TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 L510 2110736-2

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

ASVG §33
ASVG §35
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L510 2110736-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BRANDSTETTER und Mag. MERTEN als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch WTSB Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 05.06.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 05.06.2015 folgend festgestellt:

"1. Die XXXX wird als Dienstgeberin iSd § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 23.10.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 102.210,93 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

2. Die XXXX wird als Dienstgeberin iSd § 35 Abs 1 ASVG zudem verpflichtet Verzugszinsen gem § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von EUR 25.438,49 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Die Verpflichtung wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2, 59 Abs 1 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nimmt Bezug auf die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht, jeweils vom 23.10.2014, sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 05.06.2015, GZ XXXX , welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen."

Zum Sachverhalt führte die GKK folgend aus:

"[1.] Allgemeines zum Prüfverfahren

Im gegenständlichen Fall wurden im Zuge der abgeschlossenen GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2013 im Betrieb der XXXX , Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend des Beschäftigungsverhältnisses von XXXX , festgestellt.

Mit dem Versicherungspflichtbescheid vom 05.06.2015 wurde festgestellt, dass der oa Dienstnehmer auf Grund der für die XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosen-versicherung gern § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AIVG unterlag.

Durch die Einbeziehung des Dienstnehmers in die Pflicht(Voll)-versicherung ist die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident.

Am 30.10.2014 beantragte die steuerliche Vertretung die Ausfertigung eines Beitragspflichtbescheids.

Sämtliche Abkürzungen, genauso wie alle anderen Bezeichnungen im Text, die entweder nur männlich oder weiblich formuliert sind, sind geschlechtsneutral zu verstehen.

[2.] Zu den Feststellung betreffend des Dienstnehmers XXXX

XXXX war im gesamten Prüfzeitraum als Angestellter für die Dienstgeberin beschäftigt. Zu seinen Aufgaben zählten ua Personaleinstellungen, die gesamte kaufmännische Verwaltung, die Abwicklung von Bauaufträgen, der An- und Verkauf von Maschinen sowie Sekretariatsagenden. Er verrechnete seine Dienstleistungen über sein Einzelunternehmen " XXXX ". Tatsächlich lag jedoch im Hinblick auf die zuvor genannten Leistungen ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG vor (vgl Versicherungspflichtbescheid vom 05.06.2015 GZ XXXX ).

Die Feststellungen beruhen auf den Ermittlungen im Rahmen der GPLA durch das Finanzamt XXXX sowie den vorgelegten Lohn- und Buchhaltungsunterlagen und der Korrespondenz."

Beweiswürdigend legte die GKK dar, dass als Beitragsgrundlage die unter Beachtung der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage von XXXX für die Jahre 2009 - 2012 ausgestellten Rechnungen laut Buchhaltung über seine administrativen Tätigkeiten herangezogen worden seien.

Diese Rechnungen wurden in einer Tabelle dargestellt.

Rechtlich führte die GKK unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass der Entgeltsregelung des § 49 ASVG zu entnehmen sei, dass grundsätzlich alle den im § 49 Abs. 1 ASVG entsprechenden Geldbezüge und Sachbezüge ohne Bedachtnahme auf die Art der Verwendung durch den Dienstnehmer zum Entgelt zählen, es sei denn, dass sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des § 49 Abs. 3 ASVG fallen, für die aber ihre ausdrückliche Widmung durch den Dienstgeber zu den dort angeführten Zwecken wesentlich ist (vgl VwGH 15.03.2005, 2001/08/0176). Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die der Dienstnehmer aus eigenem zu tragen hat, erweisen sich als Werbungskosten im Sinn der Definition des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 und sind als solche (soweit sie nicht unter die im § 49 Abs. 3 ASVG taxativ aufgezählten Ausnahmen vom Entgeltbegriff fallen) beim Arbeitsentgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG nicht in Abzug zu bringen. Das Gleiche gilt für einen vom Arbeitgeber (allenfalls rechtsirrig) dem Arbeitnehmer für die Umsatzsteuer geleisteten Betrag (vgl VwGH 29.06.1993, 93/08/0091).

Daher seien die an XXXX (Herr R.) für seine administrativen Tätigkeiten unstrittig bezahlten Rechnungsbeträge (als tatsächlich gezahltes Entgelt) der Beitragsberechnung unter der jeweils gültigen Höchstbeitragsgrundlage zu Grunde gelegt worden. Die Leistungszeiträume wurden gem. den Rechnungen herangezogen.

Gern § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als ei¬nen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Gern Abs. 2 leg cit sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden.

Gern § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gern Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gern Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gern § 58 Abs. 2 ASVG schuldet die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeberin schulde die XXXX (beschwerdeführende Partei: "bP") ihre und die auf den Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie sie zur Gänze einbezahlen.

Gern § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gern § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.

2. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 06.07.2015 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.

Im Wesentlichen wurde dem Grunde nach bestritten, dass die Tätigkeit des Herrn R. für die bP unter die Pflichtversicherung nach ASVG falle.

Herr R. sei seit 05.06.2001 für die bP auf Werkvertragsbasis tätig. Der Inhalt und Umfang des Werkvertrages sei anlässlich bereits früher durch geführter Betriebs- und Lohnabgabenprüfungen von der Finanzbehörde tiefgreifend geprüft und beurteilt worden, sodass dieser Aspekt im Hinblick auf aussagen und verlässliche Meinungen der Behörden ebenfalls von großer Relevanz sei. Daneben sei er seit 01.08.2002 bei der SVA pflichtversichert, da er ein selbständiges Handelsgewerbe mit Baumaschinenhandel- und Verleih führe.

Herr R. und Herr XXXX (Ing. M.) hätten sich durch ihre jeweiligen Aktivitäten im Baugewerbe kennen gelernt. Herr Ing. M. verfüge über bautechnisches Spezialwissen, Herr R. dagegen sei finanziell besser fundiert und verfüge er über ausgezeichnete kaufmännische Kenntnisse. Diese würden ihm erlauben, neben der Betreuung und Verwaltung der von ihm am Bau verliehenen Geräte, die Lohnverrechnung, die Buchführung, die Personalakquisition und die Baustellenabrechnungen nach den Kriterien eines selbständigen Bilanzbuchhalters abzuwickeln. Die gegenseitige Unterstützung habe zur positiven Entwicklung der Gesellschaft geführt. Herr R. habe sein eigenes Büro gemietet und unterhalte eigene Computer, Telefone, Faxe, Kopiergeräte etc. für seine gewerbliche Aktivität sowie für die bP. Herr R. habe die Buchhaltung und Lohnverrechnung im Rahmen der vom Gesetzgeber oder den Bauherren vorgegebenen Fristen zu erledigen gehabt. Ansonsten habe es keine Weisungsbindung gegeben. Es sei kein bestimmter Arbeitsort vereinbart gewesen und auch keine bestimmte Arbeitszeit. Es habe auch keine Kontrollrechte gegeben. Aufgrund seines finanziellen Einflusses und seiner kaufmännischen Kompetenz habe Herr R. vollkommene Freiheit in Sachentscheidungen gehabt. Herr R. hab ein eigenes Unternehmerrisiko gehabt, da er in schwierigen finanziellen Situationen Haftungen für Betriebskredite übernommen habe und nachträgliche Nachlässe für Werkvertragsleistungen gewährt habe. Herr R. habe auch seit ca. 13 Jahren eine eigene E-Mail-Adresse verwendet. Er habe auch solange es zeitgemäß war einen Festnetzanschluss mit Faxfunktion gehabt. Er habe maßgebliche eigenen Betriebsmittel gehabt. Insgesamt wurde auf die Beilagen zur Beschwerde verwiesen, in welchen die Beschwerdeangaben durch entsprechende Unterlagen untermauert wurden.

3. Mit Schreiben der GKK vom 16.07.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage.

4. Am 06.02.2019 wurde am BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Gehört wurden XXXX , XXXX , die bP durch ihre Vertretung, der Behördenvertreter der GKK und Mag. XXXX von der SVA.

5. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L510 2110736-1, wurde der Beschwerde der bP gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 05.06.2015, GZ: XXXX , stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Über das Nichtbestehen der Versicherungspflicht betreffend Herrn R. nach ASVG dem Grunde nach wurde somit rechtskräftig entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L510 2110736-1, wurde der Beschwerde der bP gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 05.06.2015, GZ: XXXX , stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, womit über das Nichtbestehen der Versicherungspflicht betreffend Herrn R. nach ASVG dem Grunde nach rechtskräftig entschieden wurde.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in welcher sich der zuständige Senat einen persönlichen Eindruck von den befragten Personen XXXX und XXXX machen konnte. Zudem wurde Mag. XXXX von der SVA gehört.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Senatszuständigkeit vor, da ein entsprechender Antrag eingebracht wurde.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst.

Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG (§ 6 Abs. 5 BMSVG).

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Gemäß Abs. 2 lege cit. sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden.

Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. |

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

Aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom heutigen Tag steht das Nichtbestehen der Versicherungspflicht des Herrn R. aufgrund seiner Tätigkeit für die bP nach ASVG fest.

Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich verneint. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Rechtskraft, Versicherungspflicht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2110736.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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