TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W231 2173221-1

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W231 2173221-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF") stellte nach seiner Einreise in Österreich am 24.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF") stellte nach seiner Einreise in Österreich am 24.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.01.2015 gab er an, er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei in der Provinz Samangan geboren, habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er habe Afghanistan vor ca. fünf Jahren in Richtung Iran verlassen. Er habe seine Heimat aufgrund des dort herrschenden Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen müssen, außerdem sei die wirtschaftliche Situation miserabel. Für ihn als Fußballer sei es sehr schwer, in seiner Heimat zu trainieren, er habe auch keiner Ausbildung nachgehen können. Weiters seien die Taliban gegen die Schiiten. Sein Leben sei in Gefahr, daher sei er gezwungen gewesen zu flüchten.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.01.2015 gab er an, er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei in der Provinz Samangan geboren, habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er habe Afghanistan vor ca. fünf Jahren in Richtung Iran verlassen. Er habe seine Heimat aufgrund des dort herrschenden Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen müssen, außerdem sei die wirtschaftliche Situation miserabel. Für ihn als Fußballer sei es sehr schwer, in seiner Heimat zu trainieren, er habe auch keiner Ausbildung nachgehen können. Weiters seien die Taliban gegen die Schiiten. Sein Leben sei in Gefahr, daher sei er gezwungen gewesen zu flüchten.

I.3. Bei seiner Einvernahme am 21.09.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz (in Folge: "BFA") an, dass in der Provinz Samangan geboren worden und dann im Alter von fünfzehn Jahren alleine in den Iran gegangen sei, wo er bis zu seiner Reise nach Europa gelebt und gearbeitet habe. Der BF habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan zuletzt in Mazar-e Sharif gelebt. Seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder lebten in Samangan, zwei Schwestern im Iran. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass er zu den Schiiten gehöre und deshalb in Afghanistan immer Probleme gehabt habe. Die Taliban hätten mit den Schiiten Probleme, sie hätten keine Reisefreiheit. Sein Vater habe ihn mit vierzehn Jahren von zu Hause "rausgeworfen", deshalb sei er gezwungen gewesen Afghanistan zu verlassen. Außerdem habe er die Schule in Afghanistan nicht weiter besuchen können. Das Leben sei für ihn sehr schwer gewesen, da er niemanden gehabt habe, der ihn unterstützte.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 21.09.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz (in Folge: "BFA") an, dass in der Provinz Samangan geboren worden und dann im Alter von fünfzehn Jahren alleine in den Iran gegangen sei, wo er bis zu seiner Reise nach Europa gelebt und gearbeitet habe. Der BF habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan zuletzt in Mazar-e Sharif gelebt. Seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder lebten in Samangan, zwei Schwestern im Iran. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass er zu den Schiiten gehöre und deshalb in Afghanistan immer Probleme gehabt habe. Die Taliban hätten mit den Schiiten Probleme, sie hätten keine Reisefreiheit. Sein Vater habe ihn mit vierzehn Jahren von zu Hause "rausgeworfen", deshalb sei er gezwungen gewesen Afghanistan zu verlassen. Außerdem habe er die Schule in Afghanistan nicht weiter besuchen können. Das Leben sei für ihn sehr schwer gewesen, da er niemanden gehabt habe, der ihn unterstützte.

I.4. Mit Schreiben vom 01.08.2017 wurde dem BF vom BFA die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Privatleben in Österreich und zu seinem Gesundheitszustand abzugeben. Weiters wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zu den Angaben betreffend seine Angehörigen in der Einvernahme Stellung zu nehmen und es wurden dem BF diesbezüglich Fragen gestellt.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 01.08.2017 wurde dem BF vom BFA die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Privatleben in Österreich und zu seinem Gesundheitszustand abzugeben. Weiters wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zu den Angaben betreffend seine Angehörigen in der Einvernahme Stellung zu nehmen und es wurden dem BF diesbezüglich Fragen gestellt.

I.5. Am 16.08.2017 gab der BF eine Stellungnahme dazu ab.römisch eins.5. Am 16.08.2017 gab der BF eine Stellungnahme dazu ab.

I.6. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine konkrete, seine Person betreffende Verfolgungshandlung vorbringen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten.römisch eins.6. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine konkrete, seine Person betreffende Verfolgungshandlung vorbringen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten.

I.7. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.römisch eins.7. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.

I.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Der BF brachte nunmehr hervor, dass seine Ex-Lebensgefährtin von ihm in Österreich jetzt schwanger sei. Sein Vater und seine Ex-Verlobte im Iran seien deswegen aktuell wütend auf ihn. Der Bruder seiner Ex-Verlobten lebe ihn Afghanistan. Der BF könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie nicht mit Unterstützung rechnen, vielmehr müsse er befürchten, entweder von seinem Vater oder der Familie seiner Ex-Verlobten zur Rechenschaft gezogen zu werden, weil er die Familienehre beleidigt habe.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Der BF brachte nunmehr hervor, dass seine Ex-Lebensgefährtin von ihm in Österreich jetzt schwanger sei. Sein Vater und seine Ex-Verlobte im Iran seien deswegen aktuell wütend auf ihn. Der Bruder seiner Ex-Verlobten lebe ihn Afghanistan. Der BF könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie nicht mit Unterstützung rechnen, vielmehr müsse er befürchten, entweder von seinem Vater oder der Familie seiner Ex-Verlobten zur Rechenschaft gezogen zu werden, weil er die Familienehre beleidigt habe.

I.9. Am 14.11.2017 langte beim BFA ein Abschlussbericht einer Polizeiinspektion ein, wonach gegen den BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung, Sachbeschädigung und fortgesetzten Gewaltausübung gegen seine Ex-Freundin in Österreich ermittelt werde.römisch eins.9. Am 14.11.2017 langte beim BFA ein Abschlussbericht einer Polizeiinspektion ein, wonach gegen den BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung, Sachbeschädigung und fortgesetzten Gewaltausübung gegen seine Ex-Freundin in Österreich ermittelt werde.

I.10. Am 15.09.2017 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gemäß § 38 SPG zu der Asylunterkunft seiner Ex-Freundin aufgrund von Bedrohungen gegen sie ausgesprochen.römisch eins.10. Am 15.09.2017 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38, SPG zu der Asylunterkunft seiner Ex-Freundin aufgrund von Bedrohungen gegen sie ausgesprochen.

I.11. Am 27.11.2017 wurde das BFA von der Einstellung des Verfahrens wegen § 107, § 107b Abs. 1 und § 125 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO gegen den BF benachrichtigt. Aufgrund der Inanspruchnahme der Aussagebefreiung durch das Opfer war strafbares Verhalten im Zweifel nicht erweislich.römisch eins.11. Am 27.11.2017 wurde das BFA von der Einstellung des Verfahrens wegen Paragraph 107,, Paragraph 107 b, Absatz eins und Paragraph 125, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO gegen den BF benachrichtigt. Aufgrund der Inanspruchnahme der Aussagebefreiung durch das Opfer war strafbares Verhalten im Zweifel nicht erweislich.

I.12. Am 26.03.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF gab an, dass er aufgrund einer Meniskus- und Kreuzbandoperation Schmerzen habe und bei Bedarf Schmerzmittel nehme. Der BF legte Stellungnahmen zur Situation von Rückkehrern nach Afghanistan und Integrationsunterlagen vor. Durch die erkennende Richterin wurde eine Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit der Provinz Samangan in das Verfahren eingebracht. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zu der Anfragebeantwortung gewährt.römisch eins.12. Am 26.03.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF gab an, dass er aufgrund einer Meniskus- und Kreuzbandoperation Schmerzen habe und bei Bedarf Schmerzmittel nehme. Der BF legte Stellungnahmen zur Situation von Rückkehrern nach Afghanistan und Integrationsunterlagen vor. Durch die erkennende Richterin wurde eine Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit der Provinz Samangan in das Verfahren eingebracht. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zu der Anfragebeantwortung gewährt.

I.13. Am 17.05.2018 langten die Geburtsurkunde und das Vaterschaftsanerkenntnis der in Österreich geborenen Tochter des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.13. Am 17.05.2018 langten die Geburtsurkunde und das Vaterschaftsanerkenntnis der in Österreich geborenen Tochter des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.14. Am 06.11.2018 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gemäß § 38 SPG hinsichtlich der Wohnung seiner Ex-Freundin, deren vierjährigen Tochter aus einer vorigen Beziehung und der gemeinsamen Tochter aufgrund von gefährlichen Drohungen gegen die Antragstellerinnen ausgesprochen.römisch eins.14. Am 06.11.2018 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38, SPG hinsichtlich der Wohnung seiner Ex-Freundin, deren vierjährigen Tochter aus einer vorigen Beziehung und der gemeinsamen Tochter aufgrund von gefährlichen Drohungen gegen die Antragstellerinnen ausgesprochen.

