TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 W245 1433522-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W245 1433522-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 22.02.2019, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 22.02.2019, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein Staatsbürger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein Staatsbürger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Als Fluchtgrund gab er bei der Erstbefragung am 20.09.2012 an, in seiner Heimat seit sechs Monaten als Boxtrainer gearbeitet zu haben. Vor ca. vier Monaten seien die Taliban zu ihm gekommen, hätten ihn gezwungen, mit ihnen mitzugehen und ihm gedroht, seinen linken Arm abzuhacken. Die Taliban hätten den BF zehn Tage lang in einer ca. 20 bis 30 Meter tiefen Grube festgehalten. Er habe sich schließlich selbstständig befreien können und sei geflüchtet. Der BF habe Angst, von den Taliban getötet zu werden.römisch eins.2. Als Fluchtgrund gab er bei der Erstbefragung am 20.09.2012 an, in seiner Heimat seit sechs Monaten als Boxtrainer gearbeitet zu haben. Vor ca. vier Monaten seien die Taliban zu ihm gekommen, hätten ihn gezwungen, mit ihnen mitzugehen und ihm gedroht, seinen linken Arm abzuhacken. Die Taliban hätten den BF zehn Tage lang in einer ca. 20 bis 30 Meter tiefen Grube festgehalten. Er habe sich schließlich selbstständig befreien können und sei geflüchtet. Der BF habe Angst, von den Taliban getötet zu werden.

I.3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.01.2013 führte der BF aus, dass er in Kunduz geboren sei. Als er begonnen habe, zur Schule zu gehen, sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Seine Familie besitze ein großes Haus in Kabul. Sein Vater sei bereits gestorben, die Mutter und die beiden Brüder würden nach wie vor in diesem Haus in Kabul leben, zumal nach dem Tod des Vaters das Eigentum am Haus auf sie und seine Brüder aufgeteilt worden sei. Als Fluchtgrund führte der BF aus, dass er sechs Monate lang in der Provinz Kunduz als Boxlehrer gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei er von den Taliban bedroht und entführt worden. Boxen sei eine Tat der Ungläubigen und dürfe nicht von Moslems ausgeübt werden. Die Taliban hätten den BF in einen 15 bis 20 Meter tiefen Brunnen geworfen, es sei ihm aber von dort die Flucht gelungen. In der Folge sei er von Kunduz nach Kabul gegangen, wo er bei Freunden und Verwandten gewohnt habe. Eines Tages sei ein Drohbrief der Taliban vor der Tür des Hauses seiner Familie gelegen. Sie hätten ihn beschuldigt, ein Spitzel zu sein.römisch eins.3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.01.2013 führte der BF aus, dass er in Kunduz geboren sei. Als er begonnen habe, zur Schule zu gehen, sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Seine Familie besitze ein großes Haus in Kabul. Sein Vater sei bereits gestorben, die Mutter und die beiden Brüder würden nach wie vor in diesem Haus in Kabul leben, zumal nach dem Tod des Vaters das Eigentum am Haus auf sie und seine Brüder aufgeteilt worden sei. Als Fluchtgrund führte der BF aus, dass er sechs Monate lang in der Provinz Kunduz als Boxlehrer gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei er von den Taliban bedroht und entführt worden. Boxen sei eine Tat der Ungläubigen und dürfe nicht von Moslems ausgeübt werden. Die Taliban hätten den BF in einen 15 bis 20 Meter tiefen Brunnen geworfen, es sei ihm aber von dort die Flucht gelungen. In der Folge sei er von Kunduz nach Kabul gegangen, wo er bei Freunden und Verwandten gewohnt habe. Eines Tages sei ein Drohbrief der Taliban vor der Tür des Hauses seiner Familie gelegen. Sie hätten ihn beschuldigt, ein Spitzel zu sein.

Näher nachgefragt, gab er an, dass im neunten Monat 1390 (= November 2011) sein Boxklub in Brand gesetzt worden sei und dass man ihm seine Hand habe abhacken wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch entführt worden. Näher zu dieser Entführung befragt, gab er an, dass er eines Abends, als er gerade den Boxklub verlassen habe, von vier bis fünf Personen in ein Auto gezerrt worden sei. Diese Personen hätten ihn zu ihrem Führer gebracht, von welchem er schließlich in einen Brunnen gesteckt worden sei. Der BF sei 15 Tage lang in der Gewalt dieser Personen gewesen. Am ersten Tag habe man ihm die Hand abhacken wollen. Die Taliban hätten ihm einen Schnitt mit dem Messer zugefügt. In der Folge sei der BF jeden Abend geschlagen worden. Er habe schließlich auf den Koran geschworen, dass er nie mehr boxen werde, dennoch sei er nicht freigelassen worden. Befragt, wie ihm die Flucht aus dem Brunnen gelungen sei, gab er an, dass sich in dem Brunnen Treppen befunden hätten. Er sei die Treppen hinaufgegangen und als er gesehen habe, dass die Wache nicht da sei, sei er geflüchtet. In der Folge habe er seine Sachen aus seiner Wohnung in Kunduz geholt und sei nach Kabul gegangen, wo er sich in der Folge noch ca. einen Monat lang aufgehalten habe, bevor er Afghanistan verlassen habe. Der BF sei in Kabul von den Taliban mit Drohanrufen belästigt worden und zuletzt habe er den Drohbrief gefunden. Befragt, warum die Taliban ihn weiterhin bedrohen hätten sollen, obwohl er nicht mehr in Kunduz geboxt habe, gab er an, dass er bei der Sicherheitspolizei Anzeige erstattet habe. Die Polizei habe auch Erhebungen durchgeführt. Die Taliban hätten somit erfahren, dass er deren Versteck verraten habe. Die Taliban würden den BF umbringen.

I.4. Das - zum damaligen Zeitpunkt zuständige - Bundesasylamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)römisch eins.4. Das - zum damaligen Zeitpunkt zuständige - Bundesasylamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

I.5. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge "BVwG") wies die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig als unbegründet ab, weil dem Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verwies das BVwG das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") zurück.römisch eins.5. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge "BVwG") wies die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftig als unbegründet ab, weil dem Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verwies das BVwG das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") zurück.

Bereits damals lag eine rechtskräftige Verurteilung des BF vom 13.05.2013, Zl 6 Hv 57/13a, wegen § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, § 87 Abs. 1 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) und § 91 Abs. 2 1. Fall StGB (Raufhandel) vor.Bereits damals lag eine rechtskräftige Verurteilung des BF vom 13.05.2013, Zl 6 Hv 57/13a, wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) und Paragraph 91, Absatz 2, 1. Fall StGB (Raufhandel) vor.

I.6. Nach am 16.05.2014 erfolgter Einvernahme erteilte das BFA dem BF mit Bescheid vom 13.06.2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch eins.6. Nach am 16.05.2014 erfolgter Einvernahme erteilte das BFA dem BF mit Bescheid vom 13.06.2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

I.7. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 11.12.2014, W163 1433522-2/4E wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Weiters behob es den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (Spruchpunkt II.).römisch eins.7. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 11.12.2014, W163 1433522-2/4E wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters behob es den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (Spruchpunkt römisch zwei.).

In seiner Begründung zu Spruchpunkt II. führte das BVwG unter Verweis auf die §§ 46 und 50 FPG aus, dass auf Grund des völligen Fehlens von Länderfeststellungen, welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen, es sich von selbst ergebe, dass das BFA von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen sei und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren werde die belangte Behörde daher aktuelle Berichte über die Situation in Afghanistan einholen müssen.In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BVwG unter Verweis auf die Paragraphen 46 und 50 FPG aus, dass auf Grund des völligen Fehlens von Länderfeststellungen, welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen, es sich von selbst ergebe, dass das BFA von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen sei und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren werde die belangte Behörde daher aktuelle Berichte über die Situation in Afghanistan einholen müssen.

I.8. Am 16.09.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er an, keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Er habe einen zweimonatigen Deutschkurs besucht. In Afghanistan sei er Boxtrainer gewesen, in Österreich habe er in einem Boxklub trainiert und Kindern in einem Gymnasium zwei Wochen lang in der Sporthalle der Schule Boxen beigebracht.römisch eins.8. Am 16.09.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er an, keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Er habe einen zweimonatigen Deutschkurs besucht. In Afghanistan sei er Boxtrainer gewesen, in Österreich habe er in einem Boxklub trainiert und Kindern in einem Gymnasium zwei Wochen lang in der Sporthalle der Schule Boxen beigebracht.

