TE OGH 2019/2/26 2Ob218/18z

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** B*****, und 2. W*****-AG, *****, beide vertreten durch Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 90.294,94 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2018, GZ 11 R 113/18w-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Gesetz setzt, insbesondere in Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führender Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, dass jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verlässt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist (RIS-Justiz RS0074301). Eine solche Behinderung liegt bereits dann vor, wenn ein nachkommendes Fahrzeug zum Bremsen oder Auslenken genötigt wird (RIS-Justiz RS0074341). Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechsels zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (RIS-Justiz RS0073714 [T1]).

Im vorliegenden Fall wechselte die Erstbeklagte auf einer Autobahn nach einer erheblichen, nicht durch den Verkehr bedingten Geschwindigkeitsverminderung auf den vom Kläger befahrenen rechten Fahrstreifen, um in weiterer Folge auf den Pannenstreifen zuzufahren. Selbst wenn der Kläger mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren wäre, hätte er die Kollision nur durch ein Bremsmanöver verhindern können. Dies indiziert, dass die Erstbeklagte den Nachfolgeverkehr nicht ausreichend beobachtet hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Erstbeklagten sei ein Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO und damit ein erhebliches Verschulden am Unfall vorzuwerfen, entspricht daher der Rechtslage.

2. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RIS-Justiz RS0087606 [T2]). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 hält sich infolge der von der Erstbeklagten zu vertretenden Verletzung der erwähnten Schutznorm, die den Unfall ausgelöst hat, auch angesichts der dem Kläger zur Last gelegten Schuldvorwürfe noch im Rahmen des dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums.

Textnummer

E124547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00218.18Z.0226.000

Im RIS seit

11.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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