TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/5 W164 2133406-1

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Veröffentlicht am 05.03.2019
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Entscheidungsdatum

05.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch

W164 2133406-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 03.06.2016, Zl. VSNR XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 03.06.2016, Zl. VSNR XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im folgenden SVA) fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) von 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlegen sei.

Zur Begründung stützte sich die SVA auf den den BF betreffenden Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 12.11.2014, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € 55.217,24 auswies. Die SVA habe den BF mit Schreiben vom 20.01.2015 informiert, dass er unter Zugrundelegung dieses Einkommenssteuerbescheides der Pflichtversicherung im Kalenderjahr 2009 in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlegen sei. Der BF habe daraufhin eine Aufgliederung seiner Einnahmen und Ausgaben vorgelegt und bekannt gegeben, dass er im Kalenderjahr 2009 als gerichtlich beeideter Sachverständiger tätig gewesen sei. Aus der Gerichtssachverständigenliste der Justiz gehe hervor, dass der BF als beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine Zertifizierung bis 2018 aufweise. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei eine über der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegende betrieblichen Tätigkeit gegeben. Hinsichtlich Art und Höhe der Einkünfte liege eine Bindung an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht und zulässig Beschwerde und brachte vor, es sei wohl richtig, dass er im Jahr 2009 als gerichtlich beeideter Sachverständiger tätig gewesen sei, jedoch habe er aus dieser Tätigkeit tatsächlich einen Verlust erzielt. Der BF verwies auf dievon ihm im erstinstanzlichen Verfahren erstellte Aufgliederung seiner Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben des Jahres 2009. Die SVA habe nicht berücksichtigt, dass die Positionen 2 bis 4 dieser Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht als Arbeitseinkünfte im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des GSVG zu zählen wären. Es handle sich um den Ersatz von Bürokosten, um Nutzungsentgelte und um Spesenersatz. Allein wenn man diese drei Positionen (insgesamt Euro 53.866,05) aus den Einnahmen ausscheiden würde, was man unter Anwendung der Denkgesetze tun müsste, ergebe sich ein steuerpflichtiger Gewinn aus selbstständiger Arbeit in Höhe von €1.386,77. Dieser würde weit unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG liegen. Weiters wäre zu berücksichtigen, dass in den Einnahmen auch noch solche enthalten waren, welche aus Leistungen vor dem Pensionsantritt per 1.8.2008 lagen. Bei Berücksichtigung dessen ergebe sich für 2009 ein Verlust aus selbstständiger Arbeit.

Die SVA hätte auf die tatsächlichen Ergebnisse abstellen müssen. Sie hätte berücksichtigen müssen, dass der BF 2009 Einnahmen hatte, die aus einer drei Jahre zurückliegenden Leistungserbringung herrührten. Der BF habe deren Zahlungsfluss nicht beeinflussen können, (insbesondere bei Gutachtenserstattung für Gerichte). Solche Einnahmen (z.B. Honorarnoten vom 6.6.2006, 2.7.2008) hätten nicht mehr als Arbeitseinkünfte des Jahres 2009 klassifiziert werden dürfen. Gleiches gelte für die Honorareingänge für Leistungen, die der BF vor Pensionsantritt im Jahr 2008 erbracht habe. Der BF habe seine Berufsbefugnis als beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit 31.8.2008 ruhend gemeldet. Danach sei er nicht mehr selbstständig erwerbstätig gewesen. Seine Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger sei nicht als selbstständige Arbeit zu qualifizieren. Es sei auf § 29 Z. 4 EStG (Anm.: Funktionsgebühren) zu verweisen sowie auf die Kommentierungen zu diesem Paragraf in "Jakom, TZ 54 zu § 29 EStG sowie Doralt, TZ 52". Bei der Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger handle es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Der Auftrag erfolge durch ein Gericht. Der BF sei als gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger beim XXXX gericht XXXX in der dort aufliegenden Liste eingetragen. Dies habe mit seinem ehemaligen Hauptberuf als beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater keinen Konnex. Die im Gesetz normierte Versicherungspflicht ziele im Kern darauf ab, dass aus einer selbstständigen Tätigkeit tatsächlich ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Gewinn erzielt werde. Der BF erachtete sich in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, da er mit Beiträgen belastet werde, die für eine nicht betriebliche Einkunftsquelle zu entrichten wären. Überdies werde das Gleichheitsgebot verletzt, da der BF Beiträge für Einnahmen bezahlen müsste, die beispielsweise bei einem Vermieter vollkommen beitragsfrei wären. Der BF wendete weiters Verjährung ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und eine Senatsentscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 12.11.2014 erwirtschaftete der BF im Jahr 2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv 55.217,24. Der BF war im Jahr 2009 als gerichtlich beeideter Buchsachverständiger selbständig erwerbstätig. Er machte im Jahr 2009 steuerlich Betriebsausgaben geltend.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, insbesondere das an die SVA gerichtete Schreiben des BF vom 02.02.2015 sowie seine Beschwerde. Der Sachverhalte ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer Vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Da § 414 Abs 2 ASVG auf eine Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Dem Antrag des BF auf Erlassung einer Senatsentscheidung war daher nicht nachzukommen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich 1. um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die 2. auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit 3. bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 beziehen (vgl. VwGH 2003/08/0132 vom 07.09.2005).

