Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W186 2134995-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2016, Zahl: 1112588705 - 161086167, und die Anhaltung in Schubhaft von 07.08.2016 - 02.09.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2016, Zahl: 1112588705 - 161086167, und die Anhaltung in Schubhaft von 07.08.2016 - 02.09.2016, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von €römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von €
426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger Senegals, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2012 und am 12.09.2013 in ITALIEN, sowie am 10.02.2014 in der SCHWEIZ einen Asylantrag stellte.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2016 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer bezog von 24.04.2016 - 28.04.2016 und von 03.05.2016 -15.05.2015 Leistungen aus der Grundversorgung. Er wurde am 15.05.2016 wegen mehr als 48stündiger Abwesenheit aus der Grundversorgungsstelle EAST Ost TRAISKIRCHEN entlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 13.05.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an ITALIEN.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 13.05.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an ITALIEN.
Dem Beschwerdeführer wurde am 24.04.2016 die Mitteilung gemäß § 28 AsylG 2005 ausgefolgt, wonach ihm mitgeteilt wurde, dass das Bundesamt Konsultationen mit ITALIEN und der SCHWEIZ führt und somit im Zulassungsverfahren die 20 Tagesfrist nicht mehr gilt.Dem Beschwerdeführer wurde am 24.04.2016 die Mitteilung gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 ausgefolgt, wonach ihm mitgeteilt wurde, dass das Bundesamt Konsultationen mit ITALIEN und der SCHWEIZ führt und somit im Zulassungsverfahren die 20 Tagesfrist nicht mehr gilt.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 [AsylG] und 68 Abs. 1 AVG), da Dublin Konsultationen mit ITALIEN geführt werden. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, [AsylG] und 68 Absatz eins, AVG), da Dublin Konsultationen mit ITALIEN geführt werden. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.05.2016 erteilte die italienische Dublin Behörde ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO.Mit Schreiben vom 23.05.2016 erteilte die italienische Dublin Behörde ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl. 1112588705/160578819, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.04.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass ITALIEN gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach ITALIEN zulässig ist. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl. 1112588705/160578819, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.04.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass ITALIEN gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach ITALIEN zulässig ist. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2016 in Untersuchungshaft genommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2016 zur Wahrung des Parteiengehörs während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 20.07.2016 wegen § 15 StGB, § 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Er wurde am 20.07.2016 aus der Untersuchungshaft entlassen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 20.07.2016 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Er wurde am 20.07.2016 aus der Untersuchungshaft entlassen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und begründete nach seiner Haftentlassung keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er tauchte unter und wurde am 06.08.2016 in 1160 WIEN im Zuge einer polizeilichen Kontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde er gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL verbracht.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und begründete nach seiner Haftentlassung keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er tauchte unter und wurde am 06.08.2016 in 1160 WIEN im Zuge einer polizeilichen Kontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde er gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL verbracht.
Er wurde am Folgetag niederschriftlich vor dem Bundesamt zur beabsichtigen Inschubhaftnahme einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?
A: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut. nein
F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen
A: Ja
F: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten?
A: nein
Sie stellten am 23.04.2016 einen Asylantrag in Österreich. Es wurde im Zuge dieses Verfahrens festgestellt, dass Sie bereits am 19.10.2012 und 12.09.2013 in Italien einen Asylantrag gestellt haben und somit Italien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens stimmte Italien Ihrer Rückübernahme zu und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung veranlasst, welche am 21.06.2016 rechtskräftig wurde. Der Ausreiseverpflichtung kamen Sie bis dato nicht nach. Sie verfügen über keine Meldung im Bundesgebiet und sind auch aus der Grundversorgung geflüchtet. Des Weiteren wurden Sie wegen Straftaten strafrechtlich verurteilt. Sie tauchten unter und entzogen sich dem Verfahren. Sie wurden am 06.08.2016 festgenommen und nach Wien in das PAZ HG überstellt, da die Durchsetzung der Anordnung zur Außerlandesbringung geplant ist.
F: Was sagen Sie dazu
A: ich will nicht sagen
F: Wann sind Sie in das österr. Bundesgebiet eingereist?
A: im April 2016
F: Haben Sie Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?
A: die Verfahrenskarte wurde sichergestellt
F: Wo haben Sie Unterkunft genommen?
A: bei einem Freund am XXXX, XXXX Wien. Er heißt XXXXA: bei einem Freund am römisch 40 , römisch 40 Wien. Er heißt römisch 40
V: Diese Adresse gibt es nicht
F: Haben Sie denn derzeit Barmittel?
A: Ich 52 Euro bei mir
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F: Haben Sie Angehörige hier in Österreich?
A: mein Onkel ist hier
F: Wie heißt er
A: keine Antwort
F: Haben Sie Effekte einzuholen
A: nein mein Freund bringt es mir
V: Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wird über Sie im Anschluss die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Italien. Nach der Ausreise gilt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiter für 18 Monate, in denen Sie nicht nach Österreich zurückkehren dürfen.
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".
Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.
Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.
Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen,
Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja, ich habe alles verstanden und möchte nichts mehr hinzuzufügen."
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 07.08.2016 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVM § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVM § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag um 10:20 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 07.08.2016 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO iVM Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG iVM Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag um 10:20 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt.
Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt:
"Zu Ihrer Person:
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie wurde besteht eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Diese ist rechtskräftig seit 21.06.2016. Eine Zustimmung zur Rückübernahme Italiens liegt vor. Sie halten sich nach illegaler Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert"
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:
"(...)
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Kriterien: 1, 3, 6a und 9
Sie haben an ihrem Asylverfahren nicht mitgewirkt, indem sie sich zuerst aus dem Grundversorgungsquartier entfernt haben, und deshalb die Grundversorgung eingestellt wurde. Sie waren unbekannten Aufenthalts und für das Verfahren nicht greifbar. Erst als Sie aufgrund Ihrer Straffälligkeit eine Haftstrafe verbüßten wurde Ihnen der Bescheid zugestellt. Sie haben jetzt auch keine Meldung und geben an bei einem Freund genächtigt zu haben. Wobei die angegebene Adresse und der Name des Freundes nicht im ZMR aufscheinen. Der freiwilligen Ausreise kamen Sie nicht nach und haben auch kein Geld dazu. Bis dato waren Sie nicht greifbar und Ihre getätigten Angaben sind nicht glaubwürdig bzw. zeigten Sie durch Ihr Verhalten in der Vergangenheit, dass Sie nicht vertrauenswürdig sind.
Sie haben in Österreich einen unbegründeten Asylantrag gestellt, da Sie zuvor schon in Italien einen Asylantrag gestellt haben und Italien für Ihr Verfahren zuständig ist.
Sie sind in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestehen. Allfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf Ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Sie sind als mittellos anzusehen.
Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert.
Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.
Dem österreichischen Verfahren entzogen Sie sich durch Untertauchen. Sie waren bis dato nicht gemeldet und verließen die Betreuungsstelle unrechtmäßig. Dadurch waren Sie nicht greifbar für die Behörde. Sie würden nach ha. Dafürhalten auf freiem Fuß sofort untertauchen und Ihre Absicht, nämlich die Prolongierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts, weiter verfolgen. Ihre getätigten Angaben und die vorliegenden Fakten lassen nicht auf einen ordentlichen Wohnsitz schließen. Sie haben keine Meldung und geben an bei einem Freund genächtigt zu haben. Ihr vergangenes Verhalten lässt nicht darauf schließen, dass Sie sich jetzt auf einmal dem Verfahren stellen würden. Auch wurden Sie bereits nach Kurzem in Österreich straffällig und sind bis dato auch absolut ausreiseunwillig gewesen.
Da zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen, Sie nicht einmal dazu bereit waren sich ihrem Asylverfahren zu stellen, und selbst zugegeben haben unsteten Aufenthalts zu sein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
3. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.08.2016 auf seinen Wunsch hin und zur Mitteilung des Abschiebetermins neuerlich vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Hierzu führte er aus, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass die Überstellung nach ITALIEN für den 02.09.2016 geplant sei und ITALIEN für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei und er daher am 02.09.2016 nach ITALIEN überstellt werde. Auf die Aussage des Beschwerdeführers hin, selbst ausreisen zu wollen erwiderte das Bundesamt, dass ihm keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt werde, da er zuvor schon untergetaucht sei und sich dem Verfahren entzogen habe. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, keine Dokumente zu haben, weshalb das Bundesamt ausführte, dass die Überstellung des Beschwerdeführers wie geplant am 02.09.2016 nach ITALIEN stattfinde und keine freiwillige Rückkehr gewährt werde.
Das Bundesamt erließ am 24.08.2016 einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg, wonach der Beschwerdeführer am 02.09.2016 nach ITALIEN überstellt werden soll.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2016 erfolgreich nach ITALIEN überstellt.
4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter am 15.09.2016 Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das BVwG möge die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären, sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzten.
