Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W275 2216474-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb XXXX , StA. Republik Kongo, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019, Zl. 1174174205-190236898, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Republik Kongo, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019, Zl. 1174174205-190236898, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, reiste mit einem von der italienischen Botschaft in Südafrika am XXXX ausgestellten und von XXXX bis XXXX gültigen Visum der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, reiste mit einem von der italienischen Botschaft in Südafrika am römisch 40 ausgestellten und von römisch 40 bis römisch 40 gültigen Visum der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 17.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 12.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab insbesondere an, er fühle sich in Österreich sehr wohl und sei sich nicht sicher, ob er in Italien dieselben guten Lebensumstände haben werde. Er wolle nirgendwo anders hin und würde es vorziehen, hier bleiben zu können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 21.11.2017 ein Aufnahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung an Italien. Mit Schreiben vom 29.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden auf die eingetretene Verfristung und nunmehrige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens hin.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 21.11.2017 ein Aufnahmeersuchen unter Hinweis auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin-III-Verordnung an Italien. Mit Schreiben vom 29.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden auf die eingetretene Verfristung und nunmehrige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens hin.
Mit Bescheid vom 11.04.2018, Zahl 1174174205-171294697, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 11.04.2018, Zahl 1174174205-171294697, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2018, Zahl W105 2193301-1/3E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2018, Zahl W105 2193301-1/3E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2018 nach Italien überstellt.
In der Folge reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
Am 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sicherung des Überstellungsverfahrens niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei Staatsangehöriger der Republik Kongo, dort hielten sich aktuell auch seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Kinder auf. Der Beschwerdeführer verneinte weiters die Frage, ob er einen Reisepass besitze und gab auf die Frage, ob er jemals einen besessen habe, an, sein Reisepass sei abgelaufen. Auf den Vorhalt, dass er im November 2017 mit dem Flugzeug nach Wien gereist sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe über einen falschen Reisepass verfügt, den ihm jemand in Afrika gegeben habe. Dieser falsche Reisepass sei ihm schlussendlich wieder weggenommen worden. Sodann bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Italien ein Asylverfahren betrieben habe und führte aus, er habe "nichts Fixes bekommen". In Italien habe er auf der Straße gelebt und sei von einer Stadt in die nächste gegangen. Andere in Italien aufhältige Afrikaner hätten ihm teilweise geholfen, er sei aber auch bestohlen worden. Er habe versucht zu überleben und sehr viel Stress in Italien gehabt. Eine seiner Bekannten habe ein Ehepaar gekannt, welches ihm angeboten habe, ihn mit dem Auto nach Österreich zu bringen. Er habe dann in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei in der Folge festgenommen worden. In Italien sei ihm nichts angeboten worden. In Österreich sei er alleine und kenne niemanden; er verfüge auch nicht über finanzielle Mittel.
Mit Bescheid vom 08.03.2019, Zahl 1174174205-190236898, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet gereist und habe am 07.03.2019 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt, nachdem sein Antrag vom 16.11.2017 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, da Italien gemäß der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei auch bereits am 30.05.2018 nach Italien abgeschoben worden. Er sei in der Folge ohne gültigen Reise- und Aufenthaltstitel gereist und habe somit die Grenz- und Einreisebestimmungen verletzt. Er habe sich auch bewusst sein müssen, dass er abermals mit einer Außerlandesbringung bzw. Überstellung nach Italien zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer sei mittellos, gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und könne somit seinen Lebensunterhalt nicht legal bestreiten. Er sei in Österreich nicht integriert und verfüge hier weder über Angehörige noch über eine Wohnung. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer sei auch melderechtlich in Österreich nicht erfasst. Er habe ursprünglich ein von einer italienischen Vertretungsbehörde ausgestelltes Visum für die Einreise in das österreichische Bundesgebiet genutzt. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe dieser in Italien nicht um internationalen Schutz angesucht, sondern sei unsteten Aufenthaltes gewesen und habe sich damit auch den italienischen Behörden entzogen. In der Folge sei er neuerlich in das österreichische Bundesgebiet gereist. Er habe somit Mitgliedstaaten des Schengenraumes illegal bereist und sich insbesondere den italienischen Behörden entzogen, um seine illegale Reisebewegung und sein persönliches Ziel der Antragstellung in Österreich durchzusetzen. Dass der Beschwerdeführer nicht mit den Behörden kooperiere, erschließe sich auch aus seinen falschen Angaben über eine angebliche Antragstellung in Italien, die sich anhand von der Behörde durchgeführten Anfragen, insbesondere einer EURODAC-Anfrage, aber nicht verifizieren lasse. Durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen sowie seiner Angabe, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sein Verfahren in Italien durchführen zu lassen. Es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse sei die Entscheidung verhältnismäßig; mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden.Mit Bescheid vom 08.03.2019, Zahl 1174174205-190236898, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet gereist und habe am 07.03.2019 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt, nachdem sein Antrag vom 16.11.2017 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, da Italien gemäß der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei auch bereits am 30.05.2018 nach Italien abgeschoben worden. Er sei in der Folge ohne gültigen Reise- und Aufenthaltstitel gereist und habe somit die Grenz- und Einreisebestimmungen verletzt. Er habe sich auch bewusst sein müssen, dass er abermals mit einer Außerlandesbringung bzw. Überstellung nach Italien zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer sei mittellos, gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und könne somit seinen Lebensunterhalt nicht legal bestreiten. Er sei in Österreich nicht integriert und verfüge hier weder über Angehörige noch über eine Wohnung. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer sei auch melderechtlich in Österreich nicht erfasst. Er habe ursprünglich ein von einer italienischen Vertretungsbehörde ausgestelltes Visum für die Einreise in das österreichische Bundesgebiet genutzt. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe dieser in Italien nicht um internationalen Schutz angesucht, sondern sei unsteten Aufenthaltes gewesen und habe sich damit auch den italienischen Behörden entzogen. In der Folge sei er neuerlich in das österreichische Bundesgebiet gereist. Er habe somit Mitgliedstaaten des Schengenraumes illegal bereist und sich insbesondere den italienischen Behörden entzogen, um seine illegale Reisebewegung und sein persönliches Ziel der Antragstellung in Österreich durchzusetzen. Dass der Beschwerdeführer nicht mit den Behörden kooperiere, erschließe sich auch aus seinen falschen Angaben über eine angebliche Antragstellung in Italien, die sich anhand von der Behörde durchgeführten Anfragen, insbesondere einer EURODAC-Anfrage, aber nicht verifizieren lasse. Durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen sowie seiner Angabe, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sein Verfahren in Italien durchführen zu lassen. Es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse sei die Entscheidung verhältnismäßig; mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden.
Am 12.03.2019 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung ein Übernahmeersuchen an Italien, welches unbeantwortet blieb.
Gegen den oben genannten Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde und brachte insbesondere vor, er sei bereits Asylwerber in Österreich gewesen und nach Erhalt der zurückweisenden Entscheidung ohne Probleme und ohne Versuche des Untertauchens in einer näher genannten Betreuungsstelle verblieben, bis er nach Italien überstellt worden sei. Er habe weder den Behörden noch den Beamten oder sonst irgendjemand Probleme gemacht. Da seine Situation aufgrund der mangelnden Versorgung in Italien so schlecht gewesen sei, habe er beschlossen, neuerlich in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen. Er sei daher in das österreichische Bundesgebiet gereist und habe sich unverzüglich und ohne unnötige Verzögerung bei der Asylbehörde gemeldet. Er sei somit nicht darauf aus, sich zu verstecken. Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei er in Schubhaft genommen worden. Alleine die Möglichkeit, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen werde, begründe jedoch noch keine Berechtigung, ihn in Schubhaft zu nehmen. Selbst wenn neuerlich - was wahrscheinlich sei - eine Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 getroffen werde, so wäre dies im Hinblick auf sein tadelloses Verhalten kein Problem. Bei seinem letzten Aufenthalt in Österreich habe er keine Probleme gemacht und sich letztlich überstellen lassen. Die näher genannte Betreuungsstelle werde zudem sozial und polizeilich ausreichend überwacht, die Behörde hätte auch jederzeit Zugriff auf ihn. Überdies sei die Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt vage und habe zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers kaum konkrete Bezüge. Allenfalls hätte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können. Aus dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers würden sich keine besonderen Tatbestände ergeben, die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten. Die belangte Behörde habe aus Willkür heraus die Schubhaft als Ersatz für ein allenfalls einzusetzendes gelinderes Mittel verwendet. Darüber hinaus wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft sowie Kostenersatz beantragt.Gegen den oben genannten Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde und brachte insbesondere vor, er sei bereits Asylwerber in Österreich gewesen und nach Erhalt der zurückweisenden Entscheidung ohne Probleme und ohne Versuche des Untertauchens in einer näher genannten Betreuungsstelle verblieben, bis er nach Italien überstellt worden sei. Er habe weder den Behörden noch den Beamten oder sonst irgendjemand Probleme gemacht. Da seine Situation aufgrund der mangelnden Versorgung in Italien so schlecht gewesen sei, habe er beschlossen, neuerlich in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen. Er sei daher in das österreichische Bundesgebiet gereist und habe sich unverzüglich und ohne unnötige Verzögerung bei der Asylbehörde gemeldet. Er sei somit nicht darauf aus, sich zu verstecken. Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei er in Schubhaft genommen worden. Alleine die Möglichkeit, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen werde, begründe jedoch noch keine Berechtigung, ihn in Schubhaft zu nehmen. Selbst wenn neuerlich - was wahrscheinlich sei - eine Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 getroffen werde, so wäre dies im Hinblick auf sein tadelloses Verhalten kein Problem. Bei seinem letzten Aufenthalt in Österreich habe er keine Probleme gemacht und sich letztlich überstellen lassen. Die näher genannte Betreuungsstelle werde zudem sozial und polizeilich ausreichend überwacht, die Behörde hätte auch jederzeit Zugriff auf ihn. Überdies sei die Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt vage und habe zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers kaum konkrete Bezüge. Allenfalls hätte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können. Aus dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers würden sich keine besonderen Tatbestände ergeben, die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten. Die belangte Behörde habe aus Willkür heraus die Schubhaft als Ersatz für ein allenfalls einzusetzendes gelinderes Mittel verwendet. Darüber hinaus wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft sowie Kostenersatz beantragt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 26.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.03.2019, eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten.
