TE Vfgh Beschluss 2019/2/28 KI3/2018

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
UniversitätsG 2002 §98
VfGG §46

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem OGH und dem BVwG betreffend ein Berufungsverfahren für eine Universitätsprofessorenstelle mangels Ablehnung der Zuständigkeit durch die ordentlichen Gerichte

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I.       Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren

1.       Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 B-VG und §46 VfGG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Obersten Gerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht.

Dem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1.    Im Jahr 2008 wurde an der Universität Innsbruck eine Professorenstelle für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" ausgeschrieben, um die sich der Antragsteller bewarb. Im Besetzungsvorschlag der vom Senat eingerichteten Berufungskommission wurde er an dritter Stelle gereiht.

1.1.1.  Die in der Folge vom Antragsteller erhobene Klage auf gerichtliche Feststellung, "dass das Berufungsverfahren betreffend die im Jahr 2008 von der beklagten Partei [Universität Innsbruck] ausgeschriebene Professur 'Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen' mit rechtserheblichen Mängeln behaftet war", wurde mangels Zulässigkeit "a limine" zurückgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck (16. August 2012, 15 Ra 66/12m) und dem außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (21. Februar 2013, 9 ObA 121/12b) wurde jeweils keine Folge gegeben. Der Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung zusammenfassend damit, dass die im öffentlichen Interesse gelegene Einsetzung der Berufungskommission durch den Senat iSd §98 Abs4 UG 2002 (Universitätsgesetz 2002) nicht als privatrechtliche Entscheidung der Universität angesehen werden könne und sie daher einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen sei. Mit dem Berufungsverfahren würden weiterhin öffentliche Aufgaben verfolgt. Die von der eigentlichen Bestellung (Abschluss des Dienstvertrages) verschiedene Funktion des Berufungsverfahrens rechtfertige es auch, diesem einen eigenständigen – hoheitlichen – Charakter beizumessen.

1.1.2.  Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Rektor der Universität Innsbruck, "bescheidmäßig über die Besetzung der Planstelle der im Jahr 2008 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck ausgeschriebenen Professur für 'Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen' abzusprechen". Der vom Antragsteller im Weiteren erhobenen Säumnisbeschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. Juli 2014, W 129 2000667-1/2E, statt. Der Antrag "auf bescheidmäßige Feststellung über die Besetzung der Planstelle […] der ausgeschriebenen Professur" wurde als unzulässig zurückgewiesen.

1.1.3.  Über den in der Folge erhobenen Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes hat der Verfassungsgerichtshof am 13. Juni 2017, KI1/2017 (VfSlg 20.164/2017) zu Recht erkannt, dass zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass das Berufungsverfahren für eine im Jahr 2008 ausgeschriebene Universitätsprofessorenstelle mit rechtserheblichen Mängeln behaftet war, die ordentlichen Gerichte zuständig sind; die entgegenstehenden Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. Juni 2012, 43 Cga 51/12x, des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. August 2012, 15 Ra 66/12m, und des Obersten Gerichtshofes vom 21. Februar 2013, 9 ObA 121/12b, wurden aufgehoben.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof auszugsweise Folgendes aus:

"Angesichts des Systems des UG, in dem lediglich für gewisse, gesetzlich genau bestimmte Teilbereiche die Handlungsform des Bescheides vorgesehen ist (vgl auch VfSlg 19.929/2014 zu §60 UG, Studienzulassung; VfSlg 19.866/2014 zur Nichtzulassung eines Wahlvorschlages – Bescheid der Schiedskommission) sowie der seit der 'Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten' klar ersichtlichen gesetzgeberischen Intention, Dienstverhältnisse der Universitäten zu ihrem Personal privatrechtlich zu regeln und keine neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ermöglichen, besteht kein Zweifel an der nun geänderten privatrechtlichen Natur des einheitlichen Verfahrens zur Berufung von Universitätsprofessoren (so auch Perthold-Stoitzner, aaO, 118 f., 121. Vgl. zur Beurteilung des Berufungsverfahrens als einheitliches Verfahren: VfSlg 14.089/1993, 15.365/1998 zu §28 UOG 1975; VfSlg 15.826/2000).

Auch die – für alle Mitarbeiter der Universität ungeachtet der Art ihres Dienstverhältnisses – bescheidmäßige Entscheidung der Schiedskommission über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ändert an diesem Befund nichts, zumal dieser auch in anderen Bereichen des Universitätsrechts Entscheidungsbefugnisse zukommen (vgl auch §42 Abs7 und 8 UG, §43 Abs1 UG; vgl abermals VfSlg 19.866/2014).

Der letztlich abgeschlossene Arbeitsvertrag unterliegt wie andere Arbeitsverträge der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte (vgl OGH 14.10.2008, 8 ObA 1/08t; OGH 25.11.2011, 9 ObA 76/11h; vgl auch Perthold-Stoitzner, aaO, 123; Schrammel, in Perthold-Stoitzner [Hrsg.], UG3, §107 Rz 16 ff.), insbesondere dahingehend, ob Nichtigkeitsgründe nach §879 ABGB oder nach dem UG vorliegen oder Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes missachtet worden sind und sich daraus Schadenersatzansprüche der unterlegenen Bewerber ergeben könnten (vgl §17 iVm §13 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz; vgl dazu schon Thienel, aaO, 249 f.; vgl auch Kucsko-Stadlmayer, in Perthold-Stoitzner [Hrsg.], UG3, §98 Rz 9).

2.4. Da das Landesgericht Innsbruck und ihm – wenn auch mit differenzierter Begründung – folgend das Oberlandesgericht Innsbruck und der Oberste Gerichtshof die rechtliche Einordnung des Berufungsverfahrens nach §98 UG verkannt haben, haben sie in ihren, mit Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses aufgehobenen Beschlüssen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in der Sache zu Unrecht verneint.

2.5. Zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Antragstellers betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit des Berufungsverfahrens sind somit die ordentlichen Gerichte zuständig. Das Landesgericht Innsbruck hätte eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller im Berufungsverfahren nach §98 UG subjektive Rechte zukommen."

Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensablaufes und der anzuwendenden Rechtlage vgl die Ausführungen in VfSlg 20.164/2017.

1.1.4.  Infolge des Erkenntnisses VfSlg 20.164/2017 trug der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 25. Juli 2017, 9 ObA 95/17m, dem Landesgericht Innsbruck die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Dieses Verfahren wurde auf Grund einer weiteren, vom Antragsteller beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage vom 1. März 2017 (75 Cga 17/17i), die nunmehr dem vorliegenden Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zugrunde liegt, bis zur rechtskräftigen Erledigung des neuerlichen Verfahrens unterbrochen.

1.2.    In dieser beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage vom 1. März 2017 begehrte der Antragsteller (in Abweichung von dem im Verfahren VfSlg 20.164/2017 zugrunde liegenden Klagebegehren) die Feststellung, dass der zwischen der Erstbeklagten (Universität Innsbruck) und dem Zweitbeklagten abgeschlossene Arbeitsvertrag über die im Jahr 2008 ausgeschriebene Professur für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" nichtig sei.

1.2.1.  Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht wies das Klagebegehren des Antragstellers mit Urteil vom 10. Oktober 2017, 75 Cga 17/17i, ab. Begründend stellte das Landesgericht im Wesentlichen darauf ab, dass ein nach §228 ZPO notwendiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung nach fünf Jahre langem Zuwarten nicht mehr als gegeben zu erachten sei und das Rechtsverhältnis des Antragstellers auch bei einer Stattgabe weiterhin unklar wäre. Eine Nichtigerklärung des Arbeitsvertrages vermöge die Rechtsstellung des Klägers nicht abschließend zu klären, zumal ein Rechtsanspruch auf eine Bestellung zum Universitätsprofessor nicht bestehe.

1.2.2.  Der vom Antragsteller gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Oktober 2017 erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Urteil vom 5. Juni 2018, 13 Ra 7/18d, keine Folge und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.

Begründend führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, der Antragsteller begehre die Nichtigerklärung eines Arbeitsvertrages zwischen zwei von ihm verschiedenen Personen. Daher müsse der Antragsteller als nichtbeteiligter Dritter ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des Arbeitsvertrages haben, wofür ihm die Behauptungs- und Beweislast obliege.

Der Antragsteller müsse ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung gegenüber beiden Beklagten nachweisen. Eine Mitwirkung des Zweitbeklagten an dem nach Auffassung des Antragstellers mangelhaften Berufungsverfahren insbesondere nach der Aufnahme des Klägers und des Zweitbeklagten in den Besetzungsvorschlag der Berufungskommission sei jedoch nicht behauptet worden.

Lediglich die Verletzung von Bestimmungen des Berufungsverfahrens, die zwingende Mitwirkungsregeln vorsehen, würden nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages mit einem der in den Besetzungsvorschlag der Berufungskommission aufgenommenen Bewerber nach sich ziehen. Solche Verletzungen habe der Antragsteller jedoch nicht behauptet.

Auch aus den vom Antragsteller angeführten Mängeln des Berufungsverfahrens folge kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zwischen den Beklagten. Das Oberlandesgericht wertete diese nach näherer Auseinandersetzung mit den einzelnen aufgezeigten Mängeln als unerheblich.

Weiters könne der Antragsteller mit der Feststellungsklage lediglich die Nichtigerklärung des zwischen den Beklagten zustande gekommenen Arbeitsvertrages erreichen, nicht aber die Aufnahme von Berufungsverhandlungen des Rektors mit dem Antragsteller oder eine Neuausschreibung der Professorenstelle. Sein rechtliches Interesse an der Feststellungsklage sei daher zu verneinen, weil die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht bewirken könne. Da der Antragsteller bereits in den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei, seien alle Mängel bis zum Besetzungsvorschlag saniert bzw nicht kausal dafür, dass der Rektor mit dem Antragsteller keine Berufungsverhandlungen aufgenommen habe. Auch mit Rücksicht auf Art3 StGG und Art7 B-VG habe der Antragsteller kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Auch aus den vom Antragsteller vorgebrachten Erwägungen zum Bestehen eines vorvertraglichen Rechtsverhältnisses folge kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der Antragsteller habe als in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber dieselbe Rechtsposition wie die weiteren in diesen Vorschlag aufgenommenen Bewerber. Eine Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten könne sich außerdem nur auf die Erstbeklagte, nicht aber auf den Zweitbeklagten beziehen. Schon deshalb mangle es auch in dieser Hinsicht an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages gegenüber dem Zweitbeklagten. Eine Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten scheitere ebenfalls daran, dass vor Abschluss des Arbeitsvertrages nicht klar sei, mit welchem der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ein Arbeitsvertrag mit der Erstbeklagten abgeschlossen wird.

Schließlich sei ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung auch deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller eine Leistungsklage erheben hätte können. Die Prüfung, ob – unter anderem – Nichtigkeitsgründe nach §879 ABGB vorliegen, sei untrennbar mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Antragstellers als in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber, mit dem keine Berufungsverhandlungen geführt und kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, im Stadium des Berufungsverfahrens nach Aufnahme des Klägers in den Besetzungsvorschlag und mangels eines Anspruchs des Klägers auf Reihung nach fachlicher Eignung verknüpft.

1.2.3.  Die gegen das Urteil der Oberlandesgerichtes Innsbruck erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2018 (9 ObA 83/18y) gemäß §508a Abs2 ZPO mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§502 Abs1 ZPO), zurück.

Begründend führte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen aus, das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung im Sinn des §228 ZPO, das der Kläger darzutun habe, hänge grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens nach §98 UG 2002 zur Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrages führten, zeige die außerordentliche Revision kein rechtliches Interesse des Antragstellers auf, das den für eine Feststellung des begehrten Inhalts notwendigen Grundsätzen standhielte, weil die Rechtsposition des Antragstellers von der begehrten Feststellung nicht berührt würde. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils nur auf die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwischen den Beklagten (als Hauptfrage) beziehen könne, während die hier dafür zu prüfende Vorfrage, ob das Berufungsverfahren mangelhaft oder inhaltlich zu beanstanden wäre, in weiteren Rechtsstreitigkeiten keine Bindungswirkung entfalten könne.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die "Entscheidung, 'ob und in welchem Umfang dem Antragsteller im Berufungsverfahren nach §98 UG subjektive Rechte zukommen'[,] […] den Gerichten zugewiesen" habe, kommt der Oberste Gerichtshof zum Schluss, dass aufgrund des klaren Systemwechsels die Erwägungen des Antragstellers, die auf eine Fortführung des Individualrechtsschutzes hinauslaufen, wie er unter dem Regime des UOG 1975 und des UOG 1993 zu öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bestand, nicht zielführend seien. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung lasse sich nach Maßgabe der Erfordernisse des §228 ZPO damit nicht begründen.

Die außerordentliche Revision sei daher mangels einer entscheidungsrelevanten Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme (§502 Abs1 ZPO), zurückzuweisen.

2.       Der Antragsteller begründet den vorliegenden Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes damit, dass der Oberste Gerichtshof im Ergebnis abermals ganz allgemein das Rechtsschutzbedürfnis des in einem universitären Berufungsverfahren gemäß §98 UG 2002 übergangenen Bewerbers verneint habe. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes bestehe zwar ein mit absoluter Nichtigkeit bewehrtes Allgemeininteresse am Schutz des Berufungsverfahrens und die "Missachtung des Berufungsverfahrens" ziehe die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages nach sich, zugleich könne dieses Allgemeininteresse aber von niemandem – auch nicht von übergangenen Berufungskandidaten – aufgegriffen werden. Der vom Verfassungsgerichtshof – in voller Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhaltes – zugewiesene Rechtsweg habe ein effektiver Rechtsweg zu sein. Es sei zu keinem Zeitpunkt effektiv über den Rechtsschutzantrag des Antragstellers entschieden worden, sondern allein auf Basis der Prozessbehauptungen des Klägers im Sinne einer Unschlüssigkeitsentscheidung im eigentlichen Sinn. Eine inhaltliche Überprüfbarkeit der vom Antragsteller erhobenen gravierenden Vorwürfe in Bezug auf das Verfahren gemäß §98 UG 2002 aus dem Jahr 2008 müsse daher bestehen.

Die Kompetenzzuweisung durch den Verfassungsgerichtshof werde de facto ignoriert. Der Verfassungsgerichtshof habe die Entscheidung, "ob und in welchem Umfang dem Antragsteller im Berufungsverfahren nach §98 UG subjektive Rechte zukommen", den Gerichten zugewiesen, wobei es sich bei der Entscheidung, "ob subjektive Rechte zukommen", nur um eine Entscheidung in concreto auf der Grundlage des spezifischen Sachverhaltes handeln könne, nicht aber um eine abstrakte Prüfung, ob prinzipiell ein solches Rechtsschutzbegehren geltend gemacht werden könne. Diese Frage sei bereits vom Verfassungsgerichtshof mit der Zuweisung der Kompetenz in dieser Frage an die ordentlichen Gerichte bejaht worden, während die ordentlichen Gerichte die Kompetenz zur Prüfung dieser Frage in abstracto in Anspruch genommen hätten und mit deren Verneinung den negativen Kompetenzkonflikt wieder aufleben lassen hätten.

Eine effektive Möglichkeit, rechtserhebliche Mängel im universitären Berufungsverfahren nach §98 UG 2002 im Wege eines Rechtsschutzantrages zu relevieren, sei verfassungsgesetzlich und EU-rechtlich geboten: So sei Art6 EMRK auch in "verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten" anwendbar, soweit die Behörde im betreffenden Fall nicht über "unbegrenztes Ermessen" verfüge. Weiters folge aus Art6 EMRK das subjektive Recht, dass über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in billiger Weise, öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden werden müsse. Damit sei weder die Entscheidung durch befangene Mitglieder einer Berufungskommission noch die vom Obersten Gerichtshof judizierte Unmöglichkeit der isolierten Überprüfbarkeit des Arbeitsvertrages vereinbar. Weiters falle der Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit, weil die Stelle nicht nur international ausgeschrieben worden sei, sondern auch weil es sich beim Kläger um einen italienischen Staatsbürger handle. Eine Kompetenzzuweisung stehe somit auch gemäß Art47 GRC unter der Vorgabe der Wirksamkeit und der Rechtsbehelf müsse ein effektiver sein. Außerdem sei in Art41 Abs1 GRC das Recht auf eine "gute Verwaltung" verankert, das ein subjektives Recht des Bewerbers auf Unbefangenheit der Entscheidungsträger verleihe. Schließlich hätten auch nach dem "Recht auf den gesetzlichen Richter" des Art83 Abs2 B-VG die ordentlichen Gerichte ihre Entscheidungspflicht über die Feststellung der Nichtigkeit des einem mängelbehafteten Berufungsverfahren entspringenden Arbeitsvertrages wahrnehmen müssen.

Der Oberste Gerichtshof legte die Gerichtsakten vor und stellte in seiner Äußerung den bisherigen Verfahrensgang näher dar. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Äußerung ab.

II.      Zulässigkeit

Der Antrag ist unzulässig.

1.       Gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG iVm §46 Abs1 Z2 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre (vgl VfSlg 20.133/2016; 24.2.2017, E1005/2016, KI4/2016).

Ob im Einzelfall eine Sachentscheidung vorliegt oder die Zuständigkeit durch eine förmliche Entscheidung abgelehnt wurde, ist nicht allein nach dem Spruch der Entscheidung zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Begründung derselben (vgl VfSlg 5407/1966, 7552/1975, 18.505/2008). Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen die Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist (vgl VfSlg 383/1925, 19.499/2011, 20.164/2017 mwN).

2.       Ein den zuletzt genannten Fällen gleichzuhaltender Fall liegt hier vor:

Mit den Entscheidungen des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Innsbruck erfolgte keine Zurückweisung mangels Zulässigkeit des Rechtsweges "a limine", wie dies in dem unter Punkt 1.1.1. dargestellten Verfahren der Fall war. Vielmehr hat das Oberlandesgericht Innsbruck – wie zuvor das Landesgericht Innsbruck – eine meritorische (abweisende) Entscheidung über das Begehren des Antragstellers getroffen. Dazu hat es sich ausführlich mit der Frage des Bestehens eines nach §228 ZPO notwendigen rechtlichen Interesses auseinandergesetzt und die vom Antragsteller behaupteten Mängel im Einzelnen geprüft, jedoch allesamt als zur Begründung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung des begehrten Inhalts untauglich erachtet. Weiters hat es darauf abgestellt, dass sich die rechtliche Position des Antragstellers mit einer Stattgabe nicht verbessern würde und sich anderes auch nicht unter Einbeziehung der vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger ergebe. Wie bereits das Landesgericht Innsbruck hat sich das Oberlandesgericht damit mit dem Begehren des Antragstellers in der Sache auseinandergesetzt.

Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof erfolgte nicht wegen der Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte, sondern mangels Abhängigkeit von der Lösung einer Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§502 Abs1 ZPO). Auch der Oberste Gerichtshof stellt unter Verweis darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller im Berufungsverfahren nach §98 UG subjektive Rechte zukommen, den ordentlichen Gerichten zugewiesen habe, fest, dass sich ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung nach Maßgabe der Erfordernisse des §228 ZPO mit den Erwägungen des Antragstellers nicht begründen lasse. Eine Ablehnung der Zuständigkeit ist darin nicht zu erkennen.

3.       Der Verfassungsgerichtshof hat im Verfahren über den vorliegenden Kompetenzkonflikt – wie bereits im Verfahren über den vorangegangenen Kompetenzkonflikt (VfSlg 20.164/2017) – nicht darüber zu entscheiden, ob subjektive Rechte des Antragstellers bzw der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bestehen oder ob sonstige Rechtsansprüche des Antragstellers aus dem Berufungsverfahren an der Universität Innsbruck aus dem Jahr 2008 denkbar sind. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgestellt, "dass zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Antragstellers betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit des Berufungsverfahrens […] die ordentlichen Gerichte zuständig" sind, womit auch die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang subjektive Rechte im Berufungsverfahren nach §98 UG bestehen, verbunden ist (VfSlg 20.164/2017). Die ordentlichen Gerichte haben ihre Zuständigkeit auch für das dem vorliegenden Kompetenzkonflikt zugrunde liegende Begehren wahrgenommen. Die im Rahmen dieser Zuständigkeit getroffene inhaltliche Entscheidung eines Gerichtes ist nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art138 Abs1 Z2 B-VG.

4.       Ein negativer Kompetenzkonflikt ist bereits aus den dargelegten Erwägungen nicht gegeben, der Antrag auf Entscheidung eines solchen ist somit wegen offenkundiger Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

5.       Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Begründung

Begründung

I.       Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren

1.       Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 B-VG und §46 VfGG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Obersten Gerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht.

Dem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1.    Im Jahr 2008 wurde an der Universität Innsbruck eine Professorenstelle für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" ausgeschrieben, um die sich der Antragsteller bewarb. Im Besetzungsvorschlag der vom Senat eingerichteten Berufungskommission wurde er an dritter Stelle gereiht.

1.1.1.  Die in der Folge vom Antragsteller erhobene Klage auf gerichtliche Feststellung, "dass das Berufungsverfahren betreffend die im Jahr 2008 von der beklagten Partei [Universität Innsbruck] ausgeschriebene Professur 'Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen' mit rechtserheblichen Mängeln behaftet war", wurde mangels Zulässigkeit "a limine" zurückgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck (16. August 2012, 15 Ra 66/12m) und dem außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (21. Februar 2013, 9 ObA 121/12b) wurde jeweils keine Folge gegeben. Der Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung zusammenfassend damit, dass die im öffentlichen Interesse gelegene Einsetzung der Berufungskommission durch den Senat iSd §98 Abs4 UG 2002 (Universitätsgesetz 2002) nicht als privatrechtliche Entscheidung der Universität angesehen werden könne und sie daher einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen sei. Mit dem Berufungsverfahren würden weiterhin öffentliche Aufgaben verfolgt. Die von der eigentlichen Bestellung (Abschluss des Dienstvertrages) verschiedene Funktion des Berufungsverfahrens rechtfertige es auch, diesem einen eigenständigen – hoheitlichen – Charakter beizumessen.

1.1.2.  Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Rektor der Universität Innsbruck, "bescheidmäßig über die Besetzung der Planstelle der im Jahr 2008 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck ausgeschriebenen Professur für 'Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen' abzusprechen". Der vom Antragsteller im Weiteren erhobenen Säumnisbeschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. Juli 2014, W 129 2000667-1/2E, statt. Der Antrag "auf bescheidmäßige Feststellung über die Besetzung der Planstelle […] der ausgeschriebenen Professur" wurde als unzulässig zurückgewiesen.

1.1.3.  Über den in der Folge erhobenen Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes hat der Verfassungsgerichtshof am 13. Juni 2017, KI1/2017 (VfSlg 20.164/2017) zu Recht erkannt, dass zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass das Berufungsverfahren für eine im Jahr 2008 ausgeschriebene Universitätsprofessorenstelle mit rechtserheblichen Mängeln behaftet war, die ordentlichen Gerichte zuständig sind; die entgegenstehenden Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. Juni 2012, 43 Cga 51/12x, des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. August 2012, 15 Ra 66/12m, und des Obersten Gerichtshofes vom 21. Februar 2013, 9 ObA 121/12b, wurden aufgehoben.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof auszugsweise Folgendes aus:

"Angesichts des Systems des UG, in dem lediglich für gewisse, gesetzlich genau bestimmte Teilbereiche die Handlungsform des Bescheides vorgesehen ist (vgl auch VfSlg 19.929/2014 zu §60 UG, Studienzulassung; VfSlg 19.866/2014 zur Nichtzulassung eines Wahlvorschlages – Bescheid der Schiedskommission) sowie der seit der 'Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten' klar ersichtlichen gesetzgeberischen Intention, Dienstverhältnisse der Universitäten zu ihrem Personal privatrechtlich zu regeln und keine neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ermöglichen, besteht kein Zweifel an der nun geänderten privatrechtlichen Natur des einheitlichen Verfahrens zur Berufung von Universitätsprofessoren (so auch Perthold-Stoitzner, aaO, 118 f., 121. Vgl. zur Beurteilung des Berufungsverfahrens als einheitliches Verfahren: VfSlg 14.089/1993, 15.365/1998 zu §28 UOG 1975; VfSlg 15.826/2000).

Auch die – für alle Mitarbeiter der Universität ungeachtet der Art ihres Dienstverhältnisses – bescheidmäßige Entscheidung der Schiedskommission über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ändert an diesem Befund nichts, zumal dieser auch in anderen Bereichen des Universitätsrechts Entscheidungsbefugnisse zukommen (vgl auch §42 Abs7 und 8 UG, §43 Abs1 UG; vgl abermals VfSlg 19.866/2014).

Der letztlich abgeschlossene Arbeitsvertrag unterliegt wie andere Arbeitsverträge der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte (vgl OGH 14.10.2008, 8 ObA 1/08t; OGH 25.11.2011, 9 ObA 76/11h; vgl auch Perthold-Stoitzner, aaO, 123; Schrammel, in Perthold-Stoitzner [Hrsg.], UG3, §107 Rz 16 ff.), insbesondere dahingehend, ob Nichtigkeitsgründe nach §879 ABGB oder nach dem UG vorliegen oder Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes missachtet worden sind und sich daraus Schadenersatzansprüche der unterlegenen Bewerber ergeben könnten (vgl §17 iVm §13 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz; vgl dazu schon Thienel, aaO, 249 f.; vgl auch Kucsko-Stadlmayer, in Perthold-Stoitzner [Hrsg.], UG3, §98 Rz 9).

2.4. Da das Landesgericht Innsbruck und ihm – wenn auch mit differenzierter Begründung – folgend das Oberlandesgericht Innsbruck und der Oberste Gerichtshof die rechtliche Einordnung des Berufungsverfahrens nach §98 UG verkannt haben, haben sie in ihren, mit Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses aufgehobenen Beschlüssen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in der Sache zu Unrecht verneint.

2.5. Zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Antragstellers betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit des Berufungsverfahrens sind somit die ordentlichen Gerichte zuständig. Das Landesgericht Innsbruck hätte eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller im Berufungsverfahren nach §98 UG subjektive Rechte zukommen."

Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensablaufes und der anzuwendenden Rechtlage vgl die Ausführungen in VfSlg 20.164/2017.

1.1.4.  Infolge des Erkenntnisses VfSlg 20.164/2017 trug der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 25. Juli 2017, 9 ObA 95/17m, dem Landesgericht Innsbruck die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Dieses Verfahren wurde auf Grund einer weiteren, vom Antragsteller beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage vom 1. März 2017 (75 Cga 17/17i), die nunmehr dem vorliegenden Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zugrunde liegt, bis zur rechtskräftigen Erledigung des neuerlichen Verfahrens unterbrochen.

1.2.    In dieser beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage vom 1. März 2017 begehrte der Antragsteller (in Abweichung von dem im Verfahren VfSlg 20.164/2017 zugrunde liegenden Klagebegehren) die Feststellung, dass der zwischen der Erstbeklagten (Universität Innsbruck) und dem Zweitbeklagten abgeschlossene Arbeitsvertrag über die im Jahr 2008 ausgeschriebene Professur für "Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen" nichtig sei.

1.2.1.  Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht wies das Klagebegehren des Antragstellers mit Urteil vom 10. Oktober 2017, 75 Cga 17/17i, ab. Begründend stellte das Landesgericht im Wesentlichen darauf ab, dass ein nach §228 ZPO notwendiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung nach fünf Jahre langem Zuwarten nicht mehr als gegeben zu erachten sei und das Rechtsverhältnis des Antragstellers auch bei einer Stattgabe weiterhin unklar wäre. Eine Nichtigerklärung des Arbeitsvertrages vermöge die Rechtsstellung des Klägers nicht abschließend zu klären, zumal ein Rechtsanspruch auf eine Bestellung zum Universitätsprofessor nicht bestehe.

1.2.2.  Der vom Antragsteller gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Oktober 2017 erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Urteil vom 5. Juni 2018, 13 Ra 7/18d, keine Folge und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.

Begründend führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, der Antragsteller begehre die Nichtigerklärung eines Arbeitsvertrages zwischen zwei von ihm verschiedenen Personen. Daher müsse der Antragsteller als nichtbeteiligter Dritter ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des Arbeitsvertrages haben, wofür ihm die Behauptungs- und Beweislast obliege.

Der Antragsteller müsse ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung gegenüber beiden Beklagten nachweisen. Eine Mitwirkung des Zweitbeklagten an dem nach Auffassung des Antragstellers mangelhaften Berufungsverfahren insbesondere nach der Aufnahme des Klägers und des Zweitbeklagten in den Besetzungsvorschlag der Berufungskommission sei jedoch nicht behauptet worden.

Lediglich die Verletzung von Bestimmungen des Berufungsverfahrens, die zwingende Mitwirkungsregeln vorsehen, würden nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages mit einem der in den Besetzungsvorschlag der Berufungskommission aufgenommenen Bewerber nach sich ziehen. Solche Verletzungen habe der Antragsteller jedoch nicht behauptet.

Auch aus den vom Antragsteller angeführten Mängeln des Berufungsverfahrens folge kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zwischen den Beklagten. Das Oberlandesgericht wertete diese nach näherer Auseinandersetzung mit den einzelnen aufgezeigten Mängeln als unerheblich.

Weiters könne der Antragsteller mit der Feststellungsklage lediglich die Nichtigerklärung des zwischen den Beklagten zustande gekommenen Arbeitsvertrages erreichen, nicht aber die Aufnahme von Berufungsverhandlungen des Rektors mit dem Antragsteller oder eine Neuausschreibung der Professorenstelle. Sein rechtliches Interesse an der Feststellungsklage sei daher zu verneinen, weil die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht bewirken könne. Da der Antragsteller bereits in den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei, seien alle Mängel bis zum Besetzungsvorschlag saniert bzw nicht kausal dafür, dass der Rektor mit dem Antragsteller keine Berufungsverhandlungen aufgenommen habe. Auch mit Rücksicht auf Art3 StGG und Art7 B-VG habe der Antragsteller kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Auch aus den vom Antragsteller vorgebrachten Erwägungen zum Bestehen eines vorvertraglichen Rechtsverhältnisses folge kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der Antragsteller habe als in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber dieselbe Rechtsposition wie die weiteren in diesen Vorschlag aufgenommenen Bewerber. Eine Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten könne sich außerdem nur auf die Erstbeklagte, nicht aber auf den Zweitbeklagten beziehen. Schon deshalb mangle es auch in dieser Hinsicht an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages gegenüber dem Zweitbeklagten. Eine Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten scheitere ebenfalls daran, dass vor Abschluss des Arbeitsvertrages nicht klar sei, mit welchem der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ein Arbeitsvertrag mit der Erstbeklagten abgeschlossen wird.

Schließlich sei ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung auch deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller eine Leistungsklage erheben hätte können. Die Prüfung, ob – unter anderem – Nichtigkeitsgründe nach §879 ABGB vorliegen, sei untrennbar mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Antragstellers als in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber, mit dem keine Berufungsverhandlungen geführt und kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, im Stadium des Berufungsverfahrens nach Aufnahme des Klägers in den Besetzungsvorschlag und mangels eines Anspruchs des Klägers auf Reihung nach fachlicher Eignung verknüpft.

1.2.3.  Die gegen das Urteil der Oberlandesgerichtes Innsbruck erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2018 (9 ObA 83/18y) gemäß §508a Abs2 ZPO mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§502 Abs1 ZPO), zurück.

Begründend führte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen aus, das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung im Sinn des §228 ZPO, das der Kläger darzutun habe, hänge grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens nach §98 UG 2002 zur Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrages führten, zeige die außerordentliche Revision kein rechtliches Interesse des Antragstellers auf, das den für eine Feststellung des begehrten Inhalts notwendigen Grundsätzen standhielte, weil die Rechtsposition des Antragstellers von der begehrten Feststellung nicht berührt würde. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils nur auf die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwischen den Beklagten (als Hauptfrage) beziehen könne, während die hier dafür zu prüfende Vorfrage, ob das Berufungsverfahren mangelhaft oder inhaltlich zu beanstanden wäre, in weiteren Rechtsstreitigkeiten keine Bindungswirkung entfalten könne.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die "Entscheidung, 'ob und in welchem Umfang dem Antragsteller im Berufungsverfahren nach §98 UG subjektive Rechte zukommen'[,] […] den Gerichten zugewiesen" habe, kommt der Oberste Gerichtshof zum Schluss, dass aufgrund des klaren Systemwechsels die Erwägungen des Antragstellers, die auf eine Fortführung des Individualrechtsschutzes hinauslaufen, wie er unter dem Regime des UOG 1975 und des UOG 1993 zu öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bestand, nicht zielführend seien. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung lasse sich nach Maßgabe der Erfordernisse des §228 ZPO damit nicht begründen.

Die außerordentliche Revision sei daher mangels einer entscheidungsrelevanten Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme (§502 Abs1 ZPO), zurückzuweisen.

2.       Der Antragsteller begründet den vorliegenden Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes damit, dass der Oberste Gerichtshof im Ergebnis abermals ganz allgemein das Rechtsschutzbedürfnis des in einem universitären Berufungsverfahren gemäß §98 UG 2002 übergangenen Bewerbers verneint habe. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes bestehe zwar ein mit absoluter Nichtigkeit bewehrtes Allgemeininteresse am Schutz des Berufungsverfahrens und die "Missachtung des Berufungsverfahrens" ziehe die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages nach sich, zugleich könne dieses Allgemeininteresse aber von niemandem – auch nicht von übergangenen Berufungskandidaten – aufgegriffen werden. Der vom Verfassungsgerichtshof – in voller Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhaltes – zugewiesene Rechtsweg habe ein effektiver Rechtsweg zu sein. Es sei zu keinem Zeitpunkt effektiv über den Rechtsschutzantrag des Antragstellers entschieden worden, sondern allein auf Basis der Prozessbehauptungen des Klägers im Sinne einer Unschlüssigkeitsentscheidung im eigentlichen Sinn. Eine inhaltliche Überprüfbarkeit der vom Antragsteller erhobenen gravierenden Vorwürfe in Bezug auf das Verfahren gemäß §98 UG 2002 aus dem Jahr 2008 müsse daher bestehen.

Die Kompetenzzuweisung durch den Verfassungsgerichtshof werde de facto ignoriert. Der Verfassungsgerichtshof habe die Entscheidung, "ob und in welchem Umfang dem Antragsteller im Berufungsverfahren nach §98 UG subjektive Rechte zukommen", den Gerichten zugewiesen, wobei es sich bei der Entscheidung, "ob subjektive Rechte zukommen", nur um eine Entscheidung in concreto auf der Grundlage des spezifischen Sachverhaltes handeln könne, nicht aber um eine abstrakte Prüfung, ob prinzipiell ein solches Rechtsschutzbegehren geltend gemacht werden könne. Diese Frage sei bereits vom Verfassungsgerichtshof mit der Zuweisung der Kompetenz in dieser Frage an die ordentlichen Gerichte bejaht worden, während die ordentlichen Gerichte die Kompetenz zur Prüfung dieser Frage in abstracto in Anspruch genommen hätten und mit deren Verneinung den negativen Kompetenzkonflikt wieder aufleben lassen hätten.

Eine effektive Möglichkeit, rechtserhebliche Mängel im universitären Berufungsverfahren nach §98 UG 2002 im Wege eines Rechtsschutzantrages zu relevieren, sei verfassungsgesetzlich und EU-rechtlich geboten: So sei Art6 EMRK auch in "verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten" anwendbar, soweit die Behörde im betreffenden Fall nicht über "unbegrenztes Ermessen" verfüge. Weiters folge aus Art6 EMRK das subjektive Recht, dass über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in billiger Weise, öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden werden müsse. Damit sei weder die Entscheidung durch befangene Mitglieder einer Berufungskommission noch die vom Obersten Gerichtshof judizierte Unmöglichkeit der isolierten Überprüfbarkeit des Arbeitsvertrages vereinbar. Weiters falle der Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit, weil die Stelle nicht nur international ausgeschrieben worden sei, sondern auch weil es sich beim Kläger um einen italienischen Staatsbürger handle. Eine Kompetenzzuweisung stehe somit auch gemäß Art47 GRC unter der Vorgabe der Wirksamkeit und der Rechtsbehelf müsse ein effektiver sein. Außerdem sei in Art41 Abs1 GRC das Recht auf eine "gute Verwaltung" verankert, das ein subjektives Recht des Bewerbers auf Unbefangenheit der Entscheidungsträger verleihe. Schließlich hätten auch nach dem "Recht auf den gesetzlichen Richter" des Art83 Abs2 B-VG die ordentlichen Gerichte ihre Entscheidungspflicht über die Feststellung der Nichtigkeit des einem mängelbehafteten Berufungsverfahren entspringenden Arbeitsvertrages wahrnehmen müssen.

Der Oberste Gerichtshof legte die Gerichtsakten vor und stellte in seiner Äußerung den bisherigen Verfahrensgang näher dar. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Äußerung ab.

II.      Zulässigkeit

Der Antrag ist unzulässig.

1.       Gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG iVm §46 Abs1 Z2 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre (vgl VfSlg 20.133/2016; 24.2.2017, E1005/2016, KI4/2016).

Ob im Einzelfall eine Sachentscheidung vorliegt oder die Zuständigkeit durch eine förmliche Entscheidung abgelehnt wurde, ist nicht allein nach dem Spruch der Entscheidung zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Begründung derselben (vgl VfSlg 5407/1966, 7552/1975, 18.505/2008). Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen die Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist (vgl VfSlg 383/1925, 19.499/2011, 20.164/2017 mwN).

2.       Ein den zuletzt genannten Fällen gleichzuhaltender Fall liegt hier vor:

Mit den Entscheidungen des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Innsbruck erfolgte keine Zurückweisung mangels Zulässigkeit des Rechtsweges "a limine", wie dies in dem unter Punkt 1.1.1. dargestellten Verfahren der Fall war. Vielmehr hat das Oberlandesgericht Innsbruck – wie zuvor das Landesgericht Innsbruck – eine meritorische (abweisende) Entscheidung über das Begehren des Antragstellers getroffen. Dazu hat es sich ausführlich mit der Frage des Bestehens eines nach §228 ZPO notwendigen rechtlichen Interesses auseinandergesetzt und die vom Antragsteller behaupteten Mängel im Einzelnen geprüft, jedoch allesamt als zur Begründung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung des begehrten Inhalts untauglich erachtet. Weiters hat es darauf abgestellt, dass sich die rechtliche Position des Antragstellers mit einer Stattgabe nicht verbessern würde und sich anderes auch nicht unter Einbeziehung der vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger ergebe. Wie bereits das Landesgericht Innsbruck hat sich das Oberlandesgericht damit mit dem Begehren des Antragstellers in der Sache auseinandergesetzt.

Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof erfolgte nicht wegen der Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte, sondern mangels Abhängigkeit von der Lösung einer Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§502 Abs1 ZPO). Auch der Oberste Gerichtshof stellt unter Verweis darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller im Berufungsverfahren nach §98 UG subjektive Rechte zukommen, den ordentlichen Gerichten zugewiesen habe, fest, dass sich ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung nach Maßgabe der Erfordernisse des §228 ZPO mit den Erwägungen des Antragstellers nicht begründen lasse. Eine Ablehnung der Zuständigkeit ist darin nicht zu erkennen.

3.       Der Verfassungsgerichtshof hat im Verfahren über den vorliegenden Kompetenzkonflikt – wie bereits im Verfahren über den vorangegangenen Kompetenzkonflikt (VfSlg 20.164/2017) – nicht darüber zu entscheiden, ob subjektive Rechte des Antragstellers bzw der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bestehen oder ob sonstige Rechtsansprüche des Antragstellers aus dem Berufungsverfahren an der Universität Innsbruck aus dem Jahr 2008 denkbar sind. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgestellt, "dass zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Antragstellers betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit des Berufungsverfahrens […] die ordentlichen Gerichte zuständig" sind, womit auch die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang subjektive Rechte im Berufungsverfahren nach §98 UG bestehen, verbunden ist (VfSlg 20.164/2017). Die ordentlichen Gerichte haben ihre Zuständigkeit auch für das dem vorliegenden Kompetenzkonflikt zugrunde liegende Begehren wahrgenommen. Die im Rahmen dieser Zuständigkeit getroffene inhaltliche Entscheidung eines Gerichtes ist nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art138 Abs1 Z2 B-VG.

4.       Ein negativer Kompetenzkonflikt ist bereits aus den dargelegten Erwägungen nicht gegeben, der Antrag auf Entscheidung eines solchen ist somit wegen offenkundiger Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

5.       Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Hochschullehrer, Besetzungsvorschlag, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:KI3.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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