Mit § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 i. V.m. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 i.V.m. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. VwGH 11.09.2008, Zlen 2006/08/0041, 2006/08/0196).

Unter einem Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen (VwGH 18.07.1995, 91/14/0217). Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation). (vgl. VwGH 91/13/0152 vom 11.11.1992, 1273/1956 vom 10.07.1959).

Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kann etwa auch auf Einkünfte gegründet werden, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet. (vgl. VwGH 2004/08/0094 vom 29.03.2006).

Die Geltendmachung von Betriebsausgaben indiziert eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Der BF war, wie er selbst in seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 02.02.2015 bestätigt, im Jahr 2009 als gerichtlich beeideter Buchsachverständiger tätig und hat als solcher für das Jahr 2009 Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht. Hinsichtlich Art und Höhe der von ihm im Jahr 2009 erwirtschafteten Einkünfte aus selbständiger Arbeit war die belangte Behörde an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 12.11.2014 gebunden, der über der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegende Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausweist. Dass diese Einkünfte teilweise aus der Sachverständigentätigkeit des BF früherer Jahre herrührten, ist nicht beachtlich. Soweit der BF einwendet, seine Sachverständigentätigkeit wäre nicht als betriebliche Tätigigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren und dazu auf einen steuerrechtlichen Gesetzeskommentar und eine dort angemerkte steuerrechtliche Zuordnung bestimmter Sachverständigenvergütungen zu § 29 Z 4 EStG verweist, ist darauf im Hinblick auf die oben dargelegte Bindungswirkung des Einkommenssteuerbescheides nicht weiter einzugehen. Auch die vom BF geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken sind unter Beachtung der oben dargelegten höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufzugreifen. Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in den entsprechenden Versicherungszweigen ist auf Grund der verfahrensgegenständlichen betrieblichen Tätigkeit nicht eingetreten. Die angefochtene Entscheidung erfolgte daher zu Recht.

Soweit der BF Verjährung einwendet ist auf § 40 Abs 1 GSVG zu verweisen, demzufolge das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Kann (wie hier) die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides erfolgen, so können die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (vgl. VwGH 2003/08/0113 vom 29.06.2005). Da zwischen dem Genehmigungsdatum des Einkommenssteuerbescheides 2009 vom 12.11.2014 und der Zustellung des hier angefochtenen Bescheides an den BF - diese erfolgte nachweislich am 08.06.2016 - weniger als drei Jahre liegen, liegt keinesfalls Verjährung vor.

Da der Sachverhalt soweit hier wesentlich unbestritten ist, war von der beantragten Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie abzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid,
Pflichtversicherung, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2133406.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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