TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/3 I416 2128721-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2128721-1/15E

I416 2128651-1/16E

I416 2120057-1/27E

I416 2139565-1/20E

SCHRIFLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 09.05.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ENTSCHEIDUNG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX (BF1), geb. am XXXX, XXXX (BF2), geb. am XXXX, XXXX (BF 3), geb. XXXX, und XXXX (BF4), geb. am XXXX, alle StA. IRAK, alle vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark vom 23.12.2015, Zl. XXXX (BF2), vom 25.05.2016, Zl. 831842905/1769285 (BF1), vom 25.05.2016, Zl. XXXX (BF3) und vom 18.10.2016, Zl. XXXX (BF4), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Verfahren des am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1 genannt) sowie seiner Ehefrau, der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2 genannt) und der beiden Söhne des Erstbeschwerdeführers, dem am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3 genannt) und dem am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4 genannt), werden gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

I. Verfahrensgang:

Erst- und Drittbeschwerdeführer:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1), ein irakischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 16.12.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er am XXXX in XXXX, im Irak geboren und Staatsangehöriger vom Irak sei. Er sei verheiratet, habe drei Söhne, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei moslemischen Glaubens. Im Irak habe er die Grundschule besucht und als Arbeiter seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine Mutter würde noch in ihrem Heimatdorf leben, er habe außerdem Geschwister, die in Großbritannien, Holland, Bulgarien und Österreich leben würden. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er sein Heimatdorf im Oktober 2013 zu Fuß verlassen habe und in den Iran gegangen sei. Von dort sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gelangt und von dort nach Italien und anschließend nach Österreich. Gefragt, ob er bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, antwortete er:

"Nein:" Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er Probleme mit einer anderen Familie gehabt habe, die ihm sein Grundstück wegnehmen hat wollen. Diese Familie hätte ihn geschlagen und mit Waffen bedroht und hätte auch der Versuch sich zu versöhnen nichts gebracht. Er sei zwischenzeitlich auch im Iran gewesen, aber habe diese Familie keine Ruhe gegeben und ihn letztlich mit dem Tod bedroht. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst wegen dem Streit mit der Familie getötet zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen. Auf Vorhalt, dass er bereits in Norwegen am 19.05.2011 einen Asylantrag gestellt habe und gefragt, warum er falsche Angaben gemacht habe, führte er wörtlich aus: "Ich habe wirklich viel erlebt und viel erlitten in meinem Leben und ich weiß auch nicht, was ich machen soll. Meine Daten sind richtig."

Weiters führte er nunmehr aus, dass er von 1999-2002 in Norwegen gewesen wäre und dort auch aufenthaltsberechtigt gewesen sei, seine Familie sei zu diesem Zeitpunkt in Syrien gewesen und habe er eine Familienzusammenführung beantragt, dies habe nicht funktioniert, da seine Frau krank gewesen sei. Er gab weiters an, dass er wegen der Krankheit seiner Frau nach Syrien fahren wollte, von den Behörden im Nordirak aber festgenommen worden sei und ein Jahr im Gefängnis gewesen sei. Er gab weiters zu Protokoll, dass er zwischen 2002 und 2011 im Iran gewesen sei und von dort im Mai 2011 über Athen wieder nach Norwegen gefahren sei, nach einer negativen Entscheidung der norwegischen Behörden sei er im Oktober 2013 wieder in die Türkei gefahren. Er habe eigentlich in den Irak zurückkehren wollen, seine Familie habe ihn aber angerufen, dass er keinesfalls zurückkommen solle. Er sei zwischenzeitlich auch Christ geworden. Seine Familie hätte sich Sorgen gemacht wegen der Bedrohung durch die andere Familie und habe er Angst gehabt, dass ihm etwas passieren würde, weil er ins Christentum eingetreten wäre.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für sein Asylverfahren Norwegen zuständig sei und seine Außerlandesbringung nach Norwegen gemäß § 61 FPG als für zulässig erachtet und angeordnet. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2014 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

4. Am 14.11.2014 wurde der Drittbeschwerdeführer von Italien kommend im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Bahnhof Villach aufgegriffen und stellte dieser am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass im Irak immer noch Krieg herrsche und dieser durch die Terrororganisation IS schlimmer als je zuvor sei. Darüberhinaus möchte er zu seinem in Österreich lebenden Vater. Auf die Fragen, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, bzw. ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, bzw. ob er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, wiederholte er seine Angaben zum Fluchtgrund wörtlich.

5. Am 13.05.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer erstmalig von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er zusammen mit seinem Sohn und seiner Ehegattin und seiner Mutter in der Grundversorgung in XXXX leben würde und Christ sei. Er führte weiters aus, dass er zweimal am Herzen operiert worden sei, er müsse seit einem Jahr auch Tabletten nehmen. Zu seiner Ehe führte er aus, dass er seine Gattin über das Internet kennengelernt und traditionell nach islamischen Recht geheiratet habe, als diese noch im Irak gewesen sei. Heiratsurkunde habe er keine, da diese verloren gegangen sei. Hinsichtlich einer Heirat in Österreich führte er aus, dass er dies beim Standesamt XXXX bereits beantragt habe und nach Erhalt der Unterlagen werde er diese vorlegen. Seine Ehefrau sei noch sunnitische Muslima wolle in Kürze aber auch Christin werden. Sein Sohn sei noch minderjährig, er habe eine gute Beziehung zu ihm und würden sich noch 2 Söhne von ihm in der Türkei befinden.

6. Am 11.11.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer ein weiteres Mal von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben aus der ersten Einvernahme und gab darüberhinaus an, dass er 2011 in Norwegen zum Christentum konvertiert und getauft sei, er sich aber zu keinem Zweig des Christentums bekennen würde, da dies für ihn uninteressant sei. Im weiteren Verlauf wurden der Beschwerdeführer eingehend zu seiner Konversion befragt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er drei Söhne habe, seine jetzige Frau 1968 geboren sei, er aber ihr genaues Geburtsdatum nicht wissen würde. Kennengelernt habe er sie durch einen Bekannten mit dem er über Internet Kontakt habe, dieser habe ihm gesagt, dass da eine Frau wäre, die man heiraten könne und habe er Kontakt mit dieser aufgenommen. Diese sei eine Freundin seiner Frau gewesen und sei es eine Heirat mit Vertretung gewesen. Gelebt habe seine Frau zu diesem Zeitpunkt in XXXX. Eine Heiratsurkunde aus dem Irak habe er nicht, ein Protokoll gebe es nicht, wenn man nur traditionell heirate. Zu seinen Söhnen führte er aus, dass der jüngste sich seit ca. einem Jahr, der Älteste seit ca. 4 Monaten in Österreich aufhalten würden und beide auch Asylwerber seien, der Mittlere würde noch in Sulaimaniyah leben. Dort würden auch noch 2 seiner Schwestern leben, seine Mutter würde in seinem Heimatdorf XXXX wohnen und würde sich seine ältere Schwester um sie kümmern. Er habe auch noch drei Brüder und 2 Schwestern die alle in Europa leben würden. Er führte weiters aus, dass er noch Kontakt mit seinen Familienangehörigen im Irak habe und dass es ihnen gut gehen würde. Er gab weiters an, dass er das erste Mal 1999 den Irak verlassen habe, aber 2002 dorthin zurückgekehrt sei. Zwischen 2002 und 2010 sei er eine Weile in Kurdistan gewesen und sonst im Iran, er sei immer hin und her gereist. Zuletzt sei er legal mit seinem Reisepass von XXXX in die Türkei ausgereist. Gefragt, ob er im seinem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, gab er wörtlich an: "nein, ich hatte einmal einen Verkehrsunfall." Gefragt nach seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er durch einen Verkehrsunfall mit einem anderen ein Problem gehabt hätte. Er sei nicht schuld gewesen, da die anderen aber bewaffnet gewesen wären, seien diese stärker gewesen und habe ihm kein Gesetz in Kurdistan geholfen. Er selbst sei auch verletzt worden, die anderen Personen im Auto, die auch verletzt waren, hätten ihn mitgenommen und festgehalten. Dem Sohn des Fahrers sei das Bein amputiert worden und wären die Mitglieder des anderen Clans zu ihm gekommen, während er im Krankenhaus gelegen sei. Sie hätten versucht sich mit diesen zu versöhnen und auch öfters getroffen, es sei aber zu keiner Versöhnung gekommen, er habe insgesamt $ 30.000, -- an Schmerzensgeld bezahlt. Er habe keine Ruhe mehr gehabt, alles was er verdient hätte, habe er diesen Leuten geben müssen, sie hätten ihn aber immer wieder bedroht, sodass er sich entschied ins Ausland zu flüchten. Er sei seit ein paar Jahren unterwegs und habe nicht mit seiner Familie leben können. Seine Frau sei hier gestorben und er habe sie nicht nach Hause bringen können. Gefragt, ob er wegen dem Unfall zur Polizei gegangen sei, gab er an, dass er ein paar Mal hingegangen sei, es aber nicht geholfen habe und es sich zu einem Clan Problem entwickelt habe. Er gab weiters an, dass es sich um eine bewaffnete Gruppe gehandelt habe, die immer zu ihm gekommen sei und Geld verlangt hätte, wobei er selbst diese nur zweimal gesehen hätte. Gefragt, wann der Unfall gewesen wäre, gab er an, im Herbst 1996 und hätten diese Bedrohungen einen Monat später begonnen und bis zu seiner Ausreise im Jahr 1999 angedauert. Gefragt, warum er nicht in einem anderen Teil von Kurdistan leben könne, gab er wörtlich an: "Man kontrolliert mich überall auch in XXXX." Befragt wer ihn kontrollieren würde antwortete er: "Der Sicherheitsdienst ist in XXXX besser ausgestattet als in XXXX". Letztlich antwortet er auf die Frage, ob er von irgendeiner staatlichen Seite bedroht werde, wörtlich: "Nein, nur von diesen Menschen." Auf die Frage, was er befürchte, wenn er jetzt wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab er wörtlich an: "Nachdem ich das letzte Mal von Norwegen aus in die Türkei gefahren bin, haben mir meine Verwandten davon abgeraten in den Irak zu kommen." Auf Wiederholung der Frage, gab er an: "Wenn ich jetzt nach Hause komme und sie erfahren, dass ich zum Christentum konvertiert bin, dann sind alle beleidigt." Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er von der Grundversorgung leben würde, für sein Auto würde er Geld von seinen Verwandten und seinen Geschwistern erhalten. In Österreich habe er noch einen Bruder, welcher Asylstatus habe und in Wels leben würde, dieser würde ihm ab und zu finanziell helfen. Er gab weiters an, dass er keine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich habe, dass er keiner Beschäftigung nachgehen würde, dass er keine Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert habe und dass er kein Mitglied in einem Verein sei, er würde aber gerne einen Deutschkurs machen. Der Beschwerdeführer legte zudem ärztliche Unterlagen, ein Schreiben der Baptistenkirche aus Norwegen, Kopien diverser Buchtitel und diverse Identitätsdokumente und Fotos vor.

