TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/24 I416 1263088-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2019
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Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 1263088-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF(BF), ein Staatsangehöriger von Liberia, stellte am 13.05.2005 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, XXXX, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia für zulässig erklärt wurde und wurde diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Die dagegen erhobene Berufung vom 01.08.2005 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2007, Zl. 263.088/0/5E-III/07/05, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 23.09.2009, XXXX, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass der Unabhängige Bundesasylsenat beim Alter des Beschwerdeführers von dessen Angaben und somit von dessen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides ausgegangen sei. Davon ausgehend wäre der erstinstanzliche Bescheid dem BF nicht wirksam zugestellt worden. In weiterer Folge wies der nunmehr zuständig gewordene Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.04.2011, Zl. A5 263.088-1/2009/14E, die Beschwerde vom 01.08.2005 mangels wirksamer Zustellung des zitierten erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück.

2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, XXXX, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 1. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt und die Probezeit seiner letzten Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2011, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers abermals ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Liberia als zulässig und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2012, Zl. A5 263.088-2/2011/10E, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia zulässig ist und wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 21.11.2005 wurde gegen den BF anlässlich seiner rechtskräftigen Verurteilung ein bis 11.04.2016 gültiges Rückkehrverbot rechtskräftig erlassen.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Entlassung aus seiner vorangegangenen Verurteilung widerrufen.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen § 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

9. Am 29.10.2015 wurde der BF von der Delegation der liberianischen Botschaft interviewt und wurde der belangten Behörde mit Verbalnote vom 10.11.2015 mitgeteilt, dass der BF nicht als Staatsangehöriger von Liberia identifiziert werden könne.

10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 2a 2. Fall und § 27 Abs. 3 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt und die bedingte Entlassung aus der Strafhaft der beiden vorangegangenen Verurteilungen widerrufen.

11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.04.2019, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, zu erlassen. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt und die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen aufgetragen.

12. Mit englischsprachigem Schreiben des BF vom 09.04.2019, führte der BF zu den im Schreiben der belangten Behörde angeführten Fragen aus, dass er 2005 nach Österreich gekommen sei, dass er seit 14 Jahren in XXXX leben würde, dass er in Liberia 4 Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt habe, dass er eine Frau und zwei Kinder habe, welche in Italien in XXXX leben würden, dass seine Eltern beide bereits gestorben seien und dass er keine Verwandten in Liberia haben würde. Er sei in seinem Heimatland nie straffällig geworden, er würde lieber sterben als nach Liberia zurückzukehren die Regierung von Liberia brauche ihn nicht und würde diese seinen Tod wollen.

13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2019, Zl: XXXX, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zuletzt wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF wurde ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).

14. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und monierte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung. Im Wesentlichen wurde zusammengefasst unsubstantiiert vorgebracht, dass ein Privat- und Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK bestehen würde, da die Frau und die Kinder des BF in Italien aufhältig wären und ihm ein Einreiseverbot den Kontakt zu diesen verwehren würde. Zudem sei der BF drogenabhängig und befinde sich derzeit in Therapie und wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgegangen, wäre ihr diese Tatsache bekannt gewesen und hätte sie zu prüfen gehabt, ob die Suchtkrankheit des BF ein Abschiebehindernis darstellen würde. Zudem sei bei einer derartigen Suchtkrankheit nur bedingt von einem dem BF vorwerfbaren schuldhaften Verhalten auszugehen. Zudem habe sich die belangte Behörde weder mit der Dauer seines Aufenthaltes, der BF befindet sich seit 18 Jahren im Bundesgebiet, noch mit seinen in dieser Zeit geknüpften Kontakten oder seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen würde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilen, in eventu das Einreiseverbot beheben, in eventu das Einreiseverbot wesentlich verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.

15. Mit Schriftsatz vom 07.06.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.06.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist Staatsangehöriger von Liberia und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der BF hat in Österreich bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abschlägig entschieden wurde. Der BF ist seiner Ausreisverpflichtung nicht nachgekommen.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Er ist arbeitsfähig.