Zum Fluchtgrund gab er erneut an, dass sein Leben durch die Taliban bedroht sei, diese hätten 2014 seinen älteren Bruder ermordet, sein jüngerer Bruder sei vor acht Monaten geflüchtet. Der BF wisse nicht, in welchem Lande er sich aufhalte. Die Informationen habe er von seiner Mutter in Kunduz erhalten. Auf Nachfrage räumte er ein, dass die Informationen von einem Freund stammen würden, dem die Mutter das mitgeteilt habe. Er könne den Namen des Freundes nicht sagen, da dieser eigentlich kein Freund sei. Hingewiesen darauf, dass er bei der Einvernahme am 16.05.2014 gesagt habe, die Mutter sei in Kabul im Haus des verstorbenen Vaters, führte er aus, die Mutter sei bis vor acht Monaten in Kunduz aufhältig gewesen, die Taliban hätten das Haus in Kunduz weggenommen. Wo sie jetzt sei, wisse er nicht, vielleicht in Amerika. Später führte der BF aus, auch diese Informationen habe er von der oben angeführten Person, die ihm die Nachrichten von seiner Mutter habe zukommen lassen. Am Schluss der Einvernahme gab er auf die Frage, wann er das letzte Mal Kontakt mit seinen Verwandten gehabt habe, an, dass er vor acht Monaten mit seiner Mutter telefoniert habe, vor zehn Monaten mit seinem Bruder. Er wisse nicht, von welchem Land aus sein Bruder angerufen habe. Davor gab er an, dass sein Bruder nach Deutschland oder in die Schweiz gegangen sei.

I.9. Mit Bescheid vom 27.09.2016 erteilte das BFA dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 abermals keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I). Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).römisch eins.9. Mit Bescheid vom 27.09.2016 erteilte das BFA dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abermals keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins). Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.).

In seiner Begründung hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass im Fall des BF kein Eingriff in ein durch Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben vorliege. Der BF sei im September 2012 illegal nach Österreich eingereist und daher erst für einen kurzen Zeitraum hier aufhältig. Er habe während des ca. vierjährigen Aufenthalts nur zwei Monate lang einen Deutschkurs besucht und gehe keiner Beschäftigung nach, sondern trainiere in einem Boxklub. Weiters habe er keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Schließlich sei er während seines Aufenthalts bereits drei Mal strafrechtlich wegen Körperverletzungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.In seiner Begründung hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass im Fall des BF kein Eingriff in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben vorliege. Der BF sei im September 2012 illegal nach Österreich eingereist und daher erst für einen kurzen Zeitraum hier aufhältig. Er habe während des ca. vierjährigen Aufenthalts nur zwei Monate lang einen Deutschkurs besucht und gehe keiner Beschäftigung nach, sondern trainiere in einem Boxklub. Weiters habe er keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Schließlich sei er während seines Aufenthalts bereits drei Mal strafrechtlich wegen Körperverletzungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.

I.10. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 28.09.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt.römisch eins.10. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 28.09.2016 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt.

I.11. Der BF erhob gegen den oben angeführten Bescheid des BFA vom 27.09.2016 fristgerecht Beschwerde. Diese führt unter Hinweis auf verschiedene Länderberichte und Judikatur zunächst aus, das BFA habe keine Ermittlungen und Feststellungen zur konkreten Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan getroffen. Dabei hätte insbesondere berücksichtigt werden müssen, dass er seit mehreren Monaten über keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan verfüge. Zudem hätte ermittelt werden müssen, ob er überhaupt in der Lage wäre, sich bei einer Rückkehr alleine eine Existenz aufzubauen. Schließlich hielt die Beschwerde fest, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen zur psychischen Erkrankung des BF und zur Frage, ob diese in Afghanistan behandelbar sei, getroffen habe.römisch eins.11. Der BF erhob gegen den oben angeführten Bescheid des BFA vom 27.09.2016 fristgerecht Beschwerde. Diese führt unter Hinweis auf verschiedene Länderberichte und Judikatur zunächst aus, das BFA habe keine Ermittlungen und Feststellungen zur konkreten Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan getroffen. Dabei hätte insbesondere berücksichtigt werden müssen, dass er seit mehreren Monaten über keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan verfüge. Zudem hätte ermittelt werden müssen, ob er überhaupt in der Lage wäre, sich bei einer Rückkehr alleine eine Existenz aufzubauen. Schließlich hielt die Beschwerde fest, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen zur psychischen Erkrankung des BF und zur Frage, ob diese in Afghanistan behandelbar sei, getroffen habe.

Weiters legt die Beschwerde dar, dass die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK eindeutig zu Gunsten des BF ausgehen hätte müssen. Er spreche immer besser Deutsch und wäre im Fall eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig. Zudem verfüge er über soziale Kontakte, mit denen auch regelmäßiger Austausch bestehe. Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sei festzuhalten, dass er seine Taten bereue und bestrebt sei, eine Drogentherapie zu beginnen, um ein geordnetes Leben führen zu können.Weiters legt die Beschwerde dar, dass die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK eindeutig zu Gunsten des BF ausgehen hätte müssen. Er spreche immer besser Deutsch und wäre im Fall eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig. Zudem verfüge er über soziale Kontakte, mit denen auch regelmäßiger Austausch bestehe. Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sei festzuhalten, dass er seine Taten bereue und bestrebt sei, eine Drogentherapie zu beginnen, um ein geordnetes Leben führen zu können.

I.12. Mit Schreiben vom 14.04.2017 nahm der BF im Wege seiner Rechtsvertreterin zu den vom BVwG mit Schreiben vom 10.03.2017 übermittelten Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, in der sich insbesondere aktuelle Ausführung zu Kabul und Kunduz befanden) Stellung.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 14.04.2017 nahm der BF im Wege seiner Rechtsvertreterin zu den vom BVwG mit Schreiben vom 10.03.2017 übermittelten Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, in der sich insbesondere aktuelle Ausführung zu Kabul und Kunduz befanden) Stellung.

Dabei führt der BF unter Verweis auf diverse Länderberichte im Wesentlichen aus, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan generell verschlechtert habe und auch in der Herkunftsprovinz Kunduz sowie in Kabul als unstabil zu bezeichnen sei, was auf Grund verschiedener Anschläge gerade in jüngster Vergangenheit offenkundig sei. Da der BF über keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und mittlerweile jahrelang nicht mehr dort aufhältig gewesen sei, würde er bei einer Rückkehr jedenfalls in eine ausweglose Situation geraten.

I.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, W246 1433522-3/11E wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, W246 1433522-3/11E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

Das BVwG führte in der Entscheidung eine weitere Verurteilung des BF vom 13.10.2016 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Beweisaussage, gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung (§§ 83 Abs. 1, 125, 288 Abs. 1 und 4, 107 Abs. 1, 84 Abs. 4, 297 Abs. 1, 2. Fall) an.Das BVwG führte in der Entscheidung eine weitere Verurteilung des BF vom 13.10.2016 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Beweisaussage, gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung (Paragraphen 83, Absatz eins, 125, 288, Absatz eins und 4, 107 Absatz eins, 84, Absatz 4, 297, Absatz eins, 2, Fall) an.

Das BVwG stellte mit näherer Begründung fest, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul nicht Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten.

I.14. Am 28.06.2017 stellte der BF aus der Strafhaft (errechneter Entlassungszeitpunkt 17.07.2020) einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Erstbefragung am 05.07.2017 damit begründete, dass er dieselben Fluchtgründe habe wie 2012, er diese Probleme diesmal aber genauer schildern wolle. 2014 sei seine Familie nach Kunduz zurückgekehrt. Die Taliban hätten seinen Bruder entführt und getötet. Sein jüngerer Bruder sei wegen der Probleme nach Europa und seine Mutter nach Amerika geflüchtet. Sein Vater sei gestorben und sein älterer Bruder getötet worden. Er habe deshalb keine Familie mehr in Afghanistan zu der er zurückkehren könne. Sein Leben sei bedroht. Der BF habe einen Boxklub in Kunduz gehabt, der von den Taliban niedergebrannt worden sei, die gesagt hätten, dieser Sport sei ungläubig. Die Taliban hätten ihn zwei Wochen misshandelt, bis ihm die Flucht gelungen sei. Die Taliban hätten in Kunduz das Haus weggenommen. Er sei in Gefahr und könne auch in anderen Städten gefunden werden.römisch eins.14. Am 28.06.2017 stellte der BF aus der Strafhaft (errechneter Entlassungszeitpunkt 17.07.2020) einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Erstbefragung am 05.07.2017 damit begründete, dass er dieselben Fluchtgründe habe wie 2012, er diese Probleme diesmal aber genauer schildern wolle. 2014 sei seine Familie nach Kunduz zurückgekehrt. Die Taliban hätten seinen Bruder entführt und getötet. Sein jüngerer Bruder sei wegen der Probleme nach Europa und seine Mutter nach Amerika geflüchtet. Sein Vater sei gestorben und sein älterer Bruder getötet worden. Er habe deshalb keine Familie mehr in Afghanistan zu der er zurückkehren könne. Sein Leben sei bedroht. Der BF habe einen Boxklub in Kunduz gehabt, der von den Taliban niedergebrannt worden sei, die gesagt hätten, dieser Sport sei ungläubig. Die Taliban hätten ihn zwei Wochen misshandelt, bis ihm die Flucht gelungen sei. Die Taliban hätten in Kunduz das Haus weggenommen. Er sei in Gefahr und könne auch in anderen Städten gefunden werden.

I.15. Am 19.09.2017 fand eine Einvernahme durch das BFA statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er sei ledig und habe keine Kinder. Einen Deutschkurs A1 habe er im Boxverein absolviert. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe 2015 beim letzten Kontakt mit seiner Mutter erfahren, dass 2014 sein Bruder getötet worden sei. Das sei nach dem Verfahren gewesen. Die Taliban hätten diesen wegen dem BF getötet. Er habe den Boxklub geschlossen, weil sie gesagt hätten, dass dies Arbeit von Ungläubigen sei. Seinen kleinen Bruder hätten sie auch umbringen wollen, deshalb sei dieser nach Europa geflüchtet. Er habe sonst keine Probleme, aber ganz Kunduz sei voll mit Taliban.römisch eins.15. Am 19.09.2017 fand eine Einvernahme durch das BFA statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er sei ledig und habe keine Kinder. Einen Deutschkurs A1 habe er im Boxverein absolviert. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe 2015 beim letzten Kontakt mit seiner Mutter erfahren, dass 2014 sein Bruder getötet worden sei. Das sei nach dem Verfahren gewesen. Die Taliban hätten diesen wegen dem BF getötet. Er habe den Boxklub geschlossen, weil sie gesagt hätten, dass dies Arbeit von Ungläubigen sei. Seinen kleinen Bruder hätten sie auch umbringen wollen, deshalb sei dieser nach Europa geflüchtet. Er habe sonst keine Probleme, aber ganz Kunduz sei voll mit Taliban.

I.16. Mit Bescheid vom 02.10.2017 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge "AVG"), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge "FPG") idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, auf die Dauer von sieben Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (in der Folge "BFA-VG") idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.16. Mit Bescheid vom 02.10.2017 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge "AVG"), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge "FPG") idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, auf die Dauer von sieben Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (in der Folge "BFA-VG") idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. aus, die Sache sei mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2014 bereits entschieden worden, die Sach- und Rechtslage habe sich nicht entscheidend geändert.Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. aus, die Sache sei mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2014 bereits entschieden worden, die Sach- und Rechtslage habe sich nicht entscheidend geändert.

Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF kein geschütztes Familien- und Privatleben iSd Art 8 EMRK habe sowie auf die festgestellte Faktenlage im Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, die verhältnismäßige gute Sicherheitslage in Kabul (zu der sich auch Feststellungen im Bescheid finden) und das Nichtbestehen eines realen Risikos einer Verletzung des Art 3 EMRK im Falle einer Rückführung verwiesen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF kein geschütztes Familien- und Privatleben iSd Artikel 8, EMRK habe sowie auf die festgestellte Faktenlage im Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, die verhältnismäßige gute Sicherheitslage in Kabul (zu der sich auch Feststellungen im Bescheid finden) und das Nichtbestehen eines realen Risikos einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückführung verwiesen.

Zu Spruchpunkt III. wurde § 55a Abs. 1 FPG zitiert und darauf hingewiesen, dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu setzen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG zitiert und darauf hingewiesen, dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu setzen sei.

Zu Spruchpunkt IV. kam die belangte Behörde im Kern aufgrund der Gefahrenprognose, die sich aus den vier Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzungen ergab, zur Feststellung, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der genannten Höhe gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sei und dem Interesse des BF aufgrund der festgestellten Lebensumstände überwiege.Zu Spruchpunkt römisch vier. kam die belangte Behörde im Kern aufgrund der Gefahrenprognose, die sich aus den vier Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzungen ergab, zur Feststellung, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der genannten Höhe gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sei und dem Interesse des BF aufgrund der festgestellten Lebensumstände überwiege.

Zu Spruchpunkt V. wurde schließlich argumentiert, dass gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG schwerwiegende Gründe vorlägen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde schließlich argumentiert, dass gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG schwerwiegende Gründe vorlägen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.

I.17. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 03.10.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt. Am 19.10.2017 erteilte der BF der ARGE eine Vollmacht zur Vertretung im Beschwerdeverfahren, welche ausdrücklich auch eine Zustellvollmacht inkludiert.römisch eins.17. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 03.10.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt. Am 19.10.2017 erteilte der BF der ARGE eine Vollmacht zur Vertretung im Beschwerdeverfahren, welche ausdrücklich auch eine Zustellvollmacht inkludiert.

I.18. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 wurde von der bevollmächtigten Rechtsvertreterin gegen den am 06.10.2017 zugestellten Bescheid Beschwerde in vollem Umfang erhoben.römisch eins.18. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 wurde von der bevollmächtigten Rechtsvertreterin gegen den am 06.10.2017 zugestellten Bescheid Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Zusammengefasst wurde die Beschwerde mit mangelhaften Länderfeststellungen (so sei zu Kunduz im Bescheid keinerlei Information zu finden und das herangezogene Gutachten des Sachverständigen völlig untauglich) und einem nicht mehr tragfähigen sozialen Netz des BF in der Heimat begründet.

Zu Spruchpunkt I. wurde näher ausgeführt, es könne nicht von Identität der Sache gesprochen werden, weil der BF einen neuen Fluchtgrund vorgebracht und sich die Sicherheitslage verschlechtert habe.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde näher ausgeführt, es könne nicht von Identität der Sache gesprochen werden, weil der BF einen neuen Fluchtgrund vorgebracht und sich die Sicherheitslage verschlechtert habe.

Zu Spruchpunkt II. sei nicht nachvollziehbar, warum der BF nach Algerien abgeschoben werden sollte. Weiters habe er im Heimatland keine Verwandten mehr oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. sei nicht nachvollziehbar, warum der BF nach Algerien abgeschoben werden sollte. Weiters habe er im Heimatland keine Verwandten mehr oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte.

Zu Spruchpunkt IV. sei das Einreiseverbot unrechtmäßig und unverhältnismäßig, da es einen Eingriff ins Privatleben darstelle. Aus den Verurteilungen könne man nicht ableiten, dass die Gefahr bestehe der BF würde weitere Straftaten begehen, dieser habe sich reuig gezeigt.Zu Spruchpunkt römisch vier. sei das Einreiseverbot unrechtmäßig und unverhältnismäßig, da es einen Eingriff ins Privatleben darstelle. Aus den Verurteilungen könne man nicht ableiten, dass die Gefahr bestehe der BF würde weitere Straftaten begehen, dieser habe sich reuig gezeigt.

Zu Spruchpunkt V. liege eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 2 und Art 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 vor.Zu Spruchpunkt römisch fünf. liege eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 vor.

Schließlich wurde u.a. die Durchführung einer Verhandlung durch das BVwG beantragt.

I.19. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2017, W208 1433522-4/3E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz des Spruchpunktes II. zu lauten hat: "Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist.". Schließlich wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunktes V. zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz kommt gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu."römisch eins.19. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2017, W208 1433522-4/3E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz des Spruchpunktes römisch zwei. zu lauten hat: "Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist.". Schließlich wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunktes römisch fünf. zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz kommt gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu."

I.20. Am 26.01.2019 stellte der BF neuerlich einen Folgeantrag. Bei der Einvernahme durch das XXXX führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass sich seine Fluchtgründe seit seiner letzten Asylantragstellung nicht geändert hätten. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr; er habe Angst, dass er getötet werde. Zudem sei sein jüngerer Bruder 2016 von den Taliban verfolgt worden, dieser habe aber Afghanistan verlassen können. Seitdem habe er von seinem jüngeren Bruder nichts mehr gehört. Ein weiterer Bruder sei im Jahr 2014 in Kunduz umgebracht worden. Dazu führte der BF abschließend aus, dass dasselbe auch ihm passieren könne, wenn er nach Afghanistan zurückkehre.römisch eins.20. Am 26.01.2019 stellte der BF neuerlich einen Folgeantrag. Bei der Einvernahme durch das römisch 40 führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass sich seine Fluchtgründe seit seiner letzten Asylantragstellung nicht geändert hätten. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr; er habe Angst, dass er getötet werde. Zudem sei sein jüngerer Bruder 2016 von den Taliban verfolgt worden, dieser habe aber Afghanistan verlassen können. Seitdem habe er von seinem jüngeren Bruder nichts mehr gehört. Ein weiterer Bruder sei im Jahr 2014 in Kunduz umgebracht worden. Dazu führte der BF abschließend aus, dass dasselbe auch ihm passieren könne, wenn er nach Afghanistan zurückkehre.

I.21. Bei der Einvernahme durch das BFA am 07.02.2019 gab der BF neuerlich an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er habe seine Fluchtgründe bereits einmal im Jahr 2017 ausführlich geschildert und es gebe nichts Neues. Er habe zwei negative Asylbescheide erhalten, dies sei zweimal zu Unrecht geschehen. Entweder habe er sich nicht richtig verständigen können oder der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin habe nicht alles richtig verstanden. Auf jeden Fall habe man in seiner Sache nicht richtig entschieden; er hätte mit Sicherheit Asyl erhalten müssen. Auch die XXXX sei schuld: Alle Unterlagen seien bei der XXXX geblieben. Sie hätten die Unterlagen nicht an die Asylbehörde geschickt. Auf Nachfrage sei dem BF von der XXXX mitgeteilt worden, dass sie die Unterlagen in den Müll geworfen hätten. Auf Nachfrage erklärte der BF, dass seine bisher im Asylverfahren getätigten Angaben stimmen würden.römisch eins.21. Bei der Einvernahme durch das BFA am 07.02.2019 gab der BF neuerlich an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er habe seine Fluchtgründe bereits einmal im Jahr 2017 ausführlich geschildert und es gebe nichts Neues. Er habe zwei negative Asylbescheide erhalten, dies sei zweimal zu Unrecht geschehen. Entweder habe er sich nicht richtig verständigen können oder der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin habe nicht alles richtig verstanden. Auf jeden Fall habe man in seiner Sache nicht richtig entschieden; er hätte mit Sicherheit Asyl erhalten müssen. Auch die römisch 40 sei schuld: Alle Unterlagen seien bei der römisch 40 geblieben. Sie hätten die Unterlagen nicht an die Asylbehörde geschickt. Auf Nachfrage sei dem BF von der römisch 40 mitgeteilt worden, dass sie die Unterlagen in den Müll geworfen hätten. Auf Nachfrage erklärte der BF, dass seine bisher im Asylverfahren getätigten Angaben stimmen würden.

I.22. Bei einer weiteren Einvernahme durch das BFA am 19.02.2019 bestätigte der BF seine Angaben bei der Einvernahme am 07.02.2019 (siehe vorhin, Punkt I.21).römisch eins.22. Bei einer weiteren Einvernahme durch das BFA am 19.02.2019 bestätigte der BF seine Angaben bei der Einvernahme am 07.02.2019 (siehe vorhin, Punkt römisch eins.21).

Ergänzend gab der Vertreter bei dieser Einvernahme an, dass der BF in Afghanistan von den Taliban verfolgt werde, weil er ein unislamisches Verhalten an den Tag gelegt habe, indem er seinen Boxsport ausgeübt habe. Er sei deshalb von den Taliban bedroht worden und sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr. Der BF habe keine innerstaatliche Fluchtalternative, deshalb sei ihm internationaler Schutz zu gewähren. In Österreich habe er 17 Monate lang im Gefängnis gearbeitet. Zudem habe er eine Einstellungszusage als Kellner in Vollbeschäftigung und eine Unterkunft, was ebenfalls berücksichtigt werden müsse, wenn es um die Frage einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gehe. Aufgrund der positiven Entwicklung im Gefängnis und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der BF im Vorhinein Arbeit gesucht habe, sei für den BF eine positive Gefährdungsprognose auszulegen.

I.23. Mit Bescheid vom 22.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2019 hinsichtlich eines Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.römisch eins.23. Mit Bescheid vom 22.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2019 hinsichtlich eines Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, weil weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen einen Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E, seinem neuen Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten iSd § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG entgegen. Schließlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332) aus, dass aufgrund einer vorliegenden Rückkehrentscheidung (siehe Punkt I.16) eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen war.Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, weil weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen einen Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2014, W145 1433522-1/6E, seinem neuen Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG entgegen. Schließlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332) aus, dass aufgrund einer vorliegenden Rückkehrentscheidung (siehe Punkt römisch eins.16) eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen war.

I.24. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 07.03.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.24. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 07.03.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde.

I.25. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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