Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2183216-1/9E
W235 2183219-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , dieser gesetzlich vertreten durch: XXXX , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. 1162658909-170908450 (ad 1.) und Zl. 1170173308-171189699 (ad 2.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. 1162658909-170908450 (ad 1.) und Zl. 1170173308-171189699 (ad 2.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin am 03.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am XXXX 12.2010 in Polen einen Asylantrag stellte. In der Folge stellte sie am XXXX 12.2010 in Belgien, am XXXX 05.2011 in Frankreich sowie am XXXX 11.2012 und am XXXX 09.2013 wieder in Polen Asylanträge (vgl. AS 17 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am römisch 40 12.2010 in Polen einen Asylantrag stellte. In der Folge stellte sie am römisch 40 12.2010 in Belgien, am römisch 40 05.2011 in Frankreich sowie am römisch 40 11.2012 und am römisch 40 09.2013 wieder in Polen Asylanträge vergleiche AS 17 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehemann, XXXX , in Österreich aufhältig sei. Sie leide zwar nicht an Krankheiten, sei jedoch im neunten Monat schwanger. Im Jahr 2010 habe die Erstbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat verlassen und sei mit ihren Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester nach Polen gereist. Polen sei ihr Zielland gewesen. Sie habe in Polen um Asyl angesucht und einen Negativbescheid erhalten. Dann sei ihr jedoch von den polnischen Behörden ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden, der ihr erlaube, in Polen zu wohnen. Dieser Aufenthaltstitel befinde sich in Polen bei ihrer Mutter. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich von 2010 bis 2017 in Polen aufgehalten. Sie könne zu Polen keine Angaben machen, da sie immer nur zu Hause gewesen sei. Nunmehr sei ihr Zielland Österreich, weil hier ihr Ehemann und Vater ihres ungeborenen Kindes lebe. Daher habe sie sich entschlossen nach Österreich zu kommen und sei mit einem russischen Ehepaar, das auf dem Weg in die Schweiz gewesen sei, mit dem Auto mitgefahren. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe die Erstbeschwerdeführerin keine Befürchtungen. Sie wolle nur hier bei ihrem Mann bleiben.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehemann, römisch 40 , in Österreich aufhältig sei. Sie leide zwar nicht an Krankheiten, sei jedoch im neunten Monat schwanger. Im Jahr 2010 habe die Erstbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat verlassen und sei mit ihren Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester nach Polen gereist. Polen sei ihr Zielland gewesen. Sie habe in Polen um Asyl angesucht und einen Negativbescheid erhalten. Dann sei ihr jedoch von den polnischen Behörden ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden, der ihr erlaube, in Polen zu wohnen. Dieser Aufenthaltstitel befinde sich in Polen bei ihrer Mutter. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich von 2010 bis 2017 in Polen aufgehalten. Sie könne zu Polen keine Angaben machen, da sie immer nur zu Hause gewesen sei. Nunmehr sei ihr Zielland Österreich, weil hier ihr Ehemann und Vater ihres ungeborenen Kindes lebe. Daher habe sie sich entschlossen nach Österreich zu kommen und sei mit einem russischen Ehepaar, das auf dem Weg in die Schweiz gewesen sei, mit dem Auto mitgefahren. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe die Erstbeschwerdeführerin keine Befürchtungen. Sie wolle nur hier bei ihrem Mann bleiben.
Nach Vorhalt der Eurodac-Treffer gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie ca. vier Monate in Belgien gewesen sei. Als ihr Asylantrag abgelehnt worden sei, sei sie weiter nach Frankreich gefahren. Nachdem sie auch dort einen negativen Bescheid erhalten habe, sei sie nach Polen abgeschoben worden und lebe seither dort.
Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 03.08.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 03.08.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.08.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Polen.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.08.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Polen.
Mit Schreiben vom 16.08.2017 stimmte die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zu und gab hierzu an, dass der Erstbeschwerdeführerin in Polen ein befristeter Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX 07.2016 bis XXXX 06.2019 mit der Nummer XXXX erteilt worden war (vgl. AS 59 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).Mit Schreiben vom 16.08.2017 stimmte die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin in Übereinstimmung mit Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO zu und gab hierzu an, dass der Erstbeschwerdeführerin in Polen ein befristeter Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 07.2016 bis römisch 40 06.2019 mit der Nummer römisch 40 erteilt worden war vergleiche AS 59 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 17.08.2017 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Polen angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 17.08.2017 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Polen angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben.
2.1. Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte durch seinen Vater am 03.10.2017 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vater des Zweitbeschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.2.1. Am römisch 40 wurde der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte durch seinen Vater am 03.10.2017 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vater des Zweitbeschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
2.2. Im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers findet sich eine interne E-Mail Korrespondenz des Bundesamtes, der zu entnehmen ist, dass betreffend den Vater des Zweitbeschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren laufe und daher das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers mit jenem der Erstbeschwerdeführerin zusammengeführt werde.
2.3. In weiterer Folge erteilte Polen seine Zustimmung zur Übernahme des Zweitbeschwerdeführers aufgrund der Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO.2.3. In weiterer Folge erteilte Polen seine Zustimmung zur Übernahme des Zweitbeschwerdeführers aufgrund der Bestimmung des Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO.
3.1. Am 03.10.2017 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher diese zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Ihr Ehemann sei hier in Österreich. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung nach Polen zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Polen zurückwolle, da sie in Österreich ihr Kind zur Welt gebracht habe. Hier sei der Vater des Kindes und sie würden wie eine Familie in Österreich zusammenleben wollen. Wann ihr Ehemann sein Heimatland verlassen habe, wisse sie nicht genau, aber er lebe schon seit zwölf Jahren in Österreich. Ihr Mann habe sie oft in Polen besucht.
Die Frage, ob es in Polen sie betreffende Vorfälle gegeben habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin und brachte vor, dass sie in Polen keine Probleme gehabt habe und ihr geholfen worden sei. Sie sei nicht ganz sechs Jahre in Polen aufhältig gewesen. Im ersten Jahr [nach ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation] sei sie mit ihren Eltern in Belgien und Frankreich gewesen. Abschließend wolle sie noch sagen, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und mit ihrem Kind in Österreich leben wolle. Ihren Ehemann habe sie 2014 in Polen kennengelernt. Zunächst hätten sie 2016 nach muslimischem Ritus geheiratet und am XXXX 2017 in Polen auch standesamtlich. Seit 2016 sei er zwei- bis dreimal im Monat zu ihr nach Polen gekommen. Dann habe er Arbeit gefunden und habe nicht mehr so oft kommen können. Er habe sie angerufen und gesagt, die Erstbeschwerdeführerin solle hierher kommen und ihr Kind hier zur Welt bringen.Die Frage, ob es in Polen sie betreffende Vorfälle gegeben habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin und brachte vor, dass sie in Polen keine Probleme gehabt habe und ihr geholfen worden sei. Sie sei nicht ganz sechs Jahre in Polen aufhältig gewesen. Im ersten Jahr [nach ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation] sei sie mit ihren Eltern in Belgien und Frankreich gewesen. Abschließend wolle sie noch sagen, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und mit ihrem Kind in Österreich leben wolle. Ihren Ehemann habe sie 2014 in Polen kennengelernt. Zunächst hätten sie 2016 nach muslimischem Ritus geheiratet und am römisch 40 2017 in Polen auch standesamtlich. Seit 2016 sei er zwei- bis dreimal im Monat zu ihr nach Polen gekommen. Dann habe er Arbeit gefunden und habe nicht mehr so oft kommen können. Er habe sie angerufen und gesagt, die Erstbeschwerdeführerin solle hierher kommen und ihr Kind hier zur Welt bringen.
Der während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtberater beantragte die Zulassung des Verfahrens, da ein gemeinsames Familienleben in Polen nicht möglich sei, da in diesem Fall dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin der Status als Asylberechtigter aberkannt werde.
3.2. Weiters fand am 14.12.2017 eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren statt, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Zweitbeschwerdeführer am XXXX komplikationslos per Kaiserschnitt geboren worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein gesundes Kind. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Verfahren der Beschwerdeführer gleich zu entscheiden, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie bleibe bei ihrem Mann in Österreich.3.2. Weiters fand am 14.12.2017 eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren statt, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 komplikationslos per Kaiserschnitt geboren worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein gesundes Kind. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Verfahren der Beschwerdeführer gleich zu entscheiden, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie bleibe bei ihrem Mann in Österreich.
Der Rechtsberater brachte vor, dass der Vater des Zweitbeschwerdeführers in Österreich asylberechtigt sei und für den Zweitbeschwerdeführer ein Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Familienverfahren gestellt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Dublin-Verfahren geführt werde.
3.3. In den Verwaltungsakten der Beschwerdeführer finden sich folgende, verfahrensrelevante Unterlagen:
* auszugsweise Kopie aus dem Konventionsreisepass des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer, ausgestellt am XXXX 2017 mit der Nr. XXXX ;* auszugsweise Kopie aus dem Konventionsreisepass des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer, ausgestellt am römisch 40 2017 mit der Nr. römisch 40 ;
* Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vom XXXX 2017, ausgestellt vom Standesamtsverband Oberösterreich, Nr. XXXX ;* Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vom römisch 40 2017, ausgestellt vom Standesamtsverband Oberösterreich, Nr. römisch 40 ;
* Geburtshilflicher Abschlussbericht eines Klinikums vom XXXX 09.2017, dem keine Auffälligkeiten zu entnehmen sind und* Geburtshilflicher Abschlussbericht eines Klinikums vom römisch 40 09.2017, dem keine Auffälligkeiten zu entnehmen sind und
* polnische Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX 2017, derzufolge die Erstbeschwerdeführerin und XXXX am XXXX 2017 in XXXX geheiratet haben* polnische Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 2017, derzufolge die Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 am römisch 40 2017 in römisch 40 geheiratet haben
4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten
II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig ist.römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig ist.
Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer russische Staatsangehörige seien, die nicht an lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen Krankheiten leiden würden. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Asylantragstellung in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Polen habe seine Zustimmung zur Übernahme beider Beschwerdeführer erteilt. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin (und Vater des Zweitbeschwerdeführers) sei in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin Glauben geschenkt werde. Dass die Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden, habe die Erstbeschwerdeführerin weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die weiteren Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz, zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem ca. siebenjährigen Aufenthalt in Polen sowie zu ihrer dortigen Verehelichung seien plausibel. Zum Zuständigkeitsvorhalt zu Polen habe sie angegeben, dass sie keine Probleme gehabt habe und ihr geholfen worden sei. Das Familienverhältnis mit ihrem seit zwölf Jahren in Österreich aufhältigen Gatten sei erst nach der illegalen Einreise der Erstbeschwerdeführerin begründet worden. Zudem hätte ihr bei Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Fall der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass davon auszugehen sei, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Polen sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Polen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Polen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass davon auszugehen sei, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Polen sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Polen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Polen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
5. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 15.01.2018 fristgerecht im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich gewesen wäre. Unter Verweis (unter anderem) auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass keine individuellen Garantien seitens der polnischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung der als vulnerabel anzusehenden Beschwerdeführer vorlägen und, da den Beschwerdeführern in Polen Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würde, seien die Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Ferner seien die Länderfeststellungen zur Situation in Polen unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Auch könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden. In der Folge zitierte die Beschwerde aus dem AIDA Länderbericht vom Dezember 2016 und führte aus, dass dieser die Unzulänglichkeiten in der ärztlichen Versorgung und im Asylverfahren - vor allem in Bezug auf Inhaftierungen - aufzeige. Weiters wurde auf einen ACCORD Bericht vom 27.08.2015 und auf einen Bericht des Deutschlandfunks vom 06.06.2016 verwiesen.
Die Behörde habe keine Feststellungen zum Familienleben der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann bzw. zum Familienleben des Zweitbeschwerdeführers mit seinem Vater getroffen. Ferner sei aufgrund des negativ verlaufenden Asylverfahrens der Erstbeschwerdeführerin in Polen davon auszugehen, dass dieser eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe. Auch hiermit habe sich das Bundesamt nicht auseinandergesetzt. Da die Erstbeschwerdeführerin ihren Ehemann bereits 2016 traditionell und am XXXX 2017 standesamtlich in Polen geheiratet habe, habe das Familienverhältnis bereits vor der Einreise der Erstbeschwerdeführerin in Österreich bestanden. Festzuhalten sei, dass sich der Ehemann und Vater nicht ohne weiteres in Polen aufhalten könne, da ein solches Ansuchen den Verlust des Status des Asylberechtigten in Österreich zur Folge hätte. Da der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren sei, habe er sich nie in Polen aufgehalten und sei dort auch nie ein Asylverfahren geführt worden. Letztlich habe die gegenständliche Entscheidung zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass die belangte Behörde das Kindeswohl in ihre Erwägungen miteinbezogen habe.Die Behörde habe keine Feststellungen zum Familienleben der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann bzw. zum Familienleben des Zweitbeschwerdeführers mit seinem Vater getroffen. Ferner sei aufgrund des negativ verlaufenden Asylverfahrens der Erstbeschwerdeführerin in Polen davon auszugehen, dass dieser eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe. Auch hiermit habe sich das Bundesamt nicht auseinandergesetzt. Da die Erstbeschwerdeführerin ihren Ehemann bereits 2016 traditionell und am römisch 40 2017 standesamtlich in Polen geheiratet habe, habe das Familienverhältnis bereits vor der Einreise der Erstbeschwerdeführerin in Österreich bestanden. Festzuhalten sei, dass sich der Ehemann und Vater nicht ohne weiteres in Polen aufhalten könne, da ein solches Ansuchen den Verlust des Status des Asylberechtigten in Österreich zur Folge hätte. Da der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren sei, habe er sich nie in Polen aufgehalten und sei dort auch nie ein Asylverfahren geführt worden. Letztlich habe die gegenständliche Entscheidung zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass die belangte Behörde das Kindeswohl in ihre Erwägungen miteinbezogen habe.
Zum Verfahren des Zweitbeschwerdeführers werde weiters ausgeführt, dass gemäß § 17 Abs. 3 AsylG Anträge von Kindern von Asylberechtigten ex lege mit dem Einbringen des Antrags als zugelassen gelten würden. Daher hätte die Behörde die Verfahren der Beschwerdeführer zulassen müssen, um die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte nicht zu verletzen und im Weiteren nach § 34 AsylG entscheiden müssen.Zum Verfahren des Zweitbeschwerdeführers werde weiters ausgeführt, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG Anträge von Kindern von Asylberechtigten ex lege mit dem Einbringen des Antrags als zugelassen gelten würden. Daher hätte die Behörde die Verfahren der Beschwerdeführer zulassen müssen, um die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte nicht zu verletzen und im Weiteren nach Paragraph 34, AsylG entscheiden müssen.
Neben der Vollmacht für die einschreitende Rechtsberatungsorganisation und den bereits im Verfahren vorgelegten Unterlagen wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 10.2017 betreffend die Beschwerdeführer und deren Ehemann bzw. Vater vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführer und ihr Ehemann bzw. Vater an derselben Adresse hauptgemeldet sind.Neben der Vollmacht für die einschreitende Rechtsberatungsorganisation und den bereits im Verfahren vorgelegten Unterlagen wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 10.2017 betreffend die Beschwerdeführer und deren Ehemann bzw. Vater vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführer und ihr Ehemann bzw. Vater an derselben Adresse hauptgemeldet sind.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2018 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2018 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 02.2018, Zl. XXXX , wurde dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. dieses Bescheides wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Ehegattens bzw. Vaters der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).7.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 02.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. dieses Bescheides wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Ehegattens bzw. Vaters der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
7.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 03.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.7.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 03.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Bereits im Jahr 2010 reiste die Erstbeschwerdeführerin aus der Russischen Föderation nach Polen und stellte dort am XXXX 12.2010 einen Asylantrag. In der Folge stellte sie am XXXX 12.2010 in Belgien und am XXXX 05.2011 in Frankreich jeweils Asylanträge, die abgelehnt worden waren. Nach ihrer Abschiebung aus Frankreich stellte die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 11.2012 und am XXXX 09.2013 erneut Asylanträge in Polen. Trotz negativer Entscheidung über ihre Anträge erteilten die polnischen Behörden der Erstbeschwerdeführerin einen befristeten Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX 07.2016 bis XXXX 06.2019. In Besitz dieses gültigen Aufenthaltstitels reiste die Erstbeschwerdeführerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 03.10.2017 im Wege seines gesetzlichen Vertreters ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Bereits im Jahr 2010 reiste die Erstbeschwerdeführerin aus der Russischen Föderation nach Polen und stellte dort am römisch 40 12.2010 einen Asylantrag. In der Folge stellte sie am römisch 40 12.2010 in Belgien und am römisch 40 05.2011 in Frankreich jeweils Asylanträge, die abgelehnt worden waren. Nach ihrer Abschiebung aus Frankreich stellte die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 11.2012 und am römisch 40 09.2013 erneut Asylanträge in Polen. Trotz negativer Entscheidung über ihre Anträge erteilten die polnischen Behörden der Erstbeschwerdeführerin einen befristeten Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 07.2016 bis römisch 40 06.2019. In Besitz dieses gültigen Aufenthaltstitels reiste die Erstbeschwerdeführerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 03.10.2017 im Wege seines gesetzlichen Vertreters ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Betreffend die Erstbeschwerdeführerin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.08.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Polen, welches von der polnischen Dublinbehörde am 16.08.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner wurde den polnischen Behörden die Geburt des Zweitbeschwerdeführers bekannt gegeben und erteilte Polen auch die Zustimmung zur Übernahme des Zweitbeschwerdeführers.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Polen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist mit einem russischen Staatsangehörigen namens XXXX seit XXXX 2017 verheiratet, der auch der Vater des Zweitbeschwerdeführers ist. Der Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer stellte am XXXX 08.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 10.2007 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am XXXX 04.2016 leitete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren ein und erkannte dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX 02.2018 den Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ferner wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 03.2019 als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wird sohin, dass der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist. Daher verfügen die Beschwerdeführer nicht über familiäre Anknüpfungspunkte zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden. Sohin ist festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Hingegen leben in Polen die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin.Die Erstbeschwerdeführerin ist mit einem russischen Staatsangehörigen namens römisch 40 seit römisch 40 2017 verheiratet, der auch der Vater des Zweitbeschwerdeführers ist. Der Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 08.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 10.2007 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am römisch 40 04.2016 leitete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren ein und erkannte dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 02.2018 den Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ferner wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 03.2019 als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wird sohin, dass der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist. Daher verfügen die Beschwerdeführer nicht über familiäre Anknüpfungspunkte zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden. Sohin ist festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Hingegen leben in Polen die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin.
1.2. Zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen:
Zum polnischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines:
In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).
b). Dublin-Rückkehrer:
Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vgl. EASO 24.10.2017).Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vergleiche EASO 24.10.2017).
Das medizinische Personal der Grenzwache beurteilt den Gesundheitszustand eines Rückkehrers nach seiner Überstellung nach Polen, auch im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse. Außerdem werden im Einvernehmen mit dem Fremdenamt (UDSC) und dem medizinischen Personal die Möglichkeiten der Anpassung der Aufenthaltsverhältnisse in Polen an die gesundheitliche Situation des Antragstellers bzw. die eventuelle Notwendigkeit, ihn in einer fachlichen medizinischen Einrichtung unterzubringen, abgesprochen. Abhängig von dem Zustand der motorischen Fähigkeit des Ausländers stellt die Grenzwache den Transport eines bedürftigen Rückkehrers zum Aufnahmezentrum, einer medizinischen Einrichtung (falls er einer sofortigen Hospitalisierung bedarf) oder einer fachlichen medizinischen Einrichtung sicher. Personen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften motorischen Behinderung, die eines Rollstuhls bedürfen, werden in einem für die Bedürfnisse der motorisch Behinderten angepassten Zentrum untergebracht. Falls der Ausländer einer Rehabilitation bedarf, wird medizinische Ausrüstung sichergestellt. Das medizinische Personal des Flüchtlingszentrums bestimmt die Bedürfnisse des Rückkehrers im Bereich der Rehabilitation und der medizinischen Ausrüstung. Es besteht die Möglichkeit, eine vom Arzt verordnete Diät anzuwenden. Das Fremdenamt garantiert einen Transport zu fachärztlichen Untersuchungen oder Rehabilitation. Der Transport zu ärztlichen Terminen in medizinischen Einrichtungen wird garantiert. Antragsteller, die schwer behindert, pflegebedürftig oder bettlägerig sind, deren Pflege in einem Flüchtlingszentrum nicht gewährleistet werden kann, werden in speziellen Pflegeanstalten oder Hospizen untergebracht. Diese Einrichtungen garantieren medizinische Leistungen samt der notwendigen Rehabilitation für Behinderte rund um die Uhr und professionell ausgebildetes Personal (VB 7.7.2017).
c). Versorgung:
Asylwerber müssen sich binnen zwei Tagen ab Antragstellung in einem Erstaufnahmezentrum registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum sind sie während des gesamten Asylverfahrens sowie ohne Unterschied zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassungs- und im Dublinverfahren sowie bei Folgeanträgen und während laufender erster Beschwerde. Wenn Antragsteller nach einer erfolglosen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Beschwerdeweg weiter beschreiten (Beschwerde an den Voivodeship Administrative Court in Warschau; 2. Beschwerdeinstanz), wird ihnen das Recht auf Versorgung aberkannt. Wenn das Gericht die angefochtene Entscheidung suspendiert, wird dem Beschwerdeführer das Recht auf Versorgung wieder zuerkannt. Jedoch hat der Voivodeship Administrative Court dies im Jahr 2016 meist nicht getan, was dazu führte, dass die betroffenen Beschwerdeführer ohne staatliche Versorgung blieben (AIDA 2.2017).
Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitraum auf 14 Tage. Da Antragsteller mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn sie diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Praxis nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten jedoch, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Für AW, die außerhalb des Zentrums wohnen, gibt es eine Zulage (AIDA 2.2017).
d). Unterbringung:
Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, medizinische Versorgung, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten) und Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. 2016 erhielten durchschnittlich 1.735 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 2.416 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum" und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 2.2017).
In Polen gibt es elf Unterbringungszentren mit insgesamt 2.331 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sieben der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen (AIDA 2.2017).
Antragsteller dürfen sechs Monate nach Antragstellung arbeiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist wegen mangelnden Sprachkenntnissen usw. in der Praxis aber potentiell schwierig (AIDA 2.2017).
Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017). UNHCR und NGOs berichten über keine größeren oder anhaltenden Probleme von Missbrauch in den Zentren (USDOS 3.3.2017).Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vergleiche HHC 5.2017). UNHCR und NGOs berichten über keine größeren oder anhaltenden Probleme von Missbrauch in den Zentren (USDOS 3.3.2017).
Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) in Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie, und Przemysl mit zusammen 510 Plätzen (AIDA 2.2017).
e). Medizinische Versorgung:
[...]
Asylwerber in Polen mit laufendem Asylverfahren haben bezüglich medizinischer Versorgung, mit der Ausnahme von Kurbehandlungen, dieselben Rechte wie polnische Staatsbürger. Aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde ist die Firma Petra Medica für die medizinische Versorgung von Asylwerbern verantwortlich, genauer medizinische Basisversorgung, Spezialbehandlung, Zahnbehandlung, Versorgung mit Medikamenten und psychologische Betreuung. Die psychologische Betreuung steht sowohl in den Asylzentren, wenn Asylwerber dort wohnhaft sind, aber auch in den Beratungsstellen der Asylbehörde in Warschau, für die diejenige, die außerhalb der Zentren wohnen, zur Verfügung. Die folgenden Leistungen werden im Rahmen der psychologischen Betreuung angeboten:
psychologische Unterstützung, Bildungsaktivitäten, Psychotherapie in Form einer kognitiven Verhaltenstherapie und Krisenintervention. Die erwähnten Maßnahmen basieren auf Standards der polnischen Psychologischen Vereinigung. Wenn die Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung festgestellt wird, wird der Patient entsprechend seines Alters in eine Klinik für psychische Gesundheit für Kinder oder Erwachsene eingewiesen (UDSC 19.6.2017).
Asylwerber in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Gesetzlich garantiert ist die medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Seit 1.7.2015 wird die medizini