TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/22 G313 2161260-1

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Veröffentlicht am 22.04.2019
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Entscheidungsdatum

22.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G313 2161260-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 13.04.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 24.05.2017, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 13.04.2017 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise der BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Am 13.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

5. Die BF reiste am 01.03.2018 wieder in ihren Herkunftsstaat retour

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo.

1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet zu Studienzwecken Aufenthaltstitel erteilt, zunächst von 03.10.2012 bis 03.10.2013 und von 04.10.2013 bis 03.10.2014.

1.2.1. Im Zuge ihrer Antragstellung im Juli 2014 legte die BF gefälschte Unterlagen der Universität vor - Studienbuchblatt für das Wintersemester 2014/2015, weswegen gegen die BF auch Anzeige wegen Urkundenfälschung erhoben wurde. Die BF war deswegen geständig.

In einem Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 24.11.2014 wurde festgehalten, das die BF geständig sei, im Zeitraum von 30.09.2014 bis 03.10.2014 auf ihrem Computer bzw. Scanner ihr Studienblatt des letzten Semesters mit neuen Daten befüllt zu haben, um den Nachweis erbringen zu können, einen Deutschkurs zu besuchen.

Nach Wiederaufnahme des entsprechenden NAG-Verfahrens wurde der Verlängerungsantrag der BF vom 19.09.2014 am 24.12.2014 abgewiesen und damit in Zusammenhang der der BF vorweg von 04.10.20.14 bis 03.04.2015 erteilte Aufenthaltstitel am 24.12.2014 widerrufen.

1.2.2. Daraufhin reiste die BF am 06.03.2015 aus dem Bundesgebiet aus. Nach Wiedereinreise stellte die BF bei einer NAG-Behörde anderorts am 24.06.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken, welcher der BF für den Zeitraum von 03.09.2015 bis 02.09.2016 erteilt wurde. Ihr am 22.08.2016 bei der NAG-Behörde, bei welcher sie erstmals am 02.10.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken gestellt hat, gestellter Verlängerungsantrag wurde mangels Studienerfolg am 28.10.2016 neuerlich abgewiesen (mit der Begründung: "keine Studienabsicht und kein Studienerfolg") und diese Entscheidung im März 2017 auch vom zuständigen Landesverwaltungsgericht (im Folgenden: LVwG) bestätigt.

Das LVwG hielt in dieser Entscheidung unter anderem Folgendes fest:

"Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass einem Fremden, dessen bisheriges Verhalten über mehrere Jahre gezeigt hat, dass er - aus welchem Grund auch immer - nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Studienerfolg zu bringen und bei dem keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschafft werden soll, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten.

Angesichts des vorliegenden Versicherungsdatenauszuges geht das LVwG im Übrigen davon aus, dass der Aufenthaltszweck der BF von Anfang an nie auf den Zweck des Studiums ausgerichtet war.

Die BF hat es nicht geschafft, über den Status der außerordentlichen Studierenden in fünf Jahren hinauszukommen und hat sie die angekündigte Sprachprüfung ebenfalls negativ absolviert."

Die zuständige NAG-Behörde teilte dem BFA am 23.03.2017 per E-Mail mit, dass die Aufenthaltsbewilligung Studierender streng zweckgebunden sei und die BF diesem Zweck abgesehen von diversen Sprachprüfungen zu Beginn des Studiums in keiner Weise auch nur annähernd nachgekommen sei. Selbst vom LVwG sei auf die missbräuchliche Verwendung dieses Aufenthaltstitels hingewiesen worden.

1.2.3. Die BF war im Bundesgebiet stets nur als außerordentliche Studierende inskribiert und absolvierte im Zuge von Vorstudienlehrgängen am 01.07.2013 eine Deutschprüfung A2+ und am 16.07.2016 eine Deutschprüfung A2. Die Deutschprüfung B1 konnte die BF - am 04.07.2014 - nicht positiv absolvieren. Die BF hat im Bundesgebiet ihre Studienrichtung geändert und sich zu einer Zeit an einer anderen Universität, welche grundsätzlich keine Befristung wegen des Deutschkurses vorsieht, angemeldet, zu welcher das Verfahren betreffend ihre Aufenthaltsbewilligung auf Grund der Fälschung der Inskriptionsbestätigung für das Jahr 2014/2015 wiederaufgenommen wurde und der Verlängerungsantrag - am 24.12.2014 - abgewiesen wurde.

1.3. Die BF hat im Bundesgebiet abgesehen von einem Onkel ihres Mannes, mit welchem sie gelegentlich Kontakt pflegte, keine familiären Anknüpfungspunkte, demgegenüber in ihrem Herkunftsstaat ihre Eltern und einen Bruder und in Mazedonien ihren Ehegatten und ein mit diesem gemeinsames Kind. Ihr Ehegatte weist ab 2013 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und stellte am 02.09.2013 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck einer "Familiengemeinschaft (mit Student)". Während laufenden NAG-Verfahrens ihres Ehegatten wurde das gemeinsame Kind der BF und ihres Ehegatten geboren. Der vom Ehegatten der BF gestellte Antrag vom 02.09.2013 wurde am 28.02.2015 mit der Begründung "keine Unterkunft bzw. fehlender Lebensunterhalt" abgewiesen. Der Ehegatte der BF ist daraufhin in seinen Herkunftsstaat "Mazedonien" zurückgekehrt. Er lebt derzeit in Mazedonien und kommt immer wieder gemeinsam mit dem mit der BF gemeinsamem Kind für die sichtvermerkfreie Zeit zur BF nach Österreich.

Die BF hat in Österreich einige Kontakte geschlossen und trifft sich mit Bekannten zu verschiedenen gemeinsamen Freizeitaktivitäten.

1.4. Nach ihrer Ausreise am 06.03.2015 ist die BF gemeinsam mit ihrem Kind nach Mazedonien geflogen. Ihr Kind ist dann beim Kindesvater in Mazedonien geblieben. Die BF hat sich bis zur Wiedereinreise in Österreich im Oktober 2015 abwechselnd bei ihren Eltern im Kosovo und bei der Familie ihres Mannes in Mazedonien aufgehalten.

1.5. Die BF ging im Bundesgebiet im Jahr 2016 und 2017 bei diversen Firmen geringfügigen Beschäftigungen, im Jahr 2016 auch einer über das Ausmaß der Geringfügigkeit hinausgehenden Beschäftigung als Reinigungskraft nach, und ist im Besitz eines "Arbeitsvorvertrages" vom 06.04.2017 über eine der BF in Aussicht gestellte Vollzeitbeschäftigung. Ihren Lebensunterhalt muss sie mithilfe ihrer Ersparnisse bestreiten.

1.6. Die BF stellte am 13.04.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.05.2017 gab die BF nach Vorhalt, sich illegal im Bundesgebiet aufzuhalten, an: "Ich bin nur deshalb nicht ausgereist, weil ich in Österreich bleiben wollte und mir hier mein Leben aufbauen will."

1.7. Nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag der BF vom 13.04.2017 abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo festgestellt und der BF für ihre freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde, erfolgte am 27.02.2018 ihre Wohnsitzabmeldung und daraufhin am 01.03.2018 ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet.

2. Zur Versorgungslage im Kosovo

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Sozialsystem ist rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Das wirtschaftliche Überleben von sozial bedürftigen Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solaridität.

Quelle:

- AA - Auswärtiges Amt (3.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde und auf ergänzende Ermittlungen des BVwG.

2.3. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und dem vorgelegten bis 2022 gültigen kosovarischen Reisepass der BF (AS 35).

2.4. Der Aufenthaltsstatus der BF ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, ebenso wie ihre Ausreise am 06.03.2015 und zuletzt am 01.03.2018.

Die Feststellungen zum Verlauf ihrer NAG-Verfahren im Bundesgebiet ergab sich aus einer Mitteilung einer NAG-Behörde vom 23.03.2017 samt beigeschlossenem LVwG-Erkenntnis über die Bestätigung der Abweisung des Verlängerungsantrages durch das Amt der zuständigen Landesregierung (AS 79ff).

2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 04.05.2017 (AS 69).

2.6. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen der BF im Bundesgebet ergaben sich aus einem AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug. Der vorgelegte Arbeitsvorvertrag vom 06.04.2017 liegt dem Verwaltungsakt ein (AS 35). Dass die BF ihren Lebensunterhalt in Österreich mithilfe ihrer Ersparnissen bestreiten konnte, ergab sich aus ihren diesbezüglichen Angaben vor dem BFA (AS 69).

2.7. Dass die BF bislang im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten geblieben ist, ergab sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.8. Ihre soziale Integration Bundesgebiet hat die BF mit Unterschriftenlisten und Empfehlungsschreiben ihrer Vermieterin und einer Bekannten aus einem Geschäft, jeweils vom 05.04.2017, nachgewiesen (AS 43ff). Die im Zuge ihres Studiums absolvierten Deutschprüfungen A2 und A2+ in den Jahren 2013 und 2016 war aus dem Erkenntnis des LVwG von März 2017, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der zuständigen Landesregierung vom 28.10.2016 betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken abgewiesen wurde, ersichtlich, ebenso wie die nicht positive Absolvierung einer Deutschprüfung B1 (AS 85, 89).

3. Die sich mit den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten deckenden Länderfeststellungen beruhen auf einem aktuell gültigen Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 03.03.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(...)."

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die BF stellte am 13.04.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Sie bezweckte damit jedoch nicht die Erlangung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - zur Aufrechterhaltung eines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens, sondern eine Aufenthaltsberechtigung, um sich ein Leben im Bundesgebiet erst aufbauen zu können, was daraus ersichtlich war, dass sie nach Vorhalt in ihrer Einvernahme vor dem BFA, warum sie nicht ausgereist ist, angab: "Ich bin nur deshalb nicht ausgereist, weil ich in Österreich bleiben wollte und mir hier mein Leben aufbauen wollte."

Bislang war die BF - gestützt auf zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltstiteln - im Bundesgebiet stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt - von 03.10.2012 bis 03.10.2013, dann weiter von 04.10.2013 bis 03.10.2014, und zuletzt von 03.09.2015 bis 02.09.2016. Der der BF vorweg von 04.10.2014 bis 03.04.2015 erteilte Aufenthaltstitel wurde wegen Vorlage gefälschter Inskriptionsbestätigungen am 24.12.2014 widerrufen. Nach Ausreise der BF am 06.03.2015 wurde der BF nach Antragstellung erneut von 03.09.2015 bis 02.09.2016 ein Aufenthaltstitel zu Studienzwecken erteilt.

Die BF reiste im Oktober 2015 wieder in das österreichische Bundesgebiet ein. Während der Gültigkeitsdauer ihres im September 2015 ausgestellten Aufenthaltstitels ging die BF im Jahr 2016 einer geringfügigen und teilweise parallel dazu einer über das Ausmaß der Geringfügigkeit hinausgehenden Beschäftigung bei verschiedenen Dienstgebern nach. Ihr Studium trat demgegenüber offenbar in den Hintergrund. Auch von der NAG-Behörde wurde dem BFA mit E-Mail vom 23.03.2017 mitgeteilt, dass nach Ausreise der BF - am 06.03.2015 - von der Universität eine Neuzulassung ausgestellt bzw. ihr ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, danach jedoch die BF ohne jegliche Studientätigkeit woanders Wohnsitz genommen habe, primär deswegen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch ihr letzter Verlängerungsantrag vom 22.08.2016 wurde mit der Begründung "keine Studienabsicht und kein Studienerfolg" abgewiesen.

Die BF hat sich zwar Aufenthaltstitel zu Studienzwecken verschafft, ist diesem Zweck jedoch abgesehen von absolvierten Sprachprüfungen A2+ 2013 und A2 2016 im Zuge von Vorstudienlehrgängen nicht weiter nachgekommen und im Juni 2014 sogar versucht, sich über gefälschte Inskriptionsbestätigungen eine weitere Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Das LVwG hob im Erkenntnis, mit welchem der Bescheid des zuständigen Amtes der Landesregierung betreffend Abweisung des Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Studentin bestätigt wurde, die missbräuchliche Verwendung ihres Aufenthaltstitels hervor, ging davon aus, dass der Aufenthaltszweck der BF von Anfang an nie auf den Zweck des Studiums ausgereichtet gewesen sei, und betonte, dass es die BF nicht geschafft habe, in fünf Jahren über den Status der außerordentlichen Studierenden hinauszukommen.

Abgesehen von ihrem Fehlverhalten während ihrer NAG-Verfahren und ihrer offenbar missbräuchlichen Verwendung ihres zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltsrechts zu Erwerbszwecken steht fest, dass Aufenthaltstitel zu Studienzwecken nur vorläufig erteilt werden, und die BF außerdem von Beginn an keinen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens vorhatte, sondern sie sich ihren Angaben vor dem BFA am 04.05.2017 folgend deshalb im Bundesgebiet aufhält, um sich in Österreich ein Leben aufzubauen.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 13.04.2017 war daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wird.

Da die BF im Bundesgebiet während der Gültigkeitsdauer ihrer zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltstitel Beschäftigungen zu Erwerbszwecken nachgegangen ist, nur zwecks Fortführung ihrer Studienzeit und Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts im Zuge von Vorstudienlehrgängen Deutschprüfungen A2 und A2+ absolviert hat und damit und mit ihren vorgelegten Empfehlungsschreiben und einer Unterschriftenliste zwar eine gewisse Integration, jedenfalls jedoch keine besonders berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte nachweisen konnte, und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit kein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet entgegensteht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Ein Abschiebungshindernis bzw. eine der BF bei einer Abschiebung drohende Art. 3 EMRK-Verletzung war vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, verwies die BF durch ihren Rechtsvertreter in einer Stellungnahme vom 17.03.2017 doch zwar auf Korruption und darauf, dass die BF aufgrund der allgemein schlechten Wirtschaftslage bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine Möglichkeit auf Beschäftigung und Existenzsicherung haben würde, steht vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach, wenn es im Kosovo auch Schwierigkeiten am kosovarischen Arbeitsmarkt und Hürden zur Erlangung staatlicher Sozialleistungen geben mag, das wirtschaftliche Überleben von sozial bedürftigen Familien in der Regel durch den Zusammenhalt der Familien und die im Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität gesichert sei, jedoch fest, dass sich die BF bei einer Rückkehr - jedenfalls bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. bis zur Erlangung eines eigenen Hausstandes mit ihrem Ehegatten und ihrem gemeinsamen Ende 2014 geborenen Kind - bei ihren Eltern und ihrem Bruder in ihrem Haus im Kosovo niederlassen können wird, war ihr dies und abwechselnd dazu ein Aufenthalt bei ihrem Ehegatten in Mazedonien doch auch nach ihrer Ausreise im März 2015 möglich.

Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt III.) wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316-7, mwN).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2161260.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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