Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W168 2213830-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zahl: 1166885709-181093931, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG, 15b Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG, 15b Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 15.11.2018 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Den vorliegenden EURODAC - Treffermeldungen zufolge suchte der BF zuvor am 27.05.2009 in den Niederlanden, am 11.12.2013 in Schweden und am 06.09.2017, bzw. am 04.12.2017 um Asyl in Österreich an.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF in Österreich wurde mit Bescheid des BFA vom 10.10.2017 gem. §4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG nicht erteilt und gem. §61 Abs. 1 Z 1 FPG seine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet, bzw. die Abschiebung nach Italien gem. 61 Abs 2 FPG für zulässig erklärt.Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF in Österreich wurde mit Bescheid des BFA vom 10.10.2017 gem. §4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG nicht erteilt und gem. §61 Absatz eins, Ziffer eins, FPG seine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet, bzw. die Abschiebung nach Italien gem. 61 Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des ersten Bescheides des BFA hat sich der BF dem Verfahren entzogen und hat an dem Verfahren nachweislich nicht mitgewirkt, bzw. hat der BF dem BFA keine Meldeadresse bekannt gegeben, sodass der Bescheid durch Aushang und Beurkundung im Akt hinterlegt werden musste.
Am 04.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 09.01.2018 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
Am 18.12.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.11.2018 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er habe einen neuerlichen Antrag in Österreich gestellt, um mit seiner Familie in Österreich zusammenzuleben, da seine Ehefrau oft krank sei. Seit dem Verlassen Österreichs habe er sich vom 06.04.2018 bis zum 04.11.2018 in Italien aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Italien habe er zwar nichts zu befürchten, er wolle aber auch weiterhin bei seiner Familie wohnen.
Mit Verfahrensanordnung gem. §15b AsylG 2005 iVm §7 Abs. 1 VwGVG vom 15.11.2018 wurde dem BF die Unterkunftnahme in der BS OST AIBE Traiskirchen aufgetragen.Mit Verfahrensanordnung gem. §15b AsylG 2005 in Verbindung mit §7 Absatz eins, VwGVG vom 15.11.2018 wurde dem BF die Unterkunftnahme in der BS OST AIBE Traiskirchen aufgetragen.
Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters vom 23.10.2018, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingelangt am 07.11.2018, wurden Geburtsurkunden der Töchter des Beschwerdeführers vom 04.07.2018 in Kopie, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2018 über die Zuerkennung des Asylstatus an die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers, sowie italienische Aufenthaltsdokumente ("Permesso di Soggiorno") des Beschwerdeführers in Kopie übermittelt.
Am 06.12.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er zurzeit in einem "Lager" wohne und keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern. Befragt, wann er seine Ehefrau geheiratet habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Hochzeit am 05.05.2005 in Mogadischu erfolgt sei und anschließend in Somalia von 2005-2008 zusammengelebt hätten. Seine Familie sei am 05.01.2015 nach Österreich gekommen und er habe zu seiner Familie erst wieder 2017 Kontakt gehabt. Im November 2018 habe er seine Familie wiedergetroffen und sich bis zum 15.11.2018 bei dieser aufgehalten. Zwischen 2008 und 2017 habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, danach hätten sie via Telefon oder WhatsApp täglich miteinander kommuniziert. Auf Vorhalt, dass er in Österreich nur die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels auf legalem Wege habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er wegen seiner Familie auch den illegalen Weg auf sich genommen habe, da ihm der Schuldirektor seiner Kinder gesagt habe, dass sich seine Kinder ansonsten umbringen würden. Die genaue Wohnadresse seiner Familie kenne der Beschwerdeführer nicht, es bestehe zu dieser jedenfalls kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Frage, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien-und Privatleben eingreifen würden, erwiderte der Beschwerdeführer, dass ihn seine Familie brauche und er ohne diese nicht leben wolle. Zudem sei seine Mutter auf einem Auge fast blind, werde am 12.12.2018 operiert und benötige daher seine Unterstützung. Der Beschwerdeführer wisse nicht, seit wann sich seine Mutter bereits im Bundesgebiet aufhalte und kenne auch deren Verfahrensstand nicht.
In der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin an die Zahnambulanz vom 03.12.2018 und Kopien zweier Arzneien vor.
Mit Urkundenvorlage des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 10.12.2018, am 11.12.2018 beim BFA eingelangt, wurde die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers im Original und in deutscher Übersetzung zur Vorlage gebracht.
2. Mit Bescheid vom 19.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Gemäß § 15 b Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab 15.11.2018 in der BS OST AIBE Traiskirchen Unterkunft zu nehmen.2. Mit Bescheid vom 19.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Gemäß Paragraph 15, b Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab 15.11.2018 in der BS OST AIBE Traiskirchen Unterkunft zu nehmen.
Beweiswürdigend wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Identitätsdokumentes (italienischer Fremdenpass, italienische Aufenthaltsberechtigungskarte) feststehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär Schutzberechtigter sei, ergebe sich aus der Mitteilung Italiens vom 05.10.2017 und aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Konventionsreisepasses sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellung betreffend den Ausgang seines Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz würden sich auf den Akteninhalt zur Zahl 1166885709 - EAST Ost. Die illegale Einreise in das Bundesgebiet ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine legale Einreise und den legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfülle und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sei, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise -oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Die Ehefrau, die vier minderjährigen Kinder sowie die Mutter des Beschwerdeführers würden sich in Österreich befinden. Mit den angeführten Familienangehörigen lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nur kurzzeitig, vom 04.11.2018 bis zum 15.11.2018, bestanden. Der Beschwerdeführer habe seine nach dem islamischen Recht angetraute Ehefrau in Somalia geheiratet und vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2008 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe seine Ehefrau eigenen Angaben zufolge im Juli 2017 zum ersten Mal nach seiner Ausreise wiedergesehen und zwischenzeitlich keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bis dato keine Absichten erkennen lassen, seine traditionelle, nach islamischen Recht geschlossene Ehe nach österreichischem Recht zu legitimieren. Das Bundesamt verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und seinen Kindern nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich leben wolle. Diesem Umstand würden seine wiederholte illegale Einreise nach Österreich, das Bestehen von subsidiären Schutz in Italien, der nunmehrige bisher kurze Aufenthalt in Österreich und die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer nicht erwarten habe können, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu bekommen. Auch wenn für den Beschwerdeführer ein Aufenthalt in Österreich vorteilhafter wäre, so würden bei der Abwägung der Interessen dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass das im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien zulässig.Beweiswürdigend wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Identitätsdokumentes (italienischer Fremdenpass, italienische Aufenthaltsberechtigungskarte) feststehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär Schutzberechtigter sei, ergebe sich aus der Mitteilung Italiens vom 05.10.2017 und aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Konventionsreisepasses sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellung betreffend den Ausgang seines Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz würden sich auf den Akteninhalt zur Zahl 1166885709 - EAST Ost. Die illegale Einreise in das Bundesgebiet ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine legale Einreise und den legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfülle und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sei, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise -oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Die Ehefrau, die vier minderjährigen Kinder sowie die Mutter des Beschwerdeführers würden sich in Österreich befinden. Mit den angeführten Familienangehörigen lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nur kurzzeitig, vom 04.11.2018 bis zum 15.11.2018, bestanden. Der Beschwerdeführer habe seine nach dem islamischen Recht angetraute Ehefrau in Somalia geheiratet und vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2008 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe seine Ehefrau eigenen Angaben zufolge im Juli 2017 zum ersten Mal nach seiner Ausreise wiedergesehen und zwischenzeitlich keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bis dato keine Absichten erkennen lassen, seine traditionelle, nach islamischen Recht geschlossene Ehe nach österreichischem Recht zu legitimieren. Das Bundesamt verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und seinen Kindern nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich leben wolle. Diesem Umstand würden seine wiederholte illegale Einreise nach Österreich, das Bestehen von subsidiären Schutz in Italien, der nunmehrige bisher kurze Aufenthalt in Österreich und die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer nicht erwarten habe können, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu bekommen. Auch wenn für den Beschwerdeführer ein Aufenthalt in Österreich vorteilhafter wäre, so würden bei der Abwägung der Interessen dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass das im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien zulässig.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2018 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass den Kindern und der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Umstand ergebe sich aber aus der im Akt befindlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Familienangehörigen betreffend. Die belangte Behörde habe sich mit den aus § 34 AsylG 2005 ergebenden Verpflichtungen nicht auseinandergesetzt und die Rechtslage verkannt. Dem angefochtenen Bescheid hafte daher Rechtswidrigkeit seines Inhalts an. Unabhängig von dieser Rechtsfrage erweise sich der bekämpfte Bescheid auch aufgrund der groben Verkennung der sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen an die Prüfung der Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung als rechtswidrig. Bei ihrer unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung komme die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahmen sprechenden öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohl des Landes, jedenfalls schwerer wiegen müsse als die persönlichen Interessen der Beteiligten und begründe diesen Schluss damit, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, den Wunsch nach Familienzusammenführung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Bei einer Interessenabwägung würden die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers unberücksichtigt bleiben. Die belangte Behörde setze sich auch nicht mit dem in der Interessenabwägung zu beachtende Kindeswohl auseinander und stelle diesbezüglich keine näheren Ermittlungen oder Überlegungen an. Eine grundrechtskonforme Beachtung des Kindeswohls hätte einer Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage bedurft, welche konkreten Auswirkungen die erneute Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern mit sich bringen würde. Die lapidar ausgeführten Argumente der belangten Behörde, der Kontakt könne über analoge und digitale Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, würden sich als nicht tragfähig und spekulativ erweisen. Insgesamt setze sich die Behörde mit den sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Verpflichtungen nicht ausreichend auseinander und verkenne dahingehend die Rechtslage. Die belangte Behörde übersehe zudem, dass die zuvor bestandene Trennung auf die Umstände der Flucht aus Somalia gegründet gewesen sei und verkenne letztlich auch die Rechtslage, wenn sie von einer unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers in Österreich ausgehe. Der Beschwerdeführer sei der ihm im Wege einer Verfahrensanordnung ergangenen Anordnung nach § 15b AsylG nachgekommen. Sie erweise sich aber als rechtswidrig, weil sie auf keine der im Gesetz angeführten Gründe gestützt werden könne und auch sonst im bekämpften Bescheid kein einziges tragfähiges Argument für die Notwendigkeit der Unterkunftnahme erbracht werde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass den Kindern und der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Umstand ergebe sich aber aus der im Akt befindlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Familienangehörigen betreffend. Die belangte Behörde habe sich mit den aus Paragraph 34, AsylG 2005 ergebenden Verpflichtungen nicht auseinandergesetzt und die Rechtslage verkannt. Dem angefochtenen Bescheid hafte daher Rechtswidrigkeit seines Inhalts an. Unabhängig von dieser Rechtsfrage erweise sich der bekämpfte Bescheid auch aufgrund der groben Verkennung der sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen an die Prüfung der Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung als rechtswidrig. Bei ihrer unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung komme die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahmen sprechenden öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohl des Landes, jedenfalls schwerer wiegen müsse als die persönlichen Interessen der Beteiligten und begründe diesen Schluss damit, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, den Wunsch nach Familienzusammenführung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Bei einer Interessenabwägung würden die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers unberücksichtigt bleiben. Die belangte Behörde setze sich auch nicht mit dem in der Interessenabwägung zu beachtende Kindeswohl auseinander und stelle diesbezüglich keine näheren Ermittlungen oder Überlegungen an. Eine grundrechtskonforme Beachtung des Kindeswohls hätte einer Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage bedurft, welche konkreten Auswirkungen die erneute Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern mit sich bringen würde. Die lapidar ausgeführten Argumente der belangten Behörde, der Kontakt könne über analoge und digitale Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, würden sich als nicht tragfähig und spekulativ erweisen. Insgesamt setze sich die Behörde mit den sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Verpflichtungen nicht ausreichend auseinander und verkenne dahingehend die Rechtslage. Die belangte Behörde übersehe zudem, dass die zuvor bestandene Trennung auf die Umstände der Flucht aus Somalia gegründet gewesen sei und verkenne letztlich auch die Rechtslage, wenn sie von einer unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers in Österreich ausgehe. Der Beschwerdeführer sei der ihm im Wege einer Verfahrensanordnung ergangenen Anordnung nach Paragraph 15 b, AsylG nachgekommen. Sie erweise sich aber als rechtswidrig, weil sie auf keine der im Gesetz angeführten Gründe gestützt werden könne und auch sonst im bekämpften Bescheid kein einziges tragfähiges Argument für die Notwendigkeit der Unterkunftnahme erbracht werde.
Mit auf Nachfrage erstatteter Information des BFA vom 07.03.2019 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass bei dem BF am 27.12.2018 48 Stunden Abwesenheit festzustellen war. In Folge konnte durch das BFA in Erfahrung gebracht werden, dass der BF über eine private Meldeadresse verfügt und daher wurde die Wohnsitzauflage mit Datum 28.12.2018 gelöscht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Der BF reiste im April 2008 über Lybien unberechtigt nach Italien ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde in Italien subsidiärer Schutz gewährt und dieser hat dort Schutz vor Verfolgung gefunden.
Der BF reiste aus Italien kommend in die Niederlande und stellte dort am 27.05.2009 einen weiteren Asylantrag. Aufgrund der Zuständigkeit Italiens wurde sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und nach Italien überstellt.
Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge nach Schweden und brachte dort am 11.12.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.
Nach einer weiteren Überstellung nach Italien und einer erneuten Rücküberstellung von Frankreich, brachte der Beschwerdeführer nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.09.2017 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. §4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG nicht erteilt und gem. §61 Abs. 1 Z 1 FPG seine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet, bzw. die Abschiebung nach Italien gem. 61 Abs 2 FPG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. §4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG nicht erteilt und gem. §61 Absatz eins, Ziffer eins, FPG seine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet, bzw. die Abschiebung nach Italien gem. 61 Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hat sich der BF dem Verfahren entzogen und hat an dem Verfahren nachweislich nicht mitgewirkt, bzw. hat der BF dem BFA keine Meldeadresse bekannt gegeben, sodass der Bescheid durch Aushang und Beurkundung im Akt hinterlegt werden musste.
Am 04.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 09.01.2018 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Am 18.12.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.
Nach erneuter Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 15.11.2018 den dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. §4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG nicht erteilt und gem. §61 Abs. 1 Z 1 FPG seine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet, bzw. die Abschiebung nach Italien gem. 61 Abs 2 FPG für zulässig erklärt, sowie dem BF die Unterkunftnahme in der BS Ost AIBE Traiskirchen ab 15.11.2018 angeordnet.Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. §4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG nicht erteilt und gem. §61 Absatz eins, Ziffer eins, FPG seine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet, bzw. die Abschiebung nach Italien gem. 61 Absatz 2, FPG für zulässig erklärt, sowie dem BF die Unterkunftnahme in der BS Ost AIBE Traiskirchen ab 15.11.2018 angeordnet.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akuten, bzw. lebensbedrohlich schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Konkrete, in der jeweiligen Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, liegen nicht vor. Eine Überstellung des BF nach Italien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Konkrete, in der jeweiligen Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, liegen nicht vor. Eine Überstellung des BF nach Italien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar.