7. Am 11.11.2015 wurde auch der Drittbeschwerdeführer, in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters, dem Erstbeschwerdeführer, von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in der Stadt XXXX geboren, irakischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem sei. Er sei ledig, habe keine Kinder und gab befragt an, dass er mit der Konversion seines Vaters zum Christentum keine Probleme habe. Im Irak habe er in XXXX in der Region XXXX zusammen mit seinem Bruder

XXXX und seiner Großmutter gelebt und sei dort in die Schule gegangen. Er habe zwei Brüder, seine leibliche Mutter sei bereits verstorben, sein Vater lebe hier mit ihm zusammen. Im Irak habe er mit seiner Stiefmutter nicht zusammengewohnt, nachdem sein Vater beschlossen habe sie nach Österreich zu holen, habe er diese beginnend mit September 2014 ein paar Mal getroffen. Gefragt, warum seine Großmutter wieder in den Irak zurückgehen wolle, gab er an, dass diese gesagt habe, dass sie alt sei und lieber in ihrer Heimat sterben würde. Kontakt habe er noch zu seinem Bruder über Internet, diesem würde es gut gehen und an nichts fehlen. Er führte weiters aus, dass er nicht gearbeitet habe, sondern lediglich die Schule besucht habe, sein Bruder habe gearbeitet und ihn erhalten. Er habe in seinem Heimatland nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig, er sei nie in Haft gewesen oder festgenommen worden, er sei auch kein Mitglied einer Partei, oder terroristischen Organisation. Weder er noch sein Bruder, mit dem er zusammengelebt habe, seien im Irak persönlich bedroht worden. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Mutter hier gestorben sei und sich diese als sie noch gelebt habe gewünscht habe, dass er hierher zu ihr komme. Damit er nicht auch noch seinen Vater verliere und damit er diesen sehen könne, sei er hierhergekommen. Er sei nur wegen seinem Vater hierhergekommen. Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, gab er an, dass im Irak Krieg herrsche der IS sei dort und hätten sie kein Zuhause mehr. Wenn er mit seiner Familie im Irak ankomme, dann hätte er Probleme, weil sein Vater dort Probleme gehabt hätte. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet führte er aus, dass er von der Grundversorgung lebe, er keine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich habe, er keiner Beschäftigung nachgehen würde, er sich zwar um einen Deutschkurs bemühe, aber noch keinen bekommen habe, er nicht in die Schule gehen würde, kein Mitglied in einem Verein oder Organisation in Österreich sei und er in seiner Freizeit zu Hause vor dem Fernseher sitzen oder spazieren gehen würde. Auf das Recht zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben, verzichtete er ausdrücklich.

8. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015, wurde bezüglich des Erstbeschwerdeführers ein Ersuchen an die norwegische Asylbehörde gestellt und um Übermittlung der dortigen Einvernahme Protokolle ersucht, sowie Anfragen an die Staatendokumentation, hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamenten und Behandlung von koronaren Herzerkrankungen im Irak/Autonomieregion Kurdistan, der Situation christlicher Kurden in der Autonomieregion Kurdistan, der allgemeinen Lage und Sicherheitslage in der Autonomieregion Kurdistan und seiner Konversion und Zugehörigkeit zum Christentum in Norwegen gestellt.

9. Am 18.05.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer ein weiteres Mal von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Ergänzend zu seinen bisherigen Einvernahmen gab er befragt an, dass er 1999 nach Norwegen gekommen sei und dort auch Asyl bekommen und auch einen norwegischen Reisepass erhalten habe. Dies sei drei Jahre so gewesen, dann habe er Norwegen verlassen, da seine Familie in Syrien gewesen sei und er diese besuchen habe wollen. Er habe diese zwei oder dreimal in Syrien besucht. Zuletzt im Jahr 2002. Er sei mit einem Auto mit norwegischem Kennzeichen über die Türkei nach Syrien gereist, da die Grenze aber zu war, sei er von der Türkei in den Irak gereist, wo er sich bei einem Kreisverkehr verfahren habe und statt nach Syrien nach Mossul gefahren und in einen Kontrollposten der irakischen Armee geraten sei. Er sei festgenommen worden und war 2 Monate in Mossul im Gefängnis, dann sei er in die Sicherheitsdirektion nach Bagdad überstellt worden und sei insgesamt 9 Monate festgehalten worden. Seine Familie habe sich für seine Freilassung eingesetzt und sei er durch eine Beziehung zum irakischen Regime, einem Verwandten von Saddam Hussein, freigelassen worden, dies sei 2002 gewesen. Nach seiner Freilassung sei er nach

XXXX gebracht worden, da es ihm nicht gutgegangen sei, aufgrund seiner Haft. Deswegen habe er auch seinen Reisepass von Norwegen nicht verlängern lassen können. Zwei oder drei Monate später, habe er versucht mit dem abgelaufenen Pass nach Jordanien zu kommen, sei aber an der Grenze zurückgewiesen worden. Er sei dann zurück nach

XXXX und von dort mittels Schlepper in den Iran, wobei ihn seine Mutter begleitet habe. Im Iran habe ihm die norwegische Botschaft gesagt, dass er mit diesem Pass nicht in den Irak hätte reisen dürfen, wenn er dies gewusst hätte, dann wäre er gar nicht zur Botschaft gegangen, sondern hätte er selbst irgendetwas mit dem Reisepass ändern können, um weiterzukommen. Seine Mutter sei dann zurückgegangen, er selbst sei in Teheran geblieben und beim Versuch in die Türkei zu kommen festgenommen und in den Irak abgeschoben worden, dies sei noch im Jahr 2003 gewesen. Er sei dann bis 2005 durchgehend im Irak gewesen, bis er seinen Reisepass erhalten habe. In dieser Zeit habe er in ihrem Dorf namens XXXX gelebt. Während dieser Zeit habe er immer wieder Probleme mit dem Clan des Unfallgegners gehabt. Gefragt, wie denn die Familie geheißen habe, gab er an, dass sich diese mit dem Namen XXXX, dem Namen des Opfers vorgestellt hätten, den genauen Namen kenne er nicht. Später habe er festgestellt, dass es sich um eine islamische Gruppe gehandelt habe. Er führte weiters aus, dass dann ein anderes Problem mit seiner eigenen Familie wegen des Erbes seines Vaters begonnen habe. Seine Cousins hätten ihn aufgefordert die Hälfte des Erbes an sie zu überschreiben, weshalb sie oft Streit gehabt hätten und er deswegen beschlossen habe, das Land zu verlassen. Zwischen 2005 und 2010 habe er meistens im Iran gewohnt und Handel mit alkoholischen Getränken zwischen dem Irak und dem Iran betrieben. Ende 2010 sei er dann in die Türkei und über Griechenland nach Norwegen, wo er 2011 angekommen sei. 2013 sei sein Asylansuchen von den norwegischen Behörden abgelehnt worden und sei er daraufhin mit dem Auto in die Türkei, wo er mit seiner Familie Kontakt aufgenommen habe und diese ihm gesagt hätte, dass er sich auf keinen Fall im Irak blicken lassen solle, worauf er Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Bruder aufgenommen habe und ihm dieser gesagt habe, er solle nach Österreich kommen und hier um Asyl ansuchen. Zu seinen Angaben bezüglich seiner Verhaftung befragt gab er an, dass er verdächtigt worden sei Mitglied der Opposition (PUK) zu sein, der Grund für seine Verhaftung sei aber gewesen, dass er mit einem Auto mit norwegischem Kennzeichen in den Irak gereist sei, weil es damals verboten gewesen sei, dass Iraker den Irak verlassen und ins Ausland gehen. Er sei 9 Monate in Untersuchungshaft gewesen, seine Familie habe ihn aber über gute Beziehungen bereits bei der ersten Gerichtsverhandlung freibekommen. Befragt, ob er wisse warum sein Bruder seinerzeit geflohen sei, wörtlich an: "Ich weiß, dass er Probleme hatte, aber viel weiß ich nicht darüber. Bis heute habe ich keine guten Beziehungen zu ihm." Am Ende der Einvernahme führte der Erstbeschwerdeführer noch aus, dass er hier wie ein normaler Mensch leben möchte, da er nicht mehr in den Irak kommen kann, da er sich nicht mehr in den Irak traue. Seine Söhne seien hier und würden sie arbeiten und dem Staat nicht auf der Tasche liegen. Er sei nicht mehr der Jüngste und habe gesundheitliche Probleme und legte dazu einen ärztlichen Befund vor.

10. Mit Bescheid vom 25.05.2016, Zl. XXXX (BF1), wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).

Mit Bescheid vom 25.05.2016, Zl. XXXX(BF3), wies die belangte Behörde den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Drittbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).

11. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 31.05.2016 wurde dem Erst- und Drittbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

12. Gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 25.05.2016 erhoben der Erst- und Drittbeschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15.06.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierten darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und unvollständige und veraltete Länderberichte herangezogen habe. Darüberhinaus habe der Erstbeschwerdeführer sein Fluchtvorbringen detailliert und lebensnah gestaltet, und hätte die belangte Behörde bei einem sachgemäßen Ermittlungsverfahren zum Schluss kommen müssen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei und dem Beschwerdeführer im Irak asylrelevante Verfolgung drohe. Die Befragung des Erstbeschwerdeführers zu seinem Informationsstand zum Christentum könne nur als Schikane der Behörde interpretiert werden, habe er seine jetzige Ehefrau nur deswegen nach islamischen Recht geehelicht habe, da im christlichen Glaubenskreis Vertreterehen nicht akzeptiert werden. Es könne den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, dass diese in den Irak zurückkehren, da einerseits ihre Verfolger sie problemlos ausfindig machen könnten und die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet so prekär sei, dass ihnen zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des irakischen Staates sei bekannt und würde dementsprechend auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Integration wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer um ihre Integration sehr bemüht seien. So spreche der Sohn bereits gut Deutsch und habe einen Deutschkurs besucht und viele soziale Kontakte in Österreich geknüpft, der Vater leide an einer koronaren Herzerkrankung, an Adipositas und Bluthochdruck und wäre seine gesundheitliche Versorgung im Irak keineswegs sichergestellt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen, bzw. den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gewähren, sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG vorliegen und diese gemäß § 58 Abs. 2 AsylG von Amtswegen zu erteilen, sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

13. Beschwerden und Verwaltungsakte des Erst- und Drittbeschwerdeführers wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2016 bzw. 24.06.2016 vorgelegt.

14. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2017 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W268 abgenommen und der Gerichtsabteilung L513 neu zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung L513 abgenommen und der Gerichtsabteilung I416 neu zugewiesen. Am 13.08.2018 langten die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.

Zweitbeschwerdeführerin:

15. Am 14.11.2014 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von Italien kommend im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Bahnhof Villach aufgegriffen und stellte diese am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen ihrer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass im Irak immer noch Krieg herrsche und dieser durch die Terrororganisation IS schlimmer als je zuvor sei. Außerdem möchte sie zu ihrem in Österreich lebenden Ehemann. Auf die Fragen, was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, bzw. ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, bzw. ob sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, wiederholte sie ihre Angaben zum Fluchtgrund wörtlich.

