TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/5 W278 2216554-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2019
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Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W278 2216554-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger des Jemen, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019, Zahl: 1088907804-151437625 zu

Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des gegenständlichen

Bescheides wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Jemen, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Diesen Antrag begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.09.2015 damit, einen Monat bevor sie geflüchtet seien, Unbekannte seinem Vater die Füße amputiert und seine Schwester erschossen hätten. Es gäbe keine Sicherheit und nur Armut und seinem Land. Er habe Angst um sein Leben gehabt.

1.3. In weiterer Folge holte das Bundesamt von Amts wegen ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung ein. Das Gutachten des Sachverständigen XXXX , Zentrum für Anatomie und Zellbiologie der medizinischen Universität Wien wurde am 19.05.2016 erstattet.

1.4. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 12.02.2017 zu XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.07.2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 15 iVm § 105 StGB unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB sowie § 5 Z 4 JGG nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

1.6. Am 06.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, der Hauptgrund für die Flucht sei der Bürgerkrieg gewesen. Sie hätten immer Bombeneinschläge und Kriegslärm gehört. Es herrsche Krieg und hätten sie deshalb das Land verlassen. Er sei persönlich nicht bedroht worden, aber das Leben, damit meine er die Wirtschaftsalge, sei sehr schlecht. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, von der Familie sei auch niemand bedroht worden, aber es sei der Brunnen vergiftet worden und hätten die Leute öfters Nierenversagen bekommen. Auf Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, dass seinem Vater die Füße amputiert worden seien, gab er an, diese Angabe sei richtig. Es seien Unbekannte gewesen, welche in das Haus gekommen und den ganzen "Kat" Vorrat mitgenommen hätten. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden. Wo er herkomme, sei immer Krieg. Er habe dort keine Unterkunft und könne kein Essen besorgen.

1.7. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamts vom 13.02.2019, Zl. 1088907804-151437625, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.02.2017 verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IX.).

1.8. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.03.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.9. Die Beschwerdevorlage langte am 27.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.10. Mit Schreiben vom 29.03.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht XXXX um Übermittlung der im Verfahren vor dem Landesgericht in Auftrag gegebenen Gutachten. Diese langten am 01.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers; durch Einsichtnahme in die strafgerichtlichen Urteile und die vorliegenden Gutachten; durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Jemen. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Jemen, Angehöriger der Volksgruppe der Araber, dem muslimischen Glauben zugehörig und wurde am XXXX geboren. Seine weitere Identität steht nicht fest.

2.1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Jemen geboren und sozialisiert. Er hat im Jemen die Schule besucht und Berufserfahrung gesammelt.

Der Beschwerdeführer ist ledig.

2.1.3. Der Beschwerdeführer leidet an einer primären sexuellen Präferenzstörung im Sinne einer homosexuellen Pädophilie. Er ist derzeit nicht tat- und krankheitseinsichtig und befindet sich nicht in Therapie, nimmt jedoch Antidepressiva. Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitraum in Strafhaft in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

Es wird festgestellt, dass beim Beschwerdeführer von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen ist.

2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich:

2.2.1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt auf Basis seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet auf.

2.2.2. Im Bundesgebiet leben die Tante und Cousins des Beschwerdeführers. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen existiert nicht.

2.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.07.2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 StGB unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB sowie § 5 Z 4 JGG nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit mehreren unmündigen Personen in mehreren Angriffen eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen hat, diese unmündige Personen durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung zu nötigen versucht hat. Der Beschwerdeführer hat es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er jeweils mit einem Unmündigen eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternehmen wird. er agierte bezüglich der festgestellten drohenden Äußerungen jeweils im Wissen und Wollen, seine unmündigen Opfer durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper dazu zu veranlassen, sich niemandem anzuvertrauen. Der Beschwerdeführer war zu den Tatzeitpunkten jeweils in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zu den Tatzeitpunkten lag beim Beschwerdeführer eine primäre sexuelle Präferenzstörung im Sinne einer homosexuellen Pädophilie vor, sohin eine krankheitswertige psychische Störung, welche nach wie vor besteht und die eine geistig-seelische Abnormität höheren Grades darstellt. Der Beschwerdeführer beging die strafbaren Handlungen jeweils unter Einfluss dieser geistig-seelischen Abnormität höheren Grades. Darüber hinaus wird festgestellt, dass nach der Person des Beschwerdeführers, nach seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten steht, dass er unter dem Einfluss seiner geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie die gegenständliche Anlasstat begehen werde.