Wie in der Beschwerde beantragt, wurde die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Vertretung des Beschwerdeführers am 27.03.2019 übermittelt. Mit Schreiben vom 28.03.2019 äußerte sich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter zu dieser Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 28.03.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz auf Italien übergegangen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kongo. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
4. Der Beschwerdeführer wird seit 08.03.2019 in Schubhaft angehalten.
Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
1. Der Beschwerdeführer reiste mit einem von der italienischen Botschaft in Südafrika am XXXX ausgestellten und von XXXX bis XXXX gültigen Visum der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer reiste mit einem von der italienischen Botschaft in Südafrika am römisch 40 ausgestellten und von römisch 40 bis römisch 40 gültigen Visum der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom 11.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei, ordnete gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2018 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 11.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei, ordnete gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2018 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2018 nach Italien abgeschoben. Er reiste in der Folge während der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
3. Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich nicht gemeldet.
4. Für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist Italien zuständig. Dem Akt sind keine Hinweise auf Umstände zu entnehmen, die gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen.
5. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder ein soziales Netz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über ausreichende Existenzmittel noch über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2193301-1 und 2216474-1, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen und unstrittigen Inhalten des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Auszug aus dem Visa-Informationssystem mit jenen Daten, die der Beschwerdeführer als seine Identitätsdaten angegeben hat. Daraus ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen der Republik Kongo handelt. Diese Daten stimmen zudem mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.03.2019 überein (Seite 2 der Niederschrift). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme oder in der Beschwerde vorgebracht.
2.2. Eine Einsichtnahme in das Strafregister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.
2.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.03.2019, wonach er gesund sei und keine Medikamente einnehme (Seite 2 der Niederschrift). Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
2.4. Dass der Beschwerdeführer seit 08.03.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
3.1. Dass für den Beschwerdeführer am XXXX von der italienischen Botschaft in Südafrika ein von XXXX bis XXXX gültiges Visum der Kategorie C ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem und stimmt auch mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers überein. Dass der Beschwerdeführer unter Verwendung dieses Visums in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt (insbesondere dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister) wie die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018 sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2018, womit die Zuständigkeit Italiens sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ausgesprochen bzw. angeordnet wurden.3.1. Dass für den Beschwerdeführer am römisch 40 von der italienischen Botschaft in Südafrika ein von römisch 40 bis römisch 40 gültiges Visum der Kategorie C ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem und stimmt auch mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers überein. Dass der Beschwerdeführer unter Verwendung dieses Visums in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt (insbesondere dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister) wie die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018 sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2018, womit die Zuständigkeit Italiens sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ausgesprochen bzw. angeordnet wurden.
3.2. Die am 30.05.2018 nach Italien erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Auch der Beschwerdeführer bestätigte diesen Umstand in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.03.2019 (Seite 4 der Niederschrift). Dass der Beschwerdeführer in der Folge während der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 07.03.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, beruht ebenfalls auf dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Gegenteiliges wurde auch weder vom Beschwerdeführer in seiner im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Einvernahme am 08.03.2019 sowie in seiner Erstbefragung seinen Folgeantrag betreffend noch in der Beschwerde ausgeführt.
3.3. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht gemeldet war bzw. ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
3.4. Bereits hinsichtlich des am 16.11.2017 gestellten Antrages auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung eines Antrages zuständig sei (siehe auch das diesbezügliche Aufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017 sowie das Schreiben vom 29.01.2018, worin die italienischen Behörden auf die eingetretene Verfristung und nunmehrige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens hingewiesen wurden). Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich überdies, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.03.2019 neuerlich ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet hat, das unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 28.03.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden (neuerlich) mit, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Italien übergegangen sei. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Umstände, die gegen die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.
3.5. Die Feststellungen zur mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben (siehe insbesondere die Seiten 2, 3 und 6 der Niederschrift vom 08.03.2019). Dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 FPG - Gelinderes MittelParagraph 77, FPG - Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.