TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 W140 2214462-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W140 2214462-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:

1076457801 - 181075330, über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:1076457801 - 181075330, über die weitere Anhaltung von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 15.11.2018, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid vom 15.11.2018, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das BFA führte u. a. Folgendes aus:

"A) Verfahrensgang

Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.07.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX geboren sowie Staatsangehöriger von Algerien zu sein.Sie gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 geboren sowie Staatsangehöriger von Algerien zu sein.

Am 19.01.2016 wurde Ihr Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung gemäß § 61 Absatz 1 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 angeordnet.Am 19.01.2016 wurde Ihr Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 1 FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, angeordnet.

Eine Überstellung konnte innerhalb von 18 Monaten nicht finalisiert werden, da Ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Ein entsprechendes Aussetzungsschreiben gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Dublin III VO Nr 604/2013 erging an Ungarn.Eine Überstellung konnte innerhalb von 18 Monaten nicht finalisiert werden, da Ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Ein entsprechendes Aussetzungsschreiben gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Dublin römisch drei VO Nr 604/2013 erging an Ungarn.

Sie stellten am 28.09.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 in Österreich im gegenständlichen Asylverfahren. Das gegenständliche Verfahren wurde mit 13.02.2017 zugelassen. Am 28.09.2016 gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung Ihres Dublin-Folgeantrages vor der Polizeiinspektion XXXX an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX (Algerien), geboren und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime anzugehören sowie Staatsangehöriger Algeriens zu sein.Sie stellten am 28.09.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 in Österreich im gegenständlichen Asylverfahren. Das gegenständliche Verfahren wurde mit 13.02.2017 zugelassen. Am 28.09.2016 gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung Ihres Dublin-Folgeantrages vor der Polizeiinspektion römisch 40 an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 (Algerien), geboren und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime anzugehören sowie Staatsangehöriger Algeriens zu sein.

Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Diese Entscheidung erwuchs mit 06.04.2017 in erster Instanz in Rechtskraft.

Sie sind ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher.

(...)

Aufgrund Ihrer wiederholten bzw. neuerlichen Straffälligkeit und der daraus resultierenden neuen Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet.Aufgrund Ihrer wiederholten bzw. neuerlichen Straffälligkeit und der daraus resultierenden neuen Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet.

Das Bundesamt erlangte schließlich Kenntnis davon, dass Sie den niederländischen Behörden unter den Personaldaten XXXX , geboren am XXXX , bekannt sind.Das Bundesamt erlangte schließlich Kenntnis davon, dass Sie den niederländischen Behörden unter den Personaldaten römisch 40 , geboren am römisch 40 , bekannt sind.

Am 18.09.2018 wurden Sie einer algerischen Botschaftsdelegation zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt.

(...)

Mit Bescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 06.11.2018, Zl. 1076457801-180909186, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 06.11.2018, Zl. 1076457801-180909186, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 08.11.2018 durchsetzbar.

(...)

B) Beweismittel Von der Behörde wurde zur Entscheidungsfindung der

gesamte Akteninhalt zur Zahl 1107348006 herangezogen.

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

zu Ihrer Person sowie Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Es handelt sich bei Ihnen um einen männlichen, algerischen Staatsbürger und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.zu Ihrer Person sowie Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Es handelt sich bei Ihnen um einen männlichen, algerischen Staatsbürger und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Sie treten gegenüber den niederländischen Behörden mit anderslautenden Personalien auf.

Ihre Identität steht nicht abschließend fest. Am 18.09.2018 wurden Sie einer algerischen Botschaftsdelegation zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt. Sie wurden dabei als Staatsangehöriger von Algerien identifiziert. Ihre näheren Personaldaten werden derzeit in Algerien behördlich überprüft.

Sie gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Sie sind volljährig, arbeits- sowie haftfähig.

Sie leiden an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit, noch sind Sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

Sie sind ledig und kinderlos.

In Algerien besuchten Sie aussagekonform sieben Jahre lang die Schule. Im Heimatland haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt zuletzt als Zuckerbäcker verdient. Aus dem bisherigen Aktenverlauf ergibt sich zudem, dass Sie ebenfalls als Tischler sowie als Monteur gearbeitet haben.

Ihre Eltern und Schwestern leben in Algerien. Ihre beiden Brüder leben in Deutschland und Frankreich.

Sie sind ein arbeitsfähiger und gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter. Sie wurden in Algerien sozialisiert und können sich im Heimatland durch Ihre eigene Arbeitsleistung ohne Bedenken eine Existenz- bzw. Lebensgrundlage schaffen. Darüber hinaus verfügen Sie in Algerien über familiäre Bindungen und werden bei Ihrer Rückkehr im Rahmen Ihres dortigen privaten Netzwerkes zweifelsfrei Obdach und Unterstützung erhalten.