Zur Strafbemessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen gewertet, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, sowie der Umstand, dass es bei einem Faktum beim Versuch geblieben sei. Ausgeführt wurde, dass bei der Bemessung der Strafe insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer wiederholt und in massiver Weise gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung delinquierte und somit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren geboten schien, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seines Handelns deutlich vor Augen führen zu können und ihn insofern von der Begehung weiterer Straftagen abzuhalten. Aufgrund der Gefährlichkeit der Sexualdelikte im Allgemeinen und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades sei jedenfalls eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um dem völlig uneinsichtigen Beschwerdeführer das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen zu können und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten. Zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen würden und eine etwaige bedingte Nachsicht sowohl rechtlich nicht in Frage käme, als auch - den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen im Verfahren folgend - an der Gefühlskälte und der Verschleierungstendenz sowie an der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers scheitern würde.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.02.2017 in Haft, zunächst in Untersuchungshaft, nunmehr in Strafhaft in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

2.2.4. Der Beschwerdeführer verfügt über schlechte Deutschkenntnisse.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine maßgebliche berufliche, sprachliche oder soziale Integration erlangt hat.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen kann den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden.

2.3.2. Der Beschwerdeführer hat den Jemen aufgrund der schlechten Lebensbedingungen und schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen.

2.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Jemen:

2.4.1. Der Beschwerdeführer leidet an einer primären sexuellen Präferenzstörung im Sinne einer homosexuellen Pädophilie. Er verfügt diesbezüglich über verminderte Impulskontrolle.

Im Fall einer Rückkehr steht dem Beschwerdeführer, selbst wenn er sich krankheitseinsichtig zeigt, keine Behandlungsmöglichkeit offen. Es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei Bekanntwerden der primären sexuellen Präferenzstörung - etwa, wenn er sich einer medizinischen bzw. psychologischen Behandlung unterziehen will - aufgrund der festgestellten Homosexualität strafrechtlich verfolgt und inhaftiert wird.

Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer Übergriffen aufgrund seiner Homosexualität durch Niederlassung in einem anderen Landesteil als seinem Herkunftsort entgehen kann, besteht nicht.

Im Jemen werden lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen diskriminiert und können mit der Todesstrafe rechnen. Die Ausbreitung der religiös-konservativen Huthis fördert die Verbreitung einer gegenüber Homosexuellen feindlichen Stimmung. Im Jemen haben 14,8 Millionen Menschen haben derzeit keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, davon leben mehr als die Hälfte in stark unterversorgten Gebieten. Medizinische Materialien sind chronisch knapp und nur 45% der Gesundheitseinrichtungen funktionieren. Die Behandlung chronischer Krankheiten existiert aufgrund von Importschwierigkeiten fast nicht mehr.

2.4.2. Der Jemen ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen Saleh- und Huthi-Anhängern betroffen. Die Vereinigten Arabischen Emirate und Saudi-Arabien unterstützen die Anti-Huthi-Koalition. Der international anerkannte Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi lebt in Saudi-Arabien im Exil. Die Sicherheitslage ist volatil und militärische Operationen wirken sich auf die Zivilbevölkerung aus. Öffentliche Plätze, wie Märkte, sowie private Häuser werden zu Zielen von Luftangriffen. Die Versorgungslage im Jemen ist katastrophal. Etwa 60% der Bevölkerung leiden unter einer Nahrungsmittelkrise oder befinden sich in einer Notsituation, haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und keine angemessene Grundversorgung.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Zuge von Kampfhandlungen Übergriffen ausgesetzt ist, verletzt wird oder stirbt. Im Falle einer Rückkehr wäre er nicht in der Lage, grundlegendste Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Zugang zu sauberem Wasser und Unterkunft zu befriedigen und so in eine ausweglose Lage zu geraten.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

3.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers werden aufgrund von dessen Angaben im Verfahren (EB 27.09.2015, AS 11 ff; EV 06.02.2019, AS 514 f) in Zusammenschau mit der Tatsache, dass diese Angaben angesichts der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sowie der diesem Verfahren zugrundeliegenden Länderinformationen zum Jemen, plausibel erscheinen, getroffen.

Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Zusammenschau mit dem schlüssigen, nachvollziehbaren Gutachten zur Altersfeststellung von XXXX , Zentrum für Anatomie und Zellbiologie der Medizinischen Universität Wien (AS 109 ff) getroffen, welchem zu entnehmen ist das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum mit dem festgestellten Mindestalter bzw. ‚fiktiven' Geburtsdatum vereinbar ist, da die Differenz bloß 72 Tage beträgt (AS 115).

Mangels Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises kann die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

3.1.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jemen geboren und sozialisiert wurde, wird aufgrund der festgestellten Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinen diesbezüglichen Angaben getroffen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jemen die Schule besucht und Berufserfahrung gesammelt hat, wird ebenfalls aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren getroffen (EV 06.02.2019, AS 515). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Landesgericht St. Pölten bei der Untersuchung durch den Gutachter XXXX am 04.03.2017 angab, die Schule besucht zu haben und stellte der Gutachter fest, der Beschwerdeführer könne sein Samsung-Handy bedienen, damit Nachrichten schreiben und es entsperren (Gutachten XXXX vom 16.03.2017, S 35 ff). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage ist, auf seinem Handy Nachrichten zu schreiben, ist davon auszugehen, dass er irgendeine Form von Schulbildung erhalten hat und werden daher die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde gelegt. Zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist anzugeben, dass dieser vor dem Bundesamt angab, er habe als Hilfsarbeiter sein Leben finanziert und Gemüse verkauft (EV 06.02.2019, AS 515). In der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 20.07.2017 gab der Beschwerdeführer dem widersprechend an, er habe im Jemen in der Baubranche gearbeitet (Verhandlungsprotokoll LG XXXX 20.07.2017, S 7). Der Beschwerdeführer machte somit widersprüchliche Angaben zur Art seiner Beschäftigung, gab jedoch durchgehend an, Hilfsarbeiten geleistet zu haben und wird dies daher den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer machte im Verfahren unterschiedliche Angaben zu seinem Familienstand. So gab er in der Erstbefragung an, er sei ledig (EB 27.09.2015, AS 11). In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er dem widersprechend vor, er sei im Jemen verheiratet. Der Beschwerdeführer führte dazu aus:

"VP: Ich bin sexuell normal. Ich stehe auf Frauen. Ich bin im Jemen verheiratet und ich habe auch eine Frau im Jemen.

LA: Wann haben Sie geheiratet?

VP: Ich war damals 13 Jahr und meine Frau war noch jünger. Befragt gebe ich an, dass ich, seit dem ich hier in Österreich aufhältig bin, keinen Kontakt mit ihr [habe]. Der Name ist Aber. Mehr möchte ich nicht sagen, es ist mir unangenehm und nicht üblich, den vollen Namen der Frau einer anderen Person zu nennen."

(EV 06.02.2019, AS 514)

Anzumerken ist hierzu, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Untersuchung durch den Gutachter XXXX noch im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX verheiratet zu sein. In einer Gesamtschau ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei verheiratet, im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen zu sehen und im Ergebnis als Schutzbehauptung zu werten. Das Vorbringen erweist sich daher als unglaubwürdig und wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ledig ist.

3.1.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer primären sexuellen Präferenzstörung im Sinne einer homosexuellen Pädophilie leidet, werden aufgrund des nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX vom 16.03.2017, welches im Rahmen der strafgerichtlichen Ermittlungen eingeholte und im Akt einliegt, sowie aufgrund des in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX mündliche erstatteten Gutachten des Sachverständigen XXXX getroffen. Festzuhalten ist zunächst, dass kein Grund besteht, an der widerspruchsfreien und übereinstimmenden Schlussfolgerung dieser beiden Gutachten zu zweifeln. Die Sachverständigen haben nachvollziehbar und übersichtlich ihre Methodik erklärt.

Der Sachverständige XXXX führte zum Beschwerdeführer in seinem Gutachten auszugsweise zusammenfassend aus:

"Die beschriebene pädophile Störung zeigt sich in einer Form, welche eine geistige bzw. seelische Abartigkeit von höherem Grad darstellt. Aufgrund der erhobenen Befunde und Aktenlage zeigt sich diese für das Verhalten hauptverantwortlich (Beweiswürdigung obliegt dem erkennenden Gericht).

Insgesamt gesehen sind damit die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 StGB - die Tat unter Einfluss einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad begangen zu haben - gegeben.

Nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tat steht aktuell zu befürchten, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss seiner geistig-seelischen Abartigkeit weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen wird. Aus fachlicher Sicht ist bei realistischer Betrachtung eine aktuelle Gefährlichkeit des Untersuchten aktuell als nahe liegend und damit hoch Wahrscheinlich zu klassieren. Insbesondere kommen hierbei weitere mögliche Übergriffe gegenüber Kindern in Frage.

Dafür sprechen die Auswahl der Opfer, Gefühlskälte, Verschleierungstendenzen und damit das Entziehen der Verantwortung, Annahme einer höheren Instanz als Exkulpation, mangelnde Einsicht und jugendliches Alter ohne derzeit bestehende Therapiemöglichkeiten sowie ethnokulturelle Aspekte."

(Gutachten XXXX vom 16.03.2017, S 35).

Der Sachverständige XXXX vor dem Landesgericht XXXX mündliche erstatteten Gutachten ergänzend aus:

"[...]

Das heißt, wenn Sie zu dem Schluss kommen, dass er die Taten, die ihm vorgeworfen werden, begangen hat, dann besteht eine primäre sexuelle Präferenzstörung, Pädophilie, homosexuell. Das ist eine krankheitswertige Störung nach WHO, das ist eine Erkrankung, die einen wesentlichen Kausalzusammenhang mit den Tathandlungen dann haben würde. Die Erkrankung würde aufgrund der Tathandlungen zweifellos die Voraussetzungen einer seelisch-geistigen Abnormität höheren Grades im Sinne des § 21 Abs. 2 StGB erfüllen und unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen wäre das Risiko, dass [der Beschwerdeführer, Anm.] neuerlich Sexualstraftaten begehen würde, als hoch einzustufen. Als besonders risikoerhöhend ist natürlich die Tatsache anzusehen, dass er die Taten völlig abstreitet, das ist sozusagen der höchste Risikofaktor, den wir haben. Wenn Sie mich fragen, wie hoch die statistische Einschätzung ist, dann verweise ich auf das Gutachten XXXX . Dessen Berechnungen habe ich nachgerechnet. Ich komme genau zu den selben Ergebnissen. Wir haben mehrere Skalen verwendet, die weltweit international am häufigsten verwendete Skale ist das SORAG, die gibt uns Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit. Dieses Instrument hat neun Gefährlichkeitsstufen, 1 ist die niedrigste, 9 ist die höchste. Nach allem, was wir jetzt von ihm wissen, unter der Voraussetzung, dass er die Taten begangen habe, wäre er in der Gruppe 7 von 9, also absolut im obersten Segment, anzuordnen. Diese Gruppe von Straftätern, auf Basis deren Taten dieses Instrument erstellt worden ist, hat ein statistisches Rückfallrisiko, also nicht er als Person, sondern diese Gruppe, wo er hineinpasst, für schwere Gewalttaten inklusive Sexualstraftaten von 58% innerhalb von sieben Jahren und 80% innerhalb von zehn Jahren. Das erklärt, warum ich zu dem Schluss komme, dass er momentan als hoch gefährlich einzustufen ist."

(Verhandlungsprotokoll LG XXXX 20.07.2017, S 30 f)

Auf Nachfrage des Strafrichters, ob es eine Behandlung gibt, die der Beschwerdeführer bisher erfahren hat, führte der Sachverständige aus:

"Das ist einer der risikoerhöhenden Faktoren, dass eine Behandlung bei einem Sexualstraftäter erst dann prinzipiell möglich wird, wenn ein Anerkenntnis der Straftat vorliegt. Solange der sagt, ich habe keine Sexualstraftat begangen, kann ich die Sexualstraftat weder therapeutisch noch sonst wie behandeln. Er hat gesagt, er bekommt ein Antidepressivum, also Schlafmittel, das ist korrekt, weil natürlich in der Haftsituation die Menschen primär schlecht schlafen, man gibt aber keine Schlafmittel, weil Schlafmittel machen süchtig. Antidepressive erfüllen in diesem Fall den selben Zweck, machen aber nicht süchtig."

(Verhandlungsprotokoll LG XXXX 20.07.2017, S 31)

Der Sachverständige führte zur Dispositions-/Diskretionsfähigkeit und verzögerten Reife weiter aus:

"Die Diskretionsfähigkeit ist zweifellos erhalten, die Dispositionsfähigkeit ist wie bei allen Störungsbildern vermindert durch die Antriebsstörung. Wenn jemand eine sexuelle Präferenzstörung hat, dann ist es klar, [dass] in Bezug auf diese Tathandlungen die Impulskontrolle vermindert ist, das heißt, er hat sich nicht so unter Kontrolle, aber sie ist zweifellos erhalten".

(Verhandlungsprotokoll LG XXXX 20.07.2017, S 31 f)

Der Beschwerdeführer selbst gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, er fühle sich gesund und nehme nur manchmal Schlaftabletten. Er sei gegenwärtig in keiner Therapie (EV 06.02.2019, AS 514). Nach Vorhalt der strafgerichtlichen Verurteilung gab er an, er sei unschuldig.

"VP: Ich bin unschuldig. Ich habe die mir vorgehaltene Tat nicht getan. Allah alleine weiß bescheid, dass ich nichts gemacht habe. Ich bete für sie (damit werden der Meldungsleger und der Dolmetscher gemeint).

Anm: Die VP macht einen verwirrten Eindruck.

[...]

LA: Haben Sie noch ausständige Verhandlungen?

VP: Nein, ich habe keine weiteren Verhandlungen. Ich liebe nicht die Kinder, ich liebe die Frauen."

(EV 06.02.2019, AS 516).

Der Beschwerdeführer bestritt auch im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt knapp eineinhalb Jahre nach seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, die Straftaten begangen zu haben. Er zeigte sich in der niederschriftlichen Einvernahme weder tateinsichtig noch krankheitseinsichtig. Diese Angaben des Beschwerdeführers stehen im Einklang mit dem Inhalt der oben zitierten Gutachten und es konnte daher die mangelnde Tateinsicht und Krankheitseinsicht festgestellt werden.

Zur Rückfallgefahr ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer der Straftat zugrundeliegenden geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist. Aus dem in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX erstatteten Gutachten des Gutachters XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner strafgerichtlichen Verurteilung als hochgefährlich einzustufen war. Im strafgerichtlichen Urteil wurde festgestellt, dass nach der Person des Beschwerdeführers, nach seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten steht, dass er unter dem Einfluss dieser geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen könnte. Es besteht auch nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes kein Grund, das Weiterbestehen der Gefährlichkeit in Frage zu stellen. Insbesondere erweist sich der Beschwerdeführer weder hinsichtlich seiner Verurteilung noch hinsichtlich der zugrundeliegenden Erkrankung als einsichtig. Nach dem Inhalt der vorliegenden Gutachten ist jedoch die Einsicht der Straftat grundlegende Voraussetzung für eine Behandlung und ist mangelnde Tateinsicht der gewichtigste das Rückfallrisiko erhöhende Faktor. Den Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer bereue seine Taten und wolle sich bessern, kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in Zusammenschau mit seinen Angaben im strafgerichtlichen Verfahren nicht gefolgt werden. Es aufgrund des oben Gesagten und insbesondere angesichts des vorliegenden Gutachtens auch nicht nachvollziehbar, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, im Falle des Beschwerdeführers könne nicht von einer Gefährlichkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitraum in Strafhaft in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet, wird aufgrund der Aktenlage in Zusammenschau mit einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem ZMR getroffen.

3.2. Zu den Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich:

3.2.1. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2.2. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zunächst an, dass der Vorname seiner Mutter " XXXX " laute und er in Begleitung seiner Cousins in das Bundesgebiet eingereist sei (EB 27.09.2015, AS 15). Die Reise hätten seine Tante und seine Cousine organisiert (EB 27.09.2015, AS 19). Dem widersprechend gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, seine Mutter und seine Geschwister würden in Österreich leben. Er kenne ihre Adresse nicht (EV 06.02.2019, AS 514).

Die Tante des Beschwerdeführers, XXXX , gab in ihrer Erstbefragung vom 01.11.2015 an, ihr Sohn Hussein befinde sich seit einiger Zeit in Österreich (AS 167). XXXX wurde im Strafverfahren des Beschwerdeführers als dessen Mutter geführt, jedoch stellte sich im Laufe ihres Verfahrens vor dem Bundesamt heraus, dass es geburtstechnisch nicht möglich ist, dass der Beschwerdeführer ihr Sohn ist, da zwischen der Geburt des Beschwerdeführers und der Geburt eines Sohnes der XXXX nur ein Monat liegt (AS 153). Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamts - in Zusammenschau mit dem Umstand, dass XXXX im Zuge ihrer Erstbefragung in keiner Weise erwähnt habe, die Mutter des Beschwerdeführers zu sein - erscheinen somit denklogisch und schlüssig.

Wie das Bundesamt richtig ausgeführt hat, kann schlussendlich aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Mutter in das Bundesgebiet eingereist sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei XXXX um die Tante des Beschwerdeführers handelt und er in Begleitung von ihr und ihrer Kinder nach Österreich gekommen ist.

Dementsprechend wurde festgestellt, dass die Tante und die Cousins des Beschwerdeführers in Österreich wohnhaft sind. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines Familienlebens kann im Entscheidungszeitpunkt (auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2017 in Haft befindet) nicht festgestellt werden und wurde dies seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.

3.2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sowie zum Inhalt dieses Urteils werden aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister und aufgrund des im Akt einliegenden Urteils des Landesgerichtes XXXX getroffen.

Die Feststellungen zur Haft ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2.4. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers werden aufgrund der im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers getroffen. Der Beschwerdeführer hat weder angegeben, einen Deutschkurs besucht zu haben, noch eine Kursbesuchsbestätigung oder ein Deutschzertifikat vorgelegt. Das Bestehen einer beruflichen oder sozialen Integration wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und findet sich auch im Akt keine Unterlagen, die auf das Vorhandensein einer solchen Integration schließen lassen würde. Es wurden auch keine Empfehlungsschreiben oder ähnliches vorgelegt.

3.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

3.3.1. Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund zunächst vor, Unbekannte hätten einige Monate vor der Flucht seinem Vater die Füße amputiert und seine Schwester sei erschossen worden. Es gäbe keine Sicherheit, nur Armut in diesem Land. Er habe Angst um sein Leben gehabt (EB 27.09.2015, AS 19).

In der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführerin zu seinem Fluchtgrund an, der Hauptgrund für die Flucht sei der Bürgerkrieg gewesen. Sie hätten immer Bombeneinschläge und Kriegslärm gehört. es herrsche Krieg, deshalb hätten sie das Land verlassen. Der Beschwerdeführer gab auch an, er sei persönlich nicht bedroht worden, aber das Leben, damit meine er die Wirtschaftslage, sei sehr schlecht gewesen. Von der Familie sei niemand bedroht worden. Auf Vorhalt seines Vorbringens aus der Erstbefragung gab er an, dieses stimme. Unbekannte seien in ihr Haus gekommen, hätten sie ausgeraubt und ihre ganzen "Kat"-Vorräte mitgenommen.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich in einer Gesamtschau als nicht schlüssig und unglaubwürdig. Wie das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer ihn oder seine Familie betreffende Bedrohung nicht einmal behauptet. Das Vorbringen, seinem Vater seien die Füße amputiert worden, erneuerte er in der mündlichen Einvernahme erst auf Nachfrage, konnte dazu aber keine Details nennen und blieb bei einer oberflächlichen Schilderung verschiedener Vorkommnisse. Er führte zu den vermeintlichen Tätern lediglich vage an, es habe sich um Unbekannte gehandelt und konnte keine weiteren Details nennen. Das Vorbringen erweist sich daher insgesamt als nicht glaubwürdig.

3.3.2. Der Beschwerdeführer gab selbst an, den Jemen aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben und erweist sich dies im Hinblick auf die Tatsache, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu beurteilen ist und im Hinblick auf die diesem Verfahren zugrundeliegenden Berichte zur Situation im Jemen als glaubwürdig. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Jemen, Stand 16.10.2017, welches vom Bundesamt im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in das Verfahren eingebracht wurde, ergibt sich, dass die Wirtschafts- und Versorgungslage als katastrophal zu beurteilen ist. Die jemenitische Wirtschaft wird vorsätzlich zerstört und haben die Konfliktparteien in zahlreichen Fällen wichtige Infrastruktureinrichtungen, wie etwa Häfen, Straßen, Brücken, Fabriken und Märkte im Rahmen von Luftangriffen ins Visier genommen. Geschätzte 60% der Bevölkerung leiden unter einer Nahrungsmittelkrise oder befinden sich in einer Notsituation, haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und keine angemessene Grundversorgung. Die Grundversorgung der staatlichen Institutionen funktioniert nicht mehr, und die Gesamtwirtschaft bricht zusammen. Die Verarmung von großen Teilen der Bevölkerung hat sich in den letzten Jahren verstärkt und nimmt insbesondere in der gegenwärtigen instabilen politischen Lage weiter zu (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Jemen, Stand 16.10.2017, Kapitel 17. Grundversorgung, S 40 ff).

3.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Jemen:

3.4.1. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer primären sexuellen Präferenzstörung im Sinne einer homosexuellen Pädophilie leidet, vergleiche die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt

3.1.3.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer, selbst wenn er sich krankheitseinsichtig zeigt, im Jemen keine Behandlungsmöglichkeiten offenstehen, werden einerseits aufgrund der vorliegenden Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Jemen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Jemen, Stand 16.10.2017, Kapitel 18. Grundversorgung, S 42 f) und andererseits aufgrund der Informationen zur Lage Homosexueller im Jemen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Jemen, Stand 16.10.2017, Kapitel 14. Relevante Bevölkerungsgruppen, Unterkapitel

14.3. Homosexualität, S 36) getroffen.

Aus diesen Berichten ergibt sich, dass medizinische Versorgung im Jemen nur sehr eingeschränkt vorhanden ist. Etwa 14,8 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung, davon leben 8,8 Millionen Menschen in stark unterversorgten Gebieten. Medizinische Materialien sind chronisch knapp und nur 45% der Gesundheitseinrichtungen funktionieren. Eine große Anzahl an Gesundheitseinrichtungen wurde in Folge des herrschenden Konfliktes beschädigt oder zerstört, andere Gesundheitseinrichtungen wurden geschlossen. Eine starke Ausbreitung der Cholera in 21 der 22 Provinzen veranschaulicht den Umfang der generellen Krise, in der die Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Wasser, nährstoffreichen Nahrungsmitteln und ausreichender Gesundheitsfürsorge hat.

Wenn nun bereits die Situation hinsichtlich der medizinischen Grundversorgung derart angespannt ist, ist bei einer vernünftigen Betrachtung nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich die notwendige psychologische bzw. medizinische Behandlung zur Verfügung stehen würde. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu Behandlung wohl dadurch erschwert würde, dass Homosexualität im Jemen mit der Todesstrafe bedroht ist und der Beschwerdeführer wohl aufgrund des Aspekts der Homosexualität der festgestellten Präferenzstörung, für den Fall, dass er sich Hilfe suchen würde, der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer würde jedenfalls auch im Fall, dass ihm im Herkunftsstaat auf irgendeine Weise Homosexualität unterstellt werden würde, Verfolgung drohen. Es besteht daher jedenfalls die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei Bekanntwerden der primären sexuellen Präferenzstörung - auch ohne das Begehen einer Straftat, etwa, wenn er sich einer medizinischen bzw. psychologischen Behandlung unterziehen will - aufgrund des Aspekts der Homosexualität strafgerichtlich verfolgt, inhaftiert und zu Tode verurteilt wird.

An dieser Stelle ist zu betonen, dass seitens des erkennenden Richters keinesfalls das legitime Strafverfolgungsinteresse des Herkunftsstaates hinsichtlich Pädophilie in Frage gestellt wird, sondern dass sich die Ausführungen alleine auf den Aspekt der Homosexualität beziehen.

Es ist im Ergebnis also dem Bundesamt zuzustimmen, wenn es ausführt, der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr aufgrund des Aspekts der Homosexualität der festgestellten primären sexuellen Präferenzstörung der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt (vgl. Bescheid S 27).

Die Feststellungen zur Lage Homosexueller im Jemen sowie zur Medizinischen Versorgung werden aufgrund der oben genannten Länderinformationen getroffen.

3.4.2. Die Feststellungen zur Sicherheitslage und Versorgungslage im Jemen werden aufgrund der vorliegenden Länderinformationen getroffen.

