TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/26 W235 2194491-1

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2194491-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2918, Zl. 1088007805-180165616, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2918, Zl. 1088007805-180165616, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Erstmals stellte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, am 20.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen sich die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers herausgestellt hat, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 1808007805-151389154, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.1.1. Erstmals stellte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, am 20.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen sich die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers herausgestellt hat, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 1808007805-151389154, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Da gegen diesen Bescheid eine Beschwerde nicht erhoben wurde, erwuchs er am 03.12.2015 in Rechtskraft.

1.2. Am 03.03.2016 wurde der Beschwerdeführer ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

2.1. Am 15.02.2018 stellte der Beschwerdeführer nach erneuter unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2015 in Italien, am 20.09.2015 in Österreich und am XXXX .07.2016 in der Schweiz jeweils Asylanträge stellte (vgl. AS 19).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2015 in Italien, am 20.09.2015 in Österreich und am römisch 40 .07.2016 in der Schweiz jeweils Asylanträge stellte vergleiche AS 19).

2.2. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union habe. Nach seiner ersten Abschiebung aus Österreich sei er ca. eine Woche später wieder in Österreich eingereist und ca. vier Tage später nach Italien zurückgeschoben worden. Danach habe er sich ca. einen Monat in Italien aufgehalten und sei in der Folge in die Schweiz gefahren. Nach ca. zwei Monaten sei er aus der Schweiz nach Italien abgeschoben worden, wo er sich von Oktober [2016] bis XXXX .02.2018 aufgehalten habe. Dann sei er illegal mit dem Zug nach Österreich eingereist. In der Schweiz und in Italien habe er Asylanträge eingebracht.2.2. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union habe. Nach seiner ersten Abschiebung aus Österreich sei er ca. eine Woche später wieder in Österreich eingereist und ca. vier Tage später nach Italien zurückgeschoben worden. Danach habe er sich ca. einen Monat in Italien aufgehalten und sei in der Folge in die Schweiz gefahren. Nach ca. zwei Monaten sei er aus der Schweiz nach Italien abgeschoben worden, wo er sich von Oktober [2016] bis römisch 40 .02.2018 aufgehalten habe. Dann sei er illegal mit dem Zug nach Österreich eingereist. In der Schweiz und in Italien habe er Asylanträge eingebracht.

In Nigeria werde nach ihm gesucht, da ein Freund von ihm jemanden getötet habe. In Italien habe er jemanden aus seiner Heimatstadt getroffen, der Mitglied eines Kultes und auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen sei. Das habe ihm Angst gemacht. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, weil dieser Mann in Italien nach ihm suche.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 16.02.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgehändigt und von ihm unterfertigt (vgl. AS 59).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 16.02.2018 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgehändigt und von ihm unterfertigt vergleiche AS 59).

2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.02.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b [wohl gemeint: lit. d] Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.02.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, [wohl gemeint: lit. d] Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 09.03.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 15.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 15.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.

2.4. Am 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, aber er habe eine Freundin. Mit dieser Frau führe er eine Beziehung. Sie heiße XXXX , sei österreichische Staatsbürgerin und wohne im XXXX . Bezirk. Den vollen Namen und die genaue Adresse wisse er nicht und auch sonst wisse er nicht mehr über sie. Manchmal bekomme er Geld von seiner Freundin. Das seien €2.4. Am 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, aber er habe eine Freundin. Mit dieser Frau führe er eine Beziehung. Sie heiße römisch 40 , sei österreichische Staatsbürgerin und wohne im römisch 40 . Bezirk. Den vollen Namen und die genaue Adresse wisse er nicht und auch sonst wisse er nicht mehr über sie. Manchmal bekomme er Geld von seiner Freundin. Das seien €

50,00, die er manchmal bekomme. Sonst könne er nichts angeben. Der Beschwerdeführer sehe seine Freundin jeden Tag. Auf Vorhalt, er sehe sie jeden Tag und wisse nicht wie sie heiße, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an den deutschen Namen nicht erinnern könne und nicht Deutsch spreche. Er lebe mit niemanden in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Er habe eine negative Entscheidung erhalten. Auf die Frage, warum er nach rechtskräftig negativer Entscheidung und Abschiebung nach Italien in Österreich einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich bleiben wolle. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn "das Problem" nach wie vor in Italien beeinträchtige. Seitdem er nach Italien abgeschoben worden sei, wechsle er ständig den Wohnort. Ein Freund von ihm habe in Nigeria einen Kampf begonnen und daher würden die Leute, die an dem Kampf beteiligt gewesen wären, auch nach dem Beschwerdeführer suchen. Nach Vorhalt, dass diese Leute auch nach Österreich kommen könnten, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich keine Angst habe, da er "diese Leute" in Österreich nicht gesehen habe. Er sei in Italien zur Polizei gegangen, aber die Polizei habe von Leuten in Geheimbünden nichts hören wollen. Diesbezügliche Unterlagen habe er nicht. Auf Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er in diese nicht Einsicht nehmen und hierzu auch keine Stellungnahme abgeben wolle.Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Er habe eine negative Entscheidung erhalten. Auf die Frage, warum er nach rechtskräftig negativer Entscheidung und Abschiebung nach Italien in Österreich einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich bleiben wolle. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn "das Problem" nach wie vor in Italien beeinträchtige. Seitdem er nach Italien abgeschoben worden sei, wechsle er ständig den Wohnort. Ein Freund von ihm habe in Nigeria einen Kampf begonnen und daher würden die Leute, die an dem Kampf beteiligt gewesen wären, auch nach dem Beschwerdeführer suchen. Nach Vorhalt, dass diese Leute auch nach Österreich kommen könnten, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich keine Angst habe, da er "diese Leute" in Österreich nicht gesehen habe. Er sei in Italien zur Polizei gegangen, aber die Polizei habe von Leuten in Geheimbünden nichts hören wollen. Diesbezügliche Unterlagen habe er nicht. Auf Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er in diese nicht Einsicht nehmen und hierzu auch keine Stellungnahme abgeben wolle.

Auf die Frage, inwieweit eine Außerlandesbringung in sein Privatleben eingreifen würde, brachte der Beschwerdeführer vor, es wäre schwer für ihn, seine Freundin zu verlieren. Er kenne sie seit 2015 und habe in der Zwischenzeit telefonischen Kontakt zu ihr gehabt.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b [wohl gemeint: lit. d] iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, [wohl gemeint: lit. d] in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe und sich Italien zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er sei zum wiederholten Male illegal in Österreich eingereist. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe und sich Italien zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er sei zum wiederholten Male illegal in Österreich eingereist. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 11 bis 27 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Eurodac-Treffers sowie aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers stehe seine Antragstellung am XXXX .09.2015 in Italien fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu der Person, die ihn in Italien suche, sei anzumerken, dass nicht hervorgehe, dass er durch diesen Umstand tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung in Italien ausgesetzt sei. Lediglich die Behauptung des Beschwerdeführers, die italienische Polizei habe ihm nicht geholfen, sei zu wenig, um vom mangelnden Schutzwillen des Staates auszugehen.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Eurodac-Treffers sowie aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers stehe seine Antragstellung am römisch 40 .09.2015 in Italien fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu der Person, die ihn in Italien suche, sei anzumerken, dass nicht hervorgehe, dass er durch diesen Umstand tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung in Italien ausgesetzt sei. Lediglich die Behauptung des Beschwerdeführers, die italienische Polizei habe ihm nicht geholfen, sei zu wenig, um vom mangelnden Schutzwillen des Staates auszugehen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass im Verfahren keine Personen festgestellt hätten werden können, mit denen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde, sodass die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistet Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Auch vermöge insbesondere die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass im Verfahren keine Personen festgestellt hätten werden können, mit denen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde, sodass die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistet Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Auch vermöge insbesondere die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

4. Am 02.05.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer befürchte, in Italien nicht humanitär versorgt zu werden. Er habe sich in Österreich gut integriert und fleißig Deutsch gelernt. In Italien habe er keine sozialen oder sonstigen Anknüpfungspunkte. Die Behörde gehe nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer deutlich gemacht habe, dass er persönlich in Italien im Sinne des Art. 3 EMRK gefährdet wäre. Dem hier gut integrierten Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr in die italienische ungenügende Situation unzumutbar und habe die Behörde keine Einzelfallzusicherung eingeholt. Die Behörde übersehe, dass im gegenständlichen Fall keine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG zu treffen sei, da durch das Vorbringen unter Berücksichtigung der Berichtslage besondere Gründe glaubhaft gemacht worden seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen würden. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, dass sich die Behörde vergewissert hätte, dass der Beschwerdeführer persönlich in Italien mit einer Unterkunft und mit ausreichenden Mitteln versorgt wäre. Der Beschwerdeführer habe wiederholt die Erfahrung gemacht, dass er sich nach der Verbringung nach Italien in einer unmenschlichen Situation wiedergefunden habe.4. Am 02.05.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer befürchte, in Italien nicht humanitär versorgt zu werden. Er habe sich in Österreich gut integriert und fleißig Deutsch gelernt. In Italien habe er keine sozialen oder sonstigen Anknüpfungspunkte. Die Behörde gehe nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer deutlich gemacht habe, dass er persönlich in Italien im Sinne des Artikel 3, EMRK gefährdet wäre. Dem hier gut integrierten Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr in die italienische ungenügende Situation unzumutbar und habe die Behörde keine Einzelfallzusicherung eingeholt. Die Behörde übersehe, dass im gegenständlichen Fall keine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG zu treffen sei, da durch das Vorbringen unter Berücksichtigung der Berichtslage besondere Gründe glaubhaft gemacht worden seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen würden. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, dass sich die Behörde vergewissert hätte, dass der Beschwerdeführer persönlich in Italien mit einer Unterkunft und mit ausreichenden Mitteln versorgt wäre. Der Beschwerdeführer habe wiederholt die Erfahrung gemacht, dass er sich nach der Verbringung nach Italien in einer unmenschlichen Situation wiedergefunden habe.

5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX .10.2018, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 erster Fall StGB und § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 .10.2018, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall, 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, erster Fall StGB und Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.

6. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 30.01.2019 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2018 nach Italien überstellt worden war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste über Italien, wo er am XXXX .09.2015 einen Asylantrag stellte, der in der Folge abgelehnt wurde, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach Antragstellung in Italien reiste der Beschwerdeführer erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der in der Folge wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Am 03.03.2016 wurde der Beschwerdeführer aus Österreich nach Italien überstellt. Von Italien aus reiste der Beschwerdeführer weiter in die Schweiz und stellte dort am XXXX .07.2016 ebenfalls einen Asylantrag. Nach Überstellung aus der Schweiz nach Italien hielt sich der Beschwerdeführer von Oktober 2016 bis Mitte Feber 2018 in Italien auf. Danach begab er sich erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.02.2018 den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste über Italien, wo er am römisch 40 .09.2015 einen Asylantrag stellte, der in der Folge abgelehnt wurde, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach Antragstellung in Italien reiste der Beschwerdeführer erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der in der Folge wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Am 03.03.2016 wurde der Beschwerdeführer aus Österreich nach Italien überstellt. Von Italien aus reiste der Beschwerdeführer weiter in die Schweiz und stellte dort am römisch 40 .07.2016 ebenfalls einen Asylantrag. Nach Überstellung aus der Schweiz nach Italien hielt sich der Beschwerdeführer von Oktober 2016 bis Mitte Feber 2018 in Italien auf. Danach begab er sich erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.02.2018 den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.02.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 [wohl irrtümlich] lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 09.03.2018 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.02.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, [wohl irrtümlich] Litera b, gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 09.03.2018 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer nicht über familiäre Bindungen und lebt auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Allerdings pflegt er freundschaftliche Kontakte zu einer österreichischen Staatsangehörigen. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin besteht nicht. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .10.2018 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie wegen schwerer Körperverletzung und wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 erster Fall StGB und § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .10.2018 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie wegen schwerer Körperverletzung und wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall, 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, erster Fall StGB und Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Am 12.11.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 11 bis 27 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines:

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).

[...]

b). Dublin-Rückkehrer:

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

c). Unterbringung:

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

[...]

Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).

Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).

[...]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zur erstmaligen Weiterreise nach Österreich, zur Überstellung aus Österreich nach Italien, zur Weiterreise in die Schweiz, zur Überstellung aus der Schweiz nach Italien, zur Dauer seines Aufenthalts in Italien sowie zu seiner erneuten, unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2015 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebracht. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien abgelehnt worden war, ergibt sich ebenso aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Hingegen handelt es sich wohl um einen Irrtum des Bundesamtes, wenn dieses das Wiederaufnahmegesuch an Italien auf Art. 18 Abs. 1 lit. b anstelle von lit. d stützte, zumal die Angabe des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren in Italien sei negativ entschieden worden bzw. der Umstand, dass eine Entscheidung getroffen wurde, auch aufgrund der Verfahrensdauer (Antragstellung in Italien am XXXX .09.2015) nachvollziehbar ist. Da es allerdings für die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob das Bundesamt sein Wiederaufnahmegesuch auf lit. b oder auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Irrtum, zumal der Beschwerdeführer bereits nach Italien überstellt wurde und keine Hinweise auf eine Weigerung Italiens, den Beschwerdeführer zu übernehmen, vorliegen. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Die weiteren Feststellungen zur ersten Antragstellung in Österreich und zu jener in der Schweiz gründen sich ebenso auf den unbedenklichen Eurodac-Treffer. Ferner ergibt sich die Feststellung zum ersten Asylverfahren in Österreich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 1808007805-151389154.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2015 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebracht. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien abgelehnt worden war, ergibt sich ebenso aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Hingegen handelt es sich wohl um einen Irrtum des Bundesamtes, wenn dieses das Wiederaufnahmegesuch an Italien auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, anstelle von Litera d, stützte, zumal die Angabe des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren in Italien sei negativ entschieden worden bzw. der Umstand, dass eine Entscheidung getroffen wurde, auch aufgrund der Verfahrensdauer (Antragstellung in Italien am römisch 40 .09.2015) nachvollziehbar ist. Da es allerdings für die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob das Bundesamt sein Wiederaufnahmegesuch auf Litera b, oder auf Litera d, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO stützt, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Irrtum, zumal der Beschwerdeführer bereits nach Italien überstellt wurde und keine Hinweise auf eine Weigerung Italiens, den Beschwerdeführer zu übernehmen, vorliegen. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Die weiteren Feststellungen zur ersten Antragstellung in Österreich und zu jener in der Schweiz gründen sich ebenso auf den unbedenklichen Eurodac-Treffer. Ferner ergibt sich die Feststellung zum ersten Asylverfahren in Österreich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 1808007805-151389154.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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