TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 W212 2206233-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W212 2206233-1/2E

W212 2206240-1/2E

W212 2206237-1/2E

W212 2206235-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 31.08.2018, Zl.: Damaskus-ÖB/KONS/2593/2017, auf Grund der Vorlageanträge von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA: Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 31.08.2018, Zl.: Damaskus-ÖB/KONS/2593/2017, auf Grund der Vorlageanträge von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA: Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.07.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß Art. 35 Abs. 2 und 4 AsylG idgF alsA) Die Beschwerden werden gemäß Artikel 35, Absatz 2 und 4 AsylG idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (BF3 und BF4). Alle sind syrische Staatsangehörige. Am 08.11.2017 stellten die Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Absatz 1 Asylgesetz. Begründend führten sie aus, der Sohn der BF1 und BF2, sowie Bruder der BF3 bis BF4, XXXX , geboren am XXXX , sei in Österreich seit XXXX asylberechtigt.Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (BF3 und BF4). Alle sind syrische Staatsangehörige. Am 08.11.2017 stellten die Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 1 Asylgesetz. Begründend führten sie aus, der Sohn der BF1 und BF2, sowie Bruder der BF3 bis BF4, römisch 40 , geboren am römisch 40 , sei in Österreich seit römisch 40 asylberechtigt.

In der Folge übermittelte die ÖB Islamabad den Antrag und Sachverhalt am 13.04.2017 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.In der Folge übermittelte die ÖB Islamabad den Antrag und Sachverhalt am 13.04.2017 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.

Mit Schreiben vom 08.06.2018 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 9 AsylG 2005 anhängig sei. Nach Prüfung der Sachlage teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei.Mit Schreiben vom 08.06.2018 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 9, AsylG 2005 anhängig sei. Nach Prüfung der Sachlage teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei.

Mit Schreiben vom 24.06.2018 wurden die BF seitens der ÖB Damaskus aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.

Es langte keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid vom 03.07.2018 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 Asylgesetz mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sich die Bezugsperson zurzeit in Untersuchungshaft befinde und ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.Mit Bescheid vom 03.07.2018 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Asylgesetz mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sich die Bezugsperson zurzeit in Untersuchungshaft befinde und ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 08.08.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde ausgeführt, dass das anhängige Aberkennungsverfahren - für den 10.08.2018 sei eine niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson im Zuge des Aberkennungsverfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anberaumt - eine Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren darstelle und das Verfahren daher bis zur Entscheidung über die Anerkennung nach § 38 AVG auszusetzen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes finde das AVG auf Sichtvermerksverfahren keine Anwendung. Sollte im Ergebnis das Verfahren weder ausgesetzt noch wiederaufgenommen werden können, stelle dies ein massives Rechtsschutzdefizit sowie eine Verletzung von Artikel 6 und 8 EMRK und Artikel 7, 41 und 47 GRC dar. Es sei so nämlich möglich, die Einreise von Familienangehörigen allein dadurch zu unterbinden, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, unabhängig davon, wie über dieses Verfahren letztlich entschieden werde und ohne jegliche Interessensabwägung. Im Sinne einer unionsrechtlichen Auslegung müsse das Verfahren bis zur Klärung des Aberkennungsverfahrens ausgesetzt werden.Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 08.08.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde ausgeführt, dass das anhängige Aberkennungsverfahren - für den 10.08.2018 sei eine niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson im Zuge des Aberkennungsverfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anberaumt - eine Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren darstelle und das Verfahren daher bis zur Entscheidung über die Anerkennung nach Paragraph 38, AVG auszusetzen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes finde das AVG auf Sichtvermerksverfahren keine Anwendung. Sollte im Ergebnis das Verfahren weder ausgesetzt noch wiederaufgenommen werden können, stelle dies ein massives Rechtsschutzdefizit sowie eine Verletzung von Artikel 6 und 8 EMRK und Artikel 7, 41 und 47 GRC dar. Es sei so nämlich möglich, die Einreise von Familienangehörigen allein dadurch zu unterbinden, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, unabhängig davon, wie über dieses Verfahren letztlich entschieden werde und ohne jegliche Interessensabwägung. Im Sinne einer unionsrechtlichen Auslegung müsse das Verfahren bis zur Klärung des Aberkennungsverfahrens ausgesetzt werden.

Darüber hinaus wäre die Bezugsperson unter Anwendung des § 5 Absatz 4 JGG angeklagt worden und besage § 5 Absatz 10 JGG, dass in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht eintreten würden. Entsprechend der Judikatur des VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, wonach eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 9 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 nicht auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB gestützt werden könne, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sei, hätte das Bundesamt kein Aberkennungsverfahren einleiten und demnach keine negative Wahrscheinlichkeitsprognose an das BFA ergehen dürfen.Darüber hinaus wäre die Bezugsperson unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4 JGG angeklagt worden und besage Paragraph 5, Absatz 10 JGG, dass in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht eintreten würden. Entsprechend der Judikatur des VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, wonach eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 nicht auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB gestützt werden könne, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sei, hätte das Bundesamt kein Aberkennungsverfahren einleiten und demnach keine negative Wahrscheinlichkeitsprognose an das BFA ergehen dürfen.

In der Folge erließ die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 31.08.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:In der Folge erließ die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 31.08.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:

"Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das BVwG, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA "auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen [...] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen" (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068)."Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das BVwG, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA "auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen [...] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen" (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).

Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass die beschwerdeführenden Parteien einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen (vgl. dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E).Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass die beschwerdeführenden Parteien einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen vergleiche dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E).

Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung schließt sich die belangte Behörde den Ausführungen des BFA an.

Die Beschwerdeargumentation, die darauf aufbaut, dass es sich beim Tatbestandselement "kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7, 9)" im § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 um eine Vorfrage handle, ist nämlich im Ansatz verfehlt. Dieses Tatbestandselement ist vielmehr allein für die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG maßgebend und allein Hauptfrage in diesem Verfahren. Damit wird (lediglich) bestimmt, dass sich in einem solchen Fall die Gewährung internationalen Schutzes auf Grund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen könne (RV330 Blg Nr. 24.GP). Dieser Versagungsgrund des unsicheren Status der Bezugsperson bezieht sich allein (und nur) auf die Anhängigkeit eines solchen Aberkennungsverfahrens und stellt nicht etwa auf das (allenfalls vorfragenweise zu beurteilende) Ergebnis eines solchen Verfahrens ab.Die Beschwerdeargumentation, die darauf aufbaut, dass es sich beim Tatbestandselement "kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7, 9,)" im Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 um eine Vorfrage handle, ist nämlich im Ansatz verfehlt. Dieses Tatbestandselement ist vielmehr allein für die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG maßgebend und allein Hauptfrage in diesem Verfahren. Damit wird (lediglich) bestimmt, dass sich in einem solchen Fall die Gewährung internationalen Schutzes auf Grund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen könne (RV330 Blg Nr. 24.GP). Dieser Versagungsgrund des unsicheren Status der Bezugsperson bezieht sich allein (und nur) auf die Anhängigkeit eines solchen Aberkennungsverfahrens und stellt nicht etwa auf das (allenfalls vorfragenweise zu beurteilende) Ergebnis eines solchen Verfahrens ab.

Es ist daher zusammenzufassen, dass allein das Vorliegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 zwingend dazu führt, dass die begehrte Einreiseitel zu versagen sind.Es ist daher zusammenzufassen, dass allein das Vorliegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 zwingend dazu führt, dass die begehrte Einreiseitel zu versagen sind.

Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in einem ähnlichen Fall ausgeführt hat (s. BVwG vom 13.02.2017, W161 2134428-1):

"Ein wesentlicher Punkt in der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ist jener, dass gegen die in den Anträgen genannte Bezugsperson ein Ablehnungsverfahren anhängig ist. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG keinen Auslegungsspielraum."Ein wesentlicher Punkt in der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ist jener, dass gegen die in den Anträgen genannte Bezugsperson ein Ablehnungsverfahren anhängig ist. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG keinen Auslegungsspielraum.

Auch kann das erkennende Gericht die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, wonach es sich bei Beurteilung dieser Frage um eine Vorfrage handle, nicht teilen. Die Anträge wurden gestellt, die dazu erlassenen Bescheide auch bereits berücksichtigt.

Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Sachverhalt nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG, welcher eine positive Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verbietet, aktuell vorliegt".Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Sachverhalt nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG, welcher eine positive Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verbietet, aktuell vorliegt".

Soweit in der Beschwerde versucht wird, in einer verfassungskonformen (Art. 8 EMRK) bzw. unionsrechtskonformen (Art. 7, 41 und 47 GRC) Interpretation eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung des Aberkennungsverfahrens zu begründen, so ist das mit dem vorzitierten Erkenntnis des BVwG zu entgegnen, dass (auch im vorliegenden Beschwerdefall), die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten und (vor allem) sie nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens auch jederzeit die Möglichkeit haben, einen neuen Antrag zu stellen.Soweit in der Beschwerde versucht wird, in einer verfassungskonformen (Artikel 8, EMRK) bzw. unionsrechtskonformen (Artikel 7, 41 und 47 GRC) Interpretation eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung des Aberkennungsverfahrens zu begründen, so ist das mit dem vorzitierten Erkenntnis des BVwG zu entgegnen, dass (auch im vorliegenden Beschwerdefall), die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten und (vor allem) sie nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens auch jederzeit die Möglichkeit haben, einen neuen Antrag zu stellen.

Ebenso geht die Verfahrensrüge ins Leere, wonach die Behörde amtswegige Ermittlungen hinsichtlich der (behaupteten) Rechtswidrigkeit des Aberkennungsverfahrens anstellen hätte müssen, weil - wie bereits erwähnt - allein das Vorliegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson aufgrund nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 zwingend dazu führt, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen sind.Ebenso geht die Verfahrensrüge ins Leere, wonach die Behörde amtswegige Ermittlungen hinsichtlich der (behaupteten) Rechtswidrigkeit des Aberkennungsverfahrens anstellen hätte müssen, weil - wie bereits erwähnt - allein das Vorliegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson aufgrund nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 zwingend dazu führt, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen sind.

Dagegen brachten die BF mit Schriftsatz vom 13.09.2018 und somit fristgerecht Vorlageanträge an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Dem Vorlageantrag wurden Dokumente der Antragsteller beigelegt, welche im Rahmen der Beschwerde bisher nicht vorgelegt hätten werden können.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 20.09.2018 wurde am 24.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang samt dem Umstand, dass betreffend die von den Beschwerdeführern namhaft gemachte und asylberechtigte Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 AsylG beim BVwG anhängig ist.Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang samt dem Umstand, dass betreffend die von den Beschwerdeführern namhaft gemachte und asylberechtigte Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, AsylG beim BVwG anhängig ist.

Die Bezugsperson wurde am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 142 Hv 122/18d, gemäß §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1, 8. Fall und 2a SMG, 15 StGB; §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1, erster und zweiter Fall, Absatz 2 SMG, § 50 Absatz 1 Ziffer 3 WaffG unter Anwendung der weiteren gesetzlichen Bestimmungen § 5 Ziffer 4 JGG, § 28 Absatz 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 6 StPO wurde vom Widerruf der zu 161 Hv 54/18v gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Die Bezugsperson wurde am römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 142 Hv 122/18d, gemäß Paragraphen 27, Absatz 1 Ziffer 1, 8. Fall und 2a SMG, 15 StGB; Paragraphen 27, Absatz 1 Ziffer 1, erster und zweiter Fall, Absatz 2 SMG, Paragraph 50, Absatz 1 Ziffer 3 WaffG unter Anwendung der weiteren gesetzlichen Bestimmungen Paragraph 5, Ziffer 4 JGG, Paragraph 28, Absatz 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 6 StPO wurde vom Widerruf der zu 161 Hv 54/18v gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

2.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB Islamabad.

Die Feststellung, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig ist, ergibt sich aus einer Nachschau (zuletzt aktuell vom 18.02.2019) im ho. Kanzleisystem, das ein zu Zahl W108 2207253-1, gekennzeichnetes (und damit ho. gerichtlich anhängiges) Aberkennungsverfahren gem. §§ 7, 57 AsylG betreffend die Bezugsperson ausweist.Die Feststellung, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig ist, ergibt sich aus einer Nachschau (zuletzt aktuell vom 18.02.2019) im ho. Kanzleisystem, das ein zu Zahl W108 2207253-1, gekennzeichnetes (und damit ho. gerichtlich anhängiges) Aberkennungsverfahren gem. Paragraphen 7, 57, AsylG betreffend die Bezugsperson ausweist.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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