TE OGH 2019/6/25 1Ob75/19i

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

 Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei *****bank ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 53.668,86 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2019, GZ 129 R 84/18y-23, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Juni 2018, GZ 56 Cg 56/17d-19, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache dahin zu Recht erkannt, dass das Urteil einschließlich einer bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung wie folgt lautet:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 84.122,76 EUR samt Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.282,16 EUR (darin 1.380,36 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz, die mit 5.262,22 EUR (darin 519,37 EUR USt und 2.146 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zweiter Instanz und die mit 2.244,60 EUR (darin 374,10 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin trat im Jahr 2012 an die Beklagte mit dem Wunsch um „Aufstockung“ eines bereits 2011 zur Finanzierung eines Bauprojekts gewährten Kredits heran. Im Zusammenhang mit dieser „Aufstockung“ fanden zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen statt. Nachdem zunächst ein (erster) Entwurf eines Kreditvertrags (Kreditantrags) ausgehandelt wurde, der keine Mindestverzinsung vorsah, trat die Geschäftsführerin der Klägerin an die Beklagte mit dem Wunsch heran, die vom (zweiten) Geschäftsführer der Klägerin bereits für den ursprünglich gewährten Kredit beigestellten Sicherheiten – aufgrund eines krankheitsbedingten „Ausstiegs“ dieses Geschäftsführers aus dem zu finanzierenden Bauprojekt – gegen Gewährung anderer Sicherheiten freizugeben. Dieses Begehren wurde in weiterer Folge vom Vorstand der Beklagten diskutiert, der letztlich mit einem Austausch bestehender Sicherheiten gegen neu zu bestellende Sicherheiten unter der Bedingung einverstanden war, dass ein Mindestzinssatz von 2,75 % vereinbart wird. Damit war wiederum die Geschäftsführerin der Klägerin einverstanden, die in weiterer Folge den Kreditvertrag (Kreditantrag) für den „aufzustockenden“ Kredit, der einen an den 3-Monats-EURIBOR gekoppelten „Anfangszinssatz“ von 3 % sowie einen Mindestzins von 2,75 % vorsah, worauf sie bei Vertragsabschluss nochmals hingewiesen wurde, unterfertigte.

Im Jahr 2014 gewährte die Beklagte der Klägerin einen weiteren Kredit für ihr Bauprojekt. Der von der Beklagten vorformulierte Kreditvertrag sah wieder einen Mindestzinssatz von 2,75 % vor, was dem damaligen – wieder an den 3-Monats-EURIBOR gebundenen – „Anfangszinssatz“ bei Vertragsabschluss entsprach. Die Geschäftsführerin der Klägerin war auch vor Abschluss dieses Vertrags auf den Mindestzinssatz hingewiesen worden, maß diesem aber – da der (Anfangs-)Zinssatz im Vergleich zum früheren Kredit gefallen war – keine besondere Bedeutung bei.

Der Aufschlag (die Marge) auf den Referenzzinssatz (3-Monats-EURIBOR) betrug bei beiden Krediten jeweils 2 %. Die Beklagte finanzierte sich aus Spareinlagen und hätte die verfahrensgegenständlichen Kredite ohne Mindestzinsklauseln (letztlich) nicht gewährt. 2016 wurde der Mindestzinssatz für beide Kredite auf 2,5 % gesenkt.

Die Klägerin begehrt nun die Rückzahlung der von ihr bezahlten Kreditzinsen, soweit diese aufgrund der vertraglich vorgesehenen Mindestverzinsung über den durch den 2%igen Aufschlag auf den jeweiligen 3-Monats-EURIBOR vereinbarten Zinsen lagen. Sie begründet dies – soweit in dritter Instanz noch relevant – damit, dass die vereinbarten Mindestzinsklauseln gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig seien, weil sie mangels Höchstzinssatzes dem „Zweiseitigkeitserfordernis“ widersprächen.

Die Beklagte entgegnete, dass die inkriminierten Mindestzinsklauseln vor Vertragsabschluss besprochen und individuell vereinbart worden seien. Da der Mindestzinssatz die Hauptleistung der Klägerin betreffe, unterliege er nicht der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Der Mindestzinssatz sei auch sachlich gerechtfertigt und nicht gröblich benachteiligend, weil bei der vorliegenden komplexen Projektfinanzierung bei kurzer (Verzinsungs-)Laufzeit ein erhöhtes Kreditrisiko und ein beträchtlicher Bearbeitungsaufwand bestanden habe. Aufgrund der absehbaren Entwicklung am Geldmarkt sei die Zinsmarge der Beklagten, die sich hauptsächlich aus (mit einem Zinssatz von zumindest knapp über Null zu verzinsenden) Spareinlagen refinanziere, gefährdet gewesen, weshalb der Mindestzinssatz zur Wahrung der Marge erforderlich gewesen sei.

Das Erstgericht wies einen Teil des Klagebegehrens (28.833,13 EUR) – unbekämpft – als verjährt ab und gab der Klage im Übrigen (im Umfang von 53.668,87 EUR sA) statt. Es ging – allerdings ohne nähere Begründung – von einer Anwendbarkeit des § 879 Abs 3 ABGB auf die vereinbarten Mindestzinsklauseln aus und erachtete diese als gröblich benachteiligend. Zwar sei es gerechtfertigt, das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis des Kreditvertrags durch eine Berücksichtigung geänderter Refinanzierungsmöglichkeiten auch für die Zukunft beizubehalten, weshalb die Bindung des Zinssatzes an die künftige Entwicklung des (3-Monats-)EURIBOR nicht zu beanstanden sei. Allerdings sei es sachlich nicht gerechtfertigt, nur einen Mindestzinssatz ohne gleichzeitigen Höchstzinssatz zu vereinbaren. Dass sich die Beklagte aus Spareinlagen refinanziere, rechtfertige eine solche nur zu ihren Gunsten wirkende Vereinbarung nicht. Es stünde der Beklagten frei, sich am Kapitalmarkt auf Basis des günstigen EURIBOR zu refinanzieren.

Das Berufungsgericht hob den angefochtenen (klagestattgebenden) Teil des Ersturteils auf. Es ging ebenso wie dieses davon aus, dass auf die Mindestzinsvereinbarungen § 879 Abs 3 ABGB anzuwenden sei, weil die Klägerin nur die Möglichkeit gehabt habe, diese von der Beklagten vorformulierten und nicht individuell ausgehandelten Bestimmungen zu akzeptieren oder vom Vertragsabschluss Abstand zu nehmen, wobei das Berufungsgericht aber nicht zwischen der 2012 vereinbarten „Kreditaufstockung“ und dem 2014 abgeschlossenen (weiteren) Kreditvertrag differenzierte. Die jeweiligen Mindestzinsklauseln hätten die Preisberechnung bloß in allgemeiner Form und daher keine der beiden Hauptleistungen festgelegt. Ob die inkriminierten Vertragsbestimmungen gröblich benachteiligend seien, könne erst beurteilt werden, wenn feststehe, ob die vereinbarte Mindestverzinsung wegen der komplexen und aufwandsintensiven Projektfinanzierung und weil sich die Beklagte hauptsächlich aus Spareinlagen ihrer Kunden refinanziert habe, marktkonform und aus bankfachlicher Sicht geboten gewesen sei, wozu noch ergänzende Feststellungen zu treffen seien. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil das Berufungsgericht von dessen Rechtsprechung abgewichen sei, wonach auch beim Unternehmerkredit bei Vereinbarung eines Mindestzinssatzes gleichzeitig ein Höchstzinssatz vereinbart werden müsse, um eine gröbliche Benachteiligung des Kreditnehmers auszuschließen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Anwendungsbereichs des § 879 Abs 3 ABGB eine zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis berechtigt, weil Entscheidungsreife im Sinn des § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO vorliegt, die allerdings zur Abweisung des Klagebegehrens führt (RIS-Justiz RS0043939).

1.1. Gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Diese Regelung ist zwar nicht nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter anzuwenden, sondern auch in anderen Fällen, in denen sich ein Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen unterwirft (1 Ob 144/04i = RS0119322; vgl auch RS0119323). Ein solcher Fall liegt hinsichtlich des 2012 abgeschlossenen Kreditvertrags („Ausweitung“ eines bereits bestehenden Kredits) aber nicht vor.

1.2. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen fanden zwischen den Parteien vor Abschluss dieses Kreditvertrags umfangreiche Vertragsverhandlungen statt. Im Zuge dieser Verhandlungen wünschte die Klägerin einen Austausch von Sicherheiten, womit die Beklagte aber nur unter der Bedingung einverstanden war, dass ein (zuvor nicht geforderter) Mindestzinssatz von 2,75 % vereinbart werde. Dies akzeptierte wiederum die Klägerin. Auch wenn die Beklagte den Kreditvertrag letztlich nicht ohne eine solche Mindestverzinsung abgeschlossen hätte, stand dies im vorliegenden Fall gerade nicht von Beginn an fest, sondern es ergab sich die Forderung der Beklagten nach einer Mindestverzinsung erst während der Vertragsverhandlungen. Damit wurde die Mindestverzinsung hinsichtlich der 2012 vereinbarten „Aufstockung“ des bestehenden Kredits aber „

individuell ausgehandelt“, weshalb die von § 879 Abs 3 ABGB vorausgesetzte Ungleichgewichtslage (verdünnte Willensfreiheit), wie sie der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen typischerweise zu eigen ist, im vorliegenden (Einzel-)Fall gerade nicht vorlag.

2.1. § 879 Abs 3 ABGB ist nur auf Vertragsbestimmungen anzuwenden, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen. Diese Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist nach ständiger Rechtsprechung möglichst eng zu verstehen (RS0016908). Nicht jede Vertragsbestimmung, die die Leistung oder das Entgelt betrifft, ist damit von der Inhaltskontrolle ausgenommen, sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen (RS0016908 [T1]). Kontrollfähig bleiben hingegen allgemeine Umschreibungen, welche etwa weitere Details der Preisberechnung betreffen (RS0016908 [T32]) und Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (RS0016908 [T5]).

2.2. In dem 2014 abgeschlossenen Kreditvertrag trafen die Parteien folgende Zinsvereinbarung (Beilage ./H, deren unstrittiger Inhalt hier ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann; vgl RS0121557 [T3]): „Derzeit b.a.w. 2,7500 % p.a. Sollzinsen bei vierteljährlichem Abschluss im nachhinein. Der jeweilige Sollzinssatz errechnet sich wie folgt: Grundlage: 3 Monats EURIBOR (Euro Interb. Offered Rate-OeNB-Tab.2.6); Basis: Monatsdurchschnittswerte (Arithmetisches Mittel) der 3 Monate des Quartals vor dem Anpassungstermin; Aufschlag: 2,0000 %; Rundung: nach Aufschlag kaufmänn. auf 1/8 %; Anp.-Termine: 1. 1., 1. 4., 1. 7., 1. 10.; 1. Anpassung: am 1. 4. 2014. Als Mindestzinssatz wird ein Zinssatz in Höhe von 2,7500 % p.a. vereinbart.

Diese Zinsvereinbarung ist insgesamt dahin zu verstehen, dass die Parteien jedenfalls (als „Fixum“) einen Zinssatz in Höhe des „Ausgangszinssatzes“ von 2,75 % vereinbaren wollten. Für den Fall, dass sich durch eine Veränderung des der Berechnung dieses Zinssatzes zugrundeliegenden Referenzzinssatzes (3-Monats-EURIBOR) ein 2,75 % übersteigender Kreditzinssatz (Sollzinssatz) ergeben sollte, wollten sie zusätzlich eine variable Zinskomponente vereinbaren. Nur für diesen (variablen) Teil des Entgelts sollte die vereinbarte Zinsanpassungsklausel (also der Teil der oben wiedergegebenen Vertragsbestimmung, der eine [zweiseitige] Anpassung des zum „Fixum“ von 2,75 % allenfalls hinzutretenden variablen Entgeltbestandteils ermöglicht) gelten. Verändert sich das „Zinsumfeld“ (also der vereinbarte Referenzzinssatz) nicht in einer Art und Weise, sodass der variable Entgeltbestandteil zum Tragen kommt (steigt der 3-Monats-EURIBOR also nicht über 0,75 %, woraus sich unter Hinzurechnung des 2%igen „Aufschlags“ der Mindestzinssatz von 2,75 % ergibt), dann soll nach dem Parteiwillen nur das „Fixum“ von 2,75 % bezahlt werden. Dieses stellt damit aber die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der von der Klägerin (jedenfalls) zu erbringenden Hauptleistung dar, die nicht der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. Die „Zinsanpassungsklausel“ bezieht sich hier nur auf den – unter bestimmten Umständen zum „Fixum“ hinzukommenden – variablen Entgeltbestandteil, der im vorliegenden Fall – weil der Referenzzinssatz die Grenze von 0,75 % nicht überstieg – nicht schlagend wurde (vgl Zöchling-Jud, ÖBA 2016, 762 [766], Glosse zu 3 Ob 47/16g, wonach sich eine „Anpassungsklausel“ nur auf das „abseits des Fixums“ zu leistende Entgelt bezieht; gegen eine Anwendung des § 879 Abs 3 ZPO auf eine Mindestzinsvereinbarung etwa auch Rabl, ÖBA 2017, 352 [356], Glosse zu OLG Wien 5 R 35/17d; Völkl, Einige Thesen zur Zulässigkeit von Mindestzinssätzen bei Unternehmerkrediten, ZFR 2018, 492 [493]). Die Frage, ob die Möglichkeit einer bloßen Erhöhung des vereinbarten „Ausgangszinssatzes“ (ohne ein korrespondierendes „Verminderungsszenario“) bedenklich ist, stellt sich nicht, hat die Beklagte doch nie mehr als diesen Zinssatz verrechnet (sondern sogar eine Absenkung auf 2,5 % vorgenommen). Selbst bei Ungültigkeit der Zinserhöhungsklausel hätte die Klägerin nicht mehr als die geschuldeten Zinsen gezahlt.

Mangels Anwendbarkeit des § 879 Abs 3 ABGB auf die im Kreditvertrag aus 2014 vereinbarte (Mindest-)Verzinsung – als Festlegung der Hauptleistungspflicht – stellt sich auch die Frage, ob dieser Zinssatz sachlich „gerechtfertigt“ ist, nicht. Vielmehr ist auch das auf diesen Vertrag gestützte Begehren auf Rückzahlung vermeintlich zuviel bezahlter Zinsen (soweit dieses noch Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz ist) abzuweisen.

2.4. Dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 47/16g die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB auf eine zwischen zwei Unternehmern (Leasingnehmer und Leasinggeber) vereinbarte „Mindestzinsklausel“ anwendete (allerdings ohne die Frage der vertraglich vereinbarten Hauptleistung zu thematisieren), steht der hier vorgenommenen Beurteilung der konkreten (Mindest-)Zinsvereinbarung nicht entgegen. In der genannten Entscheidung war nämlich eine komplexe „Entgeltberechnungsklausel“ zu prüfen, wonach das Leasingentgelt an mehrere Referenzwerte gekoppelt und nur einer dieser Referenzwerte „eingefroren“ (also mit einer Mindesthöhe festgelegt) wurde. Insoweit lag dort also gar kein „echter“ (vgl Völkl aaO 495), mit der vorliegenden Vereinbarung vergleichbarer Mindestzinssatz vor. Die genannte Entscheidung spricht daher nicht gegen die Beurteilung der vorliegenden Vereinbarung eines vom Kreditnehmer jedenfalls zu bezahlenden „Fixums“ von 2,75 % (zu dem allenfalls noch ein variabler – entsprechend einer beidseitig wirkenden Zinsanpassungsklausel anzupassender – Zinsbestandteil hinzutritt) als ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistung der Klägerin.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens iVm § 50 ZPO. Auch im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist die Klägerin als unterlegen anzusehen, weil endgültig in der Sache selbst im klageabweisenden Sinn entschieden wurde (vgl 2 Ob 208/14y mwN). Die Kosten für die Vertagungsbitten der Beklagten vom 4. 4. 2018 und 20. 4. 2018 sind entsprechend den von der Klägerin erhobenen Einwendungen nicht zu ersetzen. Weitere Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO wurden hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten der Beklagten nicht erhoben. Für die Berufung steht – da sie kein verfahrenseinleitender Schriftsatz ist – der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG nur mit 2,10 EUR zu (vgl RS0126594 [T1]).

Textnummer

E125920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00075.19I.0625.000

Im RIS seit

29.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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