16. Am 11.11.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab sie befragt zu ihren persönlichen Lebensumständen an, dass sie gesund sei, dass sie XXXXheiße, am XXXX in der Stadt

XXXX geboren und irakische Staatsangehörige sei, sie der Volksgruppe der Kurden angehöre, und sunnitische Muslimin sei. Sie sei verheiratet und habe keine Kinder. Befragt führte sie aus, dass am 01.07.2014 die Schwester und die Mutter des Erstbeschwerdeführers zu ihr nach Hause gekommen seien und um ihre Hand angehalten hätten. Geheiratet habe sie am XXXX.08.2014 in XXXX über das Telefon. Gefragt führte sie aus, dass die Schwester des Erstbeschwerdeführers, die derzeit in Großbritannien leben würde, ihre Freundin sei und da sie sich sehr gut gekannt hätten, hätte diese sie gefragt, ob sie nicht ihren Bruder heiraten wolle, da dessen Frau gerade gestorben wäre. Als sie dann den Sohn gesehen habe, einen Jungen ohne Mutter, dachte sie sich wie schwer es wäre ein Kind ohne Mutter aufzuziehen. Da sie mit ihrem Bruder und dessen Frau gelebt habe, war die Entscheidung ihn zu heiraten, um nicht mehr allein zu sein. Bei der Heirat seien nur seine Mutter und seine Schwester gekommen, nur von ihrer Seite seien viele Leute gewesen. Als der Mullah gekommen sei, habe seine Mutter ihr den Ring an den Finger geschoben, danach sei sie sozusagen 3 Monate verlobt gewesen. Am 01.11.2014 sei sie von Erbil aus nach Istanbul geflogen und knapp 2 Wochen später sei sie schon in Österreich gewesen. Sie gab weiters an, dass ihr Ehemann bei der Zeremonie von seiner Schwester vertreten worden sei, dass die Heirat protokolliert worden sei, sie das Schriftstück aber unterwegs verloren habe. Auf Frage, ob sie die Möglichkeit habe eine Bestätigung aus dem Irak über ihre Heirat vorzulegen, gab sie wörtlich an: "Ich kann gar keine Bestätigung vorlegen, da eine offizielle Eintragung nie stattgefunden hat."

Weiters führte sie aus, dass ein Mullah das handschriftlich geschrieben habe, wenn ihr Mann im Irak gewesen wäre, hätten Sie zu Gericht müssen. Sie könne auch keine handschriftliche Bestätigung durch den Mullah vorlegen, da sie diesen nicht kenne und auch nicht wisse, wie er heißen würde. Ohne die Anwesenheit des Ehemannes gebe es keine Eintragung, da bei Gericht beide Parteien persönlich erscheinen müssten. Sie habe auch kein Problem damit, dass ihr Ehemann zum Christentum konvertiert sei und dass sie eigentlich vorhätten in der Kirche zu heiraten, ein Verfahren würde derzeit beim Standesamt XXXX laufen. Gefragt führte sie aus, dass sie vom Standesamt keine Bestätigung darüber bekommen habe, heiraten würden sie nach christlichem Ritus und würde sie auch zum Christentum konvertieren, da es bei ihnen so sei, dass die Frau den Glauben ihres Mannes annehmen müsse. Gefragt, ob sie wisse, warum ihr Mann konvertiert sei, gab sie wörtlich an: "Er hat mir irgendwas von Norwegen erzählt, er hat mir auch erzählt, dass er im Irak bedroht wurde von Muslimen. Er hat mir nicht viel erzählt nur von Männern mit langen Bärten. Ich weiß aber nichts Genaueres." Zu ihren Lebensbedingungen im Irak führte sie aus, dass sie in Schoresch in der Region XXXX gewohnt habe, dass ihre Eltern bereits tot seien, dass sie einen Bruder und eine Schwester habe, dass sie bei ihrem Bruder gelebt habe, dass sie Lehrerin an einem technischen Gymnasium in XXXX gewesen sei und es ihr wirtschaftlich sehr gut gegangen sei. Befragt, warum ihre Schwiegermutter wieder in den Irak zurückkehren wolle, gab sie an, dass diese hergekommen sei, um ihre Kinder zu sehen und gedacht habe, dass sie eine Reise machen würde. Nachdem sie diese gesehen habe, möchte sie wieder zurück. Leben würde die Schwiegermutter in ihrem eigenen Haus, gefragt ob diese dort allein leben würde, gab sie an: "Sie hat zwei Töchter und die Töchter haben viele Kinder. Die Kinder haben alle ein eigenes Haus und leben mit der eigenen Familie. Aber sie wird von allen besucht." Sie gab weiters an, dass sie noch telefonischen Kontakt zu ihren Geschwistern habe, dass sie in ihrem Heimatland nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig sei, sie nie in Haft gewesen oder festgenommen worden sei und sie auch kein Mitglied einer Partei, oder terroristischen Organisation sei. Befragt zu ihren Fluchtgründen führte sie wörtlich aus: "Ich bin nicht geflüchtet, ich bin verheiratet und wollte zu meinem Mann." Finanziert hätte sie ihre Flucht durch Unterstützung der Verwandten ihres Mannes, ihres Bruders und den Verkauf ihres Schmuckes. Gefragt was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, gab sie wörtlich an: "Ich habe Angst vor vielen: ich habe kein Gehalt mehr, ich habe keine Eltern mehr. Nachdem ich nun geheiratet habe, kann ich mit meinen Geschwistern nicht mehr leben." Zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt führte sie aus, dass sie von der Grundversorgung leben würde, dass sie keine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich habe, dass sie keiner Beschäftigung nachgehen würde, dass sie keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert habe, in XXXX gebe es keinen Deutschkurs und kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation sei. In ihrer Freizeit würde sie mit ihrem Mann spazieren gehen, damit dieser an die frische Luft komme. Zuletzt gab sie auf die Frage, womit ihr Mann sein Auto finanziert habe und wie sie dies erhalten würden, an, dass sie Geld aus dem Irak bekommen würden, einer der Söhne des Erstbeschwerdeführers würde noch dort leben. Auf das Recht zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben verzichtete sie ausdrücklich.

