Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W182 1421381-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III. und VIII. desA) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. und römisch acht. des
bekämpften Bescheides wird gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, § 57 AsylG 2005 sowie § 94 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt."bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraph 94, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt."
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. - VII. aufgehoben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch vier. - römisch sieben. aufgehoben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der darginischen Volksgruppe, reiste am 23.06.2011 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte - vertreten durch seine Mutter - am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater, auch ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, war bereits am 20.01.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid vom 07.09.2012, Zl. 11.06.212/1-BAE, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt. Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass dem Antrag des Vaters des BF auf internationalen Schutz stattgegeben worden sei und dem BF deshalb gem. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Eigene Fluchtgründe wurden vom BF im Verfahren auf internationalen Schutz nicht vorgebracht.Mit Bescheid vom 07.09.2012, Zl. 11.06.212/1-BAE, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt. Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass dem Antrag des Vaters des BF auf internationalen Schutz stattgegeben worden sei und dem BF deshalb gem. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Eigene Fluchtgründe wurden vom BF im Verfahren auf internationalen Schutz nicht vorgebracht.
2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB, des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wobei davon 15 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Satz StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wobei davon 15 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX einer Person XXXX raubte, indem er diese als Mittäter mit anderen drohend umringt, auf diese eingeschlagen, diese zu Boden gestoßen und auf diese eingetreten hat, wobei das Opfer neben anderen Verletzungen einen XXXX sowie XXXX erlitten hat. In weiterer Folge hat der BF als Mittäter den Führerschein, den Personalausweis und die Kredit- sowie Bankomatkarte des Opfers unterdrückt. Weiters hat er als Mittäter am XXXX zwei Personen ein XXXX sowie eine XXXX geraubt, indem er auf diese mit anderen Mittätern mit Fäusten und Füßen eingeschlagen und eingetreten hat, wobei ein Opfer neben anderen Verletzungen XXXX erlitten hat; am XXXX als Mittäter drei Personen Bargeld in der Höhe von insgesamt XXXX geraubt hat, indem er mit Mittätern die Opfer drohend umringt und ihnen wiederholt Schläge angedroht hat; am XXXX als Mittäter zwei Personen XXXX geraubt hat, indem er mit anderen Mittätern die Opfer drohend umringt, ihnen Faustschläge und Fußtritte versetzt und der BF zumindest eines der Opfer XXXX hat, wobei ein Opfer durch die ausgeübte Gewalt in Form XXXX an sich am Körper schwer verletzt worden ist; zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Mitte November 2017 als Mittäter einem bislang unbekannt gebliebenen Opfer ein raubenswertes Gut zu rauben versucht hat, indem er mit anderen Mittätern das Opfer geschlagen und getreten hat, wobei es aufgrund des Einschreitens von Unbeteiligten beim Versuch geblieben ist.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 einer Person römisch 40 raubte, indem er diese als Mittäter mit anderen drohend umringt, auf diese eingeschlagen, diese zu Boden gestoßen und auf diese eingetreten hat, wobei das Opfer neben anderen Verletzungen einen römisch 40 sowie römisch 40 erlitten hat. In weiterer Folge hat der BF als Mittäter den Führerschein, den Personalausweis und die Kredit- sowie Bankomatkarte des Opfers unterdrückt. Weiters hat er als Mittäter am römisch 40 zwei Personen ein römisch 40 sowie eine römisch 40 geraubt, indem er auf diese mit anderen Mittätern mit Fäusten und Füßen eingeschlagen und eingetreten hat, wobei ein Opfer neben anderen Verletzungen römisch 40 erlitten hat; am römisch 40 als Mittäter drei Personen Bargeld in der Höhe von insgesamt römisch 40 geraubt hat, indem er mit Mittätern die Opfer drohend umringt und ihnen wiederholt Schläge angedroht hat; am römisch 40 als Mittäter zwei Personen römisch 40 geraubt hat, indem er mit anderen Mittätern die Opfer drohend umringt, ihnen Faustschläge und Fußtritte versetzt und der BF zumindest eines der Opfer römisch 40 hat, wobei ein Opfer durch die ausgeübte Gewalt in Form römisch 40 an sich am Körper schwer verletzt worden ist; zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Mitte November 2017 als Mittäter einem bislang unbekannt gebliebenen Opfer ein raubenswertes Gut zu rauben versucht hat, indem er mit anderen Mittätern das Opfer geschlagen und getreten hat, wobei es aufgrund des Einschreitens von Unbeteiligten beim Versuch geblieben ist.
