TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/14 W228 2162520-1

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Veröffentlicht am 14.06.2019
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Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W228 2162520-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Dipl. Ing. XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich vom 04.05.2017, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 04.05.2017, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) gemäß §§ 409 und 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass Dipl. Ing. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass mit 31.12.2009 der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung für Lohnzeichenbüro gemeldet worden sei. Am 16.01.2015 sei der SVA der Einkommenssteuerbescheid 2010 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.555,32 ausweise. Aufgrund des Einkommenssteuerbescheids sei der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Am 13.07.2015 habe er gegenüber der SVA erklärt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2010 aus einer verspäteten Zahlung des Kunden (Gemeinde Wien) stammen würden. Die SVA führte weiters aus, dass jedoch davon auszugehen sei, dass auch im Jahr 2010 eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt worden sei. Der Beschwerdeführer habe der SVA nicht nachgewiesen, dass die gesamten im Jahr 2010 erzielten Betriebseinnahmen aus einer Tätigkeit stammen würden, die schon 2009 bzw. in den Jahren davor ausgeübt wurde. Zusammenfassend ergebe sich, dass von einer betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2010 auszugehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im Widerspruch zum vorgelegten Scheiben der MA 49 vom 10.02.2017 davon ausgehe, dass auch im Jahr 2010 eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt worden sei. Eine Begründung dafür lasse die belangte Behörde vermissen. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl bereits den Nachweis erbracht, dass die relevanten, im Jahr 2010 laut Einkommenssteuererklärung erzielten, Betriebseinnahmen aus einer Tätigkeit stammen, die schon 2009 bzw. in den Jahren zuvor ausgeübt worden sei. Aus den vorgelegten Kassaausgängen gehe hervor, dass es sich um Aufträge des Vorjahres handle. Das Projekt, welches Ende 2010 zur Verrechnung kam, erkläre sich aus dem mit der MA 49 vertraglich festgelegten Ablauf bzw. zur beschleunigten Herbeiführung der offenen Honorarauszahlungen. Der Beschwerdeführer habe die Lieferung dieses einen Projekts solange zurückgehalten, bis die massig vorhandenen Althonorare ausbezahlt gewesen seien. Die Rechnungslegung habe daher erst gemeinsam mit der Datenlieferung im Herbst 2010 erfolgen können, da sich der Beschwerdeführer zuvor nicht im Büro in Nussdorf aufgehalten habe. Diese Tätigkeit sei laut Aussage des Steuerberaters des Beschwerdeführers legitim und nicht sozialversicherungspflichtig gewesen. Falls eine Sozialversicherungspflicht bestanden habe, dann auch nur für diesen einen halben Tag der Datenlieferung und Rechnungslegung. Die Herkunft der Telefonkosten und des sonstigen Aufwands lasse sich wie folgt erklären: 2010 habe der Beschwerdeführer das Gewerbe nicht stillgelegt, sondern habe den Nichtbetrieb gemeldet. Selbstverständlich seien bestimmte Fixkosten (Miete Büro, Internet,...) weiter gelaufen, selbst wenn es zu keiner gewerblichen Nutzung kam. Selbst bei völliger Gewerbebetriebslöschung per 31.12. wäre die Einkommenssteuerklärung frühestens im Folgemonat möglich gewesen und hätte die "Tätigkeit" keine Sozialversicherung für eine weitere Zeitspanne auslösen können. Abgesehen davon könne das Empfangen von ausständigen Honorarforderungen keinesfalls als betriebliche Tätigkeit bezeichnet werden, da es passiv erfolge, eine Tätigkeit aber eine aktive Handlung voraussetze.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.01.2019 die MA

49 - Forst- und Landwirtschaftsbetrieb der Stadt Wien um

Beantwortung diverser Fragen ersucht.

Am 16.05.2019 wurde ein Schreiben des Forst- und Landwirtschaftsbetrieb der Stadt Wien vom 15.05.2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, in welchem die im Schreiben vom 31.01.2019 gestellten Fragen beantwortet wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.05.2019 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Schriftverkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der MA 49 sowie zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes übermittelt. Weiters wurden in dem Schreiben Ausführungen getätigt und wurde die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

Die Rechtvertretung des Beschwerdeführers übermittelte am 03.06.2019 ein Email an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer unterlag bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Mit 31.12.2009 wurde der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung für Lohnzeichenbüro gemeldet.

Der Einkommenssteuerbescheid 2010 des Beschwerdeführers vom 19.11.2014 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.555,32 aus.

Der Beschwerdeführer machte in der Einkommenssteuererklärung 2010 Betriebsausgaben (Fremdarbeit, Betriebskosten, Telefon, Fax, Internet, GSVG Versicherung, sonstiger Aufwand) in Höhe von insgesamt € 6.556,91 geltend. Insbesondere wurde unter der Kennzahl 9230 die Basispauschalierung geltend gemacht

Laut der Einkommenssteuererklärung 2010 ermitteln sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt:

Betriebseinnahmen in Höhe von € 13.808,11; Betriebsausgaben (unter Berücksichtigung der Afa und der Privatanteile) in Höhe von €

6.273,27. Dies ergibt einen Gewinn in Höhe von € 7.534,84, abzüglich Gewinnfreibetrag in Höhe von € 979,52 ergibt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.555,32 laut Einkommenssteuerbescheid.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung betreffend die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2010 ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 19.11.2014.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2010 Betriebsausgaben, insbesondere die Basispauschalierung geltend machte, ergibt sich aus der Einkommenssteuererklärung. Die Zahlen wurden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zum e-Mail vom 03.06.2019:

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Mit dem gegenständlichen e-Mail vom 03.06.2019 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem E-Mail vom 03.06.2019 nicht eingegangen werden.

Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.

Zur Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert:

Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich 1. um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die 2. auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit 3. bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 beziehen (vgl. VwGH 2003/08/0132 vom 07.09.2005).

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die relevanten, im Jahr 2010 laut Einkommenssteuererklärung erzielten, Betriebseinnahmen aus einer Tätigkeit stammen, die schon 2009 bzw. in den Jahren zuvor ausgeübt worden sei.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass die SVA bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Versicherungspflicht an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 19.11.2014 gebunden ist.

Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 20.03.2014, 2013/08/0012).

Unter einem Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen (VwGH 18.07.1995, 91/14/0217).

Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165 mwN).

Die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegend in einer Einkommensteuererklärung - indiziert eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165).

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass den erzielten Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit auch Betriebsausgaben gegenüberstanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen sind, und die eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraums voraussetzen (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0339). Der Beschwerdeführer hat zwar die Beendigung seiner die Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründenden selbständigen Tätigkeit behauptet (hätte er diese Tätigkeit trotz Ruhendmeldung des Gewerbes nicht tatsächlich eingestellt, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung weiterhin Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG gegeben, vgl. das Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2010/08/0145), kann damit aber die auf den Einkommensteuerbescheid gestützte Beurteilung, dass - wie sich aus den von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben ableiten lässt - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde, nicht entkräften.

Zumal der Beschwerdeführer Betriebsausgaben in Höhe von € 6.556,91, insbesondere die Basispauschalierung nach Kennzahl 9230 geltend gemacht hat, ist aufgrund der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zu folgern, dass der Beschwerdeführer auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin betrieblich tätig war.

Ein Ausnahmetatbestand iSd des § 2 Abs 1 Z 4, erster Satz, dritter Halbsatz GSVG oder § 4 GSVG ist nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer unterlag damit im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid,
Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2162520.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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