Begründend wurde zusammengefasst unter anderem vorgebracht, dass es zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme keinen unmittelbaren Sicherungsgrund gebe. Eine in Aussicht gestellte "Überstellung" nach den "Sommerferien" sei nicht ausreichend für die Anhaltung in Schubhaft. Die belangte Behörde habe nicht darlegen können, dass es einen besonderen Sicherungsbedarf des Beschwerdeführers gebe. Auch ergeben sich aus dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers keine besonderen Tatbestände, die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten. Der Beschwerdeführer sei kooperativ und habe in den Mitgliedstaaten stets die behördlichen Anweisungen befolgt. Seine Angaben seien nachvollziehbar. Mittellosigkeit sei kein Grund für eine Schubhaft. Dem Beschwerdeführer stehe als Asylwerber die Grundversorgung zu. In einem Quartier des Bundes und allenfalls später in einem Bundeslandquartier würde der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung versorgt werden. Zudem habe die belangte Behörde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen.
5. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 16.09.2016, hg. eingelangt am 19.09.2016, eine Stellungnahme in der sie wie folgt ausführt:
"Herr XXXX (BF) stellte am 23.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde festgestellt, dass Italien für die Bearbeitung des Antrages zuständig ist. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens erfolgte die Zustimmung von Italien und wurde mit 21.06.2016 die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien rechtskräftig."Herr römisch 40 (BF) stellte am 23.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde festgestellt, dass Italien für die Bearbeitung des Antrages zuständig ist. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens erfolgte die Zustimmung von Italien und wurde mit 21.06.2016 die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien rechtskräftig.
Am 20.07.2016 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 62Hv 58/16a wegen §§ 27 abs. 2a 2. Fall SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt rechtskräftig verurteilt.Am 20.07.2016 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 62Hv 58/16a wegen Paragraphen 27, abs. 2a 2. Fall SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt rechtskräftig verurteilt.
Am 06.06.2016 um 21:35 wurde der BF von Beamten des SPK 15 in Wien 16 Yppenplatz kontrolliert. Es wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Es erfolgte die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und die Einlieferung in das PAZ.
Am 07.08.2015 um 09:50 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme.
Am 07.08.2016 um 10:20 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.
Am 19.08.2016 um 10:15 Uhr wurde der BF einvernommen und mitgeteilt, dass die Abschiebung am 02.09.2016 erfolgen wird.
Am 02.09.2016 erfolgte die Überstellung nach Italien.
Am 16.09.2016 um 08:12 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.
Zunächst ist festzuhalten, dass der BF am 02.09.2016 erfolgreich nach Italien überstellt wurde und sich somit nicht mehr in Schubhaft befindet.
Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die bestehende Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet wurde. Entgegen den Ausführungen des BF lag ein persönliches Verhalten vor, welches klar darlegte, dass der BF sich dem anhängigen Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen wird. Der BF hat sich aus der Grundversorgung ohne Angaben einer Verzugsadresse entfernt und gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2016 eine Adresse an, welche nicht existiert. Der BF war auch unkooperativ, da der BF Angaben zu seinem angeblichen Onkel in Österreich verweigerte. Bezüglich der nicht erfolgten Ausreise verweigerte der BF ebenfalls die Auskunft. Es musste daher festgestellt werden, dass der Bf ein Verhalten setzte, woraus nur geschlossen werden konnte, dass der BF nicht bereit war, im Verfahren zur Sicherung der Abschiebung mitzuwirken und mit einem weiteren Untertauchen zu rechnen war. Es konnte weder eine familiäre noch soziale Bindung zum Bundesgebiet festgestellt werden. Ein schützenswertes Privatleben lag ebenfalls nicht vor. Es lag daher eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da der BF sich bereits in der Vergangenheit aus der Grundversorgung entfernte und es vorzog im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen. Zum Vorwurf des BF, dass die Schubhaft nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft verhängt wurde, muss festgestellt werden, dass der BF am 20.07.2016 aus der Justizanstalt Josefstadt entlassen wurde und somit ausreichend Zeit hatte, eine entsprechende Unterkunft nachzuweisen. Im Hinblick auf die fehlende Kooperationsbereitschaft bei der Bekanntgabe des tatsächlichen Aufenthaltsortes und des Umstandes, dass bereits in der Vergangenheit trotz Grundversorgung das zugewiesene Quartier als Unterkunftsort nicht eingehalten wurde, musste festgestellt werden, dass im Falle der Entlassung ein Untertauchen sofort erfolgen wird. Der BF hatte kein Interesse sich dem Verfahren zu stellen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich der drohenden Abschiebung nach Italien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben".
Die belangte Behörde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichten.Die belangte Behörde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger SENEGALS, der am 23.04.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2012 und am 12.09.2013 in ITALIEN, sowie am 10.02.2014 in der SCHWEIZ einen Asylantrag stellte.
Der Beschwerdeführer bezog von 24.04.2016 - 28.04.20