I.15. Am 16.11.2018 reichte eine private Initiative ein Schreiben betreffend das Betretungsverbot vom 06.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.15. Am 16.11.2018 reichte eine private Initiative ein Schreiben betreffend das Betretungsverbot vom 06.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.16. Am 03.12.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion ein, wonach gegen den BF erneut aufgrund des Verdachts wegen gefährlicher Drohung (und Diebstahl) gegen seine Ex-Freundin, deren vierjährige Tochter und die gemeinsame Tochter ermittelt werde.römisch eins.16. Am 03.12.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion ein, wonach gegen den BF erneut aufgrund des Verdachts wegen gefährlicher Drohung (und Diebstahl) gegen seine Ex-Freundin, deren vierjährige Tochter und die gemeinsame Tochter ermittelt werde.

I.17. Am 19.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen § 107 Abs. 1, § 133 Abs. 1 und in eventu § 146 StGB ein.römisch eins.17. Am 19.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 133, Absatz eins und in eventu Paragraph 146, StGB ein.

I.18. Gegen den BF wurde am 22.11.2018 von einem Bezirksgericht eine Einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt gemäß § 382e EO nach Antragstellung durch seine Ex-Freundin und deren Kinder erlassen. Am 11.01.2018 wurde nach telefonischer Auskunft beim zuständigen Bezirksgericht die Auskunft erteilt, dass der Beschluss über die Einstweilige Verfügung vom 22.11.2018 in Rechtskraft erwachsen sei.römisch eins.18. Gegen den BF wurde am 22.11.2018 von einem Bezirksgericht eine Einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt gemäß Paragraph 382 e, EO nach Antragstellung durch seine Ex-Freundin und deren Kinder erlassen. Am 11.01.2018 wurde nach telefonischer Auskunft beim zuständigen Bezirksgericht die Auskunft erteilt, dass der Beschluss über die Einstweilige Verfügung vom 22.11.2018 in Rechtskraft erwachsen sei.

I.19. Mit Parteigengehör vom 15.01.2019 wurden dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, sowie die Einstweilige Verfügung vom 22.11.2018 zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.19. Mit Parteigengehör vom 15.01.2019 wurden dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, sowie die Einstweilige Verfügung vom 22.11.2018 zur Stellungnahme übermittelt.

I.20. Am 31.01.2019 erstattete der BF dazu eine Stellungnahme; außerdem lagen dieser Stellungnahme handschriftliche Schreiben des BF und XXXX , der Ex-Freundin und Mutter des gemeinsamen Kindes bei, aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass sich die beiden lieben und eine gemeinsame Zukunft in Österreich wünschen.römisch eins.20. Am 31.01.2019 erstattete der BF dazu eine Stellungnahme; außerdem lagen dieser Stellungnahme handschriftliche Schreiben des BF und römisch 40 , der Ex-Freundin und Mutter des gemeinsamen Kindes bei, aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass sich die beiden lieben und eine gemeinsame Zukunft in Österreich wünschen.

I.21. Für den 25.02.2019 wurde daraufhin eine fortgesetzte Verhandlung anberaumt und der BF und XXXX als Zeugin einvernommen.römisch eins.21. Für den 25.02.2019 wurde daraufhin eine fortgesetzte Verhandlung anberaumt und der BF und römisch 40 als Zeugin einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des BF vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides, der rechtzeitigen Beschwerde dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck vom BF und auch von XXXX verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des BF vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides, der rechtzeitigen Beschwerde dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck vom BF und auch von römisch 40 verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Der BF ist volljährig, ledig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi, Englisch, Türkisch und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.1. Der BF ist volljährig, ledig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi, Englisch, Türkisch und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

II.1.2. Der BF wurde im Distrikt Dara-e Suf in der Provinz Samangan geboren und ist dort aufgewachsen. Im Alter von fünfzehn Jahren ging er alleine nach Mazar-e Sharif, wo er ein Jahr verbrachte. Er besuchte in seinem Herkunftsdistrikt fünf Jahre lang die Schule, arbeitete in einer Steinkohlemine und in Mazar-e Sharif als Wasser- und Teeverkäufer. Danach zog der BF in den Iran, wo er sich fünf Jahre lang aufhielt und als Fotograf und Schneider tätig war.römisch zwei.1.2. Der BF wurde im Distrikt Dara-e Suf in der Provinz Samangan geboren und ist dort aufgewachsen. Im Alter von fünfzehn Jahren ging er alleine nach Mazar-e Sharif, wo er ein Jahr verbrachte. Er besuchte in seinem Herkunftsdistrikt fünf Jahre lang die Schule, arbeitete in einer Steinkohlemine und in Mazar-e Sharif als Wasser- und Teeverkäufer. Danach zog der BF in den Iran, wo er sich fünf Jahre lang aufhielt und als Fotograf und Schneider tätig war.

II.1.3. Seine Eltern, drei verheirateten Schwestern und sein Bruder leben in der Herkunftsprovinz in Afghanistan. Sein Vater, sein Bruder und drei Schwager arbeiten in einer Steinkohlemiene. Zwei verheiratete Schwestern des BF leben im Iran, ihre Ehemänner sind im Baubereich und als Mullah tätig.römisch zwei.1.3. Seine Eltern, drei verheirateten Schwestern und sein Bruder leben in der Herkunftsprovinz in Afghanistan. Sein Vater, sein Bruder und drei Schwager arbeiten in einer Steinkohlemiene. Zwei verheiratete Schwestern des BF leben im Iran, ihre Ehemänner sind im Baubereich und als Mullah tätig.

Der BF wurde bei seiner Reise in den Iran und nach Europa von seinen Schwestern, die im Iran leben, finanziell unterstützt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nicht mehr mit seinen Familienangehörigen in Afghanistan und im Iran in Kontakt steht. Der Kontakt zu seinen Familienangehörigen ist jederzeit herstellbar.

II.1.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II.1.5. Der BF ist gesund. Er wurde am Meniskus- und Kreuzband operiert und nimmt bei Bedarf Schmerzmittel, wobei der Gesundheitszustand des BF jedenfalls zulässt, dass er ca. drei Mal pro Woche Fußball trainiert.römisch zwei.1.5. Der BF ist gesund. Er wurde am Meniskus- und Kreuzband operiert und nimmt bei Bedarf Schmerzmittel, wobei der Gesundheitszustand des BF jedenfalls zulässt, dass er ca. drei Mal pro Woche Fußball trainiert.

II.1.6. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 24.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.6. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 24.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

II.1.7. Der BF ist nach seinen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.7. Der BF ist nach seinen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat

II.1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe, insbesondere durch seine Familie oder die Brüder seiner Ex-Verlobten, zu befürchten hätte. Die vom BF vorgebrachten Gründe, die seiner Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünden, werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.römisch zwei.1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe, insbesondere durch seine Familie oder die Brüder seiner Ex-Verlobten, zu befürchten hätte. Die vom BF vorgebrachten Gründe, die seiner Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünden, werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Der BF konnte insgesamt auch nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und eine mit dieser zusammenhängende (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung zu befürchten hätte.

Er hat Afghanistan und den Iran in Hoffnung auf ein besseres Leben und eine bessere Zukunft in Europa verlassen.

II.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.römisch zwei.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Er kann sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut in seinem Heimatdistrikt in der Provinz Samangan niederlassen. Sein Vater, sein Bruder und drei Schwager arbeiten dort in einer Steinkohlemiene, eine derartige Tätigkeit wäre dem BF möglich und zumutbar, zumal er dort auch schon gearbeitet hat.

Dem BF steht auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Bei einer Rückkehr kann er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten. In Afghanistan hat er bereits in der Steinkohlemine und als Wasser- und Teeverkäufer gearbeitet. Im Iran hat er als Fotograf und Schneider Berufserfahrung gesammelt. Er könnte wieder an eine dieser früheren Tätigkeiten anknüpfen. Er spricht eine der Landessprachen (Dari) des Herkunftsstaates, er kann diese auch lesen und schreiben. Darüber hinaus spricht der BF auch weitere Fremdsprachen. Er hat bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr in Afghanistan gelebt - ein Jahr davon in Mazar-e Sharif - und ist somit mit den örtlichen und den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Mit Unterstützung seiner Familienangehörigen im Iran und in Afghanistan ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich. Seine Existenz könnte er - zumindest anfänglich - ebenso mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Überdies sind unterschiedliche Organisationen für Rückkehrer unterstützend tätig und existiert auch eine Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung.

II.1.10. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der BF hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2015 seit ca. vier Jahren im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 15.09.2017 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen. Er lebt von der Grundversorgung.römisch zwei.1.10. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der BF hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2015 seit ca. vier Jahren im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 15.09.2017 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen. Er lebt von der Grundversorgung.

Der BF hat mit einer iranischen Staatsangehörigen eine gemeinsame Tochter, die am XXXX in Österreich geboren wurde. Der BF hat sich im September 2017 von dieser Frau getrennt, die Mutter hat das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Der BF war gegen diese Schwangerschaft un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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