Der BF war während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet entweder obdachlos gemeldet oder in Justizanstalten aufhältig. Der BF war zwischen 05.01.2017 und 09.07.2018 ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der BF befindet sich seit 10.07.2018 durchgehend in Strafhaft.

Der BF wurde insgesamt 6-mal rechtskräftig wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von insgesamt 6 Jahren und 1 Monat rechtskräftig verurteilt, zuletzt am 12.09.2018.

Der BF ist zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF hat laut eigenen Angaben eine Frau und zwei Kinder, die sich in XXXX in Italien aufhalten sollen. Weitere Feststellungen können in Ermangelung entsprechender Unterlagen nicht gemacht werden.

In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des BF in Österreich.

Der BF weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht, bzw. konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in wirtschaftlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Auch in seiner Beschwerde hat der BF keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Liberia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Liberia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Liberia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 10.05.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Liberia auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt:

Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der Präsident wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen.

Seit 2006 war Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes. Bei den am 10.10.2017 stattfindenden (Parlaments-) und Präsidentschaftswahlen konnte sie nicht mehr kandidieren. Schwerpunkte ihrer Regierungsarbeit waren die Rehabilitierung der Straßen- und Energieinfrastruktur sowie der Wiederaufbau des Bildungs- und Gesundheitssektors. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder (Heavily Indebted Poor Countries - HIPC), der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie, steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen. Verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten in Verwaltung und Justiz erschweren die Durchführung der Entwicklungspläne.

Bei der Stichwahl am 26. Dezember 2017 erhielt der 51-Jährige George Manneh Weah 61,5 Prozent der Stimmen, während sein Gegner, Vizepräsident Joseph Boakai von der regierenden Einheitspartei (UP), 38,5 Prozent der Stimmen erhielt. Der ehemalige George Manneh Weah Fußballstar wurde somit zum neuen Präsidenten Liberias gewählt. Vizepräsidentin wird damit Jewel Howard Taylor. Am 22. Januar 2018 wurde Weah zum Präsidenten vereidigt. Seine Antrittsrede hielt er im Fußballstadion in Monrovia vor mehr als 35.000 Zuschauern und einem Dutzend Staatsoberhäuptern. Einige Stunden vor der offiziellen Zeremonie ist das Samuel Kanyon Doe Stadion voll.

Eines der wichtigsten Themen darin war sein Versprechen, die Korruption nachhaltig zu bekämpfen. Viele arme Menschen in Liberia setzen große Hoffnungen in Weah, der selbst in einem Slum in Monrovia aufgewachsen ist. Für Liberia ist es die erste Amtsübergabe zwischen zwei demokratisch gewählten Regierungschefs seit 1944. Darüber hinaus hat Weah versprochen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt seiner Präsidentschaft zu stellen.

Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, wenn auch ressourcenmäßig weiter reduziert und primär als Unterstützer für einen evtl. Krisenfall). Die Anwesenheit von immer noch fast 12.000 ivorischen Flüchtlingen (laut BMEIA 20.000) in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar.

Die Ebola-Epidemie 2014/2015 stellte eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte zeitweilig sogar den Staatsnotstand. Nach drei örtlich und bezüglich der Zahl der Infizierten eng begrenzten Folgeausbrüchen (zuletzt Ende März 2016; alle im Großraum Monrovia) erklärte die WHO Liberia am 9.6.2016 wieder für Ebola-frei.

Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, mitunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und weiterer Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von Liberia (Armed Forces Liberia) sind für Landesverteidigung bzw. die äußere Sicherheit zuständig. Sie haben aber auch Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache. Die United Nations Mission in Liberia (UNMIL) hat bereits offiziell die volle Sicherheitsverantwortung an Liberia zurückgegeben, obwohl eine Resttruppe von 1.240 Soldaten und 606 U.N.-Polizisten übrig ist.

Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte beibehalten.

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten ohne staatliche Einschränkung und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren im Allgemeinen kooperativ und reagierten auf ihre Ansichten, auch wenn sie manchmal nur langsam auf Ersuchen um Unterstützung bei Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Personen reagierten, die während des Bürgerkriegs Gräueltaten begangen hatten.

Die Abteilung des Justizministeriums für den Schutz der Menschenrechte unterhält monatliche Sitzungen und bietet so ein Forum für nationale und internationale Menschenrechts-NGOs, um der Regierung Angelegenheiten (einschließlich Gesetzesvorschläge) vorzustellen. Das UN-Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) fungiert als unabhängige Kontrollinstanz im Rahmen ihres Auftrags, Menschenrechtsverletzungen im Land zu überwachen.

Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert. Seit Ende des Krieges hat Liberia Fortschritte bei der Gewährung internationaler Menschenrechte gemacht. Trotzdem gilt es noch, eine Reihe von Herausforderungen zu bewältigen, vor allem in der Rechtsprechung und Rechtsstaatlichkeit, wo es immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem gibt. Staatliche Sicherheitskräfte verhafteten manchmal Journalisten, weil sie angeblich kriminell verleumderische Meinungen veröffentlichen und die Regierung kritisieren. Darüber hinaus nehmen Sicherheitskräfte weiterhin willkürliche Verhaftungen vor, angeblich um kriminelle Aktivitäten zu verhindern.

Die unabhängige nationale Kommission für Menschenrechte (Independent National Commission on Human Rights - INCHR) ist seit 2009 für die Förderung der nationalen Umsetzung und Einhaltung der von Liberia unterzeichneten internationalen und regionalen Menschenrechtsverträge zuständig, ist aber öffentlich bisher nur punktuell in Erscheinung getreten.

Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Cap Anamur hat bis Mitte 2010 in Monrovia eine Klinik für psychisch kranke Menschen - oft traumatisierte Bürgerkriegsopfer - unterhalten. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem berät Misereor Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe war bei der Behandlung von Ebolapatienten aktiv tätig und hat zusammen mit Brot für die Welt und dem Deutschen Institut für Ärztliche Mission (Difäm) Menschen vor Ort im Kampf gegen Ebola gestärkt und über die kirchlichen Gesundheitseinrichtungen eine Basisversorgung aufrecht erhalten. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hat ein Ebola-Behandlungszentrum betrieben, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola-Patienten behandelt hat. Stattdessen wurde das Behandlungszentrum für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt und nach einigen Monaten geschlossen. Brot für die Welt und die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften, im Bildungsbereich zum Beispiel das Kofi-Annan-Institut für Konflikttransformation (KAICT) der liberianischen Universität und den Nationalen Verband für Erwachsenenbildung in Liberia (NAEAL).

Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Die Medien operieren weitgehend ohne Beschränkungen durch die Regierung. Für die meisten Bürger Liberias ist der Rundfunk die wichtigste Informationsquelle. Am 21.7.2012 hat Präsidentin Johnson Sirleaf die Table Mountain Declaration unterzeichnet, ein Schritt hin zur Abschaffung von repressiven Maßnahmen gegenüber afrikanischen Journalistinnen und Journalisten. Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2017 belegt Liberia Platz 94 von 180.

Die Verfassung sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für öffentliche Versammlungen sind Genehmigungen erforderlich. Oppositionsparteien können frei für ihre Ziele werben. Zivilgesellschaftliche Organisationen, zum Beispiel Straßenhändler, protestierten wiederholt und blockierten Hauptstraßen ohne Belästigung. Bei Eskalationen, übten Exekutivbeamte weiterhin exzessive Gewalt aus.

Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen an offiziellen und inoffiziellen Kontrollpunkten.

Während sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und die Stabilität gestärkt haben, ist der Lebensstandard kaum gestiegen. Die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung lebt in bitterer Armut. Liberia zählt stets zu den ärmsten Ländern der Welt. Im Human Development Index (HDI) belegte Liberia 2014 Platz 177 von

188. Fast 90 Prozent der Bevölkerung leben von weniger als USD 3,10 pro Tag. Liberia ist reich an natürlichen Ressourcen. Allein die Eisenerzvorkommen werden auf zwei bis fünf Milliarden Tonnen geschätzt. Vor der Küste wurden Erdölvorkommen entdeckt, deren Förderbarkeit und kommerzieller Wert jedoch noch geprüft werden müssen.

Wichtigste Exportgüter bleiben Rohstoffe, vor allem Eisenerz und Rohkautschuk, aber auch Palmöl und Holz sowie Gold und Diamanten, Kaffee und Ananas (AA 3.2017a; vgl. GIZ 3.2018b). Das liberianische Schifffahrtsregister zählt zu den größten der Welt und sorgt für einen Großteil der Deviseneinkünfte des westafrikanischen Landes. Gleichzeitig müssen Lebensmittel - vor allem Reis - und Treibstoffe teuer importiert werden. Trotz dieses Fortschritts und den enormen Rohstoffvorkommen ist die Handelsbilanz Liberias defizitär.

Darüber hinaus sind seit 2015 - insbesondere in Folge der Ebola-Epidemie deutliche Wachstumseinbußen zu verzeichnen. Viele ausländische Unternehmen reduzierten ihr internationales Personal oder zogen es ganz ab. Liberia hatte sich in den letzten zehn Jahren wirtschaftlich positiv entwickelt. Seine Wirtschaft ist in diesem Zeitraum durchschnittlich um mehr als sechs Prozent pro Jahr gewachsen.

Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den Jahren vor Ausbruch der Ebola-Epidemie gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden.

Liberia ist eines der am stärksten urbanisierten Länder der Region, etwa die Hälfte der Bevölkerung lebt in städtischen Gebieten, etwa ein Drittel in der Hauptstadt. Dies ist zum Teil das Vermächtnis des Bürgerkriegs, als die Städte vergleichsweise sicher waren und Binnenflüchtlinge anzogen. Der Industriesektor ist klein, und die Chancen in der städtischen Wirtschaft sind gering. Private Unternehmen dominieren die Wirtschaft und gelten als Motoren der Entwicklung.

Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt weiterhin sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation lag 2016 bei etwa 8,7 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars.

Vor allem in ländlichen Gebieten ist der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund der schlechten Transportinfrastruktur weiterhin sehr schwierig. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung auch in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt.

Zurzeit werden noch drei Viertel aller medizinischen Einrichtungen von - zumeist ausländischen - Nichtregierungsorganisationen betrieben, aber dieser Anteil wird in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach deutlich sinken. Die liberianische Regierung ist daher bemüht, mehr Fachkräfte für den Gesundheitssektor auszubilden. Das hat noch einmal an Bedeutung gewonnen, nachdem sich während des Ebolaausbruchs 2014/15 mehr als 200 Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger mit dem Ebola-Virus infiziert haben und ca. 100 davon gestorben sind. Selbst vor dieser Krise gab es in Liberia nur einen Arzt für 10 000 Menschen.

Die Regierung arbeitete mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiteren humanitären Organisationen und Geberländern zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 3.3.2017). UNHCR arbeitet mit der Regierung von Liberia und der Liberia Refugee Repatriation and Resettlement Commission (LRRRC) zusammen und stellt NGOs finanzielle Mittel zur Verfügung, um Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe bereitzustellen.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Liberia unzulässig wäre. Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Liberia eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Liberia allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Der BF erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in das abgeschlossene Verfahren auf Zuerkennung von internationalen Schutz, in die Stellungnahme zum Parteiengehör, den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister, das AJ-WEB. das Strafregister der Republik Österreich, sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Liberia.

2.1 Zum Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringt, die Behörde hätte sich weder mit seiner Aufenthaltsdauer, seinem Gesundheitszustand, noch mit seinen während seines Aufenthaltes geknüpften Kontakten auseinandergesetzt, ist dem entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich am BF gelegen wäre, dies entsprechend zu untermauern, das im Beschwerdeschriftsatz unsubstantiierte Vorbringen enthält keine neuen Sachverhalte bzw. entspricht die dort angeführte Aufenthaltsdauer auch nicht der unbestritten gebliebenen Aktenlage. Ein sachverhaltsveränderndes Vorbringen war sohin weder seinen Ausführungen zu entnehmen noch wurde ein solches im Schriftsatz erstattet.

