Entscheidungsdatum
11.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I406 1438909-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, Zl. 13 06.475-BAI, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, Zl. 13 06.475-BAI, zu Recht erkannt:
A)
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunktes III. aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunktes römisch drei. aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der SPK XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund Folgendes an: "Ich habe dort keine Arbeit und wollte hier nach Arbeit suchen. Es ist mir egal, wenn ich zurückmüsste."Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der SPK römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund Folgendes an: "Ich habe dort keine Arbeit und wollte hier nach Arbeit suchen. Es ist mir egal, wenn ich zurückmüsste."
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) am 29.10.2013 verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Er sei am XXXX in Casablanca, Marokko, geboren, marokkanischer Staatsbürgerschat und Herkunft, moslemischen Glaubens, ledig und habe in Marokko acht Jahre die Schule besucht. In Marokko würden seine Eltern und seine zwei Schwestern leben. Zum Fluchtgrund bestätigte er die Angaben in der Erstbefragung. Weiters gab er an, dass er, als er versuchte, illegal aus Marokko auszureisen, in Konflikt mit einem Polizisten geraten sei. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) am 29.10.2013 verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Er sei am römisch 40 in Casablanca, Marokko, geboren, marokkanischer Staatsbürgerschat und Herkunft, moslemischen Glaubens, ledig und habe in Marokko acht Jahre die Schule besucht. In Marokko würden seine Eltern und seine zwei Schwestern leben. Zum Fluchtgrund bestätigte er die Angaben in der Erstbefragung. Weiters gab er an, dass er, als er versuchte, illegal aus Marokko auszureisen, in Konflikt mit einem Polizisten geraten sei. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen.
Mit Bescheid vom 29.10.2013, Zl. 13 06.475-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt und sei die Ausreise aus Marokko lediglich aus wirtschaftlichen Interessen erfolgt. Weiters lägen beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch könnten die Bestimmungen über das Privat-und Familienleben nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden und sei die Ausweisung dringend geboten.Mit Bescheid vom 29.10.2013, Zl. 13 06.475-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt und sei die Ausreise aus Marokko lediglich aus wirtschaftlichen Interessen erfolgt. Weiters lägen beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auch könnten die Bestimmungen über das Privat-und Familienleben nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden und sei die Ausweisung dringend geboten.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2013 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) gemäß § 66 Abs. 1 AsylG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2013 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2013 erhob der (damalige) gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde an den Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel.
Der erstinstanzliche Akt sowie die Beschwerde wurden am 19.11.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.Der erstinstanzliche Akt sowie die Beschwerde wurden am 19.11.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt. Wie in Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung I406 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
Mit Schreiben vom 05.09.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie einen Fragenkatalog zu seiner persönlichen Situation und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Am 11.11.2014 langte, nach vorheriger Akteneinsicht, eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein.
Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 16.04.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass nach einem Personenfeststellungsverfahren mit Unterstützung von IP-Rabat festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer XXXX heiße und am XXXX in Marokko geboren sei.Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 16.04.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass nach einem Personenfeststellungsverfahren mit Unterstützung von IP-Rabat festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer römisch 40 heiße und am römisch 40 in Marokko geboren sei.
Mit Beschluss vom 20.10.2015, I406 1438909-1/13E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein.Mit Beschluss vom 20.10.2015, I406 1438909-1/13E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein.
Mit Schreiben vom 04.01.2017 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12.10.2016 in der Justizanstalt XXXX befinde.Mit Schreiben vom 04.01.2017 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12.10.2016 in der Justizanstalt römisch 40 befinde.
Mit Schreiben vom 09.11.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie einen Fragenkatalog zu seiner persönlichen Situation und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 29.11.2018 beantwortete der Beschwerdeführer den ihm übermittelten Fragenkatalog. Er sei gesund und derzeit in Untersuchungshaft. Er führe derzeit kein Familienleben in Österreich, habe aber eine Freundin. Er sei gelernter Friseur und habe auch in Marokko und in Österreich als Friseur gearbeitet. Er habe in der Justizanstalt einen B1- Kurs absolviert. Seine Eltern seien noch in Marokko aufhältig; zu seiner Mutter stehe er in regelmäßigen telefonischen Kontakt. Auch habe er eine Schwester, welche in Frankreich lebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der volljährige Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem und ledig.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Schulbildung sowie familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, in Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer täuschte in seinem bisherigen Asylverfahren über seine wahre Identität.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMGParagraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u (3) SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 06.09.2013
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 27 (3), § 27 (1) Z 1 8. Fall SMGParagraph 27, (3), Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 31.10.2013
Freiheitsstrafe 3 Monate
Jugendstraftat
Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 30.01.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
03) LG XXXX vom XXXX RK XXXX03) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG
§ 27 (3) § 27 (1) Z 1 8. Fall SMGParagraph 27, (3) Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 16.07.2014
Freiheitsstrafe 5 Monate
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 24.03.2015
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.04.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
04) LG XXXX vom XXXX RK XXXX04) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMGParagraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 15.12.2015
Freiheitsstrafe 6 Monate
Vollzugsdatum 11.04.2017
Fernerhin wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX - nicht rechtskräftig - wegen des Verbrechendes des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.Fernerhin wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 - nicht rechtskräftig - wegen des Verbrechendes des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht vorgebracht und mit einer solchen auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zu rechnen.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.
Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt
Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Zur Rückkehr wird im Länderinformationsbericht Folgendes ausgeführt:
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den