TE Bvwg Beschluss 2019/8/8 W239 2193301-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.08.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §16 Abs1
BFA-VG §16 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W239 2193301-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratische Republik Kongo, stellte im österreichischen Bundesgebiet erstmals am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte über ein Schengen-Visum Typ C, gültig im Zeitraum von 09.09.2017 bis 08.10.2017, ausgestellt durch italienische Vertretungsbehörden.

Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Italien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2018 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und es wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Am 30.05.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

2. Am 07.03.2019 stellte der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seitens des BFA wurden mit Italien erneut Konsultationen gemäß der Dublin-III-VO geführt (Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO vom 12.03.2019) und wurde die italienische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 28.03.2019 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Verfahrens gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO durch Verfristung auf Italien übergegangen sei.

Mit Aktenvermerk vom 02.04.2019 wurde seitens des BFA festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukomme.

Am 12.04.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2019, zugestellt am 24.06.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Am 28.06.2019 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde eingebracht, wobei sich diese ausschließlich gegen die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtete (vgl. "Gegen die Rechtsmittelbelehrung des obig bezeichneten Bescheids wird Beschwerde erhoben. Begründet wird: Die gegenständliche bekämpfte Rechtsmittelbelehrung ist verfassungswidrig.").

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019 wurde die Beschwerde gegen die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des BFA vom 19.06.2019 als unzulässig zurückgewiesen.

3. Am 18.07.2019 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers per E-Mail die nunmehr gegenständliche (inhaltliche) Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.06.2019 übermittelt; die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2019 vorgelegt.

Mit Verspätungsvorhalt vom 24.07.2019, zugestellt am 30.07.2019, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 24.06.2019 (Montag) die zweiwöchige Rechtsmittelfrist bereits mit Ablauf des 08.07.2019 (Montag) geendet habe und die am 18.07.2019 um 22:32 Uhr per E-Mail an das BFA übermittelte Beschwerde sohin verspätet sei. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche ab Zustellung des Schreibens gewährt (Fristende: 06.08.2019). Beim Bundesverwaltungsgericht langte bis dato keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang; insbesondere wird festgestellt, dass der Bescheid des BFA vom 19.06.2019 am 24.06.2019 (Montag) zugestellt wurde, sowie, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des im Spruch ersichtlichen Bescheides hingewiesen wurde, mit Ablauf des 08.07.2019 (Montag) endete. Die am 18.07.2019 um 22:32 Uhr per E-Mail an das BFA übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt und wurden seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle von Verspätung zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, in Kraft seit 01.09.2018, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes ua. in den Fällen des Abs. 2 zwei Wochen; Abs. 2 leg. cit umfasst Beschwerden gegen eine Entscheidung, mit der (1) ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, (2) ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder (3) eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers am 24.06.2019 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen wurde. Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 24.06.2019 (Montag) begonnen und mit Ablauf des 08.07.2019 (Montag) geendet.

Da die gegenständliche Beschwerde erst am 18.07.2019 um 22:32 Uhr per E-Mail übermittelt wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Fristablauf, Verfristung, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W239.2193301.3.00

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten