Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W212 2206233-1/2E
W212 2206240-1/2E
W212 2206237-1/2E
W212 2206235-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 31.08.2018, Zl.: Damaskus-ÖB/KONS/2593/2017, auf Grund der Vorlageanträge von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA: Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.07.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß Art. 35 Abs. 2 und 4 AsylG idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (BF3 und BF4). Alle sind syrische Staatsangehörige. Am 08.11.2017 stellten die Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Absatz 1 Asylgesetz. Begründend führten sie aus, der Sohn der BF1 und BF2, sowie Bruder der BF3 bis BF4, XXXX , geboren am XXXX , sei in Österreich seit XXXX asylberechtigt.
In der Folge übermittelte die ÖB Islamabad den Antrag und Sachverhalt am 13.04.2017 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Schreiben vom 08.06.2018 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 9 AsylG 2005 anhängig sei. Nach Prüfung der Sachlage teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei.
Mit Schreiben vom 24.06.2018 wurden die BF seitens der ÖB Damaskus aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.
Es langte keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid vom 03.07.2018 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 Asylgesetz mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sich die Bezugsperson zurzeit in Untersuchungshaft befinde und ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 08.08.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde ausgeführt, dass das anhängige Aberkennungsverfahren - für den 10.08.2018 sei eine niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson im Zuge des Aberkennungsverfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anberaumt - eine Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren darstelle und das Verfahren daher bis zur Entscheidung über die Anerkennung nach § 38 AVG auszusetzen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes finde das AVG auf Sichtvermerksverfahren keine Anwendung. Sollte im Ergebnis das Verfahren weder ausgesetzt noch wiederaufgenommen werden können, stelle dies ein massives Rechtsschutzdefizit sowie eine Verletzung von Artikel 6 und 8 EMRK und Artikel 7, 41 und 47 GRC dar. Es sei so nämlich möglich, die Einreise von Familienangehörigen allein dadurch zu unterbinden, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, unabhängig davon, wie über dieses Verfahren letztlich entschieden werde und ohne jegliche Interessensabwägung. Im Sinne einer unionsrechtlichen Auslegung müsse das Verfahren bis zur Klärung des Aberkennungsverfahrens ausgesetzt werden.
Darüber hinaus wäre die Bezugsperson unter Anwendung des § 5 Absatz 4 JGG angeklagt worden und besage § 5 Absatz 10 JGG, dass in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht eintreten würden. Entsprechend der Judikatur des VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, wonach eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 9 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 nicht auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB gestützt werden könne, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sei, hätte das Bundesamt kein Aberkennungsverfahren einleiten und demnach keine negative Wahrscheinlichkeitsprognose an das BFA ergehen dürfen.
In der Folge erließ die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 31.08.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:
"Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das BVwG, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA "auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen [...] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen" (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).
Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass die beschwerdeführenden Parteien einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen (vgl. dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E).
Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung schließt sich die belangte Behörde den Ausführungen des BFA an.
Die Beschwerdeargumentation, die darauf aufbaut, dass es sich beim Tatbestandselement "kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7, 9)" im § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 um eine Vorfrage handle, ist nämlich im Ansatz verfehlt. Dieses Tatbestandselement ist vielmehr allein für die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG maßgebend und allein Hauptfrage in diesem Verfahren. Damit wird (lediglich) bestimmt, dass sich in einem solchen Fall die Gewährung internationalen Schutzes auf Grund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen könne (RV330 Blg Nr. 24.GP). Dieser Versagungsgrund des unsicheren Status der Bezugsperson bezieht sich allein (und nur) auf die Anhängigkeit eines solchen Aberkennungsverfahrens und stellt nicht etwa auf das (allenfalls vorfragenweise zu beurteilende) Ergebnis eines solchen Verfahrens ab.
Es ist daher zusammenzufassen, dass allein das Vorliegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 zwingend dazu führt, dass die begehrte Einreiseitel zu versagen sind.
Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in einem ähnlichen Fall ausgeführt hat (s. BVwG vom 13.02.2017, W161 2134428-1):
"Ein wesentlicher Punkt in der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ist jener, dass gegen die in den Anträgen genannte Bezugsperson ein Ablehnungsverfahren anhängig ist. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG keinen Auslegungsspielraum.
Auch kann das erkennende Gericht die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, wonach es sich bei Beurteilung dieser Frage um eine Vorfrage handle, nicht teilen. Die Anträge wurden gestellt, die dazu erlassenen Bescheide auch bereits berücksichtigt.
Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Sachverhalt nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG, welcher eine positive Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verbietet, aktuell vorliegt".
Soweit in der Beschwerde versucht wird, in einer verfassungskonformen (Art. 8 EMRK) bzw. unionsrechtskonformen (Art. 7, 41 und 47 GRC) Interpretation eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung des Aberkennungsverfahrens zu begründen, so ist das mit dem vorzitierten Erkenntnis des BVwG zu entgegnen, dass (auch im vorliegenden Beschwerdefall), die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten und (vor allem) sie nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens auch jederzeit die Möglichkeit haben, einen neuen Antrag zu stellen.
Ebenso geht die Verfahrensrüge ins Leere, wonach die Behörde amtswegige Ermittlungen hinsichtlich der (behaupteten) Rechtswidrigkeit des Aberkennungsverfahrens anstellen hätte müssen, weil - wie bereits erwähnt - allein das Vorliegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson aufgrund nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 zwingend dazu führt, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen sind.
Dagegen brachten die BF mit Schriftsatz vom 13.09.2018 und somit fristgerecht Vorlageanträge an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Dem Vorlageantrag wurden Dokumente der Antragsteller beigelegt, welche im Rahmen der Beschwerde bisher nicht vorgelegt hätten werden können.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 20.09.2018 wurde am 24.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang samt dem Umstand, dass betreffend die von den Beschwerdeführern namhaft gemachte und asylberechtigte Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 AsylG beim BVwG anhängig ist.
Die Bezugsperson wurde am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 142 Hv 122/18d, gemäß §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1, 8. Fall und 2a SMG, 15 StGB; §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1, erster und zweiter Fall, Absatz 2 SMG, § 50 Absatz 1 Ziffer 3 WaffG unter Anwendung der weiteren gesetzlichen Bestimmungen § 5 Ziffer 4 JGG, § 28 Absatz 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 6 StPO wurde vom Widerruf der zu 161 Hv 54/18v gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB Islamabad.
Die Feststellung, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig ist, ergibt sich aus einer Nachschau (zuletzt aktuell vom 18.02.2019) im ho. Kanzleisystem, das ein zu Zahl W108 2207253-1, gekennzeichnetes (und damit ho. gerichtlich anhängiges) Aberkennungsverfahren gem. §§ 7, 57 AsylG betreffend die Bezugsperson ausweist.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigten XXXX , XXXX geb., StA: Syrien, als Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer genannt.
Das BVwG hat in einem gleichgelagerten Fall bereits in seinem Erkenntnis vom 27.12.2017, Zlen. W241 2175651 (bis 2175657)-1/2E, Nachstehendes erkannt:
"Entscheidender Punkt im gegenständlichen Verfahren ist, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG keinen Auslegungsspielraum. Da die Voraussetzung des § 34 Abs. 4 Z 1 schon dann nicht erfüllt ist, wenn ein Aberkennungsverfahren bloß anhängig ist, besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes auch kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens, da es sich bei der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht um eine Vorfrage handelt. Die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens reicht aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu.
Die BF hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen.
Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein jeweils mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen Sohn bzw. Bruder nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen."
Gleiches gilt in casu - der Beschwerdeeinwand, dass das Aberkennungsverfahren als Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren zu sehen sei, ist verfehlt, hat doch der Gesetzgeber mit dem FräG 2009 und konkret der Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG das Ziel verfolgt, dass "sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde."
Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson war im Entscheidungszeitpunkt der Vertretungsbehörde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig und ist auch gegenwärtig im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.
In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt nämlich keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Es ist den Beschwerdeführern unbenommen, im Falle, dass das Asylaberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zur Aberkennung ihres Asylstatus führen sollte und auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Asylgesetz 2005 erfüllt sein sollten, jederzeit neue Einreiseanträge zu stellen.
Der Hinweis auf § 5 Absatz 10 JGG und die zitierte Judikatur des VwGH, Ra 2017/18/0246, geht ins Leere, da es sich einerseits vorliegend um kein Aberkennungsverfahren nach § 9 sondern nach § 7 Asylgesetz 2005 handelt und andererseits einzig relevant ist, ob ein Aberkennungsverfahren anhängig ist und dies zweifellos in casu gegeben ist.
Die oben zitierten Ausführungen der österreichischen Botschaft in der Beschwerdevorentscheidung erweisen sich daher als rechtsrichtig und die Beschwerdeeinwendungen als nicht begründet, sodass die Beschwerde abzuweisen war.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren, EinreisetitelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W212.2206237.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019