Im Bundesgebiet haben Sie keine familiären, beruflichen, sozialen oder privaten Bindungen.

Sie weisen keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht in Österreich auf.

(...)

Die mit Bescheid vom 06.11.2018 gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot ist seit 08.11.2018 durchsetzbar. Die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht fest.Die mit Bescheid vom 06.11.2018 gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot ist seit 08.11.2018 durchsetzbar. Die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht fest.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung und in Zusammenschau mit Ihrem bisherigen Verhalten (wiederholte Straffälligkeit, offensichtlich unbegründete Asylantragstellung) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie sind Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.07.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 19.01.2016 wurde Ihr Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung gemäß § 61 Absatz 1 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 angeordnet.Am 19.01.2016 wurde Ihr Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 1 FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, angeordnet.

Eine Überstellung konnte innerhalb von 18 Monaten nicht finalisiert werden, da Ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Ein entsprechendes Aussetzungsschreiben gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Dublin III VO Nr 604/2013 erging an Ungarn.Eine Überstellung konnte innerhalb von 18 Monaten nicht finalisiert werden, da Ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Ein entsprechendes Aussetzungsschreiben gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Dublin römisch drei VO Nr 604/2013 erging an Ungarn.

Sie stellten am 28.09.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 in Österreich im gegenständlichen Asylverfahren. Das gegenständliche Verfahren wurde mit 13.02.2017 zugelassen. Am 28.09.2016 gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung Ihres Dublin-Folgeantrages vor der Polizeiinspektion XXXX an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX (Algerien), geboren und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime anzugehören sowie Staatsangehöriger Algeriens zu sein.Sie stellten am 28.09.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 in Österreich im gegenständlichen Asylverfahren. Das gegenständliche Verfahren wurde mit 13.02.2017 zugelassen. Am 28.09.2016 gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung Ihres Dublin-Folgeantrages vor der Polizeiinspektion römisch 40 an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 (Algerien), geboren und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime anzugehören sowie Staatsangehöriger Algeriens zu sein.

Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Diese Entscheidung erwuchs mit 06.04.2017 in erster Instanz in Rechtskraft.

Sie sind ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zu Ihrer Person folgende Eintragungen auf:

01. Verurteilung

Gericht: LG XXXXGericht: LG römisch 40

Geschäftszahl: XXXXGeschäftszahl: römisch 40

Urteil 1. Instanz: 15.03.2017

Rechtskräftig seit: 21.03.2017

Delikt: §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGBDelikt: Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatz: Junge(r) Erwachsene(r)

Nachtrag: zu LG XXXX RK 21.03.2017Nachtrag: zu LG römisch 40 RK 21.03.2017

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

ausgesprochen durch: XXXX XXXX vom 08.08.2018ausgesprochen durch: römisch 40 römisch 40 vom 08.08.2018

02. Verurteilung

Gericht: LG XXXXGericht: LG römisch 40

Geschäftszahl: XXXXGeschäftszahl: römisch 40

Urteil 1. Instanz: 08.08.2018

Rechtskräftig seit: 13.08.2018

Delikt: §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGBDelikt: Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, 130, (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Aufgrund Ihrer wiederholten bzw. neuerlichen Straffälligkeit und der daraus resultierenden neuen Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet.Aufgrund Ihrer wiederholten bzw. neuerlichen Straffälligkeit und der daraus resultierenden neuen Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet.

Mit Bescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 06.11.2018, Zl. 1076457801-180909186, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 06.11.2018, Zl. 1076457801-180909186, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 08.11.2018 durchsetzbar.

Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und steht somit die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung fest.

zu Ihrem bisherigen Verhalten:

* Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag eingebracht, weshalb die Rechtsmissbräuchlichkeit Ihres prozessualen Verhaltens feststeht.

* Sie treten gegenüber den niederländischen Behörden mit anderslautenden Personalien auf ( XXXX ).* Sie treten gegenüber den niederländischen Behörden mit anderslautenden Personalien auf ( römisch 40 ).

* Sie sind ohne Beschäftigung und finanzieren sich Ihren Aufenthalt in Österreich durch die Begehung von Straftaten oder bestenfalls durch "Schwarzarbeit". Die Behörde geht davon aus, dass Sie lediglich zwecks Begehung von strafrechtlich verpönten Handlungen in das Bundesgebiet eingereist sind. Diese Annahme erhärtet sich aufgrund der Tatsache, dass Sie einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag stellten, bislang insgesamt zweimal gerichtlich verurteilt wurden und etwa gegenüber den niederländischen Behörden unter anderslautenden Personalien aufgetreten sind. Insgesamt kann aufgrund dieses Verhaltens darauf geschlossen werden, dass Sie schlicht kein Interesse daran haben, an den behördlichen Verfahren ordentlich mitzuwirken.