Bezüglich seinem Vorbringen, das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot sei ungerechtfertigt und sei sein Verhalten nicht derart schwerwiegend, ist entgegenzuhalten, dass der BF in Österreich wiederholt wegen Delikte nach dem Suchtmittelgesetz straffällig geworden ist und somit der erforderliche Tatbestand für die Erlassung eines Einreiseverbotes zweifellos gegeben ist. Wenn der BF nur allgemein und unsubstantiiert behauptet, die Behörde habe bei der Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes keine Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes vorgenommen und die von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft und dementsprechend keine richtige Zukunftsprognose getroffen, so verkennt er, dass es an ihm gelegen wäre, konkrete Umstände aufzuzeigen, die der Beurteilung der belangten Behörde entgegenstehen und wird ergänzend darauf hingewiesen, dass auch die vorangegangenen Verurteilungen den BF letztlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, dies auch unter Zugrundelegung der Strafbemessungsgründe seiner letzten Tat, wonach erschwerend seine einschlägigen Vorstrafen, der lange Tatzeitraum und mehrere Angriffe zu werten waren.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufkommen lässt.

Da der BF entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Die Feststellung, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sowie dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem und dem AJ-WEB.

Die Feststellungen, wonach der BF über keine maßgeblichen privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Binden in Österreich verfügt, ergeben sich aus den Angaben des BF und dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Hinsichtlich seiner angeblichen Familie in Italien wurden auch im Beschwerdeschriftsatz keine näheren Angaben zu diesen Personen gemacht, wie auch seit seiner Inhaftierung kein persönlicher Kontakt gegeben ist, wie aus der eingeholten Besucherliste der JA hervorgeht, sodass selbst bei hypothetischem Vorliegen nicht von einem schützenswerten Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK gesprochen werden kann und somit keine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten ist.

Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, seit der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und illegal im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen Meldeadressen und der Zeit in der er ohne aufrechte Meldeadresse gewesen ist, ergeben sich unbestritten aus dem aktuellen Auszug aus dem ZMR.

Der BF hat weder im Rahmen des Parteiengehörs, noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt, welche eine hinreichende Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden, dies insbesondere unter Zugrundelegung seiner Verweildauer im Bundesgebiet.

Der BF trat den Feststellungen der belangten Behörde in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Aus Sicht des erkennenden Richters ergeben sich keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Liberia beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Liberia in irgendeiner Form gefährdet wäre.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 19.06.2019.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Liberia getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die dafür verwendeten Quellen sind allgemein zugänglich; die wesentlichen Informationen wurden aus den folgenden Berichten übernommen:

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AA - Auswärtiges Amt: (20.3.2018): Reise- und Sicherheitshinweise

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Liberia,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/liberiasicherheit/222378, Zugriff 20.3.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.1.2018): Briefing Notes,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1423373/5734_1517489986_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-01-2018-englisch.pdf, Zugriff 26.3.2018

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DS - der Standard (22.1.2018): International, Afrika, Liberia, George Weah als Liberias Präsident vereidigt, https://derstandard.at/2000072773862/George-Weah-als-Liberias-Praesident-vereidigt, Zugriff 10.4.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2018

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JA - Jeune Afrique (22.1.2018): Politique, Libéria, George Weah investi président du Liberia devant des dizaines de milliers de personnes,

http://www.jeuneafrique.com/518474/politique/liberia-george-weah-investi-president-ce-lundi/, Zugriff 10.4.2018

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AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 26.3.2018

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BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Liberia,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 23.3.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 28.3.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 23.3.2018

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Liberia - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018

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AA - Auswärtiges Amt (23.2018): Liberia - Reise und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018

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BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Liberia,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 26.3.2018

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (20.3.2018): Reiseinformationen - Liberia, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/ reiseinformation/a-z-laender/liberia-de.html, Zugriff 20.3.2018

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AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 20.3.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Gesellschaft - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 26.3.2018

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 20.3.2018

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Liberia - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Wirtschaft & Entwicklung - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.3.2018

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Liberia; Fact Sheet,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419367/1930_1512565337_60915.pdf, Zugriff 30.3.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Liberia für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Liberia abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (2) Wird e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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