17. Mit Bescheid vom 23.12.2015, Zl. XXXX (BF2), wies die belangte Behörde den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung "gemäß § 46 FPG" in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).

18. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 30.12.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, in 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

19. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2015 erhob die Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.01.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin unschlüssige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung und in Folge dessen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen einzugehen und werde eine detaillierte und umfassende Schilderung ihrer Fluchtgeschichte mittels handgeschriebenem Anhang zur Beschwerde, persönlich verfasst durch die BF in ihrer Muttersprache eingebracht. Es werde daher beantragt die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihr der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu ihr den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

20. Beschwerde und Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2016 vorgelegt.

21. Am 03.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung des handschriftlichen Schreibens aus der Beschwerde übermittelt.

22. Mit Schreiben vom 26.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Ehevertrag zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossen im islamischen Zentrum XXXX am XXXX.2016 vorgelegt.

23. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2017 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W268 abgenommen und der Gerichtsabteilung L513 neu zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung L513 abgenommen und der Gerichtsabteilung I416 neu zugewiesen. Am 13.08.2018 langten die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.

24. Mit Schriftsatz vom 19.04.2019 wurden bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin zwei Seminarteilnahmebestätigungen, über Deutsch lernen für AsylwerberInnen - A1.1 vom 09.03.2017 und Deutsch lernen für AsylwerberInnen - A1.2 vom 06.04.2017 vorgelegt und die Vollmacht des Vereines Menschenrechte Österreich für die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt.

Viertbeschwerdeführer:

25. Der Viertbeschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

26. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.07.2015 gab der Viertbeschwerdeführer an, dass er am XXXX in Kurdistan im Irak geboren und ledig sei, dass er irakischer Staatsangehöriger sei, dass er der Volksgruppe der Kurden angehören würde, sein Religionsbekenntnis Islam sei, er die Grundschule in Kurdistan besucht und als Verkäufer in einem Supermarkt und als Fahrer gearbeitet habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Angst um sein Leben habe und deswegen sein Land verlassen habe. Er fürchte sich, dass er mit in den Krieg gezogen werde. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben.

27. Am 25.05.2016 wurde der Viertbeschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er befragt zu seinen persönlichen Lebensumständen an, dass er gesund und ledig sei, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in der Stadt XXXX geboren, irakischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem sei. Befragt zu seinen Lebensumständen im Irak führte er wörtlich aus: "Ich hatte ein schlechtes Leben, da ich Probleme hatte in Kurdistan. Seit 2008 leben wir in XXXX, meine zwei Brüder, meine Mutter und ich. Ich habe bei einer Firma gearbeitet, manchmal als Fahrer manchmal als Begleitperson. Ich habe auch manchmal in Geschäften als Vertreter gearbeitet. Meine wirtschaftliche Lage war mittelmäßig." Weiters führte er aus, dass sein Bruder noch in XXXX lebe und er an einem Verkaufsstand zusammen mit seinem Schwager Kleider verkaufe. Er habe noch Kontakt zu seinem Bruder, diesem würde es nicht gut gehen, da die ganze Familie Probleme in Kurdistan habe, dies hänge mit den Problemen seines Vaters zusammen. Er gab weiters an, dass er 5 Jahre die Schule besucht habe, danach seien sie 1 Jahr und 8 Monate in Syrien gewesen, da sie von der norwegischen Botschaft in Syrien, wegen einer Familienzusammenführung interviewt werden haben müssen. Er habe auch noch zwei Onkel und eine Tante die in Kurdistan leben würde, diese hätten ihm auch finanziell bei der Flucht geholfen. Er gab weiters zu Protokoll, dass er in seinem Heimatland nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, er nie in Haft gewesen oder festgenommen worden sei und er auch kein Mitglied einer Partei, oder terroristischen Organisation sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: "Das Problem bezog sich auf meinen Vater. Er hatte ein altes Problem, an jedem Tag, das heißt die meisten Tage wurden wir aufgesucht von Angehörigen eines Unfallopfers, sie haben immer nach meinem Vater gefragt. Sie haben immer uns aufgefordert bekanntzugeben, wo unser Vater ist. Sie haben uns immer bedroht. Ich habe mich nicht getraut arbeiten zu gehen. Ich hatte Angst. Immer wenn sie zu mir gekommen sind waren sie aufgeregt und haben mich provoziert und beleidigt. Einmal wurde ich auch von Ihnen geschlagen. Ich habe ein bitteres Leben gehabt. Ich hatte ein Leben voller Drohungen. Außerdem hat mein Vater Probleme mit der eigenen Familie wegen Erbschaften. Ich habe das Leben gar nicht genießen können in Kurdistan. Mit der Hoffnung, dass ich irgendwo ein anderes Leben führen könnte bin ich nach Europa gekommen. Hier fühle ich mich in Sicherheit und sehr wohl und ich möchte auf keinen Fall zurück nach Kurdistan." Gefragt, seit wann er bedroht werde, gab er an, dass er sich nicht erinnern könne, es sei schon lange her, seitdem dieses Problem passiert sei, würden Sie sie nicht in Ruhe lassen. Gefragt, welches Problem das sei, gab er an, dass er nicht wisse in welchem Jahr dies gewesen sei, er wisse aber, dass sein Vater ein Unfall gehabt habe und mit einer islamistischen Gruppe konfrontiert worden sei. Sein Vater habe einen Verkehrsunfall gehabt, bei dem einer der anderen Insassen schwer verletzt worden sei und diese Verletzungen nicht überlebt habe. Man habe auch versucht sich mit der Gruppe zu versöhnen, diese hätten aber nie nachgelassen und immer nach seinem Vater gefragt, warum sie nach ihm gefragt haben wisse er nicht, er gehe aber davon aus, dass diese sich rächen wollten. Er gab weiters an, dass er ca. 4 Jahre alt gewesen sei solange er sich erinnern könne, seien sie immer bedroht worden. Sie seien beschimpft und nach der Telefonnummer ihres Vaters gefragt worden und hätten diese gesagt, dass sie umgebracht werden würden, wenn sie nicht sagen würden, wo sich ihr Vater aufhalten würde. Das letzte Mal sei er einen Monat vor seiner Ausreise bedroht worden. Gefragt, was in den 20 Jahren, in denen er bedroht worden sei, genau passiert sei, gab er an, dass sie einmal gedroht hätten seinen Bruder XXXX zu entführen, er habe diesen von der Schule abholen müssen, da dieser Angst gehabt habe und einmal hätten sie sein Auto gestohlen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil diese gedroht hätten, ihn umzubringen, wenn er zur Polizei gegangen wäre. Auf die Frage, dass es schwer vorstellbar sei, dass eine Familie 20 Jahre lang nur bedroht werde, ohne das etwas passieren würde und dass dies sinnlos erscheine, gab er wörtlich an: "Ich sage die Wahrheit. So ist es passiert." Gefragt gab er weiters an, dass sich die Familie des Opfers immer auf diese bewaffnete Gruppierung gestützt habe, einer habe sich als Cousin präsentiert und dann habe sich einer als Bruder vorgestellt. Gewollt hätten diese Leute nur ihren Vater persönlich, sie hätten weder Geld noch sonst irgendetwas anderes verlangt. Gefragt, ob diese Familie auch in Kurdistan lebe, gab er an, dass er dies nicht wisse, er aber glaube, dass diese nicht in Sulaimaniyah gelebt haben, es seien aber Kurden gewesen. Auf die Frage, ob er persönlich von dieser Familie bedroht worden sei, gab er wörtlich an: "Natürlich wurde ich immer bedroht, sie drohten, dass sie mich töten oder entführen würden. In Kurdistan ist es üblich, dass Menschen entführt und getötet werden." Außer der Bedrohung durch diese Familie sei er in Kurdistan von niemandem bedroht oder verfolgt worden. Er führte weiters aus, dass auch sein Bruder XXXX bedroht worden sei und dieser oft versucht habe in die Türkei zu gelangen, es aber nicht gelungen sei. Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr befürchten würde, gab er wörtlich an: "Die Probleme die ich habe, hat niemand. Ich kann mich nicht getrauen nach Kurdistan zurückzukehren. Ich weiß nicht wo ich mich in Kurdistan verstecken könnte." ..."Nachdem ich so viele Jahre bedroht wurde, habe ich einfach Angst. Ich habe weder Familie noch ein Haus in Kurdistan. Ich habe keine Hoffnung auf ein Leben in Kurdistan."

Auf die Erörterung der Länderfeststellungen verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er von der Grundversorgung bei seinem Vater lebe, dass er Freunde habe, die er im Camp kennengelernt habe, dass er keiner Beschäftigung nachgehen würde, dass es zwar einen Deutschkurs gegeben habe, er aber nur 3 oder 4mal hingegangen sei, da dort Deutsch gesprochen wurde und er nichts verstanden habe. Sonstige Ausbildungen habe er keine gemacht. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich und in seiner Freizeit würde er spazieren gehen oder zu Hause sein. Wenn er Arbeit hätte, könnte er arbeiten gehen.

28. Mit Bescheid vom 18.10.2016, Zl. XXXX (BF4), wies die belangte Behörde den Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Viertbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Viertbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).

29. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 19.10.2016 wurde dem Viertbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, in 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

30. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2016 erhob der Viertbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.11.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin unschlüssige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung und in Folge dessen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe auf das individuelle Vorbringen einzugehen und habe der Beschwerdeführer eine detaillierte und umfassende Schilderung seiner Fluchtgeschichte vorgebracht. Es werde daher beantragt die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

31. Beschwerde und Verwaltungsakt des Viertbeschwerdeführers wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2016 vorgelegt.

32. Mit Schreiben vom 05.12.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht des Vereines Menschenrechte Österreich für den Viertbeschwerdeführer übermittelt.

33. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2017 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W268 abgenommen und der Gerichtsabteilung L513 neu zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung L513 abgenommen und der Gerichtsabteilung I416 neu zugewiesen. Am 13.08.2018 langten die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein. 34. Mit Urteil des Bezirksgerichtes

XXXX vom 15.08.2018, Zl. XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

35. Mit Schriftsatz vom 19.04.2019 wurden bezüglich des Viertbeschwerdeführers eine Seminarteilnahmebestätigung, über Deutsch lernen für AsylwerberInnen - A1.1 vom 30.03.2017 und die Kopie eines österreichischen Führerscheins ausgestellt am 09.11.2018 von der BH XXXX vorgelegt.

36. Am 09.05.2019 erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführer eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. In dessen Verlauf wurden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ärztliche Unterlagen und hinsichtlich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers Integrationsunterlagen vorgelegt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

10. Mit Schriftsatz vom 16.05.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.05.2019, wurde ein die Vollmacht des gewillkürten Rechtsvertreters bekannt gegeben und gleichzeitig die schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 23a VwGVG beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer (im Folgenden BF1, BF2, BF3 und BF4 genannt):

Bei den Beschwerdeführern (BF1, BF2, BF3 und BF4) handelt es sich um irakische Staatsangehörige und somit um Drittstaatsangehörige gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Identität der Beschwerdeführer (BF1, BF2, BF3 und BF4) steht fest.

1.1.1. Zum Erstbeschwerdeführer (BF1):

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist Kurde, nach islamischem Recht mit seiner zweiten Frau verheiratet, ist 2011 in Norwegen getauft worden, ist laut eigenen Angaben Christ und hat drei Söhne aus erster Ehe, zwei dieser Söhne leben in Österreich und einer ist in Italien aufhältig. In Kurdistan hat der Erstbeschwerdeführer 6 Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie als Busfahrer bestritten. In Kurdistan leben noch zwei Schwestern von ihm in ihrer Heimatstadt XXXX, mit diesen habe er alle zwei, drei Monate Kontakt, seine Mutter würde jetzt im Iran leben Kontakt zu dieser habe seine Frau. Seine weiteren Geschwister befinden sich in Holland (1 Schwester), Großbritannien (1 Schwester u. 1 Bruder), Bulgarien (1 Bruder) und Österreich (1 Bruder).

Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit zumindest Dezember 2013 in Österreich auf.

Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzerkrankung, einer atherosklerotischen Herz-Kreislauf-Krankheit, an arterieller Hypertonie, Lumboischialgie (Schmerzen im unteren Rückenbereich) und Intercostalneuralgien (Schmerzsyndrom), war zuletzt im Jänner 2018 in stationären klinischer Behandlung und steht bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin in regelmäßiger Behandlung und nimmt Medikamente. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Der Erstbeschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, spricht nicht Deutsch, ist während seines Aufenthaltes weder einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, noch hat er gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt, hat zwei Freunde von denen er einen ab und zu besucht und mit dem anderen telefoniert, aber sonst keine nennenswerten sozialen Kontakte.

Der Erstbeschwerdeführer weist außer seiner Frau, seinen beiden Söhnen und seinem Bruder in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen auf, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Erstbeschwerdeführers in Österreich.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.

Der Erstbeschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.2. Zum Drittbeschwerdeführer (BF3):

Der Drittbeschwerdeführer (BF3) ist Kurde, gesund, gehört dem moslemischen Glauben an, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Drittbeschwerdeführer ist in Kurdistan 10 Jahre in die Schule gegangen, hat keine Ausbildung gemacht und bis zu seiner Ausreise bei seinem Bruder und seiner Großmutter väterlicherseits gelebt.

Der Drittbeschwerdeführer hält sich seit zumindest November 2014 in Österreich auf.

Der Drittbeschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration Zeugnisse über die Integrationsprüfung A1 vom 22.06.2018 und A2 vom 02.07.2018, vorgelegt und konnte in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer qualifiziert Deutsch spricht. Der Drittbeschwerdeführer nimmt seit 25.02.2019 an einer Weiterbildungsmaßnahme des BFI XXXX mit dem Titel "XXXX" teil, und ist Mitglied im Taekwondo-Verein XXXX und hat drei Prüfungszeugnisse über XXXX Prüfungen (5.,6.,7.,8.,9.,10) aus dem Jahr 2016 vorgelegt. Der Drittbeschwerdeführer geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, hat keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt, hat laut eigenen Angaben im September 2016 zweimal bei der Gemeinde unentgeltlich geholfen und arbeitet derzeit unentgeltlich in einem Handygeschäft, von welchem er ein Angebot hinsichtlich eines Ausbildungsplatzes vom 06.05.2019 hat.

Der Drittbeschwerdeführer hat in Österreich seit ca. einem Jahr eine Freundin, den Namen des Vaters könne er sich nicht merken, er wisse, dass die Eltern seiner Freundin auf dem Berg arbeiten würden, was sie machen wisse er aber nicht. Der Drittbeschwerdeführer hat laut eigenen Angaben viele Freunde, wovon einer XXXX und ein weiterer XXXX heißen würde, in seiner Freizeit gehe er Fußballspielen und zum Taekwondo und mit seinen Freunden Shisha rauchen. Der Drittbeschwerdeführer ist außer in dem Taekwondo Verein in keinem Verein oder in einer sonstigen integrationsbegründenden Institution Mitglied.

Der Drittbeschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Drittbeschwerdeführer ist arbeitsfähig.

Er weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen von entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkten sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich bzw. allenfalls gesetzter Integrationsbemühungen, über das oben angeführte hinaus, des Drittbeschwerdeführers vor.

Der Drittbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.3. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist Kurdin, gesund, nach islamischem Recht verheiratet, gehört dem muslimischen Glauben an, hat keine Kinder, und war in ihrem Herkunftsstaat Mittelschullehrerin und hat damit ihren Lebensunterhalt bestritten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zusammen mit ihrem Bruder und dessen Frau gelebt.

Die Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit zumindest November 2014 in Österreich auf.

In Österreich verfügt die Zweitbeschwerdeführerin außer Ihrem Ehemann, über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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