Als mildernd wurde vom Gerichts die teilweise geständige Verantwortung, der bisher tadellose Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von fünf Verbrechen mit zwei Vergehen gewertet.
Am XXXX2018 wurde der BF aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bedingt entlassen.
3. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 07.05.2018 wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, da sich Anhaltspunkte ergaben, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Anschließend wurde der BF sowie sein Vater am 06.07.2018 zur Prüfung der Aberkennung niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er habe wegen der Verfolgung seines Vaters Dagestan verlassen. Eigene Fluchtgründe wurden vom bzw. für den BF nicht dargetan. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte, gab der BF an: "Das weiß ich nicht." Der Vater des BF konnte die Frage gleichfalls nicht beantworten. Er wisse auch nicht, ob der BF bei einer Rückkehr verfolgt werden würde. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr spreche, gab der BF an: "Was soll ich ohne Familie dort machen?".
Der Vater des BF erklärte dazu: "Er ist ein Jugendlicher mit 15 Jahren, was soll er dort allein tun?" Der Vater des BF habe das Herkunftsland verlassen, weil er 2008 seitens der Behörden verdächtigt worden wäre, mit Islamisten bzw. Extremisten zusammengearbeitet zu haben. Er denke nicht, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe.
Vom BF wurden u.a. Jahreszeugnisse von der vierten Klasse Volkschule (Schuljahr 2013/2014) bis zur vierten Klasse Neue Mittelschule (Schuljahr 2017/2018) in Österreich vorgelegt.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2018 wurde dem BF der mit Bescheid vom 07.09.2012 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Russischen Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.) Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gemäß § 53 FPG wurde gegen den BF ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt VIII.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des BF und dem diesbezüglichen rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichtes begründet. Weiters ging das Bundesamt begründet davon aus, dass dem BF, der im Herkunftsstaat nicht verfolgt und dem lediglich über seinen Vater im Rahmen eines Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zugesprochen worden sei, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weder Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2018 wurde dem BF der mit Bescheid vom 07.09.2012 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Russischen Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52 a, b, s, 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gemäß Paragraph 53, FPG wurde gegen den BF ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des BF und dem diesbezüglichen rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichtes begründet. Weiters ging das Bundesamt begründet davon aus, dass dem BF, der im Herkunftsstaat nicht verfolgt und dem lediglich über seinen Vater im Rahmen eines Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zugesprochen worden sei, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weder Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid wurde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Verfahrens infolge von Verletzungen von Bestimmungen des formellen als auch Bestimmungen des materiellen Rechts angefochten. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, sich eingehend mit den Implikationen der Verfolgung des Vaters auf den BF auseinanderzusetzen. Der Asylgrund des Vaters zeige, dass schon die Assoziierung zu extremistischen Gruppen für eine asylrelevante Verfolgung ausreiche. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Befragung nicht mit der Thematik einer Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft. In rechtlicher Hinsicht seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 AsylG 2005 nicht erfüllt, wobei auch keine nachvollziehbare Zukunftsprognose getroffen worden sei. Dem BF sei jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ebenso ergäbe sich aus einer Abwägung der Interessen des BF mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid wurde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Verfahrens infolge von Verletzungen von Bestimmungen des formellen als auch Bestimmungen des materiellen Rechts angefochten. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, sich eingehend mit den Implikationen der Verfolgung des Vaters auf den BF auseinanderzusetzen. Der Asylgrund des Vaters zeige, dass schon die Assoziierung zu extremistischen Gruppen für eine asylrelevante Verfolgung ausreiche. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Befragung nicht mit der Thematik einer Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft. In rechtlicher Hinsicht seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 6, AsylG 2005 nicht erfüllt, wobei auch keine nachvollziehbare Zukunftsprognose getroffen worden sei. Dem BF sei jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ebenso ergäbe sich aus einer Abwägung der Interessen des BF mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.
6. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2019 wurde der BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs. 1, 15 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe zu der Verurteilung vom XXXX .2018 abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.6. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2019 wurde der BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach Paragraph 148 a, Absatz eins, 15, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe zu der Verurteilung vom römisch 40 .2018 abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mittäter am XXXX eine fremde Bankomatkarte und zwei Kreditkarten entwendet hat. Er hat als Mittäter, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, eine namentlich genannte Person dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem er am XXXX mit entfremdeten unbaren Zahlungsmittel Einkäufe an der Bankomatkassa in Form der Funktion "kontaktlos Zahlen" tätigte, indem er einen Einkauf beim Unternehmen XXXX im Wert von XXXX versucht, im Anschluss einen Einkauf von XXXX in Wert von XXXX beim Unternehmen XXXX sowie in fünf Angriffen Einkäufe beim Unternehmen XXXX im Gesamtwert von XXXX vorgenommen hat. Als mildernd wurde dabei das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die Vorstrafe, die Tatwiederholung sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mittäter am römisch 40 eine fremde Bankomatkarte und zwei Kreditkarten entwendet hat. Er hat als Mittäter, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, eine namentlich genannte Person dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem er am römisch 40 mit entfremdeten unbaren Zahlungsmittel Einkäufe an der Bankomatkassa in Form der Funktion "kontaktlos Zahlen" tätigte, indem er einen Einkauf beim Unternehmen römisch 40 im Wert von römisch 40 versucht, im Anschluss einen Einkauf von römisch 40 in Wert von römisch 40 beim Unternehmen römisch 40 sowie in fünf Angriffen Einkäufe beim Unternehmen römisch 40 im Gesamtwert von römisch 40 vorgenommen hat. Als mildernd wurde dabei das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die Vorstrafe, die Tatwiederholung sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.
7. In der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF sowie dessen Vater in Anwesenheit eines Dolmetschers der russischen Sprache, weiters durch Einsicht in die Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er nicht ins Herkunftsland zurückkehren wolle, weil er dort nichts habe und seine Familie in Österreich sei, wo es auch vom Leben und der Arbeit besser sei. Erst auf weiteres Nachfragen gab der BF noch an, zu vermuten, dass er wegen seines Vaters in seinem Heimatland entführt werden würde. Auf Nachfragen konnte der BF aber auch nicht angeben, wer ihn konkret im Herkunftsland entführen sollte. Der Vater des BF brachte als Zeuge dazu im Wesentlichen vor, man müsse bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit allem rechnen. Er selbst würde nicht konkret wissen, ob er im Heimatland überhaupt verfolgt werden würde. Bei seinem Sohne würde es aber zu 100% zu Provokationen kommen.
In der mündlichen Verhandlung wurde dem BF und dem Bundesamt die Möglichkeit gewährt, binnen einer Woche zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Am 07.03.2019 führte das Bundesamt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, die Beschwerde wäre vollumfänglich abzuweisen. In einer Stellungnahme vom 25.03.2019 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter brachte der BF vor, eine Aberkennung wäre nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 unzulässig. Darüber hinaus würde eine bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen. Die Verurteilungen seien im Übrigen zu gering um einen Asylausschlussgrund zu begründen. Der Beschwerde sei daher stattzugeben.Am 07.03.2019 führte das Bundesamt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, die Beschwerde wäre vollumfänglich abzuweisen. In einer Stellungnahme vom 25.03.2019 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter brachte der BF vor, eine Aberkennung wäre nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 unzulässig. Darüber hinaus würde eine bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen. Die Verurteilungen seien im Übrigen zu gering um einen Asylausschlussgrund zu begründen. Der Beschwerde sei daher stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Darginer zugehörig. Er reiste mit seiner Mutter und Geschwistern im Juni 2011 illegal in das Bundesgebiet ein. Der Vater des BF reiste bereits im Jänner 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2012 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Im österreichischen Bundesgebiet halten sich u.a. die Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern, eine Tante, sowie Cousins und Cousinen des BF auf. Seinen Eltern und Geschwistern kommt in Österreich der Status von Asylberechtigten zu. Im Herkunftsland halten sich eine Großmutter, sowie Tanten, Onkel und Cousins und Cousinen des BF auf. Der BF wohnt mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Er hat in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.
Der BF besuchte in seinem Herkunftsland die erste Klasse Volksschule. Er hat in Österreich zuletzt die vierte Klasse einer Neuen Mittelschule mit einer positiven Beurteilung in Deutsch abgeschlossen. Er konnte auch einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweisen. Der minderjährige BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Mit rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB, des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wobei davon 15 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.1.2. Mit rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Satz StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wobei davon 15 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.
Mit rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2019 wurde der BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs. 1, 15 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2019 wurde der BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarb