TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 G312 2164024-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G312 2164024-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durchXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 14.06.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durchXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 14.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2018 zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und es wirdA) römisch eins. Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und es wird

festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II. Dem BF wird eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.römisch zwei. Dem BF wird eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), zu Zl. XXXX, wurde der gegenständliche Antrag vom 20.03.2017 auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), sowie festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise bis 16.08.2017 gewährt wird.1.1. Mit den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), zu Zl. römisch 40 , wurde der gegenständliche Antrag vom 20.03.2017 auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) abgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise bis 16.08.2017 gewährt wird.

1.2. Mit den am 26.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie der Beschwerde Folge zu geben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.

1.3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und am 12.07.2017 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.09.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt teilgenommen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

1.2.1. Der BF ist seit ca. 15 Jahren als Saisonarbeiter in Österreich tätig und erlitt bei Forstarbeiten am XXXX einen Unfall.1.2.1. Der BF ist seit ca. 15 Jahren als Saisonarbeiter in Österreich tätig und erlitt bei Forstarbeiten am römisch 40 einen Unfall.

Der BF erlitt durch diesen Arbeitsunfall eine Fraktur des 6., 7., 11. Und 12. Brustwirbels 2015. Es besteht daher beim BF durch die Stabilisierung im Übergangsbereich der Brust- zur Lendenwirbelsäule, anderseits durch die ausgeprägte Keilwirbelbildung des VII. Brustwirbelkörpers eine hochgradige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule in diesem Abschnitt mit damit verbundenem muskulären Ungleichgewicht und somit absoluter Nachvollziehbarkeit der von ihm angegebenen Beschwerden. Als Nebenbefund bietet der Kläger eine Schwäche im Bereich des rechten mittleren Gesäßmuskels, was seinen unsicheren Einbeinstand und das dafür typische Hinken erklärt. Das beschriebene Auslassen der Beine lässt sich in Ermangelung neurologischer Defizite nur durch den plötzlich einschießenden Schmerz erklären, was der Kläger auch bestätigt.Der BF erlitt durch diesen Arbeitsunfall eine Fraktur des 6., 7., 11. Und 12. Brustwirbels 2015. Es besteht daher beim BF durch die Stabilisierung im Übergangsbereich der Brust- zur Lendenwirbelsäule, anderseits durch die ausgeprägte Keilwirbelbildung des römisch sieben. Brustwirbelkörpers eine hochgradige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule in diesem Abschnitt mit damit verbundenem muskulären Ungleichgewicht und somit absoluter Nachvollziehbarkeit der von ihm angegebenen Beschwerden. Als Nebenbefund bietet der Kläger eine Schwäche im Bereich des rechten mittleren Gesäßmuskels, was seinen unsicheren Einbeinstand und das dafür typische Hinken erklärt. Das beschriebene Auslassen der Beine lässt sich in Ermangelung neurologischer Defizite nur durch den plötzlich einschießenden Schmerz erklären, was der Kläger auch bestätigt.

1.2.2. Der ehemalige Dienstgeber des BF fällte oberhalb des BF einen Baum, welcher in einen anderen Baum, der schließlich entwurzelt wurde, viel und dessen Baumkrone den BF am Rücken getroffen hat und dadurch schwer verletzte.

1.2.3.Der ehemalige Dienstgeber gab zuerst fälschlich an, dass der BF den Forstunfall selbst verschuldet hätte. Erst nach weiteren Erhebungen und Befragungen gab der ehemalige Dienstgeber schließlich zu grob fahrlässig gehandelt zu haben und dadurch den BF schwer verletzt zu haben. Die Strafsache gegen den ehemaligen Dienstgeber wurde nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 200 Abs. 4 StPO durch Rücktritt von der Verfolgung abgeschlossen.1.2.3.Der ehemalige Dienstgeber gab zuerst fälschlich an, dass der BF den Forstunfall selbst verschuldet hätte. Erst nach weiteren Erhebungen und Befragungen gab der ehemalige Dienstgeber schließlich zu grob fahrlässig gehandelt zu haben und dadurch den BF schwer verletzt zu haben. Die Strafsache gegen den ehemaligen Dienstgeber wurde nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß Paragraph 200, Absatz 4, StPO durch Rücktritt von der Verfolgung abgeschlossen.

1.2.4. Aufgrund dieses Arbeitsunfalles erhält der BF monatlich ein Rehabilitationsgeld in der Höhe von täglich Euro 29,43, sowie von der AUVA eine Versehrtenrente in der Höhe von monatlich Euro 289,52, also insgesamt monatlich Euro 1.172,42.

1.3. In seinem Heimatstaat lebt seine Gattin sowie seine Schwester.

1.4. In Österreich leben die Kinder seines Bruders, darüber hinaus verfügt der BF über weitere soziale Bindungen in Österreich, sein Freund XXXX lebt in XXXX.1.4. In Österreich leben die Kinder seines Bruders, darüber hinaus verfügt der BF über weitere soziale Bindungen in Österreich, sein Freund römisch 40 lebt in römisch 40 .

1.5.1. Der Beschwerdeführer reiste wieder am 08.02.2017 legal in das Bundesgebiet ein, um sich einer Untersuchung in XXXX zu unterziehen. Er blieb bis Dezember 2017 und reiste wieder zurück in seinen Heimatstaat. Seitdem kommt er nur zu ärztlichen Untersuchungen, Therapien oder sonstigen Terminen (Gerichtsterminen) nach Österreich.1.5.1. Der Beschwerdeführer reiste wieder am 08.02.2017 legal in das Bundesgebiet ein, um sich einer Untersuchung in römisch 40 zu unterziehen. Er blieb bis Dezember 2017 und reiste wieder zurück in seinen Heimatstaat. Seitdem kommt er nur zu ärztlichen Untersuchungen, Therapien oder sonstigen Terminen (Gerichtsterminen) nach Österreich.

Der BF wohnt in Bosnien in der Nähe von XXXX in XXXX, das sind 700 km Entfernung zu dem Wohnort seines Freundes in Österreich in XXXX. Der BF benötigt für diese Fahrt ca. 10 Stunden.Der BF wohnt in Bosnien in der Nähe von römisch 40 in römisch 40 , das sind 700 km Entfernung zu dem Wohnort seines Freundes in Österreich in römisch 40 . Der BF benötigt für diese Fahrt ca. 10 Stunden.

Auf den Namen des BF ist ein PKW (2er Golf) angemeldet, der seiner Frau gehört. Sie hat 2016 den Führerschein gemacht und fährt seitdem mit diesem Auto.

1.5.2. Bei der Befragung am 01.03.2017 durch das BFA erklärte der BF, dass er wieder freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren wird, wenn es ihm besser gehe und er keinen Arzt mehr brauche.

1.5.3. Der BF musste sich bis dato zahlreichen medizinischen Behandlungen bzw. Therapien unterziehen und stellte diese chronologisch wie folgt dar:

XXXX.2015 Unfallrömisch 40 .2015 Unfall

30.09.2015 RÖKO

09.10.2015 RÖKO

30.11.2015 RÖKO

September 2017 XXXXSeptember 2017 römisch 40

09.10.2015 bis 13.10.2015 XXXX09.10.2015 bis 13.10.2015 römisch 40

04.11.2015 - 25.11.2015 Klinikum XXXX04.11.2015 - 25.11.2015 Klinikum römisch 40

04.01.2016 - 09.03.2016 Reha XXXX04.01.2016 - 09.03.2016 Reha römisch 40

09.03.2016 XXXX GKK09.03.2016 römisch 40 GKK

21.03.2016 XXXX GKK21.03.2016 römisch 40 GKK

11.05.2016 PV XXXX Gutachten11.05.2016 PV römisch 40 Gutachten

19.05.2016

14.06.2016 Bescheid PV

16.06.2016 Landesgericht XXXX16.06.2016 Landesgericht römisch 40

21.06.2016 Landesgericht XXXX21.06.2016 Landesgericht römisch 40

27.06.2016 XXXX GKK27.06.2016 römisch 40 GKK

29.06.2016 XXXX GKK Chefarzt29.06.2016 römisch 40 GKK Chefarzt

22.07.2016 Therapie

25.07.2016 Therapie

27.07.2016 Therapie

29.07.2016 AUVA Gutachten

01.08.2016 Röntgen, Therapie

03.08.2016 Therapie

05.08.2016 Gutachten XXXX05.08.2016 Gutachten römisch 40

27.09.2016 Gutachten XXXX27.09.2016 Gutachten römisch 40

18.10.2016 LG XXXX18.10.2016 LG römisch 40

19.07.2017 bis 09.08.2017 Kurheilverfahren

1.6. Der BF beantragte aufgrund seiner Berufsunfähigkeit die Zuerkennung der Invaliditätspension, das Verfahren zu XXXX wurde bereits rechtskräftig mittels Vergleich am 19.04.2017 abgeschlossen, dem BF wurde eine unbefristete Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.02.2016 gewährt.1.6. Der BF beantragte aufgrund seiner Berufsunfähigkeit die Zuerkennung der Invaliditätspension, das Verfahren zu römisch 40 wurde bereits rechtskräftig mittels Vergleich am 19.04.2017 abgeschlossen, dem BF wurde eine unbefristete Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.02.2016 gewährt.

1.7. Mit Email vom 23.05.2017 teilte die LPD XXXX mit, dass sämtlich anhängig gewesenen zivilrechtlichen Verfahren (XXXX) rechtswirksam abgeschlossen sind. Damit liegt keine Geltendmachung von zivilrechtlichen Geldansprüchen, welche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen, mehr vor.1.7. Mit Email vom 23.05.2017 teilte die LPD römisch 40 mit, dass sämtlich anhängig gewesenen zivilrechtlichen Verfahren (römisch 40 ) rechtswirksam abgeschlossen sind. Damit liegt keine Geltendmachung von zivilrechtlichen Geldansprüchen, welche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen, mehr vor.

1.7.1. Mit Bescheid vom 17.05.2017 wurde dem BF für die weitere Dauer der Invalidität eine Invaliditätspension ab 01.02.2016 in der Höhe von monatlich Euro 276,68 gewährt.

1.7.2. Mit 20.02.2017 wurde der BF zur Mitwirkung der medizinischen Rehabilitation verpflichtet.

1.8. Der BF benötigt dauerhafte medizinische Behandlung in Form von Verabreichung von Schmerzmittel sowie medikamentöse Einschlafhilfe. Er benötigt hauptsächlich Massagen mit Strom und Massagen mit Moorbehandlung, zusätzlich fährt er mit dem Ergometer.

1.9. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.10. Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.1.10. Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat:

Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in BuH ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos. Der Patient muss einen kleinen Beitrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet. Die Anspruchsberechtigung muss durch eine staatliche medizinische Kommission aus Fachärzten, bestätigt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung. Die Kosten von mehr als 100 Medikamenten werden vollständig von der Krankenversicherung in BuH bezahlt. Nicht in der Liste enthaltene Medikamente müssen vollständig vom Patienten bezahlt werden. Spezielle Medikamente, die vor Ort nicht verfügbar sind, können durch eine Vereinbarung mit den lokalen Apotheken aus dem Ausland beschafft werden. Die Kosten hierfür sind ebenfalls vom Patienten zu tragen.

Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll.

Rehabilitationsmaßnahmen können in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo und Slatina und Texlic durchgeführt werden, ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind privat in vielen größeren Orten möglich.

Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt.

Krankheitsbilder, die abteilungsübergreifende Behandlungspakete in unterschiedlichen Kliniken benötigen, sind weiterhin anspruchsvoll, beispielsweise nach schweren Unfällen jeder Art. In Westeuropa erfolgen die Behandlungen oft mittels abteilungsübergreifender Teams von Spezialisten. Bei diesen Behandlungsformen, die in Bosnien keine Tradition haben, fehlen Erfahrungen in allen Bereichen.Krankheitsbilder, die abteilungsübergreifende Behandlungspakete in unterschiedlichen Kliniken benötigen, sind weiterhin anspruchsvoll, beispielsweise nach schweren Unfällen jeder "Art". In Westeuropa erfolgen die Behandlungen oft mittels abteilungsübergreifender Teams von Spezialisten. Bei diesen Behandlungsformen, die in Bosnien keine Tradition haben, fehlen Erfahrungen in allen Bereichen.

1.11. Der BF verfügt monatlich über Euro 290 Versehrtenrente und Euro 260 Invaliditätspension, also insgesamt 550 Euro aus Österreich. Über seine Pensionsansprüche in Bosnien wurde noch nicht entschieden.

In Bosnien erhält der BF Generika der für ihn notwendigen Medikamente.

Für den BF sind zusätzlich auch die Reisekosten, die er aufwenden muss, um nach Österreich zu fahren problematisch. So benötigt er für eine Fahrt ca. 140 Euro für den Bus, wenn er mit dem PKW anreist, muss er ca. 300 Euro für eine Fahrt aufbringen.

1.12. Es laufen derzeit noch Verfahren über Ansprüche des BF gegen die AUVA und die PVA, das sind Verfahren über die Integritätsabgeltung gegen die AUVA und Anspruch auf Pflegegeld gegen die PVA. Diese Verfahren sind seit 2017 anhängig, gegen die PVA noch erstinstanzlich, gegen die AUVA zweitinstanzlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer.

Dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung als Forstarbeiter aus grob fahrlässigen Verschulden des ehemaligen Dienstgebers schwer verletzt wurde, ergibt sich aus den Akten der Staatsanwaltschaft XXXX.Dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung als Forstarbeiter aus grob fahrlässigen Verschulden des ehemaligen Dienstgebers schwer verletzt wurde, ergibt sich aus den Akten der Staatsanwaltschaft römisch 40 .

Die Feststellungen zu Gewährung der Invaliditätspension ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie Gerichtsakten zu XXXX.Die Feststellungen zu Gewährung der Invaliditätspension ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie Gerichtsakten zu römisch 40 .

Die Feststellungen zur Gewährung der Versehrtenrente ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie Gerichtsakten zu XXXXDie Feststellungen zur Gewährung der Versehrtenrente ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie Gerichtsakten zu römisch 40

Zur Beendigung des strafrechtlichen Verfahrens gegen den ehemaligen Dienstgeber und dessen diversioneller Beendigung ergeben sich aus dem Akteninhalt zu Zl. XXXX.Zur Beendigung des strafrechtlichen Verfahrens gegen den ehemaligen Dienstgeber und dessen diversioneller Beendigung ergeben sich aus dem Akteninhalt zu Zl. römisch 40 .

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zum Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der BF noch weitere zivilrechtliche Ansprüche in Österreich geltend zu machen hat, zu welchem Zweck die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig ist.

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es den Beschwerdeführern möglich sei, seine Termine für ärztliche Untersuchungen und Gerichtstermine mit seinem bosnischen Reisepass sichtvermerksfrei legal während 90 Tagen in 180 Tagen zu erledigen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1 FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichGegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Abs. 3 leg. cit. unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Absatz 3, leg. cit. unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Abs. 9 leg. cit. gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Absatz 9, leg. cit. gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel zu erteilen.

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt gemäß Abs. 2 leg. cit. vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt gemäß Absatz 2, leg. cit. vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Abs. 2 leg. cit. unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Absatz 2, leg. cit. unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Abs. 3 leg. cit. unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Absatz 3, leg. cit. unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Abs. 2 leg. cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Absatz 2, leg. cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Abs. 3 leg. cit. einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Absatz 3, leg. cit. einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

§ 37 AVG gilt.Paragraph 37, AVG gilt.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände ist ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen.Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände ist ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig ist.Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig ist.

3.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2164024.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten