TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/29 W111 2147261-2

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W111 2147261-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018, Zl. 15-1065862702-180918495, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von XXXX vom 28.05.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 24.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und - infolge diesbezüglicher Beauftragung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 im Rahmen eines durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 07.11.2016 initiierten Verfahrens über die Verletzung der Entscheidungspflicht - am 08.03.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

2. Mit am 04.08.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens mündlich verkündeten und in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis zu Zahl W252 2147261-1 hat das Bundesverwaltungsgericht in Spruchteil A I.) ausgesprochen, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wird. In Spruchteil A) II. und III. wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf Somalia stattgegeben wird und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt werde. Die Revision wurde in Spruchteil B) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen auf die vagen und detaillosen sowie in zeitlicher Hinsicht nicht plausiblen und widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers gestützt. Zudem stünden die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den aktuellen Länderberichten in Einklang, weshalb eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe nicht angenommen werden könne.

Hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festgehalten, dass in Hinblick auf die wiederholt in den relevanten Länderberichten dokumentierte sehr prekäre Versorgungslage auch in Süd- und Zentralsomalia sowie die konkret den Beschwerdeführer betreffende familiäre Situation davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit den notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte und eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil nicht zumutbar erscheine.

3. Mit Eingabe vom 28.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung.

4. Am 27.07.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, er sei gesund, benötige keine Medikamente und könne sich an seine bisher getätigten Angaben erinnern, welche der Wahrheit entsprochen hätten und richtig protokolliert worden wären. An seiner Lage habe sich nichts geändert; er sei nicht aufgrund der Versorgungslage, sondern wegen Al Shabaab geflohen. Seine Familienangehörigen würden sich nicht mehr in Somalia aufhalten, seine Mutter und seine sechs Geschwister hielten sich nunmehr in Äthiopien auf, der letzte telefonische Kontakt zu diesen hätte im August 2017 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe keine Freunde oder Bekannte in Somalia. Er stamme aus dem Bezirk XXXX in Mogadischu, wo er immer gelebt hätte. In Österreich besuche er derzeit die Schule, im September habe er die B1-Prüfung und beginne eine Ausbildung. Der Beschwerdeführer legte ein umfangreiches Konvolut zum Beleg der in Österreich unternommenen Integrationsschritte vor. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Gelegenheit eingeräumt, zu den seitens des Bundesamtes herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer gab abschließend an, für den Fall einer Rückkehr unverändert Probleme aufgrund seiner ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe zu befürchten.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 04.08.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und es wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VII.).

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde im Rahmen der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen erwogen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die Dürresituation in Somalia habe sich in weiten Teilen des Landes nachhaltig verbessert. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Der Entscheidung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Stand 17.09.2018, sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 zum Thema "Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu" zugrunde gelegt. Wie der Kurzinformation vom 03.05.2018 zu entnehmen sei, entspanne sich die Situation aufgrund der Deyr-Regenzeit und es sei eine deutliche Verbesserung bei der Nahrungsmittelversorgung zu prognostizieren. Es könne dem Beschwerdeführer als jungem gesunden Mann zugemutet werden, auch im Falle einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, vor allem im vom Aufschwung geprägten Mogadischu oder anderen urbanen Zentren Somalias. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung und Schulbildung, sodass nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer in Somalia nicht in der Lage sein sollte, sich ein neues Leben aufzubauen. Ebenso ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Hawiye, des größten und mächtigsten Clans Somalias, auf Unterstützung des Clanverbandes zurückgreifen könnte. Zudem hätten Rückkehrer einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Insgesamt seien die Versorgungsprobleme nicht so gravierend, dass Teile der Bevölkerung in eine Hungersnot abrutschen würden. Weiters könnte der Beschwerdeführer finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und es stünde ihm die Teilnahme an einem Reintegrationsprojekt offen. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, sodass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraums tatsächlich in Frage gestellt wäre. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen sei bereits vom Bundesverwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen gewesen.

Anhaltspunkte auf das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG hätten sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben, ebensowenig habe er ein schützenswertes Privatleben begründet, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als zulässig erweise.

6. Mit Eingabe vom 27.10.2018 wurde durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang eingebracht, zu deren Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen wurde, dass das Aberkennen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 Abs. 2 RL 2011/95/EU eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Lage erfordere, welche der Berichtslage nicht entnommen werden könne. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei demnach zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerdeführer würde ohne Angehörige in Mogadischu dort nicht zurecht kommen und könnte auch nicht ohne weiteres durch humanitäre Organisationen oder im Rahmen der freiwilligen Rückkehr Unterstützung finden. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr schon aufgrund der noch nicht bewältigten Hungerkrise, der mit Flüchtlingen bzw. Rückkehrern aus dem Jemen und Kenia überfüllten Städte und IDP-Lager und des auch daher nicht sehr wahrscheinlichen Job-Findens in Somalia nach wie vor eine Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung.

7. Mit Schriftsatz vom 29.10.2018 (eingelangt am 31.10.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem Beschwerdeführer, einem volljährigen Staatsangehörigen Somalias, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2017, Zahl W252 2147261-1, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diese Entscheidung ist rechtskräftig. In der Entscheidungsbegründung wurde festgestellt, dass aufgrund der in den vorliegenden Länderberichten dokumentierten prekären Versorgungslage auch in Süd- und Zentralsomalia sowie der nicht vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte des aus Mogadischu stammenden Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit die notdürftigste Lebensgrundlage werde erwirtschaften können.

1.2. Die allgemeine Lage in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.

1.3. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers hat sich nicht wesentlich geändert. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein unterstützendes familiäres Netzwerk oder einen Bekanntenkreis in Somalia, insbesondere in Mogadischu, verfügt. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass er von der allgemein schlechten Lage im Falle einer Rückkehr weniger intensiv betroffen wäre.

Er ist Angehöriger des Clans der Hawiye. Der Clan der Hawiye kann dem Beschwerdeführer, insbesondere in Mogadischu, kein ausreichendes Netzwerk bieten.

1.4. Die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.

1.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

1.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2017, Zahl W252 2147261-1. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2017 und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.09.2018 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom April 2016, aktualisiert am 13.02.2017 (in der Folge LIB 2016) bzw. vom 12.01.2018, aktualisiert am 17.09.2018 (in der Folge LIB 2018), der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Humanitärer Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadischu" vom 11.05.2018 sowie der amtswegigen Einsichtnahme in die öffentlich abrufbaren Berichte des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 30.06.2019 sowie vom 31.07.2019 (abrufbar unter https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-bulletin-1-31-july-2019-enso und

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-bulletin-1-30-june-2019).

2.1. Der Umstand der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie die hierfür ausschlaggebenden Gründe ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2017, Zahl W252 2147261-1. Dass das Erkenntnis, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass Erkenntnis von den Parteien des Verfahrens nicht bekämpft wurde. Das Erkenntnis ist somit betreffend den Spruchpunkt über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für die Parteien bindend.

2.2. Die Feststellung, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia, insbesondere in Mogadischu, seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2017 und dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2018 zugrundeliegenden Länderberichte sowie der Einsichtnahme in ergänzendes aktuelles Berichtsmaterial wie oben angeführt.

Wie sich aus den vorliegenden Berichten ergibt, war Somalia im Zeitraum 2016/2017 von einer großen, notorisch bekannten Dürreperiode betroffen; es kam zwar zwischenzeitig zu Regenfällen, die allgemeine Versorgungslage hat sich aber - wie sich aus den dem Bescheid zugrundeliegenden sowie den von Amts wegen herangezogenen aktuellen Informationen von OCHA für den Zeitraum Juni und Juli 2019 ergibt - noch nicht nachhaltig gebessert hat. Dazu wird näher ausgeführt wie folgt:

Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt: "Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." (S. 122). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, S. 122)

Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2018 zusätzlich Folgendes ausgeführt:

"Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).

Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...)

Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017; UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (S. 127f.)

"70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. (...) [Al Shabaab hat] humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; die Einhebung von Steuern verstärkt; humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017; vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, 03.03.2017). (...) Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, S. 129)

"Insgesamt erreichen Hilfsprojekte der UN oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel aber nicht die gesamte Bevölkerung. (...) Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, S. 132)

Am 17.09.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "positiver Trend bei Versorgungslage" eingefügt (S. 6ff.), die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018; vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). (...) Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Food security improving but recovery remains fragile, 02.09.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. (...) Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018).

Die Feststellung, die Versorgungslage habe sich grundlegend verbessert, hat die belangte Behörde nicht näher begründet. Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies - wie oben dargelegt - nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine tatsächliche Verbesserung der Lage gegeben sein muss.

2.3. Zudem deuten aktuellste Berichte wiederum auf eine mögliche (weitere) Verschlechterung in Bezug auf die Versorgungslage in Somalia hin. So wird im Bericht von OCHA vom 31.07.2019 festgehalten, dass der verspätete Beginn und ein verringertes Ausmaß der GU-Regenfälle 2019 im Mai neuerlich zu einer maßgeblichen Dürre-Situation in Somalia geführt und Millionen von Menschen in akute Versorgungsunsicherheit gebracht hätten, wobei die Konsequenzen insbesondere für ausgegrenzte und intern vertriebene Bevölkerungsgruppen schwerwiegend gewesen wären. Die Ernte werde Prognosen zufolge 50 Prozent unter dem Durchschnitt liegen. Eine nachhaltige Verbesserung der Lage seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lässt sich demnach auch unter Heranziehung der jüngsten Berichte zur humanitären Lage in Somalia nicht erkennen.

2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein unterstützendes familiäres Netzwerk in Somalia verfügt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2017 sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2018, anlässlich derer er wiederholte, dass sich seine Mutter und Geschwister aufgrund der Dürre in Somalia mittlerweile in Äthiopien niedergelassen hätten und er über keine weiteren verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Somalia verfüge. Diese Aussage des Beschwerdeführers wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen. Wie bereits im vorangegangen Verfahren ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein unterstützendes familiäres Netzwerk in Somalia verfügt.

Auch die Zugehörigkeit zum Clan der Hawiye begründet noch nicht ein ausreichendes unterstützendes Netzwerk, das es dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, sich neuerlich in Mogadischu anzusiedeln. Prinzipiell gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen. Wenn das Bundesamt davon ausgeht, dass aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers ein ausreichendes Netzwerk vorhanden sei, ist festzuhalten, dass sich die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht verändert hat und bereits bei der Zuerkennung keine entsprechenden Unterstützungsmöglichkeiten angenommen worden sind.

Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid auf die Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers Bezug nimmt, so ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den subsidiären Schutz nicht in Frage gestellt.

Eine Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist insofern nicht eingetreten, als der Beschwerdeführer weiterhin, wie bereits bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, keine familiären Angehörigen in Somalia hat und ihm auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Hawiye keine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen zukommt. Auch sind sonst keine Umstände hervorgekommen, welche zu einer maßgeblich verbesserten Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr führen würden.

2.5. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.1. Zu A) Spruchpunkt I. Stattgabe und ersatzlose Behebung:

3.1.1. Einleitend wird festgehalten, dass sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 28.09.2018 bezüglich des Aberkennungstatbestandes explizit auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt hat und begründend ausführt, dass die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen. Auch der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt (vgl. Bescheid S. 200f.: "Subsidiärer Schutz ist ein Schutz auf Zeit und daher abzuerkennen wenn, so wie in Ihrem Fall, die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.")

3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

3.1.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:

Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."

Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:

"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."

In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des

6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).

3.1.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Somalia aufgrund der humanitären Situation in Form von Nahrungsmittelunsicherheit und dem Nicht-Vorliegen eines familiären Netzes nicht zumutbar ist.

Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia fallspezifisch keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Vielmehr hat sich die Versorgungslage zufolge jüngster Berichte aufgrund eines verringerten Ausmaßes der GU-Regenfälle im ersten Halbjahr 2019 neuerlich verschlechtert. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan. Dieser würde im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu unverändert nicht auf die Unterstützung durch ein familiäres oder soziales Netz zurückgreifen können. Das Bundesamt hat somit auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als das Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftigen Erkenntnis vom 04.08.2017.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin im zu beurteilenden Einzelfall mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

3.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Da sohin der Spruchteil über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ersatzlos zu beheben war, waren auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte - die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG sowie gemäß § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG - ersatzlos aufzuheben.

3.2. Zu A) Spruchpunkt II. Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den unbescholtenen Beschwerdeführer weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor, und lässt die mündliche Erörterung eine weiterer Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, subsidiärer
Schutz, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2147261.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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