Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W 140 2213943-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:
61852200 - 180934288/BMI-BFA_STM_RD, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, in Schubhaft zu Recht erkannt:61852200 - 180934288/BMI-BFA_STM_RD, über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.10.2018, Regionaldirektion Steiermark, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.10.2018, Regionaldirektion Steiermark, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Verwaltungsbehörde führte u.a. Folgendes aus:
"Verfahrensgang
Beweismittel
Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. 61852200 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle und Gerichtsurteile herangezogen und gewürdigt.
Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
01) LG XXXX XXXX vom 10.01.2011 RK 14.01.201101) LG römisch 40 römisch 40 vom 10.01.2011 RK 14.01.2011
PAR 142/1 PAR 15 105/1 PAR 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 14.10.2010
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3
Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 21.10.2017
zu LG XXXX RK 14.01.2011zu LG römisch 40 RK 14.01.2011
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 08.02.2011
LG XXXX vom 25.02.2011LG römisch 40 vom 25.02.2011
zu XXXX RK 14.01.2011zu römisch 40 RK 14.01.2011
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom 07.05.2012BG römisch 40 vom 07.05.2012
zu LG XXXX RK 14.01.2011zu LG römisch 40 RK 14.01.2011
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 05.08.2015LG römisch 40 vom 05.08.2015
02) BG XXXX vom 07.05.2012 RK 11.05.201202) BG römisch 40 vom 07.05.2012 RK 11.05.2012
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 15.02.2012
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 21.12.2017
zu BG XXXX RK 11.05.2012zu BG römisch 40 RK 11.05.2012
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 21.01.2013LG römisch 40 vom 21.01.2013
zu BG XXXX RK 11.05.2012zu BG römisch 40 RK 11.05.2012
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX vom 05.08.2015LG römisch 40 vom 05.08.2015
03) LG XXXX vom 21.01.2013 RK 25.01.201303) LG römisch 40 vom 21.01.2013 RK 25.01.2013
§ 107 (1) StGB
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 26.08.2012
Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
zu LG XXXX RK 25.01.2013zu LG römisch 40 RK 25.01.2013
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom 02.02.2015BG römisch 40 vom 02.02.2015
04) BG XXXX vom 02.02.2015 RK 06.02.201504) BG römisch 40 vom 02.02.2015 RK 06.02.2015
§ 136 (1) StGBParagraph 136, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 31.10.2014
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 20.04.2018
zu BG XXXX RK 06.02.2015zu BG römisch 40 RK 06.02.2015
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 05.08.2015LG römisch 40 vom 05.08.2015
zu BG XXXX RK 06.02.2015zu BG römisch 40 RK 06.02.2015
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
BG XXXX vom 07.09.2017BG römisch 40 vom 07.09.2017
05) LG XXXX vom 05.08.2015 RK 20.04.201605) LG römisch 40 vom 05.08.2015 RK 20.04.2016
§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
§§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMGParagraphen 28 a, (1) 2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 17.04.2015
Freiheitsstrafe 20 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 21.04.2017
06) BG XXXX vom 07.09.2017 RK 12.09.201706) BG römisch 40 vom 07.09.2017 RK 12.09.2017
§ 241e (3) StGB
§ 229 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 11.04.2017
Freiheitsstrafe 2 Monate
Vollzugsdatum 21.02.2018
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Ein schützenswertes Familienleben konnte nicht festgestellt werden. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit den in Österreich lebenden Familienangehörigen. Auch mit Ihrer angeblichen Lebensgefährtin besteht kein gemeinsamer Haushalt. Sie haben in Österreich seit 26.06.2018 keinen festen Wohnsitz mehr.
Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 61852200.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).
(...)
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie können als fluchtgefährdet bezeichnet werden, da Sie offensichtlich für die Behörde bei einer Entlassung nicht mehr greifbar wären, da Sie über keinerlei rechtmäßige Unterkunft im Bundesgebiet verfügen. Sie gehen in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Auch steht fest, dass Sie über keine Ersparnisse verfügen und auch in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind. Sie sind in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch können Sie sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Ihr bisheriges Verhalten stellt für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Gefahr dar.
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und wurde aufgrund Ihres bisherigen straffälligen Verhaltens ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Sie haben nicht dargelegt, dass Sie zur freiwilligen Ausreise bereit sind.
Ihre Abschiebung ist nach erfolgter Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Russische Föderation so rasch als möglich beabsichtigt.
Bei Ihnen besteht die Gefahr, dass Sie sich dem Zugriff der zuständigen Fremdenpolizeibehörde durch Untertauchen entziehen werden und neuerlich strafbare Handlungen im österreichischen Bundesgebiet begehen werden, da Sie nicht in Ihr Heimatland außer Landes gebracht werden möchten.
Nicht außer Acht gelassen werden darf der Umstand, dass Sie während eines Haftausganges Flucht begangen haben und in dieser Zeit der Flucht ebenso straffällig wurden. Dies ist ein wesentliches Indiz dafür, dass Sie sich dem Verfahren und der Außerlandesbringung entziehen werden.
Aus Ihrer Wohnsituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen straffälligen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Nach Kenntnis des Aberkennungsverfahrens waren Sie für die Behörden nicht mehr greifbar.
In Ihrem Fall liegt höchste Fluchtgefahr vor.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Sie haben sich durch Untertauchen unkooperativ gezeigt und sind auch sonst keine Umstände bekannt, die Ihrerseits auf eine freiwillige Rückkehr hindeuten. Dies zeigt, dass Sie nicht gewillt sind aus Österreich und dem Schengenraum auszureisen, um den gesetzesmäßigen Zustand wieder herzustellen.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie besitzen kein gültiges Reisedokument und können nicht auf legale Weise in Ihr Heimatland zurückkehren.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Sie wurden bereits sechs Mal von inländischen Landes- und Bezirksgerichten rechtskräftig verurteilt unter anderem wegen Suchtgifthandel, Körperverletzung, Raub, gefährliche Drohung etc., weiters liegen nach Ihrer Asylgewährung bereits 11 Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex vor. Weiters ist anzuführen, dass Sie während der Flucht aus der Haft eine weitere Straftat begangen haben.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Die ho. Behörde geht aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet schwerst davon aus, dass Sie nach der Beabsichtigung einer Außerlandesbringung dem Verfahren entziehen werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben keine gesundheitlichen Probleme bekannt.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt.
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 29.01.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 29.01.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".
Mit E-Mail vom 29.01.2019 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:
"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Bescheid vom 03.10.2018, GZ. 61852200-180934288, über den im Betreff genannten Fremden gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt wurde."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Bescheid vom 03.10.2018, GZ. 61852200-180934288, über den im Betreff genannten Fremden gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt wurde.
Aufgrund von offenen Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 600,-- wurde durch die LPD Steiermark eine Verwaltungsstrafhaft für die Dauer von 11 Tagen und 3 Stunden im Zeitraum 03.10.2018, 10:00 Uhr bis 14.10.2018, 23:00 Uhr verhängt. XXXX wurde somit nach Verbüßung der Verwaltungsstrafe am 14.10.2018 um 23:00 Uhr in Schubhaft genommen.Aufgrund von offenen Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 600,-- wurde durch die LPD Steiermark eine Verwaltungsstrafhaft für die Dauer von 11 Tagen und 3 Stunden im Zeitraum 03.10.2018, 10:00 Uhr bis 14.10.2018, 23:00 Uhr verhängt. römisch 40 wurde somit nach Verbüßung der Verwaltungsstrafe am 14.10.2018 um 23:00 Uhr in Schubhaft genommen.
Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Laut Aktenlage reiste die Verfahrenspartei erstmals um den 31.03.2003 in das Bundesgebiet ein. Seine gesetzliche Vertretung stellte am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.04.2003 wurde das Asylverfahren in I. Instanz eingestellt, da aufgrund der Abwesenheit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.Laut Aktenlage reiste die Verfahrenspartei erstmals um den 31.03.2003 in das Bundesgebiet ein. Seine gesetzliche Vertretung stellte am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.04.2003 wurde das Asylverfahren in römisch eins. Instanz eingestellt, da aufgrund der Abwesenheit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
Am 22.01.2004 wurde ein Laissez Passer von den norwegischen Behörden ausgestellt, wobei der Fremde am 05.02.2004 gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern XXXX von Norwegen nach Österreich überstellt wurde.Am 22.01.2004 wurde ein Laissez Passer von den norwegischen Behörden ausgestellt, wobei der Fremde am 05.02.2004 gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern römisch 40 von Norwegen nach Österreich überstellt wurde.
Nach der Überstellung in das Bundesgebiet wurde das Asylverfahren somit am 06.02.2004 fortgesetzt.
Am 02.07.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem Fremden gem. § 11 Abs 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. § 11 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Am 02.07.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem Fremden gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. Paragraph 11, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 22.07.2004 erwuchs der Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, in Rechtskraft.
Am 09.03.2010 langte erstmals ein Abschlussbericht der PI XXXX Schmiedgasse wegen des Verdachtes des versuchten Diebstahls ein, wobei am 17.11.2010 der Beschluss des XXXX zur GZ.: XXXX auf Verhängung der Untersuchungshaft einlangte.Am 09.03.2010 langte erstmals ein Abschlussbericht der PI römisch 40 Schmiedgasse wegen des Verdachtes des versuchten Diebstahls ein, wobei am 17.11.2010 der Beschluss des römisch 40 zur GZ.: römisch 40 auf Verhängung der Untersuchungshaft einlangte.
Der Fremde befand sich ab 08.11.2010 in der Justizanstalt XXXX in U-Haft.Der Fremde befand sich ab 08.11.2010 in der Justizanstalt römisch 40 in U-Haft.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Gz.: XXXX wurde der Fremde wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, die Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen auf 3 Jahren Probezeit verurteilt. Das Urteil erwuchs am 14.01.2011 in Rechtskraft.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Gz.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, die Vergehen der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen auf 3 Jahren Probezeit verurteilt. Das Urteil erwuchs am 14.01.2011 in Rechtskraft.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , Gz.: XXXX wurde der Fremde wegen § 83 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 11.05.2012 in Rechtskraft.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , Gz.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 11.05.2012 in Rechtskraft.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen § 107 StGB (gefährliche Drohung) und § 83 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von weiteren 10 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Paragraph 107, StGB (gefährliche Drohung) und Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von weiteren 10 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen § 135 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Paragraph 135, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, Probezeit 3 Jahre verurteilt.
Lt. Haftmeldezettel der JA XXXX befand sich der Fremde ab 19.04.2015 erneut in der Justizanstalt XXXX .Lt. Haftmeldezettel der JA römisch 40 befand sich der Fremde ab 19.04.2015 erneut in der Justizanstalt römisch 40 .
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 83 (1) StGB, §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 20.04.2016 in Rechtskraft.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraph 83, (1) StGB, Paragraphen 28 a, (1) 2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 20.04.2016 in Rechtskraft.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , rk 12.09.2017, GZ: XXXX wurde der Fremde wegen. § 241e (3) StGB, § 229 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , rk 12.09.2017, GZ: römisch 40 wurde der Fremde wegen. Paragraph 241 e, (3) StGB, Paragraph 229, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
Am 20.04.2018 wurde der Fremde aus der Strafhaft der Justizanstalt XXXX entlassen.Am 20.04.2018 wurde der Fremde aus der Strafhaft der Justizanstalt römisch 40 entlassen.
Der Fremde stellte am 04.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Konventionsreisepasses, wobei dieser Antrag gem. § 94 Abs. 5 iVm. § 92 Abs. 1 FPG am 28.05.2018 mit Bescheid des BFA abgewiesen wurde.Der Fremde stellte am 04.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Konventionsreisepasses, wobei dieser Antrag gem. Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, FPG am 28.05.2018 mit Bescheid des BFA abgewiesen wurde.
Aufgrund der massiven Straffälligkeit wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - RD Oberösterreich - am 11.06.2018 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, wobei der Fremde am 09.07.2018 vom BFA hinsichtlich der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens niederschriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.
Mit Bescheid vom 17.07.2018, Zahl: 61852200/180537351 des BFA RD OÖ wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z1 AsylG aberkannt und gleichzeitig gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Da sich der Fremde zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung dem Verfahren entzog und sich unbekannten Aufenthalts befand, wurde der genannte Bescheid am 18.07.2018 im Akt hinterlegt. Am 17.08.2018 erwuchs der Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des Asylstatus in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 17.07.2018, Zahl: 61852200/180537351 des BFA RD OÖ wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Z1 AsylG aberkannt und gleichzeitig gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Da sich der Fremde zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung dem Verfahren entzog und sich unbekannten Aufenthalts befand, wurde der genannte Bescheid am 18.07.2018 im Akt hinterlegt. Am 17.08.2018 erwuchs der Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des Asylstatus in Rechtskraft.
Seither befindet sich der Fremde unrechtmäßig im Bundesgebiet und ist der Fremde zur Ausreise verpflichtet. Der Ausreiseverpflichtung ist der Fremde jedoch bis dato nicht nachgekommen und verfügt seit 26.06.2018 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung.
Am 02.10.2018 wurde der Fremde im Zuge einer Nachschau bezüglich einer Ladungszustellung in XXXX , XXXX durch die PI XXXX fremdenrechtlich kontrolliert, wobei die im Anschluss durchgeführte EKIS-IZR Abfrage ergab, dass gegen den Fremden ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG besteht, sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen wurde. Ebenso wurde festgestellt, dass der Fremde zum Zeitpunkt der Kontrolle über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt. Durch den Journaldienst des BFA wurde der Vollzug des Festnahmeauftrages angeordnet. Somit wurde der Fremde am 02.10.2018 um 15:35 festgenommen und in das PAZ Graz eingeliefert.Am 02.10.2018 wurde der Fremde im Zuge einer Nachschau bezüglich einer Ladungszustellung in römisch 40 , römisch 40 durch die PI römisch 40 fremdenrechtlich kontrolliert, wobei die im Anschluss durchgeführte EKIS-IZR Abfrage ergab, dass gegen den Fremden ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG besteht, sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen wurde. Ebenso wurde festgestellt, dass der Fremde zum Zeitpunkt der Kontrolle über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt. Durch den Journaldienst des BFA wurde der Vollzug des Festnahmeauftrages angeordnet. Somit wurde der Fremde am 02.10.2018 um 15:35 festgenommen und in das PAZ Graz eingeliefert.
Nach Anordnung des BFA Journaldienstes wurde der Fremde durch die PI Graz HBF AGM hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeiten, Familienangehörigen im Bundesgebiet, gesundheitlichen Probleme, geplanten Ausreise, sowie aktuellen Besitz von Bargeld befragt. Dabei gab dieser an, teilweise bei seiner ehemaligen Freundin Frau XXXX , teilweise bei seinem Vater XXXX gelebt zu haben. Des Weiteren gab er an, dass sich sein Vater, seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet aufhalten würden. Ebenso habe er nicht vor gehabt, trotz bestehender Ausreiseverpflichtung, das Land zu verlassen. Zum Zeitpunkt dieser Befragung besaß der Fremde ein Bargeld in der Höhe von € 88,50.Nach Anordnung des BFA Journaldienstes wurde der Fremde durch die PI Graz HBF AGM hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeiten, Familienangehörigen im Bundesgebiet, gesundheitlichen Probleme, geplanten Ausreise, sowie aktuellen Besitz von Bargeld befragt. Dabei gab dieser an, teilweise bei seiner ehemaligen Freundin Frau römisch 40 , teilweise bei seinem Vater römisch 40 gelebt zu haben. Des Weiteren gab er an, dass sich sein Vater, seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet aufhalten würden. Ebenso habe er nicht vor gehabt, trotz bestehender Ausreiseverpflichtun