TE Bvwg Beschluss 2019/3/6 W103 2214394-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  4. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 2214394-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. 14414102 - 180440960, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. 14414102 - 180440960, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid 19.09.2003, Zahl: 230.498/4-IX/25/02, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III. bis V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid 19.09.2003, Zahl: 230.498/4-IX/25/02, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)

Zugestellt wurde der Bescheid durch Hinterlegung am 31.12.2018 an zuständigen Postamt 1170 Wien (siehe angehefteter Rsa Rückschein auf Seite 500). Der BF war lt. ZMR in XXXX gemeldet.Zugestellt wurde der Bescheid durch Hinterlegung am 31.12.2018 an zuständigen Postamt 1170 Wien (siehe angehefteter Rsa Rückschein auf Seite 500). Der BF war lt. ZMR in römisch 40 gemeldet.

2. Mit Schreiben vom 30.01.2018 (zur Post am 30.01.2018) erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid zur oa. Zahl, Beschwerde, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, weshalb der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seit seiner letzten Verurteilung führe der BF ein ordentliches Leben und bemühe sich eine Lehre abzuschließen.

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurden keine Angaben gemacht, ebenso wurde kein einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

3. Mit Schreiben vom 08.02.2019 wurde der Akt bzgl. der verspäteten Beschwerde an das BVwG vorgelegt, eingelangt am 12.02.2019. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Akt beim BFA als rechtskräftig eingetragen sei, da eine offensichtliche Fristversäumung vorliege. Es wurde um vordringliche Erledigung ersucht, da vom BF eine massive Gefahr ausgehe.

4. Mit Verspätungsvorhalt vom 13.02.2018, zugestellt am 19.02.2019 durch Hinterlegung wurde dem BF die Gelegenheit gegeben innerhalb von einer Woche ab Zustellung, seine Gründe darzutun, weshalb die Beschwerde verspätet eingereicht wurde.

Eine Stellungnahme der BF ist bis dato nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid 19.09.2003, Zahl: 230.498/4-IX/25/02, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III. bis V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid 19.09.2003, Zahl: 230.498/4-IX/25/02, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)

Zugestellt wurde der Bescheid durch Hinterlegung am 31.12.2018 an zuständigen Postamt 1170 Wien (siehe angehefteter Rsa Rückschein auf Seite 500). Der BF war lt. ZMR inXXXX gemeldet.

Mit Schreiben vom 30.01.2018 (zur Post am 30.01.2018) erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid zur oa. Zahl, Beschwerde, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, weshalb der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seit seiner letzten Verurteilung führe der BF ein ordentliches Leben und bemühe sich eine Lehre abzuschließen.

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurden keine Angaben gemacht, ebenso wurde kein einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Mit Schreiben vom 08.02.2019 wurde der Akt bzgl. der verspäteten Beschwerde an das BVwG vorgelegt, eingelangt am 12.02.2019. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Akt beim BFA als rechtskräftig eingetragen sei, da eine offensichtliche Fristversäumung vorliege. Es wurde um vordringliche Erledigung ersucht, da vom BF eine massive Gefahr ausgehe.

Mit Verspätungsvorhalt vom 13.02.2018, zugestellt am 19.02.2019 durch Hinterlegung wurde dem BF die Gelegenheit gegeben innerhalb von einer Woche ab Zustellung, seine Gründe darzutun, weshalb die Beschwerde verspätet eingereicht wurde.

Eine Stellungnahme der BF ist bis dato nicht eingelangt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.2.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):

2.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.2.2.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Da es sich bei der vierwöchigen Beschwerdefrist um eine verfahrensrechtliche Frist iSd § 32 Abs. 1 AVG handelt, werden gemäß § 33 Abs. 2 AVG die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist bei Einbringung im Postweg allein, dass diese unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle auf dem Briefumschlag innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde (VwGH 4.7.1994, 94/19/0988; 23.3.2004, 2002/01/0532).Da es sich bei der vierwöchigen Beschwerdefrist um eine verfahrensrechtliche Frist iSd Paragraph 32, Absatz eins, AVG handelt, werden gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist bei Einbringung im Postweg allein, dass diese unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle auf dem Briefumschlag innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde (VwGH 4.7.1994, 94/19/0988; 23.3.2004, 2002/01/0532).

§ 13 Abs. 1 ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen (siehe Rechtsmittelbelehrung AS 496).

Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 31.12.2018 an zuständigen Postamt 1170 Wien (siehe angehefteter Rsa Rückschein auf Seite 500) zugestellt. Der BF war lt. ZMR in XXXX gemeldet.Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 31.12.2018 an zuständigen Postamt 1170 Wien (siehe angehefteter Rsa Rückschein auf Seite 500) zugestellt. Der BF war lt. ZMR in römisch 40 gemeldet.

Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete somit am 28.01.2019.

Nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.

Am 30.01.2019 wurde die an das BFA gerichtete Beschwerde zur Post gegeben und war somit verspätet.

Mit Verspätungsvorhalt vom 13.02.2018, zugestellt am 19.02.2019 durch Hinterlegung wurde dem BF die Gelegenheit gegeben innerhalb von einer Woche ab Zustellung, seine Gründe darzutun, weshalb die Beschwerde verspätet eingereicht wurde.

Eine Stellungnahme der BF ist bis dato nicht eingelangt.

Bei der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.Bei der in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.

2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.Weiters kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Hinterlegung, Verspätung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2214394.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten