Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G308 2192677-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zahl XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zahl römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2. Am 29.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.
3. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten irakischen Personaldokumenten (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis) und der zugehörigen Übersetzung geht das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX hervor.3. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten irakischen Personaldokumenten (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis) und der zugehörigen Übersetzung geht das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers am römisch 40 hervor.
4. Am 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekanntem Aufenthalt aus der Grundversorgung entlassen.
Am 28.12.2016 gab der Beschwerdeführer seine neue Adresse samt Meldebestätigung bekannt.
5. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 02.05.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren am 07.06.2017 geladen. Ein Zustellnachweis liegt diesbezüglich nicht im Verwaltungsakt ein.
6. Am 07.06.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Außenstelle, statt. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst und im Ergebnis vor, er sei als Automechaniker beim irakischen Militär gewesen, sei von den Vorfällen rund um das Massaker des IS bei Camp Speicher im Jahr 2014 betroffen gewesen und habe sich daher unerlaubt vom Dienst entfernt, sodass ihm bei einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe drohe und die schiitischen Milizen, insbesondere die Asa¿ib Ahl al-Haqq, die Al-Mehdi Miliz und die "Saraya Iran", in deswegen auch verfolgen würden.
7. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren am 13.07.2017 nach wie vor unter Anführung des falschen Geburtsdatums (XXXX) geladen. Ein Zustellnachweis liegt diesbezüglich nicht im Verwaltungsakt ein.7. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren am 13.07.2017 nach wie vor unter Anführung des falschen Geburtsdatums (römisch 40 ) geladen. Ein Zustellnachweis liegt diesbezüglich nicht im Verwaltungsakt ein.
8. Am 10.07.2017 langte beim Bundesamt per E-Mail die Mitteilung ein, dass sich der Beschwerdeführer seit 09.07.2017 in Untersuchungshaft befindet. Am 14.07.2017 langte beim Bundesamt weiters die mit 10.07.2017 datierte Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Anklagerhebung gegen den Beschwerdeführer ein.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage gemäß § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
Das Urteil liegt nicht im Verwaltungsakt ein. Aktenkundig ist lediglich die Strafkarte vom XXXX.2017.Das Urteil liegt nicht im Verwaltungsakt ein. Aktenkundig ist lediglich die Strafkarte vom römisch 40 .2017.
Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX.2017 bis XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX in Haft.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft.
10. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 09.08.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren am 01.09.2017 an seiner in diesem Zeitraum einzigen Meldeadresse nach wie vor unter Anführung des falschen Geburtsdatums (XXXX) geladen. Ein Zustellnachweis liegt diesbezüglich nicht im Verwaltungsakt ein.10. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 09.08.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren am 01.09.2017 an seiner in diesem Zeitraum einzigen Meldeadresse nach wie vor unter Anführung des falschen Geburtsdatums (römisch 40 ) geladen. Ein Zustellnachweis liegt diesbezüglich nicht im Verwaltungsakt ein.
Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 07.09.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme am 01.09.2017 erschienen sei. Die Ladung sei am 09.08.2017 per Fensterkuvert an die Partei versandt worden.
11. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 11.09.2017 wurde der Beschwerdeführer insgesamt zum vierten Mal zur Einvernahme im Asylverfahren am 02.10.2017 an seiner in diesem Zeitraum einzigen Meldeadresse nach wie vor unter Anführung des falschen Geburtsdatums (XXXX) geladen. Ein Zustellnachweis liegt diesbezüglich nicht im Verwaltungsakt ein.11. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 11.09.2017 wurde der Beschwerdeführer insgesamt zum vierten Mal zur Einvernahme im Asylverfahren am 02.10.2017 an seiner in diesem Zeitraum einzigen Meldeadresse nach wie vor unter Anführung des falschen Geburtsdatums (römisch 40 ) geladen. Ein Zustellnachweis liegt diesbezüglich nicht im Verwaltungsakt ein.
12. Am 25.09.2017 wurde dem Bundesamt der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) vom 20.09.2017 an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und weitere Personen verdächtig wären, sich der Geldwäsche sowie Delikten nach dem Suchtmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Aus den dargestellten Beweismitteln (Einzahlungsbelegen) gehe hervor, dass diese an den Beschwerdeführer gerichtet sind, jedoch an eine Adresse, an der nicht er, sondern ein weiterer mutmaßlicher Täter amtlich gemeldet seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an der Adresse: XXXX, auch gewohnt zu haben (AS 107).12. Am 25.09.2017 wurde dem Bundesamt der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD) vom 20.09.2017 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und weitere Personen verdächtig wären, sich der Geldwäsche sowie Delikten nach dem Suchtmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Aus den dargestellten Beweismitteln (Einzahlungsbelegen) gehe hervor, dass diese an den Beschwerdeführer gerichtet sind, jedoch an eine Adresse, an der nicht er, sondern ein weiterer mutmaßlicher Täter amtlich gemeldet seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an der Adresse: römisch 40 , auch gewohnt zu haben (AS 107).
An dieser Adresse war der Beschwerdeführer bisher weder mit seinem richtigen Geburtsdatum noch mit seinem falschen Geburtsdatum im Melderegister gemeldet.
13. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 02.10.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme am 02.10.2017 erschienen sei. Die Ladung sei erneut per Fensterkuvert an die Meldeadresse der Partei in XXXX, versandt worden. Erstmals wurde das korrekte Geburtsdatum des Beschwerdeführers geführt.13. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 02.10.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme am 02.10.2017 erschienen sei. Die Ladung sei erneut per Fensterkuvert an die Meldeadresse der Partei in römisch 40 , versandt worden. Erstmals wurde das korrekte Geburtsdatum des Beschwerdeführers geführt.
14. Ebenfalls am 02.10.2017 erging seitens des Bundesamtes ein Erhebungsersuchen an das Stadtpolizeikommando mit dem Ersuchen um Überprüfung der Unterkunftnahme in XXXX.14. Ebenfalls am 02.10.2017 erging seitens des Bundesamtes ein Erhebungsersuchen an das Stadtpolizeikommando mit dem Ersuchen um Überprüfung der Unterkunftnahme in römisch 40 .
Der Erhebungsauftrag basierte auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters mit dem falschen Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Eine Abfrage mit dem richtigen Geburtsdatum wurde nicht durchgeführt. Darüber hinaus wurde kein Erhebungsersuchen bezüglich der im Abschlussbericht der LPD vom 20.09.2017 angeführten Adresse des Beschwerdeführers in XXXX, eingeleitet.Der Erhebungsauftrag basierte auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters mit dem falschen Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Eine Abfrage mit dem richtigen Geburtsdatum wurde nicht durchgeführt. Darüber hinaus wurde kein Erhebungsersuchen bezüglich der im Abschlussbericht der LPD vom 20.09.2017 angeführten Adresse des Beschwerdeführers in römisch 40 , eingeleitet.
Zugleich wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführer insgesamt zum fünften Mal zur Einvernahme im Asylverfahren am 11.10.2017 an seiner in diesem Zeitraum einzigen Meldeadresse, jedoch unter Anführung des richtigen Geburtsdatums (XXXX) geladen und diesbezüglich das Stadtpolizeikommando um allfällige Zustellung ersucht.Zugleich wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführer insgesamt zum fünften Mal zur Einvernahme im Asylverfahren am 11.10.2017 an seiner in diesem Zeitraum einzigen Meldeadresse, jedoch unter Anführung des richtigen Geburtsdatums (römisch 40 ) geladen und diesbezüglich das Stadtpolizeikommando um allfällige Zustellung ersucht.
15. Eine Zustellung der Ladung an der Meldeadresse war nicht möglich. Es wurde seitens der LPD die amtliche Abmeldung veranlasst.
16. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 22.11.2017 wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen zum Irak vom 24.08.2017 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und der Beschwerdeführer nach Veränderungen in seinem Privat- und Familienleben gefragt.
Das Parteiengehör war nunmehr an den Beschwerdeführer mit seinem richtigen Geburtsdatum und der aus dem Zentralen Melderegister zu diesem Datensatz gespeicherten Meldeadresse gerichtet. Ein Zustellnachweis liegt diesbezüglich nicht im Verwaltungsakt ein.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.
17. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2018, dem Beschwerdeführer nunmehr eigenhändig mittels RSa-Schreiben durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 19.03.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt VIII.) und der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit 27.07.2017 verloren hat (Spruchpunkt IX.).17. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2018, dem Beschwerdeführer nunmehr eigenhändig mittels RSa-Schreiben durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 19.03.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak" gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch acht.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit 27.07.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der belangten Behörde gänzlich unglaubwürdig erscheinen würden. Eine Rückkehr in den Irak würde aufgrund des Umstandes, dass Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Bagdad leben und der Beschwerdeführer früher dort auch gearbeitet habe, keine Notlage des Beschwerdeführers gemäß Art. 2 und Art. 3 EMRK nach sich ziehen. Es bestehe in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben, oder eine integrative Bindung zu Österreich. Aus der Strafkarte würde sich eine strafgerichtliche Verurteilung ergeben. Darauf werde das Einreiseverbot gestützt und dem Beschwerdeführer mit 27.07.2017 das Aufenthaltsrecht nach dem AsylG aberkannt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der belangten Behörde gänzlich unglaubwürdig erscheinen würden. Eine Rückkehr in den Irak würde aufgrund des Umstandes, dass Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Bagdad leben und der Beschwerdeführer früher dort auch gearbeitet habe, keine Notlage des Beschwerdeführers gemäß Artikel 2 und Artikel 3, EMRK nach sich ziehen. Es bestehe in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben, oder eine integrative Bindung zu Österreich. Aus der Strafkarte würde sich eine strafgerichtliche Verurteilung ergeben. Darauf werde das Einreiseverbot gestützt und dem Beschwerdeführer mit 27.07.2017 das Aufenthaltsrecht nach dem AsylG aberkannt.
Die belangte Behörde traf auch allgemeine Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Irak. Diese enthalten keine Ausführungen zu den Vorfällen rund um das Massaker bei Camp Speicher und nur wenige Sätze zu den Folgen einer Desertation. Eine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war damit nicht möglich.
Ebenso wenig liegt das strafgerichtliche Urteil, dass dem Einreiseverbot zugrunde liegt, im Verwaltungsakt ein und wurde das diesem zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers damit weder bezüglich einer Gefährdungsprognose noch hinsichtlich der verhängten Dauer des Einreiseverbotes berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde seine Verurteilung auch zu keiner Zeit vorgehalten.
Die einzige Einvernahme vor dem Bundesamt fand am 06.07.2017 statt. Nachdem das Bundesamt bereits vor der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers diesen zu einer weiteren Einvernahme geladen hat, ist davon auszugehen, dass auch das Bundesamt selbst den Sachverhalt für nicht geklärt angesehen hat.
Aktuelle Informationen über das tatsächliche Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liegen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ebenso nicht vor.
18. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.04.2018, beim Bundesamt am 11.04.2018 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
19. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 13.04.2018 ein.
20. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, G308 2192677-1/7E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben.20. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, G308 2192677-1/7E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Über die dagegen erhobene Amtsrevision des Bundesamtes hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.
21. Am 04.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht einerseits die Mitteilung ein, dass sich der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG seit 19.12.2018 in Untersuchungshaft befindet.21. Am 04.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht einerseits die Mitteilung ein, dass sich der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2 a und Absatz 3, SMG seit 19.12.2018 in Untersuchungshaft befindet.
Weiters wurde dem Bundesverwaltungsgericht die von der LPD Burgenland gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung vom 15.11.2018 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer wegen § 120 Abs. 1 FPG iVm § 15 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe von EUR 100,00 oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden verurteilt wurde.Weiters wurde dem Bundesverwaltungsgericht die von der LPD Burgenland gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung vom 15.11.2018 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer wegen Paragraph 120, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FPG zu einer Geldstrafe von EUR 100,00 oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden verurteilt wurde.
22. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.2018,XXXX Uhr, laut Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung in Gerichtsverwahrungshaft.22. Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 .2018, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .2018,XXXX Uhr, laut Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung in Gerichtsverwahrungshaft.
23. Am XXXX.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das gegen den Beschwerdeführer am XXXX.2019 ergangene Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2019, ein. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.23. Am römisch 40 .2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 .2019 ergangene Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2019, ein. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
Das Urteil ist aktenkundig.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014,
Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft bzw. wurde in wesentlichen Punkten gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt:
3.2.1. "Der mit Status des Asylberechtigten" betitelte § 3 AsylG 2005 lautet:3.2.1. "Der mit Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 3, AsylG 2005 lautet:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der mit "Status des subsidiär Schutzberechtigten" betitelte § 8 AsylG 2005 lautet:Der mit "Status des subsidiär Schutzberechtigten" betitelte Paragraph 8, AsylG 2005 lautet:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der mit "Ermittlungsverfahren" betitelt § 18 AsylG 2005 lautet:Der mit "Ermittlungsverfahren" betitelt Paragraph 18, AsylG 2005 lautet:
"§ 18. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."
Der mit "Befragungen und Einvernahmen" betitelte § 19 AsylG 2005 lautet:Der mit "Befragungen und Einvernahmen" betitelte Paragraph 19, AsylG 2005 lautet:
"§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben."§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
(3) Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.
(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrau