TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 G314 2196408-1

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G314 2196408-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat: "Gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen".Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen".

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 11.02.2017 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft angehalten. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.08.2017 wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde er wegen Vermögens- und Urkundendelikten zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 11.02.2017 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft angehalten. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.08.2017 wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , wurde er wegen Vermögens- und Urkundendelikten zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF, der im Bundesgebiet unter verschiedenen Identitäten aufgetreten sei, sich hier nicht rechtmäßig aufgehalten habe und straffällig geworden sei. Er habe in Österreich keine nennenswerten familiären Bindungen und sei sozial nicht integriert. Gegen ihn sei in der Vergangenheit schon ein fünfjähriges, bis August 2016 gültiges Einreiseverbot verhängt worden.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF, der im Bundesgebiet unter verschiedenen Identitäten aufgetreten sei, sich hier nicht rechtmäßig aufgehalten habe und straffällig geworden sei. Er habe in Österreich keine nennenswerten familiären Bindungen und sei sozial nicht integriert. Gegen ihn sei in der Vergangenheit schon ein fünfjähriges, bis August 2016 gültiges Einreiseverbot verhängt worden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Der BF strebt vorrangig die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids an; hilfsweise beantragt er die Aufhebung des Einreiseverbots oder die Herabsetzung von dessen Dauer. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Seine Lebensgefährtin, die er heiraten wolle, und die beiden gemeinsamen Kinder, mit denen er bis zu seiner Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt habe, seien österreichische Staatsbürger. Er spreche sehr gut Deutsch, sei während der Haft einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe nach der Haftentlassung einen Arbeitsplatz in Aussicht. Er habe kaum Bindungen zu Serbien, wo nur seine Mutter lebe, die ihn weder finanziell noch emotional unterstützen könne. Er sei nur wegen des Fehlens einer Arbeitserlaubnis straffällig geworden, um sein wirtschaftliches Überleben in der Nähe seiner Familie zu sichern. Nach der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin werde er Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und seinen Lebensunterhalt durch legale Erwerbstätigkeit finanzieren, sodass von ihm in Zukunft keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehen werde. Seinen Kindern sei es nicht zumutbar, ihn nach Serbien zu begleiten, weil sie dort nie für einen längeren Zeitraum gelebt hätten und kaum Serbisch sprächen. Sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich wiege schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

Der BF wurde am XXXX.2018 bedingt entlassen und am nächsten Tag in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 .2018 bedingt entlassen und am nächsten Tag in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 25.05.2018 einlangten, und erstattete eine Gegenäußerung zur Beschwerde.

Der BF legte dem BVwG auftragsgemäß ergänzende Unterlagen vor und beantragte die Einvernahme seiner Lebensgefährtin zur Intensität des gemeinsamen Familienlebens.

Feststellungen:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er kam in der serbischen Stadt XXXX zur Welt und besuchte in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre lang die Schule. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist gesund und arbeitsfähig.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er kam in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt und besuchte in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre lang die Schule. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Dem BF wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er änderte mehrfach seinen Namen. Im Bundesgebiet trat er zunächst unter dem Namen XXXX in Erscheinung. Am XXXX.2011 wurde er als 17-jähriger in XXXX festgenommen, weil er sich seit XXXX.2010 ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne Unterhaltsmittel im Inland aufgehalten hatte. Am XXXX.2011 wurde gegen ihn wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eine Geldstrafe von EUR 500 und wegen Mittellosigkeit ein fünfjähriges, bis XXXX.2016 gültiges Einreiseverbot erlassen.Dem BF wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er änderte mehrfach seinen Namen. Im Bundesgebiet trat er zunächst unter dem Namen römisch 40 in Erscheinung. Am römisch 40 .2011 wurde er als 17-jähriger in römisch 40 festgenommen, weil er sich seit römisch 40 .2010 ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne Unterhaltsmittel im Inland aufgehalten hatte. Am römisch 40 .2011 wurde gegen ihn wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eine Geldstrafe von EUR 500 und wegen Mittellosigkeit ein fünfjähriges, bis römisch 40 .2016 gültiges Einreiseverbot erlassen.

Der BF kehrte daraufhin nach Serbien zurück, wo er im September 2011 seinen Namen auf XXXX änderte. Mit seinem am 21.09.2011 auf diesen Namen ausgestellten serbischen Reisepass reiste er wieder in das Bundesgebiet ein, wo er in XXXX von Oktober 2011 bis Jänner 2012 und von August 2012 bis April 2013 mit Nebenwohnsitz und von April bis Juli 2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Er lebte hier mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX zusammen, die am XXXX.2012 den gemeinsamen Sohn XXXX zur Welt brachte. Der BF hat die Vaterschaft bislang nicht anerkannt.Der BF kehrte daraufhin nach Serbien zurück, wo er im September 2011 seinen Namen auf römisch 40 änderte. Mit seinem am 21.09.2011 auf diesen Namen ausgestellten serbischen Reisepass reiste er wieder in das Bundesgebiet ein, wo er in römisch 40 von Oktober 2011 bis Jänner 2012 und von August 2012 bis April 2013 mit Nebenwohnsitz und von April bis Juli 2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Er lebte hier mit der am römisch 40 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 zusammen, die am römisch 40 .2012 den gemeinsamen Sohn römisch 40 zur Welt brachte. Der BF hat die Vaterschaft bislang nicht anerkannt.

Von 28.08. bis 30.11.2012 war der BF in XXXX (ohne Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung) vollversichert erwerbstätig. Am 17.07.2013 wurde er festgenommen, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (Einreise trotz Einreiseverbot) zu einer Geldstrafe von EUR 500 verurteilt und bis zu seiner Abschiebung nach Serbien am 25.07.2013 im Polizeianhaltezentrum XXXX in XXXX angehalten.Von 28.08. bis 30.11.2012 war der BF in römisch 40 (ohne Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung) vollversichert erwerbstätig. Am 17.07.2013 wurde er festgenommen, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (Einreise trotz Einreiseverbot) zu einer Geldstrafe von EUR 500 verurteilt und bis zu seiner Abschiebung nach Serbien am 25.07.2013 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in römisch 40 angehalten.

In Serbien änderte der BF seinen Namen auf XXXX. Am XXXX.2013 wurde ihm ein auf diesen Namen lautender serbischer Reisepass ausgestellt. Hierauf kehrte er in das Bundesgebiet zurück, wo er zumindest ab Juni 2015 unter einer falschen Identität lebte. Er gab sich als der am 27.11.1991 geborene rumänische Staatsangehörige XXXX aus. Unter diesem Namen war er in XXXX von 08.06.2015 bis 07.09.2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet und von 10.06.2015 bis 16.01.2017 bei der XXXX als Arbeiter vollversichert erwerbstätig; sein monatliches Nettoeinkommen betrug EUR 1.500. Für die Wohnsitzmeldung, zur Eröffnung eines Girokontos und zum Nachweis seiner Identität gegenüber seinem Arbeitgeber verwendete er auf XXXX ausgestellte total gefälschte Dokumente, und zwar einen serbischen und einen rumänischen Führerschein sowie zwei rumänische Personalausweise.In Serbien änderte der BF seinen Namen auf römisch 40 . Am römisch 40 .2013 wurde ihm ein auf diesen Namen lautender serbischer Reisepass ausgestellt. Hierauf kehrte er in das Bundesgebiet zurück, wo er zumindest ab Juni 2015 unter einer falschen Identität lebte. Er gab sich als der am 27.11.1991 geborene rumänische Staatsangehörige römisch 40 aus. Unter diesem Namen war er in römisch 40 von 08.06.2015 bis 07.09.2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet und von 10.06.2015 bis 16.01.2017 bei der römisch 40 als Arbeiter vollversichert erwerbstätig; sein monatliches Nettoeinkommen betrug EUR 1.500. Für die Wohnsitzmeldung, zur Eröffnung eines Girokontos und zum Nachweis seiner Identität gegenüber seinem Arbeitgeber verwendete er auf römisch 40 ausgestellte total gefälschte Dokumente, und zwar einen serbischen und einen rumänischen Führerschein sowie zwei rumänische Personalausweise.

Der BF wohnte im Bundesgebiet ohne entsprechende Wohnsitzmeldung wieder mit XXXX an der Anschrift XXXX, zusammen. Am XXXX.2016 kam die gemeinsame Tochter XXXX zur Welt. Der BF hat die Vaterschaft bislang nicht anerkannt. Seit 16.01.2017 war er ohne Beschäftigung.Der BF wohnte im Bundesgebiet ohne entsprechende Wohnsitzmeldung wieder mit römisch 40 an der Anschrift römisch 40 , zusammen. Am römisch 40 .2016 kam die gemeinsame Tochter römisch 40 zur Welt. Der BF hat die Vaterschaft bislang nicht anerkannt. Seit 16.01.2017 war er ohne Beschäftigung.

Am 11.02.2017 wurde der BF verhaftet. Bei der Festnahme gab er sich zunächst unter Verwendung der gefälschten Dokumente als XXXX aus; seine tatsächliche Identität legte er erst offen, als polizeiliche Erhebungen ergeben hatten, dass XXXX nicht existiert. Ab 13.02.2017 wurde der BF in der Justizanstalt Wiener Neustadt in Untersuchungshaft angehalten. Zur Zeit der Festnahme war er wegen Streitigkeiten mit XXXX seit fast zwei Monaten unsteten Aufenthalts.Am 11.02.2017 wurde der BF verhaftet. Bei der Festnahme gab er sich zunächst unter Verwendung der gefälschten Dokumente als römisch 40 aus; seine tatsächliche Identität legte er erst offen, als polizeiliche Erhebungen ergeben hatten, dass römisch 40 nicht existiert. Ab 13.02.2017 wurde der BF in der Justizanstalt Wiener Neustadt in Untersuchungshaft angehalten. Zur Zeit der Festnahme war er wegen Streitigkeiten mit römisch 40 seit fast zwei Monaten unsteten Aufenthalts.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 26.01.2017 gemeinsam mit einem Mittäter einem Opfer mit Gewalt, nämlich durch Durchschneiden des Handtaschenriemens und anschließendem Wegreißen der Handtasche trotz Gegenwehr des Opfers, Bargeld von EUR 7.590 und Wertsachen (Gutscheinkarten im Wert von EUR 831, Modeschmuck, Makeup, Schlüssel) mit Bereicherungsvorsatz wegnahm (Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB), die dabei erbeuteten Urkunden (Aufenthaltstitel, Sozialversicherungskarte, Personalausweis des Opfers) sowie mehrere Bankomatkarten mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückte (Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB). Außerdem richtete er zwischen 09.08.2016 und 12.02.2017 fünf Mal unter Vortäuschung der Identität des XXXX mithilfe der gefälschten Dokumente sowie unter Täuschung über seine (Rück-) Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Kreditanträge an Banken und Kreditanstalten oder veranlasste Dritte, solche Anträge zu stellen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, weil den Anträgen nicht stattgegeben wurde, und in einem Fall ein Vermögensschaden von EUR 48.000 entstand, wobei er mit Bereicherungsvorsatz handelte und schweren Betrug gewerbsmäßig beging bzw. zu begehen suchte (Verbrechen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB). Durch die Verwendung der gefälschten, auf XXXX ausgestellten Dokumente im Rechtsverkehr zwischen Juni 2015 und 10.02.2017 beging er in Bezug auf den serbischen Führerschein das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 223 Abs 2 StGB, in Bezug auf die rumänischen Personalausweise und den rumänischen Führerschein, bei denen es sich um ausländische öffentliche Urkunden handelt, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB. Ausgehend vom Strafrahmen des § 142 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) wurden bei der Strafzumessung der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, und die überlange Verfahrensdauer als mildernd berücksichtigt, das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und die mehrfachen Angriffe dagegen als erschwerend. Aufgrund der allgemeinen Gefährlichkeit von Raubdelikten und der besonderen Gefährlichkeit des BF, dessen Leben durch Scheinidentitäten und Betrügereien getrübt war, wurde eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 26.01.2017 gemeinsam mit einem Mittäter einem Opfer mit Gewalt, nämlich durch Durchschneiden des Handtaschenriemens und anschließendem Wegreißen der Handtasche trotz Gegenwehr des Opfers, Bargeld von EUR 7.590 und Wertsachen (Gutscheinkarten im Wert von EUR 831, Modeschmuck, Makeup, Schlüssel) mit Bereicherungsvorsatz wegnahm (Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB), die dabei erbeuteten Urkunden (Aufenthaltstitel, Sozialversicherungskarte, Personalausweis des Opfers) sowie mehrere Bankomatkarten mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückte (Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB). Außerdem richtete er zwischen 09.08.2016 und 12.02.2017 fünf Mal unter Vortäuschung der Identität des römisch 40 mithilfe der gefälschten Dokumente sowie unter Täuschung über seine (Rück-) Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Kreditanträge an Banken und Kreditanstalten oder veranlasste Dritte, solche Anträge zu stellen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, weil den Anträgen nicht stattgegeben wurde, und in einem Fall ein Vermögensschaden von EUR 48.000 entstand, wobei er mit Bereicherungsvorsatz handelte und schweren Betrug gewerbsmäßig beging bzw. zu begehen suchte (Verbrechen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB). Durch die Verwendung der gefälschten, auf römisch 40 ausgestellten Dokumente im Rechtsverkehr zwischen Juni 2015 und 10.02.2017 beging er in Bezug auf den serbischen Führerschein das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, in Bezug auf die rumänischen Personalausweise und den rumänischen Führerschein, bei denen es sich um ausländische öffentliche Urkunden handelt, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. Ausgehend vom Strafrahmen des Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) wurden bei der Strafzumessung der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, und die überlange Verfahrensdauer als mildernd berücksichtigt, das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und die mehrfachen Angriffe dagegen als erschwerend. Aufgrund der allgemeinen Gefährlichkeit von Raubdelikten und der besonderen Gefährlichkeit des BF, dessen Leben durch Scheinidentitäten und Betrügereien getrübt war, wurde eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF.

Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe und drei Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen (nach § 102 Abs 8a KFG, § 23 Abs 2 StVO bzw. § 4 Abs 1 ParkometerG) im Ausmaß von 20, 14 und 12 Stunden bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX.2018 in der Justizanstalt XXXX. Für die Zeit nach der Haftentlassung hatte er einen Arbeitsplatz bei der XXXX GmbH in XXXX in Aussicht.Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe und drei Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen (nach Paragraph 102, Absatz 8 a, KFG, Paragraph 23, Absatz 2, StVO bzw. Paragraph 4, Absatz eins, ParkometerG) im Ausmaß von 20, 14 und 12 Stunden bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 .2018 in der Justizanstalt römisch 40 . Für die Zeit nach der Haftentlassung hatte er einen Arbeitsplatz bei der römisch 40 GmbH in römisch 40 in Aussicht.

Der BF spricht Deutsch; ein bestimmtes Sprachniveau kann nicht festgestellt werden. Er ist ledig und hat außer für seine beiden Kinder keine Sorgepflichten. Er hat kein Vermögen, aber Schulden von ca. EUR 40.000. Sein Vater lebt in XXXX, seine Mutter in Serbien. Er hat keine über die Feststellungen hinausgehenden familiären, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bindungen in Österreich.Der BF spricht Deutsch; ein bestimmtes Sprachniveau kann nicht festgestellt werden. Er ist ledig und hat außer für seine beiden Kinder keine Sorgepflichten. Er hat kein Vermögen, aber Schulden von ca. EUR 40.000. Sein Vater lebt in römisch 40 , seine Mutter in Serbien. Er hat keine über die Feststellungen hinausgehenden familiären, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bindungen in Österreich.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Identität des BF ergibt sich aus den vorliegenden Kopien aus seinen Reisepässen, aus denen auch sein Geburtsort hervorgeht, wobei die Personenkennzahlen für XXXX und XXXX übereinstimmen. Der BF schilderte die erste Namensänderung und seine Schulbildung bei seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX am XXXX.2013, die Schulbildung auch gegenüber der Bundespolizeidirektion XXXX am XXXX.2011. Seine Serbischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und können auch aufgrund der problemlosen Kommunikation mit Dolmetschern für diese Sprache festgestellt werden. Das Fehlen einer Berufsausbildung ergibt sich aus der Vollzugsinformation, zumal keine Anhaltspunkte für den Abschluss einer Ausbildung aktenkundig sind.Die Identität des BF ergibt sich aus den vorliegenden Kopien aus seinen Reisepässen, aus denen auch sein Geburtsort hervorgeht, wobei die Personenkennzahlen für römisch 40 und römisch 40 übereinstimmen. Der BF schilderte die erste Namensänderung und seine Schulbildung bei seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion römisch 40 am römisch 40 .2013, die Schulbildung auch gegenüber der Bundespolizeidirektion römisch 40 am römisch 40 .2011. Seine Serbischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und können auch aufgrund der problemlosen Kommunikation mit Dolmetschern für diese Sprache festgestellt werden. Das Fehlen einer Berufsausbildung ergibt sich aus der Vollzugsinformation, zumal keine Anhaltspunkte für den Abschluss einer Ausbildung aktenkundig sind.

Es gibt keine Hinweise auf Erkrankungen oder gesundheitliche Probleme des BF. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und aus der angestrebten Erwerbstätigkeit.

Im Fremdenregister sind keine dem BF erteilten Aufenthaltstitel oder darauf gerichtete Anträge ersichtlich. Übereinstimmend damit hat er nicht einmal behauptet, dass ihm einmal eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde.

Die Feststellungen zur Festnahme des BF 2011, seinem unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt seit 2010 und seiner Mittellosigkeit basieren auf der Anzeige des Landespolizeikommandos XXXX vom 15.08.2011 sowie der Niederschrift, dem Straferkenntnis und dem Bescheid vom 16.08.2011. Aus letzterem geht insbesondere das fünfjährige Einreiseverbot hervor.Die Feststellungen zur Festnahme des BF 2011, seinem unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt seit 2010 und seiner Mittellosigkeit basieren auf der Anzeige des Landespolizeikommandos römisch 40 vom 15.08.2011 sowie der Niederschrift, dem Straferkenntnis und dem Bescheid vom 16.08.2011. Aus letzterem geht insbesondere das fünfjährige Einreiseverbot hervor.

Der Umstand, dass der BF im August 2011 nach Serbien zurückkehrte, wird durch die entsprechende Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Belgrad vom 19.08.2011 belegt. Schon dadurch ist die Behauptung des BF, er halte sich seit zehn Jahren im Bundesgebiet auf, wiederlegt. Die Rückkehr des BF nach Österreich ergibt sich aus den auf XXXX lautenden Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Grenzkontrollstempel in dem auf XXXX lautenden Reisepass zeigen zwischen 02.10.2011 und 25.11.2012 mehrfache Einreisen in das und Ausreisen aus dem Schengengebiet.Der Umstand, dass der BF im August 2011 nach Serbien zurückkehrte, wird durch die entsprechende Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Belgrad vom 19.08.2011 belegt. Schon dadurch ist die Behauptung des BF, er halte sich seit zehn Jahren im Bundesgebiet auf, wiederlegt. Die Rückkehr des BF nach Österreich ergibt sich aus den auf römisch 40 lautenden Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Grenzkontrollstempel in dem auf römisch 40 lautenden Reisepass zeigen zwischen 02.10.2011 und 25.11.2012 mehrfache Einreisen in das und Ausreisen aus dem Schengengebiet.

Die Lebensgemeinschaft mit XXXX wird anhand der Angaben des BF festgestellt, die dadurch untermauert werden, dass er sie schon bei den Festnahmen 2011 als seine Freundin und 2013 als seine Lebensgefährtin bezeichnete. Der BF war laut ZMR 2012/2013 bei der Mutter von XXXX, XXXX, in XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet, 2015/2016 unter Verwendung der Identität des XXXX mit Hauptwohnsitz. Die Staatsangehörigkeit von XXXX ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis.Die Lebensgemeinschaft mit römisch 40 wird anhand der Angaben des BF festgestellt, die dadurch untermauert werden, dass er sie schon bei den Festnahmen 2011 als seine Freundin und 2013 als seine Lebensgefährtin bezeichnete. Der BF war laut ZMR 2012/2013 bei der Mutter von römisch 40 , römisch 40 , in römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet, 2015/2016 unter Verwendung der Identität des römisch 40 mit Hauptwohnsitz. Die Staatsangehörigkeit von römisch 40 ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis.

Die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX sowie von XXXX wurden vorgelegt. Da der BF nicht als Vater aufscheint, ist festzustellen, dass er die Vaterschaft zu beiden Kindern bislang nicht anerkannt hat. Das Gericht geht aufgrund der überzeugenden Angaben des BF und der Lebensgemeinschaft mit XXXX trotzdem davon aus, dass er der Vater der Kinder ist, zumal er bei der Einvernahme am 17.07.2013 eine Sorgepflicht für ein elfmonatiges Kind angab und aus dem Strafurteil Sorgepflichten für zwei Kinder hervorgehen.Die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis von römisch 40 sowie von römisch 40 wurden vorgelegt. Da der BF nicht als Vater aufscheint, ist festzustellen, dass er die Vaterschaft zu beiden Kindern bislang nicht anerkannt hat. Das Gericht geht aufgrund der überzeugenden Angaben des BF und der Lebensgemeinschaft mit römisch 40 trotzdem davon aus, dass er der Vater der Kinder ist, zumal er bei der Einvernahme am 17.07.2013 eine Sorgepflicht für ein elfmonatiges Kind angab und aus dem Strafurteil Sorgepflichten für zwei Kinder hervorgehen.

Die Erwerbstätigkeit des BF 2012 unter dem Namen XXXX geht aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Anhaltspunkte für eine Beschäftigungsbewilligung fehlen.Die Erwerbstätigkeit des BF 2012 unter dem Namen römisch 40 geht aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Anhaltspunkte für eine Beschäftigungsbewilligung fehlen.

Die Festnahme des BF 2013, seine neuerliche Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts und seine anschließende Abschiebung nach Serbien werden anhand der Anhaltemeldung, der Niederschrift, des Straferkenntnisses und des Bescheids vom 17.07.2013, des Berichts über die Abschiebung und des entsprechenden Eintrags im Fremdenregister festgestellt. Die Anhaltung im Polizeianhaltezentrum ergibt sich aus der Wohnsitzmeldung dort laut ZMR.

Die neuerliche Namensänderung des BF ergibt sich aus seinen Angaben zu seiner nunmehrigen Identität. Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist im Fremdenregister dokumentiert. Die Rückkehr in das Bundesgebiet und die Verwendung der falschen Identität eines EU-Bürgers ergeben sich aus dem Strafurteil, der Wohnsitzmeldung unter dem Namen XXXX bei der Mutter von XXXX laut ZMR und der Erwerbstätigkeit unter diesem Namen laut Versicherungsdatenauszug. Der BF gab das Einkommen bei der XXXX KEG in seiner Stellungnahme bekannt. Ab Jänner 2017 ist keine Erwerbstätigkeit des BF im Inland mehr nachvollziehbar. Die Verwendung gefälschter Dokumente ergibt sich aus der strafgerichtlichen Verurteilung. Da der BF angab, er habe seit mehreren Jahren mit XXXX an der Adresse XXXX, zusammengelebt, dort jedoch nie gemeldet war, ergibt sich (übereinstimmend mit seiner Stellungnahme), dass er bei ihr ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft genommen hatte.Die neuerliche Namensänderung des BF ergibt sich aus seinen Angaben zu seiner nunmehrigen Identität. Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist im Fremdenregister dokumentiert. Die Rückkehr in das Bundesgebiet und die Verwendung der falschen Identität eines EU-Bürgers ergeben sich aus dem Strafurteil, der Wohnsitzmeldung unter dem Namen römisch 40 bei der Mutter von römisch 40 laut ZMR und der Erwerbstätigkeit unter diesem Namen laut Versicherungsdatenauszug. Der BF gab das Einkommen bei der römisch 40 KEG in seiner Stellungnahme bekannt. Ab Jänner 2017 ist keine Erwerbstätigkeit des BF im Inland mehr nachvollziehbar. Die Verwendung gefälschter Dokumente ergibt sich aus der strafgerichtlichen Verurteilung. Da der BF angab, er habe seit mehreren Jahren mit römisch 40 an der Adresse römisch 40 , zusammengelebt, dort jedoch nie gemeldet war, ergibt sich (übereinstimmend mit seiner Stellungnahme), dass er bei ihr ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft genommen hatte.

Die Festnahme des BF Anfang 2017 ergibt sich aus der Vollzugsinformation und aus der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil. Die Verwendung eines falschen Namens bei der Verhaftung wird anhand des Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft und des Strafurteils festgestellt. Der unstete Aufenthalt des BF in der Zeit vor der Festnahme ergibt sich aus dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft. Damit korrespondiert, dass er laut ZMR unter seinem Namen XXXX zwischen Dezember 2016 und Anfang Februar 2017 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet war.Die Festnahme des BF Anfang 2017 ergibt sich aus der Vollzugsinformation und aus der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil. Die Verwendung eines falschen Namens bei der Verhaftung wird anhand des Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft und des Strafurteils festgestellt. Der unstete Aufenthalt des BF in der Zeit vor der Festnahme ergibt sich aus dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft. Damit korrespondiert, dass er laut ZMR unter seinem Namen römisch 40 zwischen Dezember 2016 und Anfang Februar 2017 mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem vorliegenden Strafurteil. Die Rechtskraft der Verurteilung und die bedingte Entlassung werden durch das Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF aufscheinen. Damit übereinstimmend wurde der bisher ordentliche Lebenswandel als Milderungsgrund berücksichtigt.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen gehen aus der Vollzugsinformation hervor. Der BF legte mit der Beschwerde eine Einstellungszusage der XXXX GmbH vor.Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen gehen aus der Vollzugsinformation hervor. Der BF legte mit der Beschwerde eine Einstellungszusage der römisch 40 GmbH vor.

Der BF behauptet, Deutsch zu sprechen. Dies deckt sich mit einem Eintrag in der Vollzugsinformation ("spricht Deutsch") und ist angesichts seiner Aufenthalte im Inland plausibel. Da keine Prüfungszeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen oder Ähnliches vorgelegt wurden, kann kein bestimmtes Sprachniveau festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den familiären und finanziellen Verhältnissen des BF beruhen auf den entsprechenden Angaben im Strafurteil. Der Aufenthalt der Eltern des BF wird anhand seiner Angaben dazu festgestellt.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für weitere familiäre, soziale oder berufliche Anbindungen der BF in Österreich. Besondere Integrationsbemühungen sind nicht nachvollziehbar.

Die Abschiebung des BF am Tag nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ergibt sich aus dem Fremdenregister und aus den Angaben des BFA im Vorlagebericht.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hielt sich gemäß § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er entgegen einem damals noch aufrechten Einreiseverbot und damit nicht rechtmäßig einreiste und während seines Aufenthalts die Befristungen und Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt, indem er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritt, eine falsche Identität vorspiegelte und ohne die erforderlichen Bewilligungen erwerbstätig war. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hielt sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er entgegen einem damals noch aufrechten Einreiseverbot und damit nicht rechtmäßig einreiste und während seines Aufenthalts die Befristungen und Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt, indem er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritt, eine falsche Identität vorspiegelte und ohne die erforderlichen Bewilligungen erwerbstätig war. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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