegenständlichen Fall die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten, da sein bisheriges Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 3 BFA-VG, abzuweisen war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Auch die Befragung der Ehefrau als Zeugin war nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der gegenständlichen Entscheidung ohnehin von einem aufrechten Familienleben aus. Der Beschwerdeführe lebte (vor seiner Inhaftierung) mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Anzeichen dafür, dass das Familienleben von einer - über das von der belangten Behörde angenommene Ausmaß hinausgehende - Intensität gewesen wäre, ergeben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Beschwerde.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufenthaltsbeendende Maßnahme, Aufenthaltsverbot, aufschiebende
Wirkung - Entfall, begünstigte Drittstaatsangehörige,
Durchsetzungsaufschub, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe, illegaler Aufenthalt,
Interessenabwägung, Kindeswohl, öffentliche Interessen, öffentliche
Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I411.2158371.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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