Die Feststellung, dass der Jemen von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen ist, basiert auf den vorliegenden Informationen zur Sicherheitslage (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Jemen, Stand 16.10.2017, Kapitel 1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen, S 5;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Jemen, Stand 16.10.2017, Kapitel 2. Politische Lage, S 6 ff;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Jemen, Stand 16.10.2017, Kapitel 3. Sicherheitslage, S 9 ff).

Hinsichtlich der Feststellungen zur katastrophalen Versorgungslage vergleiche die Ausführungen unter Punkt 3.3.2. Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem Länderinformationsblatt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Jemen, Stand 16.10.2017, Kapitel 17. Grundversorgung, S 40 ff).

Dem Bundesamt ist schlussendlich aufgrund der dieser Entscheidungen zugrundeliegenden Länderinformationen zuzustimmen, wenn es ausführt, dass aufgrund der aktuellen Länderinformationen eine Gefährdung der Person des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden kann.

3.4.3. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen und ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren, womit die länderkundlichen Informationen, die sie zur Verfügung stellt, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchlaufen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

4.1. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG lautet:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.07.2017 zu XXXX wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 206 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §15 iVm § 105 StGB unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB sowie § 5 Z 4 JGG nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Revisionswerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493 mit Verweis auf VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).

§ 17 Abs. 1 StGB legt fest, dass Verbrechen vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Sohin ergibt sich zunächst, dass eine Tat nach § 206 StGB aus strafrechtlicher Sicht als Verbrechen iSd § 17 StGB einzustufen ist.

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VfGH 8.3.2016, G 440/2015 ua.).

Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist allerdings zudem gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss.

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind nach der hg. Rechtsprechung etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493 mit Verweis auf VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, wenn auch zur Bestimmung des mit "Sexueller Missbrauch von Unmündigen" betitelten§ 207 StGB, aus, dass keine Zweifel daran bestehen, dass es sich beim (auch) durch § 207 Abs. 1 StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen, mit dem Ziel, Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. Er verwies weiters auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13.07.2017, C-193/16, in welchem dieser festhielt, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehöre, die eine grenzüberschreitende Dimension hätten und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen sei. Daher stehe es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiter aus, dass die Verletzung des von § 207 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgutes somit dazu führt, dass typischerweise von einem "besonders schweren Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG auszugehen ist. Dies muss im Sinne eines Größenschlusses auch für das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 206 StGB gelten.

Der Beschwerdeführer wurde somit wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Zur Gefahrenprognose ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer der Straftat zugrundeliegenden geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist und, wie festgestellt, nach wie vor von einer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Wie oben ausgeführt, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Zif. 4 AsylG 2005 vor, daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

4.2. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH zur Statusrichtlinie ausgesprochen, dass § 8 Abs. 1 AsylG entgegen seinem Wortlaut in unionsrechtskonformer Interpretation einschränkend auszulegen ist. Danach ist subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtline zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 sprach der Verwaltungsgerichtshof erneut aus, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.

Art. 6. Statusrichtlinie definiert als Akteur den Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) und nichtstaatliche Akteure, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art. 7 zu bieten (lit. c).

Als ernsthafter Schaden gilt nach Art. 15 Statusrichtlinie die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsstaat (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Wie aus den Feststellungen zur Situation im Jemen ersichtlich, ist der Staat derzeit von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt - teilweise unter Teilnahme ausländischer Akteure - betroffen und kommt es zu willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, welche insbesondere von Luftangriffen auf Infrastruktureinrichtungen betroffen ist. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses innerstaatlichen Konflikts in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit (Art. 2 und Art. 3 EMRK) verletzt zu werden. In Folge dieses innerstaatlichen Konflikts ist - wie festgestellt - die Grundversorgung im Jemen völlig zusammengebrochen und wäre im Falle einer Rückkehr der Zugang des Beschwerdeführers zu Nahrung, sauberem Trinkwasser und Unterkunft nicht in ausreichendem Maß gegeben. Ihm würde daher im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und damit ein Eingriff in Art. 3 EMRK drohen.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Wie festgestellt, ist das gesamte Staatsgebiet des Jemen vom innerstaatlichen Konflikt sowie von der katastrophalen Versorgungssituation betroffen und droht dem Beschwerdeführer daher im gesamten Staatsgebiet ein Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann daher nicht angenommen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit dies nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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