TE Bvwg Beschluss 2018/9/27 L507 2203889-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §32 Abs1
AVG §32 Abs2 Satz1
AVG §33 Abs2
AVG §47
BFA-VG §16 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §13 Abs1
ZustG §17
ZustG §22

Spruch

L507 2203889-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl. 1081304710/151021050, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte im Gefolge seiner rechtswidrigen Einreise nach Österreich am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.07.2017,

Zl. 1081304710/151021050, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§ 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Eintragungen im RSa Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 02.08.2017, an der Abgabestelle des Beschwerdeführers ( XXXX ) durch Hinterlegung beim Postamt XXXX am 02.08.2017 (Beginn der Abholfrist) ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.

4. Am 08.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides des BFA vom 28.07.2017 persönlich beim BFA, Außenstelle Wien, übergeben. Diese Übergabe wurde dem Beschwerdeführer vom BFA schriftlich bestätigt, wobei diese Bestätigung folgenden Inhalt aufweist:

"Übernahmebestätigung

Das unten angeführte Schriftstück wurde am 08.08.2018 um 11:30 Uhr an XXXX , geb. XXXX , durch persönliche Übergabe zugestellt.

Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2018 Zahl: 1081304710/151021050"

5. Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 17.08.2018 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 28.07.2017, Zl. 1081304710/151021050, Beschwerde erhoben.

In dieser Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid, datiert mit 28.07.2017, dem Beschwerdeführer am 08.08.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt worden sei, weshalb die Erhebung der Beschwerde somit binnen offener Frist erfolge.

6. Mit einem als Beschwerdevorlage benannten Schreiben des BFA vom 20.08.2018 wurde gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Akt dem Bundesveraltungsgericht in Vorlage gebracht. Vom BFA wurde in diesem Schreiben wörtlich angemerkt:

"Der asylrechtliche Bescheid wurde im August 2017 rechtmäßig an die Meldeadresse zugestellt, dann bei der Post hinterlegt und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem BFA retourniert.

Der Genannte sprach erst am 08.08.2018 im BFA persönlich vor und ersuchte um Ausfolgung des Asylbescheides."

7. Am 24.08.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA ein an das BFA gerichtetes E-Mail der Vertretung des Beschwerdeführers vom 06.08.2018 folgenden Inhalts übermittelt:

"Herr XXXX war heute bei uns in der offenen Beratung und er hat offensichtlich einen rechtskräftig negativen Asylbescheid. Herr XXXX meinte jedoch, dass er nie einen Bescheid erhalten hat. Zur Klärung der Erfolgsaussichten für einen Wiedereinsetzungsantrag würde ich sie bitten, mir mitzuteilen, ob der Bescheid an Herrn XXXX Meldeadresse: XXXX zugestellt wurde oder ob der Bescheid an eine andere Adresse oder durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde. Im Anhang finden sie die Vollmacht und einen Meldezettel aus dem hervorgeht, dass der Herr XXXX seit 14.06.2017 an angeführte Adresse gemeldet ist. Über eine Auskunft diesbezüglich wäre ich dankbar!"

8. Mit hg. Verspätungsvorhalt vom 24.08.2018 wurde der Vertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung, ihre Gründe darzutun, weshalb die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.

In der schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 05.09.2018 wurde von der Vertretung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Ladung zur Identitätsfeststellung zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates erhalten habe. Aufgrund dieser Ladung habe man im Grundversorgungssystem festgestellt, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers seit Juli 2017 rechtskräftig negativ entschieden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie einen Bescheid zugestellt bekommen. Ein von der Rechtsberaterin an das BFA gerichtetes Ersuchen um Auskunft über die Umstände der Zustellung dieses Bescheides sei vom BFA unbeantwortet geblieben. Aus diesem Grund habe man den Beschwerdeführer ersucht, beim BFA persönlich vorzusprechen und eine Kopie des Bescheides beim BFA abzuholen. Am 08.08.2018 überbrachte der Beschwerdeführer der Rechtsberaterin eine Ausfertigung des Bescheides und eine Übernahmebestätigung, mit der die "Zustellung" am 08.08.2018 bestätigt worden sei. In der Regel würden vom BFA bereits ordnungsgemäß zugestellt Bescheide mit dem Vermerk "Kopie" versehen und ohne Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Da auch in der Folge keine gegenteilige Mitteilung des BFA an die Rechtsberaterin erfolgte, aus der hervorgegangen wäre, dass der Bescheid bereits vor einem Jahr ordnungsgemäß und somit rechtswirksam zugestellt worden sei, sei in der Annahme, dass die Zustellung des Bescheides mit 17.08.2018 [gemeint wohl: 08.08.2018] erfolgt sei, "fristgerecht" Beschwerde erhoben worden.

Laut Aussage des Beschwerdeführers habe er nie eine Verständigung über die Hinterlegung an seiner Meldeadresse XXXX , erhalten. Die Post werde beim Portier abgegeben und zwischen den Bewohnern der Caritas und des Samariterbundes aufgeteilt und sortiert. Laut Auskunft der Sozialarbeiterin im Haus XXXX würde es die Tagesliste vom 02.08.2017 nicht mehr geben, weshalb nicht nachvollziehbar sei, ob für den Beschwerdeführer an diesem Tag eine Zustellung im Haus XXXX eingelangt sei oder nicht.

Im Haus XXXX würden 320 Personen leben, weshalb es auch zwangsläufig zu Fehler kommen könne. Zumal es sich bei der Hinterlegungsanzeige bloß um einen "gelben Zettel" und nicht um einen Brief handeln würde, sei es umso wahrscheinlicher, dass diese in Verstoß geraten sei.

Ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 02.08.2017 bis 16.08.2017 (Zeitraum der Abholfrist) im Haus XXXX tatsächlich auch anwesend gewesen sei, könne weder bestätigt noch bestritten werden, weil der Beschwerdeführer am 24.08.2018 in den Irak abgeschoben worden sei und bislang der Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe.

9. Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom 26.09.2018 ist der Beschwerdeführer seit dem 14.06.2017 an der Adresse XXXX , aufrecht gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

2. Zu Spruchteil A)

2.1. § 7 Abs. 4 VwGVG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß

Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist."

2.2. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des

Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Da es sich bei der vierwöchigen Beschwerdefrist um eine verfahrensrechtliche Frist iSd § 32 Abs. 1 AVG handelt, werden gemäß § 33 Abs. 2 AVG die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist bei Einbringung im Postweg allein, dass diese unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle auf dem Briefumschlag innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde (VwGH 4.7.1994, 94/19/0988; 23.3.2004, 2002/01/0532).

§ 13 Abs. 1 ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

2.3.1. Laut unbestrittener Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers ( XXXX ) am 02.08.2017 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX am 02.08.2017 (Beginn der Abholfrist) ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor an der Adresse XXXX , aufrecht gemeldet.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 05.09.2018 wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer an seiner Abgabestelle nicht zugestellt worden sei. Es sei auch nicht auszuschließen, dass eine an der Abgabestelle zurückgelassene Hinterlegungsanzeige in Verstoß geraten sei.

Des weiteren wurde ausgeführt, dass aufgrund der dem Beschwerdeführer vom BFA ausgehändigten Übernahmebestätigung vom 08.08.2018 davon ausgegangen worden sei, dass eine Zustellung des Bescheides des BFA vom 28.07.2017 durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer am 08.08.2018 erfolgt sei, weshalb gegenständliche Beschwerde als fristgerecht eingebracht anzusehen sei.

Ferner könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum der Zustellung des Bescheides des BFA vom 28.07.2017 - das ist die Zeit vom 02.08.2017 bis 16.08.2017 - an der Abgabestelle tatsächlich ortsanwesend gewesen sei.

2.3.2. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen möglicherweise als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beurteilen sei, der aber nicht in die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes, sondern in die Zuständigkeit des BFA fällt, ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten hat, dass es sich beim Postrückschein im Sinne des § 22 ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach

§ 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Vermutung zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Demnach ist die reine Behauptung, dass eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden worden sei, nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften (vgl. VwGH vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0462). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustG auch dann gültig, wenn die im

§ 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Von diesen Erwägungen ausgehend vermag der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretung nicht erfolgreich aufzuzeigen, dass der Zustellung des Bescheides des BFA am 02.08.2017 durch Hinterlegung ein Mangel anhaftet.

Vor diesem Hintergrund war - der Aktenlage und auch den Ausführungen der Vertretung des Beschwerdeführers im E-Mail vom 06.08.2018 sowie den Ausführungen in der Stellungnahme vom 05.09.2018 entsprechend - vom Vorliegen eines Zustellmangels nicht auszugehen, weshalb die Zustellung des Bescheides des BFA vom 28.07.2017 am 02.08.2017 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam erfolgte.

Die Beschwerdefrist hat somit am 02.08.2017, 24:00 Uhr, zu laufen begonnen. Gemäß

§ 32 Abs. 2 AVG endete die vierwöchige Beschwerdefrist am 30.08.2017, 24:00 Uhr, und erwuchs der angefochtene Bescheid sohin mit Wirksamkeit vom 31.08.2017 - der jetzigen Rechtslage entsprechend - in Rechtskraft.

Festzuhalten ist ferner, dass in der schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt keine Beweisanträge gestellt wurden, sondern lediglich behauptet wurde, dass weder die Hinterlegungsanzeige noch der Bescheid dem Beschwerdeführer zugekommen seien.

Der angefochtene Bescheid enthält auch eine - der damaligen Rechtslage entsprechende - richtige Rechtsmittelbelehrung sowie eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache.

Im gegenständlichen Fall endete die Beschwerdefrist im Sinne der geltenden Rechtslage am 30.08.2017 um 24:00 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 30.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen, weshalb sich die Beschwerde vom 17.08.2018 als verspätet erweist.

2.3.3. Dass dem Beschwerdeführer die Aushändigung einer Kopie des Bescheides vom 28.07.2017 vom BFA - wohl irrtümlicherweise - mit einem als "Übernahmebestätigung" betitelten Schreiben bestätigt wurde, ändert nichts an der ordnungsgemäßen und rechtswirksamen Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung mit 02.08.2017.

3. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.

Schlagworte

Abgabestelle, Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf,
Fristbeginn, Fristüberschreitung, Fristversäumung, persönliche
Übernahme, Rechtskraft der Entscheidung, Rechtsmittelfrist,
rechtswirksame Zustellung, Rechtzeitigkeit, Urkunde, verspätete
Beschwerde, Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung, Zustellung,
Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L507.2203889.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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