Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G313 2150991-1/16E
G313 2151360-1/4E
G313 2151357-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, BF 1, des XXXX, geb. XXXX, BF 2, des XXXX, geb. XXXX, BF 3, alle StA. Serbien, BF 2 und BF 3 gesetzlich vertreten durch den Vater BF 1, alle vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, LL.M, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , BF 1, des römisch 40 , geb. römisch 40 , BF 2, des römisch 40 , geb. römisch 40 , BF 3, alle StA. Serbien, BF 2 und BF 3 gesetzlich vertreten durch den Vater BF 1, alle vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, LL.M, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.), und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.).
2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 23.03.2017 (BF 1 und BF 3) und am 28.03.2017 (BF 2) langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigem Verwaltungsakten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF sind serbische Staatsangehörige und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des
§ 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF 1 ist der Vater und gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF 2 und BF 3.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF 1 ist der Vater und gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF 2 und BF 3.
1.2. Der BF 1 war im Bundesgebiet bereits im Zeitraum von 30.07.1973 bis 28.05.1984 gemeldet und hielt sich auch dann weiter noch bis zum Jahr 1996 in Österreich auf. Gegen den BF 1 wurde im Jahr 1996 aufgrund nicht bezahlter Alimente ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen, weshalb der BF nach Serbien ausreisen musste. In Serbien gründete der BF 1 seine Familie. Der BF 1 kehrte
Im Jahr 2011 wieder nach Österreich zurück und war im Bundesgebiet von 08.02.2011 bis 20.04.2011 nur mit Nebenwohnsitz und dann von 25.05.2012 bis 20.12.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet, woraufhin der BF 1 nach einer Meldeunterbrechung seit 10.01.2013 eine neue Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist. Er weist mit seiner am 12.04.2018 nach Serbien ausgereisten Ehegattin und seinen minderjährigen Kinder BF 2 und 3 für die Zeiträume von 12.07.2012 bis 09.11.2012 und seit 10.01.2013 gemeinsame Hauptwohnsitzmeldungen auf. Der BF 1 beantragte am 22.01.2016 die Ausstellung einer Rot-Weiß-Karte als Schlüsselkraft, und seine beiden Kinder BF 2 und BF 3 stellten jeweils am 22.01.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Nachdem das NAG-Verfahren des BF 1 am 24.05.2016 eingestellt worden war, erfolgten die Abweisungen der von seinen Kindern BF 2 und 3 gestellten Anträge am 17.06.2016. Aufgrund eines Hinweises der zuständigen Magistratsabteilung bezüglich der Fälschung eines österreichischen Aufenthaltstitels wurde am 02.08.2016 an der Wohnadresse des BF 1 Nachschau gehalten. Der BF 1 händigte den Nachschau haltenden Beamten einen gefälschten Aufenthaltstitel aus und wurde diesbezüglich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt. Der BF 1 legte auch einen serbischen Reisepass mit letztem Einreisestempel von 2011 vor und gab an, er halte sich seit 2011 illegal im Bundesgebiet auf und sei seitdem nicht mehr aus dem Bundesgebiet ausgereist.
1.3. Die BF haben in Österreich keine Familienangehörigen mehr. Die Ehegattin des BF 1 bzw. die Mutter der minderjährigen BF 2 und BF 3 ist bereits am 12.04.2018 nach Serbien zurückgereist.
1.4. Die minderjährigen Kinder des BF 1 - die BF 2 und BF 3 - besuchten in Österreich die Schule.
1.5. Die Finanzpolizei stellte beim zuständigen Magistrat wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes am 22.04.2016 einen Strafantrag, wobei festgehalten wurde, dass der BF 1 im Zeitraum von 01.12.2014 bis 30.04.2015 in einem Betrieb in Österreich ohne die dafür erforderliche Beschäftigungsbewillig geringfügig beschäftigt worden sei. Mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom 27.05.2016 wurde wegen Verfolgungsverjährung von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Dienstgeber des BF abgesehen.
Am XXXX2013 hat der BF 1 um 600,00 EUR einen gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel erworben, welcher ihm zu einer Beschäftigung verholfen hat. Dies gab er im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme vom 03.08.2016 zu.
Der BF 1 war bereits im Zeitraum von 1984 bis 1996 - jeweils nur kurzfristig - erwerbstätig - und hat von 1985 bis 1990 auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
Im Bundesgebiet ist der BF 1 zuletzt in den Zeiträumen von 05.12.2013 bis 31.12.2014, von 01.12.2014 bis 30.04.2015 (nur geringfügig) und von 23.04.2015 bis 05.06.2015 einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Vor Arbeitsantritt am 05.12.2013 und 23.04.2015 hat der BF 1 seinen gefälschten Aufenthaltstitel vorgezeigt. Der BF 1 wurde deswegen strafrechtlich verfolgt. Mit Strafantrag der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 21.10.2016 wurde ihm das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zur Last gelegt. Demnach habe der BF 1 eine falsche inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er bei der Arbeitssuche den Dienstgebern am 05.12.2013 und 23.04.2015 jeweils einen total gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel vorgewiesen hat. Mit Beschluss des zuständigen Strafgerichtes wurde das diesbezügliche Strafverfahren gegen den BF wegen im Wege einer Diversion entrichteter Geldbeträge eingestellt.
1.6. Der BF 1 weist im Bundesgebiet keine strafrechtliche Verurteilung im Bundesgebiet auf.
2. Zur allgemeinen Lage in Serbien
2.1. allgemein zu Minderheiten
Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charte der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat Anfang März 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.
Zu den Aufgaben des Mittel 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten.
2.1.1. Roma
Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang von Sozialleistunen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Insgesamt hat sich in den Letzten Jahren die Situation für Roma verbessert.
2.2. Grundversorgung
Trotz der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert.
2.3. Arbeitsmarkt
Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist rückläufig.
2.4. Registrierung - Inanspruchnahme von Sozialleistungen
In der Regel kehren Rückkehrer in die Republik Serbien an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz gewesen ist, da Kranken- und Sozialversicherung nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt.
2.4. Sozialhilfe
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt.
2.5. Behandlung von Rückkehrern
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstadt fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto.
Quelle:
- AA - Auswärtiges Amt vom 09.11.2017 - "Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG" (Stand September 2017)- AA - Auswärtiges Amt vom 09.11.2017 - "Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG" (Stand September 2017)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen der BF ab Wiedereinreise des BF 1 im Jahr 2011 konnten nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister getroffen werden. Dass sich der BF bereits vor dem Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 2011 im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergab sich aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF 1 im Bundesgebiet bereits im Schuljahr 1976/1977 die Schule besucht haben soll und im Zeitraum von 1984 bis 1996 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, es erfolgte dann wegen des Aufenthaltsverbotes eine Ausreise nach Serbien und ein Aufenthalt doch in der Dauer von 16 Jahren (!), bevor er im Jahr 2012 (bzw. wie der BF 1 im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme vom 03.08.2016 zugab und aus einer Nebenwohnsitzmeldung hervorgeht, bereits im Jahr 2011) nach Österreich zurückgekehrt ist. Der BF 1 weist von 12.07.2012 bis 09.11.2012, danach Meldeunterbrechung und seit 10.01.2013 nicht nur mit seinen beiden Kindern - BF 2 und BF 3 - sondern auch mit seiner Ehegattin bis zu deren Ausreise am 12.04.2018 gemeinsame Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
In Österreich aufhältige Familienangehörige der BF konnten aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden. Feststellbar war nach einer Einsichtnahme in das österreichische Fremdenregister jedoch, dass die Ehegattin der BF 1 bzw. Mutter der BF 2 und 3 bereits am 12.04.2018 nach Serbien zurückgekehrt ist.
Die Feststellung zur vom BF 1 im Bundesgebiet legal nachgegangenen Erwerbstätigkeit beruht auf einem AJ-Web Auskunftsverfahrensauszug. Dass gegen den Dienstgeber des BF wegen geringfügiger Beschäftigung des BF von 01.12.2014 bis 30.04.2015 am 22.04.2016 Strafanzeige erstattet wurde, beruht auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden von der Finanzpolizei beim Magistrat eingebrachten "Strafantrag" (AS 2f).
Dass wegen Verfolgungsverjährung von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Dienstgeber des BF abgesehen wurde, beruht auf einem eingeholten Magistratsbescheid vom 27.05.2016.
Dass am 02.08.2016 beim BF 1 ein gefälschter Aufenthaltstitel vorgefunden und deswegen der BF 1 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, ergibt sich aus der dem Verwaltungsakt einliegenden "Anzeige" (AS 10), ebenso, wie die Tatsache, dass der BF 1 am 02.08.2016 einen serbischen Reisepass mit einem letzten Einreisestempel von 2011 vorgelegt und vorgebracht hat, sich seit 2011 illegal im Bundesgebiet aufzuhalten. (AS 10).
Dass der BF 1 am XXXX2013 um 600,00 EUR einen gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel gekauft hat, gab er selbst im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme vom 03.08.2016 zu (AS 13).
Die Feststellung zum gegen den BF im Jahr 1996 auf die Dauer von fünf Jahren befristet erlassenen Aufenthaltsverbot beruht auf den diesbezüglich eigenen Angaben des BF 1 in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 03.08.2016 (AS 13).
Dass die minderjährigen Kinder des BF 1 - die BF 2 und 3 - im Bundesgebiet als außerordentliche Schüler (BF1) bzw. Sonderschule (BF2) die Schule besuchten, war aus beim BVwG am 08.11.2017 eingelangten Schulbesuchsbestätigungen des BF 2 und BF 3 vom 30.10.2017 und aus am 09.11.2017 beim BVwG eingelangten Schulbesuchsbestätigungen für die BF 2 und BF 3 vom 05.12.2016, einer weiteren Schulbesuchsbestätigung für den BF 3 für das Schuljahr 2015/2016 und des Jahreszeugnisses des BF 2 für das Schuljahr 2014/2015 feststellbar.
2.3. In ihrer Beschwerde verwiesen die BF auf ihre für Roma in Serbien schwierige Situation:
"Die Roma sind in Serbien nach wie vor die am stärksten benachteiligte und marginalisierte nationale Minderheit. Besonders schwer zu bewältigende Barrieren behindern ihre Entwicklung - dies erreichen von mangelhaftem Zugang zu grundlegenden Gemeingütern wie adäquater Gesundheitsversorgung, Grundschulbildung und Sozialleistungen bis hin zu Zugangshemmnissen auf dem Arbeitsmarkt. Signifikant häufiger als der Rest der serbischen Bevölkerung sind Roma Armut, Arbeitslosigkeit und Krankheiten ausgesetzt. Zudem sind sie politisch und institutionell unterrepräsentiert." (Auszug aus Diplomarbeit von Tijana Joksic, Die Diskriminierung von Roma in Serbien, Staatliche Reaktionen und Maßnahmen, http://www.ph-freiburg.de/fileadmin/dateien/fakutaset3/sozialwissenschaft/Soziologie/2015-05_Tijana_Joksic_Roma_Discrimination_Dt_Fassung-pdf)
Auch wenn es dem dieser Entscheidung zugrunde gelegten nicht angezweifelten Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 09.11.2017 zufolge Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen, Wohnraum und Arbeitsmarkt geben mag, wurde in diesem Länderbericht dennoch festgehalten, dass sich in den letzten Jahren die Situation für Roma allgemein verbessert habe und Roma, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben.
Soweit in der Beschwerde die im angefochtenen Bescheid festgehaltene Schlussfolgerung angeführt wurde, "seitens des Bundesamtes bestehen keine Zweifel, dass Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat nicht imstande wären, dort zu leben", meinte die belangte Behörde damit offensichtlich, dass im Falle einer Rückkehr in Serbien ein Leben der BF gesichert sei, wurde doch im angefochtenen Bescheid auch kein dagegensprechendes Abschiebungshindernis festgestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletz