TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W235 2205707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2205707-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018, Zl. 1190859009-180451538, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018, Zl. 1190859009-180451538, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 14.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. Sie habe eine Bekannte in Italien, die die Reise von Nigeria bis Italien organisiert und bezahlt habe. Diese Bekannte heiße XXXX, sei auch Nigerianerin und lebe in XXXX. Man habe ihr gesagt, dass XXXX die Kosten für die Reise übernehmen werde, wenn die Beschwerdeführerin für sie arbeite. Die Beschwerdeführerin habe Nigeria im April 2016 verlassen und sei über Libyen mit einem Boot nach Italien gereist, wo sie ca. zwei Monate später angekommen sei und zunächst zwei oder drei Tage in einem Camp verbracht habe. Danach sei sie abgeholt und zu XXXX nach XXXX gebracht worden. In XXXX habe sie "auf dem Strich" gearbeitet, um XXXX die € 25.000,00, die sie ihr für die Schleppung schulde, zurückzuzahlen. Nachdem die Beschwerdeführerin € 18.000,00 zurückgezahlt habe, habe sie zu XXXX gesagt, da es ein neues Gesetz in Nigeria gebe, werde sie ihr den Restbetrag nicht zurückzahlen. Daraufhin habe XXXX gesagt, sie werde die Beschwerdeführerin schlagen, wenn ihr diese die restlichen € 7.000,00 nicht zahle. Daher sei die Beschwerdeführerin in der Nacht in einen Bus eingestiegen, der sie nach Österreich gebracht habe. Um Asyl habe sie in Italien nicht angesucht. Bei einer Rückkehr nach Italien hätte sie das Problem, dass sie wieder auf den Strich gehen müsste, um die Schulden bei XXXX abzubezahlen. Andernfalls würde XXXX die Beschwerdeführerin schlagen. Sie wolle in Österreich bleiben, weil es ihr hier gut gefalle.1.2. Am 14.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. Sie habe eine Bekannte in Italien, die die Reise von Nigeria bis Italien organisiert und bezahlt habe. Diese Bekannte heiße römisch 40 , sei auch Nigerianerin und lebe in römisch 40 . Man habe ihr gesagt, dass römisch 40 die Kosten für die Reise übernehmen werde, wenn die Beschwerdeführerin für sie arbeite. Die Beschwerdeführerin habe Nigeria im April 2016 verlassen und sei über Libyen mit einem Boot nach Italien gereist, wo sie ca. zwei Monate später angekommen sei und zunächst zwei oder drei Tage in einem Camp verbracht habe. Danach sei sie abgeholt und zu römisch 40 nach römisch 40 gebracht worden. In römisch 40 habe sie "auf dem Strich" gearbeitet, um römisch 40 die € 25.000,00, die sie ihr für die Schleppung schulde, zurückzuzahlen. Nachdem die Beschwerdeführerin € 18.000,00 zurückgezahlt habe, habe sie zu römisch 40 gesagt, da es ein neues Gesetz in Nigeria gebe, werde sie ihr den Restbetrag nicht zurückzahlen. Daraufhin habe römisch 40 gesagt, sie werde die Beschwerdeführerin schlagen, wenn ihr diese die restlichen € 7.000,00 nicht zahle. Daher sei die Beschwerdeführerin in der Nacht in einen Bus eingestiegen, der sie nach Österreich gebracht habe. Um Asyl habe sie in Italien nicht angesucht. Bei einer Rückkehr nach Italien hätte sie das Problem, dass sie wieder auf den Strich gehen müsste, um die Schulden bei römisch 40 abzubezahlen. Andernfalls würde römisch 40 die Beschwerdeführerin schlagen. Sie wolle in Österreich bleiben, weil es ihr hier gut gefalle.

Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 14.05.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 41). Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 14.05.2018 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt vergleiche AS 41). Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.05.2018 ein auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.05.2018 ein auf Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 26.07.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 67).Mit Schreiben vom 26.07.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 67).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 27.07.2018 übergeben.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 27.07.2018 übergeben.

1.4. Am 10.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Da sie Probleme mit ihren Augen habe, sei sie in ärztlicher Behandlung. Der Arzt im Lager habe ihr Augentropfen verschrieben, die sie auch nehme. Eine Überweisung zu einem Augenarzt habe es nicht gegeben. Es sei noch keine Besserung eingetreten und komme Wasser aus ihren Augen. In Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union habe sie keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

In Italien sei die Beschwerdeführerin Ende Juni 2016 angekommen, habe jedoch nicht um Asyl angesucht, sondern seien ihr nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe in Italien weder eine Einvernahme gehabt noch habe sie Unterlagen bekommen. In Italien sei sie bis zur Einreise nach Österreich geblieben. Um Asyl habe die Beschwerdeführerin nicht angesucht, da sie abgeholt worden sei, um nach XXXXzu XXXX gebracht zu werden. Nach ihrer Ankunft [in Italien] habe sie XXXX angerufen und zwei Tage später habe sie ein Mann abgeholt. Als sie bei XXXX angekommen sei, habe ihr diese gesagt, die Beschwerdeführerin müsse ihr € 25.000,00 abarbeiten und sie werde schon sehen, welche Arbeit das sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Wahl, da sie hier in Italien sei. Am nächsten Tag sei sie abgeholt und von dem Fahrer zu dem Ort gebracht worden, wo sie habe arbeiten müssen. Das sei in XXXX gewesen; dort habe sie der Prostitution nachgehen müssen. Gewohnt habe sie in XXXX, wo die Beschwerdeführerin in einem Zimmer und XXXX in einem anderen Zimmer geschlafen habe. Man habe sie dort festgehalten und zu dieser Arbeit gezwungen. Jeden Tag in der Früh sei sie nach XXXX gebracht und am Abend zurückgefahren worden. Im März 2018 habe sie erfahren, dass der Bürgermeister von XXXX gesagt habe, dass keine nigerianische Frau einer "Madame" mehr Geld zahlen solle. Daher habe sie XXXX gesagt, dass sie nicht mehr arbeiten werde. XXXX habe ihr gesagt, dass der Bürgermeister in Nigeria, sie jedoch in Italien sei. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr habe arbeiten wollen, habeXXXX sie geschlagen und gebissen. Weiters habe sie ihr gesagt, sie würde sie überall in Italien finden. Im Mai sei der Beschwerdeführerin die Flucht gelungen, da XXXX weggegangen sei und die Tür nur von außen versperrt habe. Daher habe sie sie von innen öffnen können. Auf die Frage, ob sie während ihrer Arbeit nie die Idee gehabt habe zu fliehen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie daran nicht gedacht habe.In Italien sei die Beschwerdeführerin Ende Juni 2016 angekommen, habe jedoch nicht um Asyl angesucht, sondern seien ihr nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe in Italien weder eine Einvernahme gehabt noch habe sie Unterlagen bekommen. In Italien sei sie bis zur Einreise nach Österreich geblieben. Um Asyl habe die Beschwerdeführerin nicht angesucht, da sie abgeholt worden sei, um nach XXXXzu römisch 40 gebracht zu werden. Nach ihrer Ankunft [in Italien] habe sie römisch 40 angerufen und zwei Tage später habe sie ein Mann abgeholt. Als sie bei römisch 40 angekommen sei, habe ihr diese gesagt, die Beschwerdeführerin müsse ihr € 25.000,00 abarbeiten und sie werde schon sehen, welche Arbeit das sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Wahl, da sie hier in Italien sei. Am nächsten Tag sei sie abgeholt und von dem Fahrer zu dem Ort gebracht worden, wo sie habe arbeiten müssen. Das sei in römisch 40 gewesen; dort habe sie der Prostitution nachgehen müssen. Gewohnt habe sie in römisch 40 , wo die Beschwerdeführerin in einem Zimmer und römisch 40 in einem anderen Zimmer geschlafen habe. Man habe sie dort festgehalten und zu dieser Arbeit gezwungen. Jeden Tag in der Früh sei sie nach römisch 40 gebracht und am Abend zurückgefahren worden. Im März 2018 habe sie erfahren, dass der Bürgermeister von römisch 40 gesagt habe, dass keine nigerianische Frau einer "Madame" mehr Geld zahlen solle. Daher habe sie römisch 40 gesagt, dass sie nicht mehr arbeiten werde. römisch 40 habe ihr gesagt, dass der Bürgermeister in Nigeria, sie jedoch in Italien sei. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr habe arbeiten wollen, habeXXXX sie geschlagen und gebissen. Weiters habe sie ihr gesagt, sie würde sie überall in Italien finden. Im Mai sei der Beschwerdeführerin die Flucht gelungen, da römisch 40 weggegangen sei und die Tür nur von außen versperrt habe. Daher habe sie sie von innen öffnen können. Auf die Frage, ob sie während ihrer Arbeit nie die Idee gehabt habe zu fliehen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie daran nicht gedacht habe.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Italien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Angst habe, dass XXXX sie dort finden könne. Angezeigt habe sie XXXX in Italien nicht, da sie dann keinen Ort gehabt hätte, um dort zu wohnen. Sie habe nie daran gedacht zu fliehen und einen Asylantrag zu stellen. Zu den bereits vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien wollte die Beschwerdeführerin keine Angaben machen. Sie wolle nicht nach Italien, da sie Angst vor ihrer "Madame" habe.Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Italien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Angst habe, dass römisch 40 sie dort finden könne. Angezeigt habe sie römisch 40 in Italien nicht, da sie dann keinen Ort gehabt hätte, um dort zu wohnen. Sie habe nie daran gedacht zu fliehen und einen Asylantrag zu stellen. Zu den bereits vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien wollte die Beschwerdeführerin keine Angaben machen. Sie wolle nicht nach Italien, da sie Angst vor ihrer "Madame" habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Sie habe lediglich Probleme mit den Augen angegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden, die ihre Überstellung nach Italien unmöglich machen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Italien systematischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihr behördlicher Schutz vorenthalten werde. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass ihr in Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zum Reiseweg sei am 18.05.2018 ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet worden, dem Italien durch Verfristung zugestimmt habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Es sei festgestellt worden, dass sie in Österreich keinen Familienbezug habe.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Sie habe lediglich Probleme mit den Augen angegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden, die ihre Überstellung nach Italien unmöglich machen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Italien systematischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihr behördlicher Schutz vorenthalten werde. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass ihr in Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zum Reiseweg sei am 18.05.2018 ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet worden, dem Italien durch Verfristung zugestimmt habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Es sei festgestellt worden, dass sie in Österreich keinen Familienbezug habe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 20 bis 41 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Anzeichen ergeben hätten, die eine Überstellung ihrer Person nach Italien unmöglich machen würden. Aufgrund ihrer Angaben und der Zustimmung Italiens durch Verfristung habe sich der bestehende und ununterbrochene Aufenthalt in der Europäischen Union ergeben, weswegen ein Erlöschen der Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sei durch die Ausweisung nicht zu erkennen. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht schon früher - z.B. während ihrer Arbeit inXXXX - versucht habe zu entkommen. Auch hätte sie die Möglichkeit gehabt, nach ihrem Entkommen Anzeige zu erstatten und einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Unter der Annahme, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin so zugetragen habe wie behauptet, würden die geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe auch in Italien eine strafbare Handlung darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Wie aus den Feststellungen zur aktuellen Länderinformation eindeutig hervorgehe, sei die Versorgung von Asylwerbern in Italien gewährleistet. Hätte sich die Beschwerdeführerin dazu entschieden, in Italien einen Asylantrag zu stellen und das Verfahren abzuwarten, hätte sie die Behörde untergebracht und versorgt. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Italien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausgangs wahrscheinlich erscheinen ließe.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Behörde könne keinerlei Familienbindung und Abhängigkeitsverhältnis in Österreich feststellen. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Behörde könne keinerlei Familienbindung und Abhängigkeitsverhältnis in Österreich feststellen. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.09.2018 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Italien über einen langen Zeitraum gezwungen worden sei, der Prostitution nachzugehen. Von den Behörden werde Hilfe nicht geleistet und auch nicht angeboten. Im Fall einer Abschiebung nach Italien würde die Beschwerdeführerin wieder den Personen ausgeliefert sein, die sie zur Prostitution gezwungen hätten. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Entkommen die Möglichkeit gehabt hätte, Anzeige zu erstatten und einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, sei eine reine Mutmaßung. Die Feststellung, dass die geltend gemachten Übergriffe durch Private auch in Italien eine strafbare Handlung darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden, sei nicht zutreffend. Der ARD habe berichtet, dass 2016 in Italien 9000 Frauen verschleppt worden seien, sodass von einem systemischen Mangel in der Bekämpfung der Zwangsprostitution gesprochen werden müsse. Es sei daher verabsäumt worden, die relevanten internationalen Rechtsinstrumente gegen den Menschenhandel zu berücksichtigen, insbesondere die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, die unter anderem vorsehe, dass auch in Fällen, in denen sich das Opfer nicht rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, Unterstützung und Betreuung ohne Vorbedingung gewährt werden solle. Da die italienischen Behörden Menschenhandel insofern zuließen als keine effizienten Maßnahmen dagegen getroffen würden, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht im Sinne der Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.

Der Beschwerde beigelegt war ein Internetausdruck vom 07.01.2018 betreffend eine Fernsehsendung zum Thema "Italien: Menschenhandel in Turin".

4. Mit E-Mail vom 11.10.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens an Italien vom selben Tag, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist und sich sohin die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert (siehe OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie hat Nigeria im April 2016 verlassen und ist nach Libyen gefahren, von wo aus sie ca. im Juni 2016 mit einem Boot über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Nach einem ca. zweijährigen Aufenthalt in Italien reiste die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.05.2018 ein auf Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 26.07.2018 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 11.10.2018 mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.05.2018 ein auf Artikel 13, Absatz 2, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 26.07.2018 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 11.10.2018 mitgeteilt.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin hat sich eine Augenentzündung zugezogen, die mit Augentropfen behandelt wurde. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24.10.2018 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 20 bis 41 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines:

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).

[...]

b). Dublin-Rückkehrer:

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

c). Non-Refoulement:

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).

Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).

d). Unterbringung:

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

[...]

Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).

Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).

[...]

e). Medizinische Versorgung:

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Das Recht auf medizinische Versorgung erfolgt im Moment der Registrierung eines Asylantrags, der wiederum von der Zuweisung eines "codice fiscale" (Steuer-Codes) abhängt, der von den Quästuren im Zuge der Formalisierung des Asylantrags vergeben wird. Das kann Wochen oder sogar Monate dauern, zumal 2016 ein eigenes Steuercode-System für Asylwerber eingeführt wurde. Bis dahin haben Asylsuchende nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen:

freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017).

Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017).

Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016).

Auch illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria, zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zur Dauer ihres Aufenthalts in Italien und zu ihrer unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Sowohl in der Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Ende Juni 2016 in Italien angekommen sei, jedoch nicht um Asyl angesucht habe. Ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie habe zwei oder drei Tage in einem Camp verbracht. Bis zur Einreise nach Österreich sei sie in Italien geblieben (vgl. AS 13, AS 129). Hinzu kommt, dass Italien dem auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde nicht widersprochen hat.2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria, zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zur Dauer ihres Aufenthalts in Italien und zu ihrer unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Sowohl in der Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Ende Juni 2016 in Italien angekommen sei, jedoch nicht um Asyl angesucht habe. Ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie habe zwei oder drei Tage in einem Camp verbracht. Bis zur Einreise nach Österreich sei sie in Italien geblieben vergleiche AS 13, AS 129). Hinzu kommt, dass Italien dem auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde nicht widersprochen hat.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie Probleme mit einer in XXXX lebenden Nigerianerin namens XXXX habe, die ihre Reise von Nigeria nach Italien organisiert und bezahlt habe. XXXX habe von ihr für die Verbringung nach Italien € 25.000,00 verlangt und sie gezwungen, als Prostituierte zu arbeiten. Sie sei jeden Tag abgeholt und nach XXXX zur Arbeit gebracht worden. Am Abend sei sie nach XXXX zurückgefahren worden, wo sie bei XXXX gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer Arbeit nie daran gedacht zu fliehen. Im März 2018 habe sie erfahren, dass der Bürgermeister von XXXX gesagt habe, dass keine nigerianische Frau Geld an eine "Madame" zahlen solle. Da habe sie XXXX bereits € 18.000,00 zurückgezahlt und ihr gesagt, sie werde den Restbetrag nicht mehr zahlen. Aus Angst vor XXXX habe die Beschwerdeführerin Italien verlassen. Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass es keinen Bezug zum Asylverfahren in Italien sowie zu der dortigen Versorgungs- und Unterbringungslage aufweist. Ferner ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin auszuführen, dass dieses widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar ist und Steigerungen aufweist. So gab die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung noch an, dass XXXX gesagt habe, sie werde sie schlagen, wenn sie ihr die restlichen € 7.000,00 nicht zurückzahle und die Beschwerdeführerin befürchte, bei einer Rückkehr nach Italien wieder "auf den Strich" gehen zu müssen, um die Schulden zu bezahlen, da andernfalls sie von XXXX geschlagen werde (vgl. AS 13). Widersprüchlich sprach die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt nicht mehr davon, dass XXXX mit Schlägen gedroht habe, sondern gab an, dass XXXX sie geschlagen und gebissen habe, da die Beschwerdeführerin nicht mehr habe arbeiten wollen (vgl. AS 133), was eine Steigerung des Vorbringens darstellt. Nicht nachvollziehbar ist auch das behauptete Verhalten der Beschwerdeführerin. Wenn man - wie vorgebracht - davon ausgeht, dass sie jeden Tag in der Früh abgeholt und zur Arbeit nach XXXX gebracht und am Abend wieder nach XXXX zurückgefahren wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht geflohen ist. Dass sie während ihrer Tätigkeit als Prostituierte bewacht oder festgehalten wurde, wurde nicht vorgebracht; auf die Frage, ob sie während ihrer Arbeit nie die Idee gehabt habe zu fliehen, gab sie nämlich lediglich an, dass sie daran nicht gedacht habe (vgl. AS 133). Ebenso verhält es sich mit der Begründung der Beschwerdeführerin, warum sie keine Anzeige erstattet habe. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin nämlich an, dass sie XXXX nicht angezeigt habe, weil sie dann keinen Ort gehabt hätte, um dort zu wohnen (vgl. AS 135). Alleine dieses Vorbringen ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin weder zur Prostitution gezwungen noch gegen ihren Willen in dem Haus in XXXX festgehalten wurde. Letztlich ist auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass ihr die Flucht gelungen sei, daXXXX weggegangen und die Tür von außen versperrt habe, nicht nachvollziehbar. Eine Erklärung dahingehend, wie sie aus einem von außen versperrten Haus (offenbar ohne Schlüssel) fliehen konnte, blieb die Beschwerdeführerin schuldig. Sie gab dazu lediglich an, sie habe die Tür von innen öffnen können (vgl. AS 133). Wie dies funktionieren hätte sollen, gab sie allerdings nicht an. Hinzu kommt, dass es nicht sonderlich plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin lediglich von einer einzigen Person (nämlich von XXXX) festgehalten und zur Prostitution gezwungen wurde. Wäre die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich in die Fänge eines Menschenhändlerringes geraten und XXXX lediglich ihre "Kontaktperson" gewesen, ist weder wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin ohne Weiteres die Flucht gelungen ist noch dass ihre Weigerung, als Prostituierte zu arbeiten, um den Restbetrag von € 7.000,00 zurückzahlen zu können, keine weiterreichenden Konsequenzen hatte als von XXXX geschlagen zu werden.Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie Probleme mit einer in römisch 40 lebenden Nigerianerin namens römisch 40 habe, die ihre Reise von Nigeria nach Italien organisiert und bezahlt habe. römisch 40 habe von ihr für die Verbringung nach Italien € 25.000,00 verlangt und sie gezwungen, als Prostituierte zu arbeiten. Sie sei jeden Tag abgeholt und nach römisch 40 zur Arbeit gebracht worden. Am Abend sei sie nach römisch 40 zurückgefahren worden, wo sie bei römisch 40 gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer Arbeit nie daran gedacht zu fliehen. Im März 2018 habe sie erfahren, dass der Bürgermeister von römisch 40 gesagt habe, dass keine nigerianische Frau Geld an eine "Madame" zahlen solle. Da habe sie römisch 40 bereits € 18.000,00 zurückgezahlt und ihr gesagt, sie werde den Restbetrag nicht mehr zahlen. Aus Angst vor römisch 40 habe die Beschwerdeführerin Italien verlassen. Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass es keinen Bezug zum Asylverfahren in Italien sowie zu der dortigen Versorgungs- und Unterbringungslage aufweist. Ferner ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin auszuführen, dass dieses widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar ist und Steigerungen aufweist. So gab die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung noch an, dass römisch 40 gesagt habe, sie werde sie schlagen, wenn sie ihr die restlichen € 7.000,00 nicht zurückzahle und die Beschwerdeführerin befürchte, bei einer Rückkehr nach Italien wieder "auf den Strich" gehen zu müssen, um die Schulden zu bezahlen, da andernfalls sie von römisch 40 geschlagen werde vergleiche AS 13). Widersprüchlich sprach die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt nicht mehr davon, dass römisch 40 mit Schlägen gedroht habe, sondern gab an, dass römisch 40 sie geschlagen und gebissen habe, da die Beschwerdeführerin nicht mehr habe arbeiten wollen vergleiche AS 133), was eine Steigerung des Vorbringens darstellt. Nicht nachvollziehbar ist auch das behauptete Verhalten der Beschwerdeführerin. Wenn man - wie vorgebracht - davon ausgeht, dass sie jeden Tag in der Früh abgeholt und zur Arbeit nach römisch 40 gebracht und am Abend wieder nach römisch 40 zurückgefahren wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht geflohen ist. Dass sie während ihrer Tätigkeit als Prostituierte bewacht oder festgehalten wurde, wurde nicht vorgebracht; auf die Frage, ob sie während ihrer Arbeit nie die Idee gehabt habe zu fliehen, gab sie nämlich lediglich an, dass sie daran nicht gedacht habe vergleiche AS 133). Ebenso verhält es sich mit der Begründung der Beschwerdeführerin, warum sie keine Anzeige erstattet habe. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin nämlich an, dass sie römisch 40 nicht angezeigt habe, weil sie dann keinen Ort gehabt hätte, um dort zu wohnen vergleiche AS 135). Alleine dieses Vorbringen ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin weder zur Prostitution gezwungen noch gegen ihren Willen in dem Haus in römisch 40 festgehalten wurde. Letztlich ist auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass ihr die Flucht gelungen sei, daXXXX weggegangen und die Tür von außen versperrt habe, nicht nachvollziehbar. Eine Erklärung dahingehend, wie sie aus einem von außen versperrten Haus (offenbar ohne Schlüssel) fliehen konnte, blieb die Beschwerdeführerin schuldig. Sie gab dazu lediglich an, sie habe die Tür von innen öffnen können vergleiche AS

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten