Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L507 2203621-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch RA Mag. Muna Duzdar, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch RA Mag. Muna Duzdar, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 und bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 12.04.2016, 12.04.2017 und 29.09.2017 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er staatenloser Palästinenser aus dem Libanon sei und dort im Flüchtlingslager Ain al-Hilweh gelebt habe. Der Beschwerdeführer bzw. die Familie des Beschwerdeführers sei bei UNRWA registriert. Die Ehegatten und die beiden Söhne des Beschwerdeführers sowie dessen Mutter und ein Bruder würden nach wie vor in Ain al-Hilweh leben. Der Beschwerdeführer habe für die palästinensischen Flüchtlingsbehörden als Fahrer eines Ambulanzwagens gearbeitet. Den Libanon habe der Beschwerdeführer am 08.10.2015 in Richtung Syrien verlassen, weil er von fundamentalistischen Gruppierungen bedroht worden sei. Am 22 oder 23.08.2015 habe es in Flüchtlingslagern Gefechte zwischen Jund Alscham und der palästinensischen Fatah gegeben. Die libanesischen Sicherheitsbehörden hätten infolgedessen Krankenwagen und Sanitäter nicht mehr ins Lager gelassen und Spitäler seien angewiesen worden, keine verletzten Personen zu behandeln. Dem Beschwerdeführer seien an diesem Tag die Autoschlüssel abgenommen worden. Von Seiten der Jund Alscham sei jemand gesucht worden, der verletzte Personen ins Krankenhaus bringen solle. Da der Verletzte nicht ins Krankenhaus gebracht worden sei, sei er verstorben, weshalb das medizinische Personal und die Fahrer der Krankenwagen von Mitgliedern der Jund Alscham bedroht worden seien. Am 28.08.2015 sei ein Kollege des Beschwerdeführers aus der Verwaltung der palästinensischen Sicherheitsbehörde getötet worden. Aufgrund dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer das Flüchtlingslager Ain al-Hilweh und in der Folge den Libanon verlassen.
Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von verschiedenen Schriftstücken in arabischer Sprache in Vorlage (AS 59 bis 75 und AS 81 bis 103).
Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache vorgelegten Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.
2. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im angefochtenen Bescheid wurden unter anderem folgende vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Beweismittel aufgezählt: