Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2214091-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Mag.a Brigitte Tchoukwe Tchoua MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2019, Zahl: 1126335707 - 190120989/BMI-BFA_WIEN_AST_01, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Mag.a Brigitte Tchoukwe Tchoua MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2019, Zahl: 1126335707 - 190120989/BMI-BFA_WIEN_AST_01, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i.V.m. Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen für Italien vor, und zwar eine erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund einer illegalen Einreise am 14.04.2015 (Kategorie 2) sowie eine Asylantragstellung am 16.04.2015 (Kategorie 1).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 20.08.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 01.09.2016, am selben Tag an das BFA übermittelt, stimmte Italien diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 20.08.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 01.09.2016, am selben Tag an das BFA übermittelt, stimmte Italien diesem Ersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Bescheid des BFA vom 20.10.2016, Zl. 1126335707-161120586, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 08.11.2016, GZ W205 2138432-1/2E, wurde die Beschwerde des BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 15.11.2016 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 20.10.2016, Zl. 1126335707-161120586, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 08.11.2016, GZ W205 2138432-1/2E, wurde die Beschwerde des BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 15.11.2016 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Die Abschiebung des BF war in Folge für den 20.12.2016 geplant. Diese Abschiebung konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da der BF untertauchte. Gegen den BF wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher am 19.02.2018 vollzogen wurde. Die Abschiebung des BF erfolgte nachweislich am 01.03.2018.
Am 17.07.2018 wurde der BF erneut beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten. In Folge wurde der BF auf freien Fuß gesetzt und von der Anordnung von Schubhaft abgesehen, da im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung festgestellt werden konnte, dass der BF an einer näher bezeichnete Adresse aufhältig und für die Behörde greifbar war. Der BF legte der Behörde auch seinen nigerianischen Reisepass vor. Dem BF wurde einmalig die Möglichkeit zur sofortigen freiwilligen Ausreise nach Italien eingeräumt. Diese nahm der BF jedoch nicht in Anspruch.
Am 23.08.2018 wurde abermals ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Italien verpflichtete sich durch Zeitablauf zur Übernahme des BF.
Die Überstellung des BF wurde seitens der Behörde für 05.09.2018 organisiert. Auf Grundlage eines Festnahmeauftrages wurde mehrmals versucht, den BF an der der Behörde bekannten Adresse, an der sich der BF zwischenzeitlich meldebehördlich angemeldet hatte, festzunehmen. Der BF konnte jedoch an der Adresse nicht angetroffen werden, laut Auskunft eines Nachbarn sei der BF Tage zuvor aus der Wohnung ausgezogen. Die amtliche Abmeldung des BF wurde in die Wege geleitet.
Die Überstellung des BF nach Italien musste sodann abberaumt werden. Gleichzeitig erging seitens der österreichischen Behörde am 04.09.2018 die Mitteilung betreffend das Untertauchen des BF sowie das Ersuchen um Ausdehnung der Überstellungsfrist an die italienische Dublinbehörde.
Am 04.02.2019 wurde der BF erneut einer Personenkontrolle unterzogen und sein illegaler Aufenthalt in Österreich festgestellt. Der BF wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt.
Am 05.02.2019 wurde der BF zur möglichen Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er circa 3 Monate nach seiner letzten Abschiebung ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei, weil seine Lebensgefährtin ein Kind habe und er das Baby habe sehen wollen. Seit jener Einreise sei er nicht mehr ausgereist. Er habe einen Reisepass, dieser läge der Behörde vor. In Italien verfüge er lediglich über eine "ID Karte". Von einem Aufenthaltstitel wisse er nichts. Er habe in Italien einen Asylantrag gestellt, jedoch darüber noch keine Entscheidung erhalten. Mit wieviel Geld er in Österreich eingereist sei, daran könne er sich nicht mehr erinnern, gegenwärtig habe er lediglich ein paar Münzen bei sich. Er lebe bei seiner Lebensgefährtin, die ihn unterstützte. Sie hätten vor, in Italien zu heiraten. Hinsichtlich seiner Unterkunft nannte der BF eine Adresse in Wien, an der er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind leben würde. Er habe vor, diesen Monat in Österreich zu bleiben. Hinsichtlich seines Familienstandes gab er an, ledig zu sein und ein Kind zu haben. Sonstige Familienangehörige habe er in Österreich oder der EU nicht. In Nigeria würden seine Mutter und seine Schwestern leben.
Auf den Vorhalt der Behörde, dass ihm am 18.07.2018 die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt worden sei, der er nicht Folge geleistet habe und er stattdessen im Bundesgebiet untergetaucht sei, gab der BF an, er habe zurückkehren wollen, aber man ihm gesagt habe, dass er bleiben solle und dass er angerufen werde. Auf das Ersuchen des BF hin, er wolle erneut die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gewährt bekommen, wurde dem BF seitens des einvernehmenden Beamten mitgeteilt, dass ihm bereits einmal die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt worden sei und er diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen habe, weshalb er als nicht vertrauenswürdig einzustufen sei.
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.02.2019, um 11.45 Uhr, persönlich zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.02.2019, um 11.45 Uhr, persönlich zugestellt.
Die belangte Behörde stützte dabei die Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1,2 und 9, ging von der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft aus und versagte aufgrund der finanziellen Situation des BF und der Tatsache, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, die Anordnung gelinderer Mittel.Die belangte Behörde stützte dabei die Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,,2 und 9, ging von der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft aus und versagte aufgrund der finanziellen Situation des BF und der Tatsache, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, die Anordnung gelinderer Mittel.
Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 06.02.2019 rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerde geht im Wesentlichen davon aus, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht einmal ansatzweise begründet habe. Der BF verfüge in Österreich über ein aufrechtes Familien- und Privatleben, was seitens der belangten Behörde jedoch unerwähnt geblieben sei. Die belangte Behörde gehe auch davon aus, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert sei, obwohl der BF ein aufrechtes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn führe. Die belangte Behörde gehe auch von der Straffälligkeit des BF aus, obwohl er in Österreich nie straffällig geworden sei. Das Argument der belangten Behörde, der BF stelle ein Fluchtrisiko dar, sei nicht stichhaltig und widersprüchlich, es sei das Bestreben des BF in Österreich weiterhin sein Familienleben zu führen, der BF und seine Lebensgefährtin würden heiraten wollen und dem BF sollte die Möglichkeit gegeben werden, bei der Geburt seines zweiten Kindes anwesend zu sein bzw. als Vater auf der Geburtsurkunde zu zeichnen. Die Beschwerde geht insgesamt davon aus, dass keine Fluchtgefahr bestehe und führt auch aus, dass der BF in Wien einen Wohnsitz habe und auch gemeldet sei. Des Weiteren wirft die Beschwerde die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Mandatsbescheiden bei Schubhaft auf. Der BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch seine Rechtsvertretung die Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die ordentliche Revision zuzulassen sowie den Verfahrenskostenersatz.
Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten elektronisch übermittelt. Die belangte Behörde erstattete im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme, in der sie neben der Zusammenfassung des Sachverhaltes ausführte:
"Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
Der BF wurde am 01.03.2018 nach Italien überstellt und war somit in Kenntnis, dass eine Rückkehr innerhalb von achtzehn Monaten (ab Ausreise) verboten war. Entgegen dieser Auflage kehrte der BF zurück und verblieb illegal in Österreich. Der BF entzog sich dem Abschiebeverfahren und war selbst für den VMÖ( freiwillige Rückkehr) nicht mehr erreichbar. In diesem Zusammenhang darf auf den übermittelten Dublin Akt der EAST OST hingewiesen werden.
Der BF setzte den Aufenthalt im Verborgenen fort und vermied es, die Behörde über den tatsächlichen Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen.
Der BF wurde am 18.07.2018 aus der Haft entlassen und hatte die Möglichkeit das Bundesgebiet aus Eigenen zu verlassen. Der Bf war nicht dazu bereit, einen Wohnsitzwechsel der Behörde bekanntzugeben und musste ein Verfahren zur freiwilligen Rückkehr abgebrochen werden. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien und hat sich der BF entgegen den fremdenpolizeilichen Vorschriften verhalten. Der BF kann nicht mehr als vertrauenswürdig eingestuft werden und war somit das gelindere Mittel nicht mehr anzuwenden.
Es musste von Seiten der EAST OST Dublin-Abteilung die Rückführung nach Italien nochmals organisiert werden. Im Falle der Entlassung ist zu befürchten, dass der BF diese Möglichkeit dazu benützt, um sich wieder dem Zugriff der Behörde zu entziehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach Italien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben."
Das Bundesamt beantragte, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen und festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Aufwandersatz zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF stellte am 13.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 20.10.2016, Zl. 1126335707-161120586, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 08.11.2016, GZ W205 2138432-1/2E, wurde die Beschwerde des BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 15.11.2016 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 20.10.2016, Zl. 1126335707-161120586, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 08.11.2016, GZ W205 2138432-1/2E, wurde die Beschwerde des BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 15.11.2016 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Gegen den BF liegt eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
Die Rückführung des BF nach Italien ist für den 18.02.2019 organisiert.
Der BF ist haftfähig.
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.02.2019, um 11.45 Uhr, persönlich zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.02.2019, um 11.45 Uhr, persönlich zugestellt.
Der BF befindet sich seit 05.02.2019 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.
Der BF weist einen Eurodac-Treffer in Italien auf und hat in diesem Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt. Den Ausgang des Verfahrens in Italien hat der BF jedoch nicht abgewartet und ist untergetaucht und nach Österreich weitergereist.
Der BF wurde erstmals am 01.03.2018 nach Italien überstellt und reiste in Folge abermals in Österreich ein. Am 17.07.2018 wurde der BF erneut beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten. In Folge wurde der BF auf freien Fuß gesetzt und von der Anordnung von Schubhaft abgesehen, da im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung festgestellt werden konnte, dass der BF an einer näher bezeichnete Adresse aufhältig und für die Behörde greifbar war. Dem BF wurde einmalig die Möglichkeit zur sofortigen freiwilligen Ausreise nach Italien eingeräumt. Diese nahm der BF jedoch nicht in Anspruch. Die Überstellung des BF wurde seitens der Behörde für 05.09.2018 organisiert. Auf Grundlage eines Festnahmeauftrages wurde mehrmals versucht, den BF an der der Behörde bekannten Adresse, an der sich der BF zwischenzeitlich meldebehördlich angemeldet hatte, festzunehmen. Der BF konnte jedoch an der Adresse nicht angetroffen werden und war für die Behörde in Folge nicht greifbar. Die Überstellung des BF nach Italien musste sodann storniert werden.
Der BF wurde infolge von der zuletzt bekannten Adresse am 05.12.2018 amtlich abgemeldet.
Der BF war - außerhalb behördlicher Unterbringung - von 22.08.2016 - 26.08.2016, von 26.08.2016-22.12.2016, am 19.02.2018 und von 20.07.2018-05.12.2018 behördlich gemeldet. Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung am 05.02.2019 war der BF nicht meldeamtlich registriert.
Der BF verfügt in Österreich über keine festen familiären und sozialen Bindungen, keine gesicherte Unterkunft und weist keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund seines Vorverhaltens ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Ausweisung zu entziehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Sachverhalt:
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Zum Entscheidungszeitpunkt bestehen keine Hinweise darauf, dass das zu sichernde Verfahren und die damit verbundene Überstellung des BF nach Italien nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums durchgeführt werden könnten.
Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der BF ist diesen Feststellungen weder in der Einvernahme am 04.02.2019 noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen hinsichtlich der familiären und sozialen Bindungen beruhen zum einen darauf, dass der BF in der Einvernahme am 04.02.2019 angab, ledig zu sein. Zum anderen scheint der BF in der im Akt einliegenden Geburtsurkunde nicht als Kindesvater auf, eine plausible Erklärung dafür bleibt auch die Beschwerde schuldig. Die bloße Nichtanwesenheit des Vaters bei der Geburt konnte die Kindesmutter wohl nicht daran hindern, zumindest den Namen des Kindesvaters zu nennen. Auch das Fehlen einer Unterkunft des BF spricht nicht für ein bestehendes Familienleben und die soziale Verankerung des BF in Österreich. Wenn die Beschwerde von einer amtlichen Meldung des BF in Österreich ausgeht, so entspricht diese Behauptung nicht den Tatsachen, das Zentrale Melderegister, weist nämlich keine solche aktuelle amtliche Meldung des BF auf.
Die erhebliche Fluchtgefahr des BF wird auch dadurch untermauert, dass der BF zum einen über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt und auch dafür sorgt, dass ein solcher der Behörde nicht bekannt wird, indem der BF die Anmeldung eines solchen bislang unterlassen hat. Zum anderen hat der BF bereits einmal seine Abschiebung nach Italien durch Flucht vereitelt, indem er die der Behörde bekannte Unterkunft fluchtartig verlassen hat und somit seine Abschiebung nach Italien unmöglich gemacht hat. Auch spricht der Reiseverlauf des BF seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland durch verschiedene europäische Länder und die damit verbundenen Asylantragstellungen in den diversen Ländern, an deren Ausgängen der BF kein sonderliches Interesse bekundete, für eine solche.
Es kann aus dem bisherigen Verhalten des BF heraus geschlossen werden, dass er, auf freiem Fuß belassen, sich einer Überstellung nach Italien zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass der BF freiwillig nach Italien ausreisen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für