* Sie sind ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher.

(...)

* Sie wurden zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB 12 (zwölf) Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Strafteil beträgt 6 (sechs) Monate.* Sie wurden zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB 12 (zwölf) Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Strafteil beträgt 6 (sechs) Monate.

* Hinsichtlich Ihres persönlichen Verhaltens während der Dauer Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist grundsätzlich festzuhalten, dass Sie sich trotz mehrmaliger Anzeigen, Festnahmen und gerichtlicher Verurteilungen zu keiner Zeit persönlich in der Lage sahen, Ihr bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen.

* Aufgrund Ihres fehlenden Unrechtsbewusstseins ist somit zwingend davon auszugehen, dass selbst gerichtliche Sanktionen und Freiheitsstrafen Sie nicht zu einem gesetzestreuen Leben bewegen können.

* Sie missbrauchten das Asylwesen im Bundesgebiet und tragen Sie durch Ihr gezeigtes Verhalten deutlich zu den bestehenden Problemen mit Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet bei, welche Asylverfahren führen, tatsächlich jedoch vornehmlich zwecks Begehung krimineller Handlungen im Bundesgebiet aufhältig sind.

* Aufgrund der Tatsache, dass Sie beschäftigungslos sind, gegenüber weiteren europäischen Behörden anderslautende Identitätsdaten angeben, wiederholt gerichtlich verurteilt wurden und sich beharrlich weigern, Gesetze zu respektieren, gelangt die erkennende Behörde zu der Ansicht, dass bislang keine positive Verhaltens- bzw. Charakterentwicklung stattgefunden hat und eine solche auch in Zukunft nicht eintreten wird.

* Ihre Tatbegehungen, nämlich u.a. das Verbrechen des vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, wobei man unter Gewerbsmäßigkeit versteht, wenn jemand eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet.

* Sie zeigen keinen Respekt vor privatem Eigentum, haben keinerlei besondere private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sind offenbar gezielt zur Begehung von Vermögensdelikten nach Österreich eingereist und stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine massive Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, jedenfalls aber ein erhebliches Risiko für das Privateigentum dar.

* Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

* Sie verfügen aktenkundig über keine besonderen integrativen Verfestigungen. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich ergänzend aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

* Sie verfügen im Bundesgebiet über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte.

* Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren weiteren Unterhalt zu finanzieren. Sie sind bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.

* Sie sind zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass Sie durch die Begehung von Strafrechtsdelikten Ihre finanzielle Lage aufzubessern versuchen oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandern.

Angesichts dieses massiven Fehlverhaltens gefährdet Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

(...)

Das Bundesamt muss Ihnen die persönliche Vertrauenswürdigkeit absprechen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihrem bisherigen Verhalten sowie aus Ihrer wiederholt gezeigten Ablehnung gegenüber den geltenden Rechtsvorschriften.

Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, Vermögens- und Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, Vermögens- und Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Ihr gesamtes Verhalten ist ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährdet. Sie sind nicht ansatzweise vertrauenswürdig.

Überdies wurden nach Ansicht des Bundesamtes die notwendigen Schritte für die Erlangung eines Heimreisezertifikates rechtzeitig gesetzt und wird der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes entgegengesehen:

Das Bundesamt stellte bereits am 11.08.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der für Sie zuständigen Vertretungsbehörde der Demokratischen Volksrepublik Algerien.

Am 08.03.2018 sowie am 17.09.2018 erfolgten entsprechende Urgenz- bzw. Erinnerungsschreiben an die algerische Vertretungsbehörde.

Am 18.09.2018 wurden Sie einer algerischen Botschaftsdelegation zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt.

(...)

Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer jedenfalls zu rechnen ist, da keine Umstände hervorgekommen sind, die Ihre Abschiebung innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen lassen, erscheint die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vertretbar.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zur Sicherung Ihrer Abschiebung vor.Somit liegen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG zur Sicherung Ihrer Abschiebung vor.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zahl 1076457801.

E) Rechtliche Beurteilung

(...)

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie besitzen keine Personaldokumente (zumindest keine, die Sie der Behörde freiwillig zur Verfügung stellen) und halten sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

Sie wollten sich Ihren Aufenthalt in Österreich offensichtlich mit der Begehung strafbarer Handlungen finanzieren. Sie kümmern sich nicht ansatzweise um einschlägige Rechtsvorschriften und wurden im österreichischen Bundesgebiet wiederholt straffällig. Sie schrecken auch vor Einbruchshandlungen nicht zurück.

Sie haben im Bundesgebiet keine aufenthaltsberechtigten Angehörigen und keine sonstigen aktenkundigen sozialen Bindungen.

Sie treten gegenüber den niederländischen Behörden mit anderslautenden Personalien auf ( XXXX ).Sie treten gegenüber den niederländischen Behörden mit anderslautenden Personalien auf ( römisch 40 ).

Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag eingebracht, weshalb die Rechtsmissbräuchlichkeit Ihres prozessualen Verhaltens feststeht.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren weiteren Unterhalt zu finanzieren. Sie sind bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.

Sie sind zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass Sie durch die Begehung von Strafrechtsdelikten Ihre finanzielle Lage aufzubessern versuchen oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandern.

Hinsichtlich Ihres persönlichen Verhaltens während der Dauer Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist grundsätzlich festzuhalten, dass Sie sich trotz mehrmaliger Anzeigen, Festnahmen und gerichtlicher Verurteilungen zu keiner Zeit persönlich in der Lage sahen, Ihr bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen.

Sie sind offensichtlich nicht willens, ein vertrauenswürdiges Verhalten an den Tag zu legen.

In Ihrem Fall besteht erhöhter Sicherungsbedarf, zumal Sie bereits in der Vergangenheit durch Angabe anderslautender Identitätsdaten in den Niederlanden, missbräuchlicher Asylantragstellung und wiederholter Verletzung der österreichischen Rechtsnormen eindrücklich bewiesen haben, dass Sie dem Rechtsstaat ablehnend gegenüberstehen.

Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und steht somit die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung fest.

Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z. 3 sowie § 76 Abs. 3 Z. 9 sind damit als erfüllt anzusehen.Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, sowie Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, sind damit als erfüllt anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Betreffend Ihres strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens muss noch einmal explizit festgehalten werden, dass Sie zur Durchsetzung Ihrer persönlichen Interessen beispielsweise auch vor Diebstahlsdelikten und Einbruchshandlungen nicht zurückschrecken. Die von Ihnen begangenen strafrechtlich verpönten Handlungen spiegeln eindrucksvoll Ihr sozial inadäquates Verhalten und Ihr mangelndes Unrechtsbewusstsein wider.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt jedoch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

(...)

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung, W154 2214462-1/14E, des in der Verhandlung am 19.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 07.03.2019 Folgendes entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II).Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung, W154 2214462-1/14E, des in der Verhandlung am 19.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 07.03.2019 Folgendes entschieden: Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei).

Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 19.02.2019 Folgendes aus:

"Die Anhaltung in Schubhaft seit 19.11.2018 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen vor.

Wie die Verhandlung ergeben hat, liegt - wie bereits im Mandatsbescheid der belangten Behörde ausgeführt - im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vor, dies insbesondere aufgrund seiner bewussten Verschleierung seiner Identität, der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seines Untertauchens während der Unterbringung in der Grundversorgung, seiner mehrfachen Asylantragstellung in Österreich und seiner mangelnden familiären, privaten, beruflichen und sozialen Verankerung in Österreich.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Haftzweck nicht erfüllt werden könnte.

Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechnen.

Aufgrund der Fluchtgefahr infolge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - wie auch die Verhandlung ergeben hat - kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Die Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig. Daher liegen auch die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vor."

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 11.03.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 11.03.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 11.03.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme:

"Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 15.11.2018 gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 19.11.2018 (Entlassung aus der Strafhaft)."Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 15.11.2018 gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 19.11.2018 (Entlassung aus der Strafhaft).

Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA-Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben.

Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (19.03.2019), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (19.03.2019), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.

Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens.

Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde der Antrag des Genannten auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde der Antrag des Genannten auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden gem. Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Diese Entscheidung erwuchs mit 06.04.2017 in erster Instanz in Rechtskraft.

Am 11.08.2017 wurde der HRZ Antrag unter dem Namen XXXX eingebracht und an die algerische Botschaft in Wien übermittelt.Am 11.08.2017 wurde der HRZ Antrag unter dem Namen römisch 40 eingebracht und an die algerische Botschaft in Wien übermittelt.

Von Seite des BFA wurde am 08.03.2018 urgiert. Die algerische Botschaft teilte mit, dass die Person unter der Personenangabe XXXX , nicht identifiziert werden konnte.Von Seite des BFA wurde am 08.03.2018 urgiert. Die algerische Botschaft teilte mit, dass die Person unter der Personenangabe römisch 40 , nicht identifiziert werden konnte.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zum Fremden folgende Eintragungen auf:

01. Verurteilung

Gericht: LG XXXXGericht: LG römisch 40

Geschäftszahl: XXXXGeschäftszahl: römisch 40

Urteil 1. Instanz: 15.03.2017

Rechtskräftig seit: 21.03.2017

Delikt: §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGBDelikt: Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatz: Junge(r) Erwachsene(r)

Nachtrag: zu LG XXXX RK 21.03.2017Nachtrag: zu LG römisch 40 RK 21.03.2017

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

ausgesprochen durch: XXXX vom 08.08.2018ausgesprochen durch: römisch 40 vom 08.08.2018

02. Verurteilung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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