Im Bundesgebiet halten sich die Ehefrau und die vier Kinder des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge auf. Die Mutter des Beschwerdeführers ist ebenfalls als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer und seine Familie reisten getrennt nach Österreich ein. Der BF hatte seinen Angaben zufolge zwischen 2008 und 2017 keinen Kontakt mit der Ehefrau und seinen vier Kindern. Ein gemeinsamer Wohnort bestand neuerdings nur im Zeitraum vom 04.11.2018 - 15.11.2018 in einem gemeinsamen Quartier der Grundversorgung, bzw. neuerlich ab dem 28.12.2018 nach dem Verlassen der BS Ost Traiskirchen. Eine dauernde Pflegebedürftigkeit der Mutter, seiner Ehefrau oder auch seiner Kinder, bzw. sonstige besondere Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen können nicht erkannt werden. Eine Trennung des BF für die Dauer der Legalisierung seines Aufenthaltes und eine Überstellung des in Italien subsidiär Schutzberechtigten BF nach Italien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Im Bundesgebiet halten sich die Ehefrau und die vier Kinder des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge auf. Die Mutter des Beschwerdeführers ist ebenfalls als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer und seine Familie reisten getrennt nach Österreich ein. Der BF hatte seinen Angaben zufolge zwischen 2008 und 2017 keinen Kontakt mit der Ehefrau und seinen vier Kindern. Ein gemeinsamer Wohnort bestand neuerdings nur im Zeitraum vom 04.11.2018 - 15.11.2018 in einem gemeinsamen Quartier der Grundversorgung, bzw. neuerlich ab dem 28.12.2018 nach dem Verlassen der BS Ost Traiskirchen. Eine dauernde Pflegebedürftigkeit der Mutter, seiner Ehefrau oder auch seiner Kinder, bzw. sonstige besondere Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen können nicht erkannt werden. Eine Trennung des BF für die Dauer der Legalisierung seines Aufenthaltes und eine Überstellung des in Italien subsidiär Schutzberechtigten BF nach Italien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar.
Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG in Betracht kommen könnten, bestehen nicht.
Die Anordnung der Unterkunftnahme des BF in der BS Ost gem. 15 b Abs. 1 AsylG am 15.11.2018 für den Zeitraum vom 15.11.2018 bis zu ihrem Ende mit 28.12.2018 erfolgte rechtskonform.Die Anordnung der Unterkunftnahme des BF in der BS Ost gem. 15 b Absatz eins, AsylG am 15.11.2018 für den Zeitraum vom 15.11.2018 bis zu ihrem Ende mit 28.12.2018 erfolgte rechtskonform.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht trifft zur Lage im Mitgliedstaat folgende Feststellungen:
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils fünf Jahre, humanitärer Aufenthalt wird für zwei Jahre gewährt. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Verlängerung des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für sechs weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch zwölf oder mehr Monate. Wenn Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung einen Platz im SPRAR erhalten (selbe Zeitlimits wie oben), müssen sie diesen annehmen, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SPRAR verlieren. Die meisten Asylwerber in Italien leben jedoch in CAS, wo andere, regional sehr unterschiedliche Regeln gelten, wenn Antragsteller von einem Schutzstatus in Kenntnis gesetzt werden (Dauer des weiteren Verbleibs im Zentrum schwankend zwischen mehreren Monaten und lediglich einem Tag). In der Folge kann es daher auch zu Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten kommen. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 21.3.2018).
Manchmal ist es Asylwerbern und Flüchtlingen, die illegaler Arbeit nachgehen, besonders in großen Städten nicht möglich, eine Wohnung zu mieten. Oft leben sie unter schlechten Bedingungen in besetzten Gebäuden. Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 20.4.2018).
Schätzungen der NGO Medecins sans Frontiers (MSF) zufolge, waren im Feber 2018 im ganzen Land mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzten Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden viele legalisiert wurden. Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und betreut nach eigenen Angaben eine steigende Zahl von Inhabern eines Schutztitels (MSF 8.2.2018).
Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 21.3.2018).
Die Wohnsitzmeldung ist für Asylwerber und Schutzberechtigte die größte administrative Hürde für die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst. Wenn sie aus der Unterbringung ausziehen, wird ihr Wohnsitz dort abgemeldet. Folglich müssen sie sich anderswo melden. Eine Wohnsitzmeldung in einem besetzten Gebäude oder unter einer fiktiven Adresse (wie bei Obdachlosen) ist in der Regel nicht möglich, wenn auch in Rom einzelne Kommunen gelegentlich schon Ausnahmen gemacht haben. Die Folge ist ein zunehmender Rückgriff auf das System der vorübergehend aufhältigen Fremden (Straniero Temperaneamente Presente, STP), das illegal aufhältigen Migranten den Zugang zu medizinischer Notfallbehandlung ermöglicht. Medizinische Behandlung wird vermehrt über die Notfallaufnahmen der Krankenhäuser in Anspruch genommen. Auch die medizinischen Leistungen von privaten humanitären Organisationen werden immer wichtiger. Diese können aber keine Medikamente zu Kassenkonditionen verschreiben, so dass die von ihnen behandelten Migranten die Medikamente zum vollen Preis kaufen müssen (MSF 8.2.2018).
Quellen:
-AIDA- Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018
-MSF- Medecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoinet/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018
-USDOS- US Department of State (20.42018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die festgestellten Tatsachen zu Herkunft und Identität, Verfahrensgang und Reiseweg und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister sowie dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung sowie zur Gewährung von subsidiärem Schutz in Italien stützen sich das Schreiben der italienischen Behörden vom 05.10.2017. Die Feststellungen der Asylantragstellungen in Österreich und anderen Staaten gehen aus der eingeholten EURODAC - Abfragen, als auch den Angaben des BF hervor. Die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien geht aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18.12.2017 hervor.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben. Vorgebrachte Zahnschmerzen wurden nicht durch die Vorlage medizinischer Befunde untermauert.
Die Feststellung, dass der BF begründet eine ihn konkret treffende Bedrohung in Italien nicht dargelegt hat ergeben sich aus seinen eigenen Ausführungen. So hat der BF etwa selbst im Zuge der Erstbefragung hierzu angegeben, dass er in Italien leben dürfe und er dort nichts zu befürchten habe, bzw. er dort sicher sei, er jedoch bei seiner Familie bleiben wolle.
Die Feststellungen zum bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren, sowie die sich hierauf beziehenden und vorgelegten Unterlagen des BF. Auf die erstatteten Ausführungen unter Punkt
3.3.2. ist zu verweisen.
Die Feststellungen betreffend der Rechtmäßigkeit der Auftragung der Unterkunftnahme des BF in der BS Ost AIBE Traiskirchen ab 15.11.2018 bis zum 28.12.2018 stützen sich auf die sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergebenden Informationen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren bereits um den dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich handelt. Auch die vorherigen Anträge waren wegen aufgrund der Tatsache, dass dem BF bereits in Italien ein Schutzstatus zuerkannt worden ist gem. §4a AsylG als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbriungung des BF nach Italien wurde angeordnet, bzw. wurde dieser bereits ein Mal nach Italien rücküberstellt. Der Beschwerdeführer hat im Vorverfahren nachweislich nicht mitgewirkt und hat sich diesen Verfahren entzogen. Im Zuge der Prüfung der ersten beiden Anträge wurde das Vorbringen des BF auch gem. Art 8 EMRK in Bezug auf seine Familienangehörigen dahingehend nachweislich geprüft und erkannt, dass auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK eine Trennung des BF von seinen Familienangehörigen zulässig ist. Im gegenständlichen Verfahren konnte bereits bei Antragstellung somit zu Recht die Prognose getroffen werden, dass auch der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz gem. §4a AsylG zu behandeln sein wird. Dass dem BF die Herstellung